Gebäu­de­ver­si­che­rung beim Eigen­tü­mer­wech­sel – Rech­te & Pflich­ten für Käu­fer und Ver­käu­fer

Was mit der Ver­si­che­rung beim Haus­ver­kauf pas­siert – und was Sie unbe­dingt beach­ten müs­sen.

Eigentuemerwechsel Gebaeudeversicherung

Ein Eigen­tü­mer­wech­sel ist mehr als nur ein Immo­bi­li­en­ge­schäft – er bringt auch ver­si­che­rungs­recht­li­che Fol­gen mit sich. Denn mit dem Haus geht auch die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Doch vie­le Käu­fer und Ver­käu­fer wis­sen nicht, was das kon­kret bedeu­tet – und wel­che Fris­ten und Pflich­ten ein­zu­hal­ten sind.

In die­sem Rat­ge­ber erfah­ren Sie, was mit der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung beim Eigen­tü­mer­wech­sel pas­siert, wann eine Kün­di­gung mög­lich ist, wel­che For­ma­li­tä­ten Sie beach­ten soll­ten – und war­um ein Ver­si­che­rungs­ver­gleich vor dem Kauf bares Geld wert sein kann.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Die Gebäu­de­ver­si­che­rung geht auto­ma­tisch auf den Käu­fer über, sofern sie nicht inner­halb eines Monats gekün­digt wird (§ 95 VVG).

  • Käu­fer kön­nen die bestehen­de Poli­ce über­neh­men oder kün­di­gen – dafür gilt eine Frist von einem Monat nach Grund­buch­ein­trag (§ 96 VVG).

  • Ver­käu­fer sind ver­pflich­tet, den Käu­fer voll­stän­dig über die lau­fen­de Ver­si­che­rung zu infor­mie­ren.

  • Ver­si­che­rer müs­sen über den Eigen­tums­wech­sel infor­miert wer­den, damit eine Umschrei­bung der Poli­ce erfol­gen kann.

  • Ein Ver­si­che­rungs­ver­gleich lohnt sich, um ver­al­te­te Tari­fe oder unzu­rei­chen­den Schutz zu erken­nen und gege­be­nen­falls zu opti­mie­ren.

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Was pas­siert mit der Poli­ce beim Haus­ver­kauf?

Was pas­siert mit der Gebäu­de­ver­si­che­rung beim Eigen­tü­mer­wech­sel?

Beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie geht die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung gemäß § 95 des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG) auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Dies gewähr­leis­tet einen naht­lo­sen Ver­si­che­rungs­schutz ohne Unter­bre­chung. Aller­dings ist der neue Eigen­tü­mer nicht ver­pflich­tet, den bestehen­den Ver­trag fort­zu­füh­ren. Inner­halb eines Monats nach Ein­tra­gung im Grund­buch kann er von sei­nem Son­der­kün­di­gungs­recht Gebrauch machen (§ 96 VVG).

Wenn der neue Eigen­tü­mer die Poli­ce über­nimmt, bleibt der Schutz ohne Unter­bre­chung bestehen. Das kann sinn­voll sein, wenn der Ver­trag soli­de Leis­tun­gen zu einem fai­ren Preis bie­tet und kei­ne Eile besteht, etwas zu ändern.

Wich­ti­ge Punk­te:

  • Lücken­lo­ser Ver­si­che­rungs­schutz ohne Unter­bre­chung

  • Kein sofor­ti­ger Auf­wand für einen Neu­ab­schluss

  • Bestehen­der Schutz kann zunächst wei­ter genutzt wer­den

  • Poli­ce soll­te den­noch auf Inhalt und Deckung geprüft wer­den

  • Ver­si­che­rer muss über Eigen­tü­mer­wech­sel infor­miert wer­den

Die Über­nah­me ist kei­ne Pflicht – Käu­fer haben das Recht, die bestehen­de Poli­ce inner­halb eines Monats nach Grund­buch­ein­trag zu kün­di­gen. Wer z. B. bes­se­ren Schutz oder einen güns­ti­ge­ren Tarif möch­te, kann wech­seln – aber nur mit lücken­lo­sem Über­gang!

Wich­ti­ge Punk­te:

  • Son­der­kün­di­gungs­recht: 1 Monat ab Grund­buch­ein­trag (§ 96 VVG)

  • Neu­er Ver­trag soll­te vor Kün­di­gung abge­schlos­sen wer­den

  • Kün­di­gung immer schrift­lich, idea­ler­wei­se per Ein­schrei­ben

  • Ange­bo­te ver­glei­chen: Leis­tun­gen, Preis, Tari­fe

  • Neue Ver­si­che­rung auf indi­vi­du­el­le Risi­ken abstim­men

Bei­de Par­tei­en sind in der Ver­ant­wor­tung: Der Ver­käu­fer muss den Käu­fer infor­mie­ren – der Käu­fer muss ent­schei­den, wie es mit dem Ver­trag wei­ter­geht. Wich­tig ist auch die kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Ver­si­che­rer.

Wich­ti­ge Punk­te für den Ver­käu­fer:

  • Früh­zei­ti­ge Mit­tei­lung an Ver­si­che­rung über Haus­ver­kauf

  • Über­mitt­lung der aktu­el­len Poli­ce an den Käu­fer

  • Doku­men­ta­ti­on von Prä­mi­en­zah­lun­gen und Son­der­ver­ein­ba­run­gen

Wich­ti­ge Punk­te für den Käu­fer:

  • Ent­schei­dung zur Kün­di­gung oder Über­nah­me tref­fen

  • Ver­si­che­rung über Eigen­tums­über­nah­me infor­mie­ren

  • Poli­ce auf eige­nen Namen umschrei­ben las­sen

  • Deckung und Ver­si­che­rungs­sum­me über­prü­fen

Ein häu­fi­ger Feh­ler: Fris­ten wer­den ver­passt oder der Ver­si­che­rer nicht recht­zei­tig infor­miert. Das kann zu Pro­ble­men füh­ren – etwa wenn Schä­den nach dem Kauf auf­tre­ten.

Wich­ti­ge Punk­te:

  • Kün­di­gungs­frist: 1 Monat ab Grund­buch­ein­trag

  • Kün­di­gung nur schrift­lich und mit Nach­weis (z. B. Grund­buch­ko­pie)

  • Ver­si­che­rer muss bei­de Par­tei­en ken­nen (alt & neu)

  • Prä­mi­en­rück­erstat­tung an Ver­käu­fer bei jähr­li­cher Vor­aus­zah­lung

  • Kei­ne Kün­di­gung durch den Ver­käu­fer mög­lich – nur durch den Käu­fer

Ist Ihre Immo­bi­lie wirk­lich rich­tig abge­si­chert?

Deckungs­um­fang prü­fen und Ver­si­che­rungs­sum­me beim Eigen­tü­mer­wech­sel anpas­sen

Nach einem Eigen­tü­mer­wech­sel soll­te die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung sorg­fäl­tig geprüft wer­den. Der Deckungs­um­fang muss zum Objekt pas­sen – eben­so wie die Ver­si­che­rungs­sum­me. Sonst dro­hen im Scha­dens­fall gefähr­li­che Lücken oder unnö­ti­ge Mehr­kos­ten

Vie­le Käu­fer über­neh­men beim Immo­bi­li­en­kauf auto­ma­tisch die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung – ohne deren Inhalt zu hin­ter­fra­gen. Doch gera­de bei älte­ren Poli­cen besteht die Gefahr, dass wich­ti­ge Risi­ken nicht abge­deckt sind. Auch die Ver­si­che­rungs­sum­me ist häu­fig ver­al­tet und ent­spricht nicht dem tat­säch­li­chen Wie­der­her­stel­lungs­wert des Gebäu­des. Des­halb soll­ten neue Eigen­tü­mer die Ver­si­che­rung genau prü­fen und gege­be­nen­falls anpas­sen las­sen.

Dabei soll­ten Sie beson­ders dar­auf ach­ten, wel­che Risi­ken tat­säch­lich ver­si­chert sind. Eine soli­de Gebäu­de­ver­si­che­rung deckt Stan­dard­ge­fah­ren wie Feu­er, Blitz­schlag, Explo­si­on, Lei­tungs­was­ser­schä­den, Rohr­bruch sowie Sturm- und Hagel­schä­den ab. Dar­über hin­aus sind auch Über­span­nungs­schä­den durch Blitz­schlag oder Netz­stö­run­gen ein wich­ti­ges The­ma – ins­be­son­de­re bei moder­ner Haus­tech­nik. In vie­len Regio­nen wird zudem der Schutz gegen Ele­men­tar­schä­den wie Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­rutsch oder Schnee­last immer wich­ti­ger. Prü­fen Sie, ob die­se Gefah­ren bereits mit­ver­si­chert sind oder durch einen Zusatz­bau­stein ergänzt wer­den kön­nen. Auch optio­na­le Leis­tun­gen wie Glas­bruch, Van­da­lis­mus­schä­den oder der soge­nann­te „unbe­nann­te Gefahren“-Schutz kön­nen sinn­voll sein – je nach Lage, Gebäu­de­typ und per­sön­li­cher Risi­ko­ein­schät­zung.

Eben­so ent­schei­dend ist die Ver­si­che­rungs­sum­me. Die­se soll­te dem tat­säch­li­chen Wie­der­auf­bau­wert Ihres Gebäu­des ent­spre­chen – inklu­si­ve aller wert­stei­gern­den Maß­nah­men wie Anbau­ten, ener­ge­ti­schen Sanie­run­gen oder hoch­wer­ti­ger Innen­aus­stat­tung. Las­sen Sie bei Unsi­cher­hei­ten eine aktu­el­le Wert­ermitt­lung durch­füh­ren oder nut­zen Sie das Schätz­tool Ihres neu­en Ver­si­che­rers. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Ver­trag einen Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht ent­hält. Die­ser sorgt dafür, dass im Scha­den­fall kei­ne antei­li­ge Kür­zung der Leis­tun­gen erfolgt, selbst wenn die Ver­si­che­rungs­sum­me leicht vom tat­säch­li­chen Gebäu­de­wert abweicht.

Jetzt bes­te Absi­che­rung fin­den

Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­glei­chen – lohnt sich der Wech­sel nach dem Eigen­tü­mer­wech­sel?

Wenn Sie nach dem Eigen­tü­mer­wech­sel die bestehen­de Poli­ce geprüft haben, stellt sich die Fra­ge: Ist der Schutz noch zeit­ge­mäß und güns­tig? Ein Ver­gleich zeigt Ihnen in weni­gen Minu­ten, ob sich der Wech­sel zu einem neu­en Anbie­ter lohnt.

Die Über­nah­me einer bestehen­den Gebäu­de­ver­si­che­rung ist bequem – aber nicht immer die bes­te Lösung. Vie­le Alt­ver­trä­ge beinhal­ten ver­al­te­te Klau­seln, unzu­rei­chen­de Leis­tun­gen oder hohe Prä­mi­en. Des­halb lohnt es sich, gezielt nach bes­se­ren Alter­na­ti­ven zu suchen. Moder­ne Tari­fe bie­ten oft ein bes­se­res Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis, umfas­sen­de­re Bau­stei­ne (z. B. Ele­men­tar­scha­den, gro­be Fahr­läs­sig­keit) und kun­den­freund­li­che­re Kon­di­tio­nen bei Selbst­be­tei­li­gung oder Scha­den­re­gu­lie­rung.

Mit unse­rem Ver­gleichs­rech­ner kön­nen Sie aktu­el­le Tari­fe füh­ren­der Anbie­ter direkt gegen­über­stel­len – auf Basis Ihrer Immo­bi­lie und Ihrer per­sön­li­chen Anfor­de­run­gen. So erken­nen Sie sofort, ob sich ein Wech­sel lohnt – und sichern sich eine Poli­ce, die wirk­lich zu Ihrem neu­en Eigen­tum passt.

Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­glei­chen

Die­se Bau­stei­ne soll­ten Sie beim Ver­si­che­rungs­wech­sel im Blick behal­ten

Ergän­zen­der Schutz für Ihre neue Immo­bi­lie – jetzt sinn­voll kom­bi­nie­ren

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

Elementarversicherung

Wich­ti­ger Zusatz­schutz bei Natur­ge­fah­ren wie Stark­re­gen, Über­schwem­mung, Rück­stau oder Erd­rutsch. Beson­ders rele­vant in Risi­ko­ge­bie­ten – da die­se Schä­den nicht in jeder Stan­dard­po­li­ce ent­hal­ten sind. Ohne Ele­men­tar­schutz kann es im Ernst­fall schnell exis­tenz­be­dro­hend wer­den.

Pho­to­vol­ta­ik Ver­si­che­rung

Gebaeudeversicherung-Photovoltaik

Emp­feh­lens­wert für alle, die eine Solar­an­la­ge betrei­ben oder pla­nen. Deckt Schä­den an Modu­len und Wech­sel­rich­tern sowie Fol­ge­schä­den, etwa durch Brand, Blitz­ein­schlag oder Sturm. Wich­tig: auch Schä­den gegen­über Drit­ten sind abge­si­chert – z. B. durch her­ab­fal­len­de Tei­le.

Unbe­nann­te Gefah­ren

unbenannte-gefahren

Schützt vor plötz­li­chen und unvor­her­ge­se­he­nen Schä­den, die nicht expli­zit genannt sind – z. B. durch Kon­struk­ti­ons­feh­ler, Van­da­lis­mus oder Mate­ri­al­ver­sa­gen. Ide­al für moder­ne oder indi­vi­du­ell gebau­te Immo­bi­li­en mit erhöh­tem Risi­ko unbe­kann­ter Schwach­stel­len.

So gelingt der Ver­si­che­rungs­wech­sel stress­frei

Tipps für einen rei­bungs­lo­sen Über­gang der Gebäu­de­ver­si­che­rung

Ein Eigen­tü­mer­wech­sel bringt vie­le To-dos mit sich – auch rund um die Gebäu­de­ver­si­che­rung. Damit der Ver­si­che­rungs­schutz naht­los wei­ter­läuft und kei­ne wich­ti­gen Details über­se­hen wer­den, hel­fen kla­re Abspra­chen, recht­zei­ti­ge Mit­tei­lun­gen und eine gründ­li­che Doku­men­ta­ti­on.

Damit es beim Wech­sel der Eigen­tums­ver­hält­nis­se zu kei­ner Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes kommt, soll­ten Käu­fer und Ver­käu­fer aktiv auf­ein­an­der zuge­hen. Idea­ler­wei­se wird der Umgang mit der Gebäu­de­ver­si­che­rung bereits im Kauf­ver­trag gere­gelt – inklu­si­ve der Klä­rung, ob der Käu­fer die bestehen­de Poli­ce über­nimmt oder eine neue abschlie­ßen möch­te.

Der Ver­si­che­rer soll­te früh­zei­tig – also bereits vor der Eigen­tums­über­tra­gung – über den anste­hen­den Wech­sel infor­miert wer­den. Dies kann ent­we­der durch den Ver­käu­fer oder durch den Käu­fer erfol­gen. So bleibt genü­gend Zeit, um die Poli­ce umzu­schrei­ben oder eine Kün­di­gung kor­rekt zuzu­stel­len. Auch die Anga­be des Notar­ter­mins oder der geplan­te Grund­buch­ein­trag ist für die Ver­si­che­rung hilf­reich, da sich dar­an wich­ti­ge Fris­ten (z. B. Son­der­kün­di­gung) ori­en­tie­ren.

Für den Käu­fer emp­fiehlt es sich, nicht nur die Poli­ce, son­dern auch die Scha­dens­his­to­rie der Immo­bi­lie ein­zu­se­hen. Frü­he­re Lei­tungs­was­ser­schä­den oder Sturm­schä­den kön­nen den Ver­si­che­rungs­bei­trag beein­flus­sen oder beim neu­en Anbie­ter zur Risi­ko­zu­schlä­gen füh­ren. Lie­gen Vor­schä­den vor, soll­ten die­se bei einem Ver­si­che­rungs­wech­sel unbe­dingt voll­stän­dig und kor­rekt ange­ge­ben wer­den – unvoll­stän­di­ge Anga­ben kön­nen zum Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren.

Auch tech­ni­sche Beson­der­hei­ten wie Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Anbau­ten oder beson­de­re Mate­ria­li­en soll­ten doku­men­tiert und beim Ver­si­che­rer gemel­det wer­den. Dies ermög­licht eine prä­zi­se Risi­ko­be­wer­tung und ver­hin­dert spä­te­re Strei­tig­kei­ten im Scha­den­fall.

Nicht zuletzt soll­te der Käu­fer auf eine for­ma­le Bestä­ti­gung der Umschrei­bung bzw. Kün­di­gung durch den Ver­si­che­rer bestehen. Erst mit die­ser ist der Wech­sel oder die Ver­trags­über­nah­me recht­lich sicher abge­schlos­sen.

Wich­ti­ge Tipps auf einen Blick

Beson­de­re Situa­tio­nen beim Eigen­tü­mer­wech­sel ver­ste­hen

Son­der­fäl­le beim Eigen­tü­mer­wech­sel: Erb­schaft, Zwangs­ver­stei­ge­rung und Schen­kung

Nicht jeder Eigen­tü­mer­wech­sel erfolgt durch Kauf. Bei Erb­schaf­ten, Zwangs­ver­stei­ge­run­gen oder Schen­kun­gen gel­ten spe­zi­el­le Rege­lun­gen für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Es ist wich­tig, die­se Son­der­fäl­le zu ken­nen, um Ver­si­che­rungs­lü­cken zu ver­mei­den und den opti­ma­len Schutz für die Immo­bi­lie sicher­zu­stel­len.

Wäh­rend beim regu­lä­ren Immo­bi­li­en­kauf die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung gemäß § 95 VVG auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über­geht, gel­ten bei Son­der­fäl­len wie Erb­schaf­ten, Zwangs­ver­stei­ge­run­gen oder Schen­kun­gen abwei­chen­de Bestim­mun­gen.

Erb­schaft:
Im Fal­le einer Erb­schaft tritt der Erbe in die bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge des Ver­stor­be­nen ein. Ein Son­der­kün­di­gungs­recht besteht hier nicht. Der Erbe kann die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung jedoch zum Ende der lau­fen­den Ver­trags­lauf­zeit kün­di­gen. Es ist rat­sam, die Poli­ce auf Aktua­li­tät und Ange­mes­sen­heit des Ver­si­che­rungs­schut­zes zu prü­fen und gege­be­nen­falls anzu­pas­sen.

Zwangs­ver­stei­ge­rung:
Bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung geht die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht auto­ma­tisch auf den Erwer­ber über. Der neue Eigen­tü­mer muss eigen­stän­dig eine neue Ver­si­che­rung abschlie­ßen, um das Objekt ab dem Zeit­punkt des Zuschlags abzu­si­chern. Es ist emp­feh­lens­wert, bereits vor dem Erwerb Ange­bo­te ein­zu­ho­len, um naht­lo­sen Schutz zu gewähr­leis­ten.

Schen­kung:
Bei einer Schen­kung wird die Immo­bi­lie unent­gelt­lich über­tra­gen. Hier­bei geht die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf den Beschenk­ten über. Der neue Eigen­tü­mer hat das Recht, die Ver­si­che­rung inner­halb eines Monats nach Ein­tra­gung im Grund­buch zu kün­di­gen. Es ist wich­tig, die Poli­ce zu über­prü­fen und sicher­zu­stel­len, dass sie den aktu­el­len Bedürf­nis­sen ent­spricht.

Pra­xis­fra­gen, die häu­fig unter­ge­hen

Was Sie schon immer über die Gebäu­de­ver­si­che­rung beim Eigen­tü­mer­wech­sel wis­sen woll­ten

Rund um den Eigen­tü­mer­wech­sel tre­ten häu­fig Fra­gen auf, die nicht in jedem Rat­ge­ber beant­wor­tet wer­den – aber für Käu­fer und Ver­käu­fer ent­schei­dend sein kön­nen. Hier fin­den Sie fun­dier­te Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Pra­xis­fra­gen.

Ja – wenn der Käu­fer eine neue Ver­si­che­rung abschlie­ßen möch­te, muss er die bestehen­de Poli­ce schrift­lich kün­di­gen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat ab Ein­tra­gung im Grund­buch (§ 96 VVG).

Nein – eine Kün­di­gung durch den Ver­käu­fer ist unzu­läs­sig. Die Ver­si­che­rung geht auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Nur die­ser hat das Recht, die Poli­ce zu been­den.

Ab dem Tag der Eigen­tums­über­tra­gung ist der Käu­fer zah­lungs­pflich­tig. Hat der Ver­käu­fer im Vor­aus gezahlt, erfolgt ent­we­der eine Rück­erstat­tung durch den Ver­si­che­rer oder eine Ver­rech­nung im Kauf­ver­trag.

Ja – der Käu­fer soll­te die Poli­ce zeit­nah auf sei­nen Namen umschrei­ben las­sen. Nur so ist sicher­ge­stellt, dass alle Unter­la­gen kor­rekt sind und der Ver­si­che­rer im Scha­den­fall weiß, mit wem er es zu tun hat.

Besteht kei­ne Poli­ce oder wird sie nicht über­nom­men, kann eine Ver­si­che­rungs­lü­cke ent­ste­hen. Die­se ist beson­ders ris­kant bei Brand, Sturm oder Lei­tungs­was­ser­schä­den – im schlimms­ten Fall haf­tet der neue Eigen­tü­mer selbst.

Ja, und das ist sogar sehr emp­feh­lens­wert. Im Kauf­ver­trag kann z. B. gere­gelt wer­den, dass der Käu­fer die Poli­ce über­nimmt oder eine neue abschlie­ßen wird. Das schafft Rechts­si­cher­heit für bei­de Sei­ten.

Nur wenn die­se expli­zit in der Poli­ce auf­ge­führt sind. Käu­fer soll­ten unbe­dingt prü­fen, ob z. B. Gara­ge, Car­port oder Gar­ten­haus eben­falls abge­si­chert sind – und dies gege­be­nen­falls ergän­zen las­sen.

Nein, die Mit­tei­lungs­pflicht liegt bei den Ver­trags­par­tei­en – also Käu­fer und Ver­käu­fer. Der Notar doku­men­tiert den Eigen­tums­wech­sel im Grund­buch, über­nimmt jedoch kei­ne Infor­ma­ti­ons­pflicht gegen­über der Ver­si­che­rung.

Je nach Gesell­schaft 5 bis 14 Werk­ta­ge ab Ein­gang aller Unter­la­gen. Es emp­fiehlt sich, den Ein­gang der Umschrei­bung schrift­lich bestä­ti­gen zu las­sen.

Ja – wer­den Schä­den wie Lei­tungs­was­ser- oder Sturm­schä­den nicht offen­ge­legt, kann es spä­ter zu Pro­ble­men bei der Scha­den­re­gu­lie­rung kom­men. Käu­fer soll­ten die Scha­den­his­to­rie der Immo­bi­lie beim Ver­käu­fer erfra­gen.

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Zusam­men­fas­sung

Beim Ver­kauf oder Erwerb einer Immo­bi­lie geht die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über (§ 95 VVG). Der Käu­fer hat jedoch das Recht, die­se inner­halb eines Monats nach Grund­buch­ein­trag zu kün­di­gen (§ 96 VVG). Eine früh­zei­ti­ge Abstim­mung zwi­schen Käu­fer, Ver­käu­fer und Ver­si­che­rer sorgt für einen rei­bungs­lo­sen Über­gang. Die bestehen­de Poli­ce soll­te genau geprüft wer­den – ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Deckungs­um­fang, Ver­si­che­rungs­sum­me und mög­li­cher Vor­schä­den.

Wich­tig ist: Der Ver­käu­fer darf die Poli­ce nicht selbst kün­di­gen. Der Käu­fer ent­schei­det über Fort­füh­rung oder Wech­sel – aller­dings nur mit naht­lo­sem Schutz. Ein Ver­si­che­rungs­ver­gleich vor der Ent­schei­dung kann zu bes­se­ren Kon­di­tio­nen und umfas­sen­de­rem Schutz füh­ren. Auch Son­der­fäl­le wie Erb­schaft, Zwangs­ver­stei­ge­rung oder Schen­kung brin­gen beson­de­re Rege­lun­gen mit sich. In jedem Fall gilt: Wer infor­miert han­delt, sichert sein Eigen­tum opti­mal ab.

häu­fi­ge Fra­gen

In die­sem Fall beginnt die ein­mo­na­ti­ge Frist für das Son­der­kün­di­gungs­recht gemäß § 96 VVG erst mit dem Zeit­punkt, an dem der Käu­fer von der bestehen­den Ver­si­che­rung Kennt­nis erlangt. Dies stellt sicher, dass der neue Eigen­tü­mer aus­rei­chend Zeit hat, über die Fort­füh­rung oder Kün­di­gung der Poli­ce zu ent­schei­den.

Sowohl der Ver­käu­fer als auch der Käu­fer haf­ten gesamt­schuld­ne­risch für die Prä­mi­en der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode. Dies bedeu­tet, dass der Ver­si­che­rer von bei­den Par­tei­en die Zah­lung ver­lan­gen kann. Es ist daher rat­sam, die Kos­ten­auf­tei­lung im Kauf­ver­trag klar zu regeln.

Nein, eine Kün­di­gung der bestehen­den Gebäu­de­ver­si­che­rung durch den Käu­fer ist erst nach der offi­zi­el­len Ein­tra­gung im Grund­buch mög­lich. Vor die­sem Zeit­punkt besteht kein recht­li­ches Kün­di­gungs­recht.

Die soge­nann­te Ver­äu­ße­rungs­an­zei­ge soll­te fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Adres­se des ver­si­cher­ten Gebäu­des, Ver­si­che­rungs­num­mer, Namen von Ver­käu­fer und Käu­fer sowie das Datum des Eigen­tums­über­gangs. Ein form­lo­ses Schrei­ben reicht aus, um den Ver­si­che­rer zu infor­mie­ren.