Gro­be Fahr­läs­sig­keit in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung

Wann wird gekürzt, wann greift der Ver­zicht und wel­che Ver­trags­de­tails zäh­len im Scha­den­fall wirk­lich?

Überlaufendes Spülbecken mit Schaum – Symbolbild für grobe Fahrlässigkeit im Haushalt.

Gro­be Fahr­läs­sig­keit in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung: Wann wird gekürzt und was gilt im Haus­rat?

Ein Advents­kranz bleibt unbe­auf­sich­tigt, das Fens­ter steht bei Sturm offen oder die Was­ser­lei­tung wird im Win­ter nicht aus­rei­chend geschützt. Sol­che All­tags­feh­ler wir­ken harm­los, kön­nen aber bei Brand, Lei­tungs­was­ser oder Sturm­scha­den schnell teu­er wer­den. Je nach­dem, was betrof­fen ist, spielt dabei ent­we­der die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (Gebäu­de, fes­te Bestand­tei­le, Bau­sub­stanz) oder die Haus­rat­ver­si­che­rung (beweg­li­che Ein­rich­tung, per­sön­li­cher Besitz) die Haupt­rol­le, oft sogar bei­de par­al­lel. Genau dann kommt die ent­schei­den­de Fra­ge: Zahlt die Ver­si­che­rung voll­stän­dig, wird nur teil­wei­se regu­liert oder bleibt man auf einem spür­ba­ren Anteil sit­zen?

Recht­lich kann gro­be Fahr­läs­sig­keit zu einer Kür­zung füh­ren, häu­fig über eine Quo­te, die sich am Ein­zel­fall ori­en­tiert. Vie­le Tari­fe ent­hal­ten des­halb einen „Ver­zicht auf den Ein­wand gro­ber Fahr­läs­sig­keit“. Das klingt nach Voll­schutz, greift aber nur, wenn die Bedin­gun­gen wirk­lich pas­sen und kei­ne ande­re Hür­de im Weg steht, etwa eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung oder nicht ein­ge­hal­te­ne Sicher­heits­vor­schrif­ten. Für die Pra­xis heißt das: Nicht nur „grob fahr­läs­sig ja oder nein“ zählt, son­dern wie der Ver­trag Ver­zicht, Aus­nah­men, Mel­de­pflich­ten und Schutz­vor­ga­ben kon­kret regelt, und ob die­se Regeln im Wohn­ge­bäu­de- und im Haus­rat­schutz gleich oder unter­schied­lich aus­ge­stal­tet sind. Genau die­se Punk­te ord­nen wir hier so, dass Sie Ihren Schutz rea­lis­tisch ein­schät­zen und Tari­fe sinn­voll ver­glei­chen kön­nen.

Inhalts­ver­zeich­nis
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Das Wich­tigs­te im Über­blick

Klei­ne Feh­ler, gro­ße Wir­kung: So wird gro­be Fahr­läs­sig­keit im Scha­den­fall bewer­tet

Gro­be Fahr­läs­sig­keit in Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung: Defi­ni­ti­on, Bei­spie­le, Fol­gen

Gro­be Fahr­läs­sig­keit bedeu­tet ver­ein­facht: Ein Risi­ko wird erkenn­bar igno­riert, obwohl der Scha­den mit nahe­lie­gen­der Sorg­falt ver­meid­bar gewe­sen wäre. In der Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung kann das im Scha­den­fall zu einer Kür­zung füh­ren, weil der Ver­si­che­rer bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung grund­sätz­lich quo­teln darf. Ent­schei­dend sind immer die Umstän­de des Ein­zel­falls und die kon­kre­te Ver­trags­re­ge­lung, etwa ob ein „Ver­zicht auf den Ein­wand gro­ber Fahr­läs­sig­keit“ ver­ein­bart ist und ob die­ser Ver­zicht begrenzt wur­de.

Vie­le Streit­fäl­le ent­ste­hen nicht durch „absicht­li­ches“ Han­deln, son­dern durch All­tags­si­tua­tio­nen: Ker­zen, Herd, Fens­ter, Frost, Abwe­sen­heit oder Unwet­ter. Ob ein Ver­hal­ten als grob fahr­läs­sig ein­ge­stuft wird, hängt davon ab, wie vor­her­seh­bar der Scha­den war und ob ein­fa­che Maß­nah­men (abschlie­ßen, abdre­hen, sichern, hei­zen, kon­trol­lie­ren) zumut­bar gewe­sen wären.

Die fol­gen­de Über­sicht ord­net typi­sche Situa­tio­nen ein und zeigt, ob eher die Wohn­ge­bäu­de- oder die Haus­rat­ver­si­che­rung betrof­fen ist. Wich­tig: Die Tabel­le lie­fert Ori­en­tie­rung, ersetzt aber nicht die Prü­fung der Bedin­gun­gen und der kon­kre­ten Umstän­de im Scha­den­fall.

Ver­hal­ten Mög­li­che Ver­si­che­rung Typi­scher Scha­den Wer­tung
Ver­las­sen des Hau­ses bei bren­nen­der Ker­ze Wohn­ge­bäu­de / Haus­rat Brand / Rauch­scha­den Grob fahr­läs­sig
Ein­ge­schal­te­ter Herd unbe­auf­sich­tigt beim Ver­las­sen der Woh­nung Wohn­ge­bäu­de / Haus­rat Küchen­brand Grob fahr­läs­sig
Fens­ter bei Sturm offen gelas­sen Wohn­ge­bäu­de Sturm­scha­den an Ein­rich­tung oder Gebäu­de Grob fahr­läs­sig
Mar­ki­se nicht ein­ge­fah­ren vor Unwet­ter­war­nung Wohn­ge­bäu­de Zer­stör­te Mar­ki­se / Gebäu­de­scha­den Grob fahr­läs­sig
Was­ser­lei­tung im Gar­ten im Win­ter nicht ent­leert Wohn­ge­bäu­de Rohr­bruch durch Frost Grob fahr­läs­sig
Haus­tür wäh­rend Urlaubs nicht abge­schlos­sen Haus­rat / Ein­bruch­dieb­stahl Ein­bruch, Dieb­stahl Grob fahr­läs­sig
Gril­len auf dem Bal­kon mit star­kem Wind Wohn­ge­bäu­de / Haft­pflicht Fas­sa­den­scha­den, Brand Grob fahr­läs­sig
Sicher­heits­vor­schrif­ten bei Elek­tro­ge­rä­ten igno­riert Wohn­ge­bäu­de / Haus­rat Kurz­schluss, Brand Grob fahr­läs­sig
Ker­ze im Kin­der­zim­mer ohne Auf­sicht Wohn­ge­bäu­de / Haus­rat Brand, Rauch­schä­den Grob fahr­läs­sig

Wenn ein Ver­si­che­rer gro­be Fahr­läs­sig­keit annimmt, darf er sei­ne Leis­tung nach Gesetz in einem Ver­hält­nis zur Schwe­re des Ver­schul­dens kür­zen. Das ist kei­ne star­re Pro­zent­re­gel, son­dern eine Ein­zel­fall­be­wer­tung. Je nach Schwe­re kann die Kür­zung sehr deut­lich aus­fal­len, im Extrem auch so, dass prak­tisch nichts übrig bleibt.

Vie­le Tari­fe regeln des­halb einen Ver­zicht auf den Ein­wand gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Das führt in der Pra­xis oft zu deut­lich bes­se­rer Plan­bar­keit, ist aber nicht auto­ma­tisch „gren­zen­los“: Häu­fig gibt es Ein­schrän­kun­gen (zum Bei­spiel über Sum­men­be­gren­zun­gen) oder es grei­fen ande­re ver­trag­li­che Prü­fun­gen, etwa Pflich­ten rund um Scha­den­ver­hü­tung oder Scha­den­min­de­rung.

Wor­auf Sie in den Bedin­gun­gen kon­kret ach­ten soll­ten:

  • Steht der Ver­zicht aus­drück­lich drin (und gilt er für Wohn­ge­bäu­de und Haus­rat glei­cher­ma­ßen)?

  • Gibt es eine Leis­tungs­gren­ze, obwohl „Ver­zicht“ genannt wird (Deckelung/Maximalbetrag)?

  • Abgren­zung zu Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften: Gro­be Fahr­läs­sig­keit und Pflicht­ver­let­zung sind nicht das­sel­be und wer­den in Bedin­gun­gen teils getrennt behan­delt.

  • Typi­sche Pflicht-The­men in der Pra­xis: Frostschutz/Beheizung, Gebäu­de sichern, Was­ser abstel­len, Scha­den­min­de­rung und frist­ge­rech­te Mel­dung (je Ver­trag unter­schied­lich gere­gelt).

Wenn Sie nach den Bei­spie­len unsi­cher sind, ist der ein­fachs­te Schritt: im Ver­gleich gezielt nach Tari­fen fil­tern, die gro­be Fahr­läs­sig­keit sau­ber regeln und zugleich prü­fen, ob es Begren­zun­gen oder Pflich­ten gibt, die im Scha­den­fall trotz­dem rele­vant wer­den. So ver­mei­den Sie, dass ein schein­bar klei­ner Feh­ler zu einer gro­ßen Eigen­be­tei­li­gung führt.

Wenn es ernst wird: Kür­zung, Eigen­an­teil oder Streit­fall, was gro­be Fahr­läs­sig­keit wirk­lich aus­löst

Wel­che Kon­se­quen­zen hat gro­be Fahr­läs­sig­keit bei der Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung?

Gro­be Fahr­läs­sig­keit ist kein Rand­the­ma, son­dern einer der häu­figs­ten Grün­de für Ärger im Scha­den­fall. Denn schon klei­ne Nach­läs­sig­kei­ten, die im All­tag „harm­los“ wir­ken, kön­nen bei Brand, Lei­tungs­was­ser oder Ein­bruch teu­er wer­den. Ob und wie viel die Ver­si­che­rung zahlt, hängt dann nicht nur vom Scha­den selbst ab, son­dern davon, wie der Vor­fall bewer­tet wird, wel­che Klau­seln im Ver­trag ste­hen und ob ver­trag­li­che Pflich­ten ein­ge­hal­ten wur­den. Genau an die­ser Stel­le ent­ste­hen Miss­ver­ständ­nis­se: Vie­le gehen von „zahlt“ oder „zahlt nicht“ aus, tat­säch­lich läuft es oft auf eine Kür­zung und damit auf einen spür­ba­ren Eigen­an­teil hin­aus.

Gro­be Fahr­läs­sig­keit kann dazu füh­ren, dass eine Wohn­ge­bäu­de- oder Haus­rat­ver­si­che­rung die Ent­schä­di­gung antei­lig kürzt. Die recht­li­che Grund­la­ge ist § 81 Abs. 2 VVG: Wer den Ver­si­che­rungs­fall grob fahr­läs­sig her­bei­führt, muss damit rech­nen, dass der Ver­si­che­rer sei­ne Leis­tung im Ver­hält­nis zur Schwe­re des Ver­schul­dens redu­ziert. Ent­schei­dend ist: Es gibt in der Pra­xis kei­ne „siche­re Stan­dard­quo­te“, son­dern eine Bewer­tung des kon­kre­ten Ver­hal­tens und der kon­kre­ten Situa­ti­on. Das macht die Fol­gen so schwer kal­ku­lier­bar, wenn man die eige­nen Ver­trags­klau­seln nicht kennt.

Wie Kür­zun­gen in der Pra­xis ent­ste­hen

Ver­si­che­rer prü­fen im Scha­den­fall sehr genau, ob der Scha­den vor­her­seh­bar war und ob er sich durch nahe­lie­gen­de Maß­nah­men hät­te ver­mei­den las­sen. Typi­sche Streit­punk­te sind offe­ne Fens­ter oder Türen bei Abwe­sen­heit, unbe­auf­sich­tig­te Ker­zen, ein­ge­schal­te­te Gerä­te oder unter­las­se­ne Schutz­maß­nah­men rund um Lei­tungs­was­ser. Bei sol­chen Fäl­len wird häu­fig dis­ku­tiert, ob es „nur“ ein Ver­se­hen war oder bereits ein beson­ders schwe­rer Sorg­falts­ver­stoß. Die Ein­ord­nung ist des­halb so hei­kel, weil sie oft an Details hängt: Dau­er der Abwe­sen­heit, kon­kre­te Gefah­ren­la­ge, Vor­war­nun­gen (z. B. Sturm), Zumut­bar­keit von Gegen­maß­nah­men und das gesam­te Risi­ko­bild.

Wich­tig ist auch die Abgren­zung zu Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen. Das sind ver­trag­li­che Pflich­ten, die in vie­len Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­be­din­gun­gen gere­gelt sind (etwa Schutz­vor­keh­run­gen, Ver­hal­tens­pflich­ten vor Ein­tritt des Scha­dens). Wird eine sol­che Oblie­gen­heit grob fahr­läs­sig ver­letzt, darf der Ver­si­che­rer nach § 28 VVG eben­falls quo­tal kür­zen. Das kann am Ende ähn­lich aus­se­hen wie bei § 81 VVG, wird aber recht­lich anders geprüft.

Ein­re­de­ver­zicht: hilf­reich, aber kei­ne Blan­ko-Garan­tie

Vie­le gute Tari­fe ent­hal­ten einen „Ver­zicht auf den Ein­wand der gro­ben Fahr­läs­sig­keit“. Das kann den Unter­schied machen, weil der Ver­si­che­rer dann bei grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Schä­den ganz oder weit­ge­hend leis­tet. Trotz­dem ist das kei­ne Gene­ral­voll­macht. Ers­tens gilt der Ver­zicht nicht bei Vor­satz. Zwei­tens kann er je nach Tarif an Gren­zen geknüpft sein, etwa an Ent­schä­di­gungs­ober­gren­zen oder bestimm­te Aus­schluss­si­tua­tio­nen. Drit­tens hilft die Klau­sel nicht auto­ma­tisch, wenn der Kern des Pro­blems eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung ist, also ein Vor­wurf, dass ver­ein­bar­te Schutz­pflich­ten nicht ein­ge­hal­ten wur­den. Genau die­se Abgren­zung ist in der Pra­xis häu­fig der Knack­punkt.

Am Ende sind die Kon­se­quen­zen meist sehr kon­kret: Ein Teil der Kos­ten bleibt bei Ihnen, die Regu­lie­rung dau­ert län­ger, es kommt zu Rück­fra­gen und Beleg­an­for­de­run­gen, manch­mal auch zu einer juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung. Für eine belast­ba­re Ein­schät­zung zählt des­halb weni­ger „was all­ge­mein gilt“, son­dern was im Ver­trag tat­säch­lich steht und wie der kon­kre­te Ablauf doku­men­tiert wer­den kann. (Hin­weis: Das ist eine all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on und kei­ne Rechts­be­ra­tung.)

War­um es bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit auf die rich­ti­ge Poli­ce ankommt

Unter­schie­de zwi­schen Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit

Gro­be Fahr­läs­sig­keit kann bei Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung teu­er wer­den, weil der Ver­si­che­rer im Scha­den­fall je nach Ver­trags­la­ge kür­zen darf. Das Prin­zip ist in bei­den Spar­ten ähn­lich, die Pra­xis aber oft sehr unter­schied­lich: Ein und der­sel­be Aus­lö­ser kann das Gebäu­de, den Haus­rat oder bei­des betref­fen. Ent­schei­dend ist des­halb nicht nur, ob „Ver­zicht auf den Ein­wand gro­ber Fahr­läs­sig­keit“ ver­ein­bart wur­de, son­dern auch, wel­che Pflich­ten im Ver­trag ste­hen und wer über­haupt Ver­si­che­rungs­neh­mer ist.

Der wich­tigs­te Unter­schied liegt im ver­si­cher­ten „Ziel“. Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung schützt das Gebäu­de und fest ver­bau­te Bestand­tei­le. Die Haus­rat­ver­si­che­rung schützt die beweg­li­chen Sachen im Haus­halt wie Möbel, Klei­dung oder Elek­tro­nik. Bei einem Brand oder Lei­tungs­was­ser­scha­den kön­nen des­halb zwei Schä­den gleich­zei­tig ent­ste­hen: Gebäu­de­scha­den und Haus­rat­scha­den. Die­se wer­den ver­si­che­rungs­recht­lich getrennt bewer­tet, oft sogar über getrenn­te Ver­trä­ge.

Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit spielt dann die gesetz­li­che Logik hin­ein: Wer den Ver­si­che­rungs­fall grob fahr­läs­sig her­bei­führt, muss damit rech­nen, dass der Ver­si­che­rer sei­ne Leis­tung im Ver­hält­nis zur Schwe­re des Ver­schul­dens kürzt. Das steht in § 81 Abs. 2 VVG.
Dane­ben gibt es eine zwei­te Ebe­ne, die in der Pra­xis min­des­tens genau­so oft streit­ent­schei­dend ist: ver­trag­li­che Oblie­gen­hei­ten (Pflich­ten aus den Bedin­gun­gen). Wird eine sol­che Pflicht grob fahr­läs­sig ver­letzt, kann eben­falls eine Quo­telung fol­gen. Rechts­grund­la­ge ist § 28 VVG.

In der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung hän­gen gro­be Fahr­läs­sig­keit und Pflicht­ver­let­zun­gen häu­fig an Eigen­tü­mer-The­men: Frost­schutz, Behei­zung, Instand­hal­tung, Absper­ren von Lei­tun­gen bei län­ge­rer Abwe­sen­heit oder Sichern des Gebäu­des. Wich­tig ist auch die Rol­len­ver­tei­lung: Ver­si­che­rungs­neh­mer ist typi­scher­wei­se der Eigen­tü­mer, nicht der Mie­ter. Kommt es hier zu einem Was­ser­scha­den, wird oft geprüft, ob der Scha­den „ein­fach pas­siert“ ist oder ob nahe­lie­gen­de Schutz­maß­nah­men unter­las­sen wur­den. Und selbst wenn ein Ein­re­de­ver­zicht ver­ein­bart ist, kann die Leis­tung trotz­dem in Dis­kus­si­on gera­ten, wenn der Vor­wurf eher in Rich­tung Ver­trags-Pflich­ten geht.

In der Haus­rat­ver­si­che­rung sind die typi­schen Kon­flik­te anders gela­gert, weil es stär­ker um All­tags­si­tua­tio­nen rund um Woh­nungs­si­che­rung und Ver­hal­ten geht: gekipp­te Fens­ter oder unver­schlos­se­ne Türen bei Abwe­sen­heit, unbe­auf­sich­tig­te Ker­zen, Kochen, Wasch­ma­schi­ne, sen­si­ble Wert­sa­chen-Auf­be­wah­rung. Haus­rat wird von Mie­tern und Eigen­tü­mern abge­schlos­sen, also von den Per­so­nen, deren Sachen betrof­fen sind. Auch hier gilt: Vie­le Tari­fe ent­hal­ten einen Ver­zicht auf den Ein­wand gro­ber Fahr­läs­sig­keit, aber das ist nicht auto­ma­tisch „immer und unbe­grenzt“. Je nach Bedin­gun­gen kön­nen Gren­zen, Aus­nah­men oder Pflicht­ver­let­zun­gen trotz­dem rele­vant blei­ben.

Beson­ders wich­tig wird der Unter­schied, wenn ein Scha­den bei­de Berei­che trifft. Bei­spiel: Ein Küchen­brand beschä­digt die Küche (Gebäu­de) und gleich­zei­tig Möbel/Elektronik (Haus­rat). Wenn in einem Ver­trag ein Ein­re­de­ver­zicht sau­ber gere­gelt ist, im ande­ren nicht, kann es pas­sie­ren, dass Sie zwar für einen Teil des Scha­dens voll ent­schä­digt wer­den, beim ande­ren aber Kür­zun­gen dro­hen. Genau des­halb soll­te man Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­be­din­gun­gen bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht „im Paket“ betrach­ten, son­dern getrennt prü­fen.

Prüf­punk­te, die Sie bei bei­den Poli­cen getrennt che­cken soll­ten:

  • Steht der „Ver­zicht auf den Ein­wand gro­ber Fahr­läs­sig­keit“ aus­drück­lich drin oder nur sinn­ge­mäß?

  • Gibt es Begren­zun­gen (z. B. bis zu einer bestimm­ten Ent­schä­di­gungs­sum­me)?

  • Wel­che Oblie­gen­hei­ten sind gere­gelt (Frost, Siche­rung, Abwe­sen­heit, Scha­den­min­de­rung) und wie ist die Rechts­fol­ge beschrie­ben?

  • Wird zwi­schen gro­ber Fahr­läs­sig­keit und Pflicht­ver­let­zung prak­tisch sau­ber unter­schie­den oder ist es im Bedin­gungs­werk ver­mischt?

Wenn die­se Punk­te klar sind, wird auch der Tarif­ver­gleich deut­lich belast­ba­rer. Dann geht es nicht nur um „zahlt oder zahlt nicht“, son­dern um die Fra­ge, ob der Ver­trag im ech­ten All­tag auch dann trägt, wenn mal etwas schief­geht.

Wel­che Poli­ce in wel­chem Fall zahlt und wo gro­be Fahr­läs­sig­keit zum Pro­blem wird

Wie Wohn­ge­bäu­de, Haus­rat und Pri­vat­haft­pflicht bei Fehl­ver­hal­ten grei­fen

Bei einem Scha­den wird oft zuerst nach der Ursa­che gefragt und dann nach dem Ver­hal­ten: War es ein Miss­ge­schick oder gro­be Fahr­läs­sig­keit? Ent­schei­dend ist außer­dem, wel­cher Bereich betrof­fen ist. Geht es um das Gebäu­de selbst, um den Haus­rat oder um Schä­den bei Drit­ten? Wohn­ge­bäu­de, Haus­rat und Pri­vat­haft­pflicht haben unter­schied­li­che Auf­ga­ben und sie bewer­ten Situa­tio­nen wie offe­ne Fens­ter, bren­nen­de Ker­zen oder unbe­auf­sich­tig­te Gerä­te nicht auto­ma­tisch gleich. Wer die Zustän­dig­kei­ten klar trennt, ver­mei­det fal­sche Erwar­tun­gen und kann den pas­sen­den Schutz gezielt ver­glei­chen.

Mädchen läuft über eine Wiese auf ein modernes Einfamilienhaus mit Terrasse und Garten zu
Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung

Sie schützt das Gebäu­de und fest ver­bau­te Bestand­tei­le, zum Bei­spiel Dach, Wän­de, Lei­tun­gen oder Ein­bau­ten. Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann es im Scha­den­fall zu Kür­zun­gen kom­men, abhän­gig von Ver­trag und Situa­ti­on. Wich­tig sind Klau­seln zum Ver­zicht sowie Pflich­ten wie Frost­schutz, Siche­rung und Scha­den­min­de­rung. Rele­vant vor allem für Eigen­tü­mer.

Umgekippte Weinglas mit Rotweinfleck auf hellem Teppich – typischer Schadenfall für die Privathaftpflichtversicherung.
Pri­vat­haft­pflicht

Sie greift, wenn Sie ande­ren einen Scha­den zufü­gen, zum Bei­spiel Nach­barn durch Was­ser, Feu­er oder ein Miss­ge­schick in der Woh­nung. Gro­be Fahr­läs­sig­keit ist häu­fig mit­ver­si­chert, Vor­satz aber nicht. Ent­schei­dend ist, ob es ein Dritt­scha­den ist und wer ver­ant­wort­lich war. Für Mie­ter ist sie beson­ders wich­tig, weil sie auch bei gro­ßen For­de­run­gen schützt.

Vater und Tochter sitzen entspannt auf dem Sofa im Wohnzimmer und schauen gemeinsam auf ein Smartphone
Haus­rat­ver­si­che­rung

Sie ver­si­chert Ihr beweg­li­ches Eigen­tum, etwa Möbel, Klei­dung, Tech­nik und Wert­sa­chen. Bei Ein­bruch, Brand oder Lei­tungs­was­ser kann gro­be Fahr­läs­sig­keit zu Kür­zun­gen füh­ren, wenn kein Ver­zicht ver­ein­bart ist. Typi­sche Streit­punk­te sind Abwe­sen­heit, Siche­rung und offen gelas­se­ne Zugän­ge. Sinn­voll für Mie­ter und Eigen­tü­mer mit wert­vol­lem Haus­rat.

Wann der Zusatz wirk­lich schützt und wor­an Sie ihn im Ver­trag sicher erken­nen

Ver­zicht auf die Ein­re­de gro­ber Fahr­läs­sig­keit: wann sinn­voll, wann fast Pflicht?

Vie­le Schä­den pas­sie­ren nicht aus Absicht, son­dern aus ganz nor­ma­len All­tags­si­tua­tio­nen. Genau hier wird gro­be Fahr­läs­sig­keit zum Risi­ko, weil der Ver­si­che­rer im Extrem­fall kür­zen darf und damit ein Teil der Kos­ten bei Ihnen bleibt. Der „Ver­zicht auf die Ein­re­de gro­ber Fahr­läs­sig­keit“ ist des­halb eine der wich­tigs­ten Klau­seln in Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­trä­gen. Er kann den Unter­schied machen zwi­schen vol­ler Regu­lie­rung und einer spür­ba­ren Eigen­be­tei­li­gung. Ent­schei­dend ist aller­dings, wie der Ver­zicht kon­kret for­mu­liert ist und ob er tat­säch­lich zu Ihrem Risi­ko passt.

Recht­lich gilt: Wer einen Ver­si­che­rungs­fall grob fahr­läs­sig her­bei­führt, muss damit rech­nen, dass der Ver­si­che­rer die Leis­tung nach Schwe­re des Ver­schul­dens kürzt. Das folgt aus § 81 Abs. 2 VVG. Die Kür­zung ist kei­ne fes­te Pro­zent­re­gel, son­dern eine Ein­zel­fall­be­wer­tung, die im Scha­den­fall schnell exis­ten­zi­ell wer­den kann, wenn es um Brand, Lei­tungs­was­ser oder Sturm­schä­den geht.

Der „Ver­zicht auf die Ein­re­de gro­ber Fahr­läs­sig­keit“ nimmt hier Druck aus dem Sys­tem: Ist er sau­ber ver­ein­bart, ver­zich­tet der Ver­si­che­rer dar­auf, wegen grob fahr­läs­si­gen Ver­hal­tens zu kür­zen. Vor­satz bleibt wei­ter­hin aus­ge­schlos­sen, das ist Stan­dard. Wich­tig ist aber die Pra­xis: Nicht jede Poli­ce ent­hält den Ver­zicht auto­ma­tisch und nicht jede For­mu­lie­rung ist gleich weit. In man­chen Tari­fen ist der Ver­zicht nur bis zu einer bestimm­ten Sum­me oder unter bestimm­ten Bedin­gun­gen vor­ge­se­hen. Des­halb soll­te die Klau­sel nicht „gefühlt“, son­dern kon­kret im Bedin­gungs­werk auf­find­bar sein.

Ein wei­te­rer Punkt, der in vie­len Rat­ge­ber­tex­ten zu kurz kommt: Gro­be Fahr­läs­sig­keit ist nicht immer das ein­zi­ge The­ma im Scha­den­fall. Häu­fig prü­fen Ver­si­che­rer zusätz­lich, ob ver­trag­li­che Pflich­ten ein­ge­hal­ten wur­den, etwa zur Scha­den­ver­hü­tung oder Scha­den­min­de­rung. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen kann eine Kür­zung auch über § 28 VVG lau­fen. Das bedeu­tet: Ein Ein­re­de­ver­zicht ist sehr wert­voll, ersetzt aber nicht auto­ma­tisch alle ver­trag­li­chen Pflich­ten.

In die­sen All­tags­sze­na­ri­en ist der Ver­zicht beson­ders rele­vant, weil die Ein­ord­nung schnell strit­tig wird:

  • Ker­ze oder offe­nes Feu­er unbe­auf­sich­tigt, Brand oder Rauch­scha­den

  • Herd, Bügel­eisen oder Elek­tro­ge­rät läuft wei­ter, Über­hit­zung oder Küchen­brand

  • Fens­ter bei Sturm oder Stark­re­gen offen oder gekippt, Fol­ge­schä­den am Gebäude/Hausrat

  • Lei­tun­gen nicht aus­rei­chend geschützt, Frost oder Lei­tungs­was­ser-Scha­den

  • Wohnung/Haus bei Abwe­sen­heit nicht aus­rei­chend gesi­chert, Ein­bruch­scha­den

Für wen ist das beson­ders wich­tig? Für Eigen­tü­mer mit hohem Gebäu­de­wert, Fami­li­en­haus­hal­te, Men­schen mit viel All­tags­tru­bel und Ver­mie­ter, bei denen ein Teil des Risi­kos durch Ver­hal­ten Drit­ter ent­steht. Auch bei älte­ren Ver­trä­gen lohnt ein kri­ti­scher Blick, weil moder­ne Bedin­gungs­wer­ke die­se Klau­sel häu­fi­ger ent­hal­ten als alte Poli­cen.

Wor­an Sie den Ver­zicht im Ver­trag zuver­läs­sig erken­nen:

  • Die For­mu­lie­rung steht aus­drück­lich in den Bedin­gun­gen (nicht nur im Wer­be­text).

  • Es ist klar gere­gelt, ob der Ver­zicht unbe­grenzt gilt oder ob es eine Decke­lung gibt.

  • Es ist nach­voll­zieh­bar, ob der Ver­zicht für Wohn­ge­bäu­de, Haus­rat oder bei­de Ver­trä­ge gilt, falls Sie bei­des haben.

Wenn Sie die­se Punk­te prü­fen, wird der Tarif­ver­gleich deut­lich ein­fa­cher: Dann ver­glei­chen Sie nicht nur Preis und ver­si­cher­te Gefah­ren, son­dern genau die Klau­sel, die im Ernst­fall über „vol­le Leis­tung“ oder „teu­rer Eigen­an­teil“ ent­schei­det.

So ver­mei­den Sie im Scha­den­fall Kür­zun­gen: Scha­den begren­zen, Bewei­se sichern, Fris­ten ein­hal­ten

Ver­hal­ten im Scha­den­fall: wie Sie Leis­tungs­kür­zun­gen wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit ver­mei­den

Im Scha­den­fall zählt nicht nur, was pas­siert ist, son­dern auch, wie Sie danach han­deln. Gera­de bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit schau­en Ver­si­che­rer sehr genau hin: Wur­de der Scha­den unnö­tig grö­ßer, feh­len Bele­ge oder wur­de zu spät gemel­det, kann das die Regu­lie­rung spür­bar erschwe­ren. Dazu kommt eine kla­re Rechts­la­ge: Sie müs­sen Fol­ge­schä­den nach Mög­lich­keit ver­hin­dern und zumut­ba­re Anwei­sun­gen beach­ten. Wer hier grob fahr­läs­sig han­delt, ris­kiert eine Kür­zung.

Leis­tungs­kür­zun­gen ent­ste­hen in der Pra­xis oft nicht, weil jemand absicht­lich etwas falsch macht, son­dern weil in Stress­si­tua­tio­nen fal­sche Prio­ri­tä­ten gesetzt wer­den. Ver­si­che­rungs­recht­lich gibt es dafür zwei typi­sche Hebel: Ers­tens kann grob fahr­läs­si­ges Her­bei­füh­ren des Ver­si­che­rungs­falls zu einer Kür­zung nach Schwe­re des Ver­schul­dens füh­ren. Das ergibt sich aus § 81 Abs. 2 VVG. Zwei­tens spielt das Ver­hal­ten nach Ein­tritt des Scha­dens eine zen­tra­le Rol­le. § 82 VVG ver­pflich­tet dazu, den Scha­den nach Mög­lich­keit abzu­wen­den oder zu min­dern und, wenn mach­bar, Wei­sun­gen des Ver­si­che­rers ein­zu­ho­len und zu befol­gen. Bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung die­ser Pflicht darf der Ver­si­che­rer eben­falls quo­tal kür­zen.

Typi­sche Feh­ler sind schnell gemacht: Es wird sofort auf­ge­räumt, bevor Fotos gemacht wur­den. Es wer­den beschä­dig­te Tei­le ent­sorgt, obwohl sie als Beweis die­nen. Oder es wer­den Repa­ra­tu­ren beauf­tragt, ohne den Ver­si­che­rer zu infor­mie­ren, sodass spä­ter die Fra­ge im Raum steht, ob Ursa­che, Umfang und Kos­ten noch sau­ber prüf­bar sind. Auch eine ver­spä­te­te Scha­den­mel­dung kann pro­ble­ma­tisch wer­den, weil vie­le Ver­trä­ge kon­kre­te Anzei­ge und Mit­wir­kungs­pflich­ten ent­hal­ten, deren Ver­let­zung wie­der­um Kür­zun­gen nach sich zie­hen kann.

Check­lis­te: So han­deln Sie rich­tig

  • Sofort­maß­nah­men und Sicher­heit

    • Gefahr abwen­den: Was­ser abstel­len, Strom im betrof­fe­nen Bereich sichern, Brand­ge­fahr redu­zie­ren.

    • Bei Feu­er oder Ein­bruch umge­hend Polizei/Feuerwehr ver­stän­di­gen.

    • Not­maß­nah­men zur Scha­den­be­gren­zung sind sinn­voll, solan­ge sie doku­men­tiert wer­den.

  • Doku­men­ta­ti­on vor Akti­on

    • Fotos und Vide­os aus meh­re­ren Per­spek­ti­ven, inklu­si­ve Detail­auf­nah­men und Über­sicht.

    • Zeit­punkt, Wet­ter­la­ge, Auf­fäl­lig­kei­ten und Ablauf stich­punkt­ar­tig notie­ren.

    • Beschä­dig­te Tei­le mög­lichst auf­be­wah­ren, nichts vor­schnell ent­sor­gen.

  • Scha­den mel­den und erreich­bar blei­ben

    • Scha­den mög­lichst zeit­nah über den vor­ge­se­he­nen Mel­de­weg (App, Hot­line, For­mu­lar) mel­den.

    • Ver­trags­num­mer, Adres­se, Datum/Uhrzeit, gro­be Scha­den­hö­he und ers­te Fotos bereit­hal­ten.

    • Rück­fra­gen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß beant­wor­ten.

  • Repa­ra­tu­ren nur kon­trol­liert beauf­tra­gen

    • Dau­er­haf­te Repa­ra­tu­ren idea­ler­wei­se erst nach Rück­mel­dung oder Frei­ga­be.

    • Not­fall­maß­nah­men (z. B. Abde­cken, Trock­nung, Absper­ren) doku­men­tie­ren und Bele­ge sam­meln.

    • Hand­wer­ker­rech­nun­gen, Mate­ri­al­kos­ten und Eigen­leis­tun­gen sau­ber getrennt fest­hal­ten.

  • Son­der­fall Ein­bruch

    • Anzei­ge erstat­ten und Akten­zei­chen sichern, das wird regel­mä­ßig für die Haus­rat­re­gu­lie­rung benö­tigt.

    • Stehl­gut­lis­te erstel­len, Nach­wei­se sam­meln (Rech­nun­gen, Fotos, Gut­ach­ten, Wie­der­be­schaf­fungs­wert).

Wer die­se Schrit­te ein­hält, ver­bes­sert die eige­ne Posi­ti­on im Scha­den­fall deut­lich: Der Ablauf bleibt nach­voll­zieh­bar, Fol­ge­schä­den wer­den begrenzt und die wich­tigs­ten Pflich­ten wer­den erfüllt. Das redu­ziert das Risi­ko, dass aus einem ohne­hin ärger­li­chen Scha­den zusätz­lich eine Dis­kus­si­on über Kür­zun­gen ent­steht. (Hin­weis: all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on, kei­ne Rechts­be­ra­tung.)

Gro­be Fahr­läs­sig­keit ver­ste­hen: Bei­spie­le, Ver­zicht-Klau­sel und was im Scha­den­fall wirk­lich zählt

Was Sie schon immer über Gro­be Fahr­läs­sig­keit in Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung wis­sen woll­ten

Gro­be Fahr­läs­sig­keit bedeu­tet, dass eine nahe­lie­gen­de Sorg­falts­pflicht in beson­ders hohem Maß ver­letzt wird. In der Pra­xis heißt das: Der Scha­den war vor­her­seh­bar, und mit ein­fa­chen Maß­nah­men wäre er sehr wahr­schein­lich ver­meid­bar gewe­sen. Juris­tisch wird Fahr­läs­sig­keit über den all­ge­mei­nen Sorg­falts­maß­stab ein­ge­ord­net.

Ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit sind „all­täg­li­che“ Unacht­sam­kei­ten, die pas­sie­ren kön­nen. Gro­be Fahr­läs­sig­keit liegt deut­lich dar­über: Das Ver­hal­ten wirkt aus Sicht eines Drit­ten unver­ständ­lich, weil ele­men­ta­re Vor­sicht igno­riert wur­de. Genau die­se Abstu­fung wird spä­ter rele­vant, wenn Ver­si­che­rer über Kür­zung oder vol­le Leis­tung ent­schei­den.

Typi­sche Fäl­le sind etwa unbe­auf­sich­tig­te brand­ge­fähr­li­che Situa­tio­nen (z. B. offe­ne Flam­me), gro­ße Sicher­heits­lü­cken beim Ver­las­sen der Woh­nung oder klar ver­meid­ba­re Risi­ken bei Sturm und Frost. Ob es am Ende „grob“ ist, hängt immer am Ein­zel­fall, der kon­kre­ten Gefahr und der Erkenn­bar­keit. Genau des­halb sind Bei­spie­le in vie­len Rat­ge­bern zen­tral.

Wenn der Ver­si­che­rungs­fall grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wur­de und kei­ne ver­trag­li­che Bes­ser­stel­lung ver­ein­bart ist, kann der Ver­si­che­rer die Leis­tung nach dem Grad des Ver­schul­dens kür­zen. Das ist kei­ne fes­te Pro­zent­zahl, son­dern eine Ein­zel­fall­be­wer­tung.

Mit die­ser Klau­sel ver­pflich­tet sich der Ver­si­che­rer, bei grob fahr­läs­si­ger Scha­den­ver­ur­sa­chung nicht zu kür­zen (Aus­nah­me meist: Vor­satz). In vie­len Tari­fen ist das ein Qua­li­täts­merk­mal, weil All­tags­feh­ler dann nicht auto­ma­tisch zu einer Kür­zung füh­ren. Wich­tig ist, dass die For­mu­lie­rung wirk­lich so im Ver­trag steht und nicht nur sinn­ge­mäß „bewor­ben“ wird.

Nein. Je nach Anbie­ter und Tarif kann die Klau­sel ent­hal­ten sein oder feh­len. Häu­fig fin­det sie sich eher in leis­tungs­stär­ke­ren Tari­fen, wäh­rend Basis­ta­ri­fe sie nicht immer ent­hal­ten. Dar­um lohnt der Blick in die Bedin­gun­gen oder die Leis­tungs­über­sicht.

In der Regel schützt der Ver­zicht vor Kür­zun­gen wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit bei der Scha­den­ver­ur­sa­chung. Gren­zen blei­ben: Vor­satz ist typi­scher­wei­se aus­ge­schlos­sen. Zudem kann es neben §-81-Logik wei­te­re ver­trag­li­che Pflich­ten geben, die getrennt betrach­tet wer­den.

Vor­satz heißt: Der Scha­den wird absicht­lich her­bei­ge­führt oder bewusst in Kauf genom­men. Bei Vor­satz kann der Ver­si­che­rer leis­tungs­frei sein. Gro­be Fahr­läs­sig­keit ist „schwer unacht­sam“, ohne Absicht. Die­se Abgren­zung ist wich­tig, weil der Ver­zicht meist nur gro­be Fahr­läs­sig­keit betrifft, nicht Vor­satz.

Oft ja, aber die Fol­gen betref­fen unter­schied­li­che Din­ge: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung schützt das Gebäu­de und fest ver­bun­de­ne Bestand­tei­le, Haus­rat­ver­si­che­rung das beweg­li­che Inven­tar. Die glei­che Unacht­sam­keit kann daher in zwei Ver­trä­gen ganz unter­schied­li­che Scha­den­po­si­tio­nen aus­lö­sen.

Nicht auto­ma­tisch. Oblie­gen­hei­ten sind ver­trag­li­che Pflich­ten, etwa zur Scha­den­min­de­rung, Mit­wir­kung oder Anzei­ge. Ver­stö­ße kön­nen zu Kür­zun­gen füh­ren, je nach Rege­lung und Ver­schul­dens­grad. Ob ein Ver­zicht hier greift, steht in den Bedin­gun­gen und ist oft getrennt vom Ver­zicht nach §-81-Logik gere­gelt.

In der Pra­xis wird genau geprüft, was pas­siert ist, wel­che Sicher­heits­maß­nah­men mög­lich gewe­sen wären und ob das Ver­hal­ten objek­tiv „schwer unacht­sam“ war. Kommt es zum Streit, zäh­len Doku­men­ta­ti­on, Fotos, Zeit­ab­läu­fe und nach­voll­zieh­ba­re Anga­ben. Des­halb ist sau­be­re Doku­men­ta­ti­on im Scha­den­fall mehr als „nice to have“.

Der effek­tivs­te Hebel ist ein Tarif, der gro­be Fahr­läs­sig­keit aus­drück­lich mit abdeckt (Ver­zicht-Klau­sel). Dazu kommt Pra­xis­dis­zi­plin: Risi­ken früh begren­zen, Schä­den sofort mel­den, nichts vor­ei­lig ent­sor­gen und den Ablauf sau­ber fest­hal­ten. So sinkt das Risi­ko, dass es wegen Bewer­tungs­fra­gen oder Oblie­gen­hei­ten zu Dis­kus­sio­nen kommt.

Pas­sen­de Rat­ge­ber, wenn Sie Kos­ten, Eigen­tü­mer­wech­sel oder typi­sche Scha­den­fra­gen schnell klä­ren möch­ten

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Rat­ge­ber Haus­rat­ver­si­che­rung

Hier fin­den Sie eine kla­re Über­sicht zu Leis­tun­gen, Aus­schlüs­sen und typi­schen Streit­punk­ten in der Haus­rat­ver­si­che­rung. Sie sehen, was bei Ein­bruch, Lei­tungs­was­ser, Brand oder Sturm wirk­lich ver­si­chert ist. Beson­ders hilf­reich, wenn es um gro­be Fahr­läs­sig­keit, Siche­rungs­pflich­ten und Abwe­sen­heit geht. Ide­al, wenn Sie Haus­rat als Mie­ter oder Eigen­tü­mer sau­ber absi­chern möch­ten.

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Rat­ge­ber Gebäu­de­ver­si­che­rung

Die­ser Rat­ge­ber zeigt, wel­che Schä­den am Gebäu­de übli­cher­wei­se ver­si­chert sind und wo Bedin­gun­gen ent­schei­dend wer­den. Sie erfah­ren, wel­che Pflich­ten bei Frost, Lei­tungs­was­ser und Sturm­schä­den oft rele­vant sind und wie Kür­zun­gen im Scha­den­fall ent­ste­hen kön­nen. Prak­tisch, wenn Sie Tari­fe ver­glei­chen oder Ihren Schutz rea­lis­tisch ein­schät­zen möch­ten. Beson­ders pas­send für Haus­be­sit­zer und Ver­mie­ter.

Zusam­men­fas­sung

Gro­be Fahr­läs­sig­keit ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung und Haus­rat­ver­si­che­rung ein ech­ter Kos­ten­fak­tor, weil sie im Scha­den­fall zu Leis­tungs­kür­zun­gen füh­ren kann. Ob die Ver­si­che­rung voll­stän­dig zahlt, hängt stark davon ab, wie der Vor­fall bewer­tet wird und was in den Bedin­gun­gen steht. Typi­sche Aus­lö­ser sind All­tags­si­tua­tio­nen wie unbe­auf­sich­tig­te Ker­zen, ein ein­ge­schal­te­ter Herd, offe­ne Fens­ter bei Sturm oder feh­len­der Frost­schutz an Lei­tun­gen.

Beson­ders wich­tig ist des­halb die Klau­sel „Ver­zicht auf die Ein­re­de der gro­ben Fahr­läs­sig­keit“. Ist sie im Ver­trag klar gere­gelt, kann das den Unter­schied machen zwi­schen vol­ler Regu­lie­rung und einem spür­ba­ren Eigen­an­teil. Gleich­zei­tig gilt: Der Ver­zicht ist kein Frei­fahrt­schein, denn Vor­satz bleibt aus­ge­schlos­sen und zusätz­lich kön­nen Pflich­ten aus dem Ver­trag eine Rol­le spie­len, etwa zur Scha­den­min­de­rung oder zur Siche­rung von Woh­nung und Gebäu­de.

Wer Wohn­ge­bäu­de und Haus­rat sinn­voll absi­chern möch­te, soll­te bei­de Poli­cen getrennt prü­fen und nicht nur auf Preis und Stan­dard­leis­tun­gen schau­en. Ent­schei­dend sind die Rege­lun­gen zur gro­ben Fahr­läs­sig­keit, mög­li­che Begren­zun­gen sowie rea­lis­ti­sche Pra­xis­fäl­le, die im Scha­den­fall schnell rele­vant wer­den. So lässt sich das Risi­ko von Kür­zun­gen deut­lich redu­zie­ren, ohne sich auf Annah­men zu ver­las­sen.

Häu­fi­ge Fra­gen

Kann man die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ein­fach wech­seln?

Ja, ein Wech­sel der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist grund­sätz­lich mög­lich. Rele­vant sind die Ver­trags­lauf­zeit, die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist und ein lücken­lo­ser Über­gang, damit kein Tag ohne Schutz ent­steht. In der Pra­xis lohnt sich der Wech­sel oft dann, wenn Leis­tun­gen feh­len oder Klau­seln wie der Ver­zicht auf gro­be Fahr­läs­sig­keit nicht ent­hal­ten sind.

Ordent­lich meist nur zum Ablauf, mit Frist. Es gibt Son­der­kün­di­gungs­rech­te, etwa nach bestimm­ten Ver­trags­än­de­run­gen oder nach einem regu­lier­ten Scha­den­fall, abhän­gig vom Ver­trag. Wich­tig ist: Kün­di­gung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung immer schrift­lich und frist­ge­recht, sonst läuft der Ver­trag wei­ter.

In vie­len Fäl­len ja. Ver­si­che­rer ori­en­tie­ren sich dar­an, wer wirt­schaft­lich als Eigen­tü­mer auf­tritt und das Risi­ko trägt. Im Scha­den­fall kön­nen Nach­wei­se ver­langt wer­den. Sinn­voll ist, die Eigen­tums- und Nut­zung­s­i­tua­ti­on beim Abschluss kor­rekt zu beschrei­ben, damit es spä­ter kei­ne Rei­bung gibt.

Eine pau­scha­le „bes­te“ gibt es nicht. Für vie­le Haus­hal­te zählt: pas­sen­de Gefah­ren­de­ckung (Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm/Hagel und je nach Lage Ele­men­tar), eine kla­re Rege­lung zur gro­ben Fahr­läs­sig­keit, sau­be­re Bedin­gun­gen zu Oblie­gen­hei­ten und ein sinn­vol­ler Selbst­be­halt. Dann passt der Schutz zum Objekt und nicht nur zum Preis.

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