Gebäu­de­ver­si­che­rung steu­er­lich abset­zen – das soll­ten Sie wis­sen

Ob selbst genutzt, ver­mie­tet oder gewerb­lich: So machen Sie Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung steu­er­lich gel­tend

Gebaeudeversicherung steuerlich absetzen

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung gehört zu den wich­tigs­ten Absi­che­run­gen für Haus- und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer – doch kann man die Bei­trä­ge auch steu­er­lich gel­tend machen? Genau das fra­gen sich vie­le, wenn es um die Opti­mie­rung ihrer Steu­er­erklä­rung geht. Die Ant­wort hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab: Ob Sie Ihre Immo­bi­lie selbst bewoh­nen, teil­wei­se ver­mie­ten, dar­in arbei­ten oder sie gewerb­lich nut­zen.

Die­ser Rat­ge­ber bringt Licht ins steu­er­li­che Dun­kel. Wir erklä­ren, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Absetz­bar­keit mög­lich ist, wie Sie Arbeits­zim­mer, Ver­mie­tung oder Fir­men­nut­zung kor­rekt berück­sich­ti­gen – und wel­che Nach­wei­se das Finanz­amt ver­langt. Zusätz­lich zei­gen wir Ihnen, wo Sie die Aus­ga­ben in der Steu­er­erklä­rung ein­tra­gen und wel­che Feh­ler Sie unbe­dingt ver­mei­den soll­ten.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Selbst­nut­zung & pri­va­te Nut­zung: Bei­trä­ge zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung sind bei rein selbst­ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum in der Regel nicht steu­er­lich absetz­bar.

  • Arbeits­zim­mer: Nut­zen Sie einen klar abge­grenz­ten Raum für beruf­li­che Zwe­cke, kön­nen antei­li­ge Bei­trä­ge unter bestimm­ten Bedin­gun­gen abge­setzt wer­den.

  • Ver­mie­tung: Bei ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en sind die Bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten voll­stän­dig absetz­bar – sie zäh­len zu den umla­ge­fä­hi­gen Neben­kos­ten.

  • Fir­men­nut­zung: Wird die Immo­bi­lie betrieb­lich genutzt, kann die Gebäu­de­ver­si­che­rung voll steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den (Betriebs­aus­ga­be).

  • Bau­pha­se & Ver­mie­tungs­ab­sicht: Auch wäh­rend der Bau­pha­se und bei geplan­ter Ver­mie­tung ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung mög­lich.

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Nicht jeder kann die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abset­zen – aber vie­le pro­fi­tie­ren unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen

Grund­re­geln der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit der Gebäu­de­ver­si­che­rung

Die steu­er­li­che Behand­lung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist stark davon abhän­gig, wie und wofür Sie Ihre Immo­bi­lie nut­zen. Wer sein Haus oder sei­ne Eigen­tums­woh­nung pri­vat und aus­schließ­lich selbst nutzt, kann die Kos­ten in der Regel nicht steu­er­lich gel­tend machen. Das liegt dar­an, dass der Gesetz­ge­ber rei­ne Sach­ver­si­che­run­gen – wie die Gebäu­de- oder Haus­rat­ver­si­che­rung – nicht zu den abzugs­fä­hi­gen Son­der­aus­ga­ben zählt.

Die Aus­gangs­si­tua­ti­on ändert sich jedoch deut­lich, sobald Ihre Immo­bi­lie beruf­lich, betrieb­lich oder ver­mie­tend genutzt wird. Hier greift die steu­er­li­che Logik der soge­nann­ten betrieb­lich oder ein­kunfts­be­zo­ge­nen Ver­an­las­sung. Das bedeu­tet: Wenn Sie mit der Immo­bi­lie Ein­künf­te erzie­len (z. B. aus Ver­mie­tung) oder ein beruf­li­cher Nut­zen ent­steht (z. B. Arbeits­zim­mer), kön­nen die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge antei­lig oder voll­stän­dig steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Ein wei­te­rer Unter­schied ergibt sich bei Selbst­stän­di­gen und Unter­neh­men: Nut­zen Sie das Gebäu­de voll­stän­dig oder teil­wei­se gewerb­lich, etwa als Kanz­lei, Pra­xis oder Büro, wird die Ver­si­che­rung in der Betriebs­aus­ga­ben­rech­nung erfasst – und min­dert damit direkt den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn.

Kurz zusam­men­ge­fasst gilt:

  • Pri­vat­nut­zer: kei­ne Absetz­bar­keit

  • Selbst­stän­di­ge mit Arbeits­zim­mer: antei­li­ge Absetz­bar­keit

  • Ver­mie­ter: voll­stän­di­ge Absetz­bar­keit als Wer­bungs­kos­ten

  • Unter­neh­mer / betrieb­li­che Nut­zung: voll­stän­di­ge Absetz­bar­keit als Betriebs­aus­ga­be

Dabei sind stets Nach­wei­se zu erbrin­gen und die Nut­zung muss ein­deu­tig belegt wer­den – durch Grund­riss, Flä­chen­auf­tei­lung, Miet­ver­trag oder betrieb­li­che Unter­la­gen.

Die­se Son­der­re­ge­lun­gen soll­ten Sie ken­nen – oft las­sen sich Bei­trä­ge doch abset­zen

Aus­nah­me­fäl­le und Son­der­re­ge­lun­gen bei der Absetz­bar­keit der Gebäu­de­ver­si­che­rung

Auch wenn Eigen­tü­mer, die ihre Immo­bi­lie aus­schließ­lich pri­vat nut­zen, die Kos­ten für die Gebäu­de­ver­si­che­rung nicht abset­zen kön­nen, gibt es meh­re­re Aus­nah­me­fäl­le, in denen die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung sehr wohl mög­lich ist – und das mit oft spür­ba­rem Effekt.

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Arbeits­zim­mer im eige­nen Haus

Wird ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer aus­schließ­lich beruf­lich genutzt, kön­nen antei­li­ge Kos­ten der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Wich­tig ist, dass der Raum klar abge­trennt ist und kei­ne pri­va­te Nut­zung statt­fin­det.

  • Bis zu 1.260 € im Jahr (Home­of­fice-Pau­scha­le) mög­lich
  • Bei Mit­tel­punkt der Tätig­keit: Anteil nach Flä­che voll absetz­bar
  • Kei­ne pri­va­te Nut­zung erlaubt
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Ver­mie­te­te Immo­bi­li­en

Für ver­mie­te­te Immo­bi­li­en zählt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zu den umla­ge­fä­hi­gen Neben­kos­ten und kann voll­stän­dig als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung berück­sich­tigt wer­den.

  • Ein­trag in der Anla­ge V
  • Umla­ge auf Mie­ter über Betriebs­kos­ten mög­lich
  • Voll steu­er­lich absetz­bar – auch ohne Umla­ge
💼
Nut­zung als Fir­men­sitz

Wenn die Immo­bi­lie ganz oder teil­wei­se gewerb­lich genutzt wird (z. B. Kanz­lei, Pra­xis, Büro), kann die Gebäu­de­ver­si­che­rung voll­stän­dig als Betriebs­aus­ga­be abge­setzt wer­den.

  • Gilt für Ein­zel­un­ter­neh­men, Frei­be­ruf­ler & GmbHs
  • Abrech­nung über EÜR oder GuV
  • Gemisch­te Nut­zung: Auf­tei­lung nach Flä­che erfor­der­lich
🏗️
Bau­pha­se und Ver­mie­tungs­ab­sicht

Wäh­rend der Bau­pha­se kön­nen Bei­trä­ge zur Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den – vor­aus­ge­setzt, eine spä­te­re Ver­mie­tung ist glaub­haft geplant und beleg­bar.

  • Gül­tig bei nach­ge­wie­se­ner Ver­mie­tungs­ab­sicht
  • Bei­spiel-Nach­wei­se: Inse­rat, Mak­ler­auf­trag, Miet­ver­trag
  • Pri­va­te Nut­zung nach Bau­en­de führt zur Aberken­nung

So tra­gen Sie Ihre Ver­si­che­rung kor­rekt in der Steu­er­erklä­rung ein – je nach Nut­zung und Ein­kunfts­art

Wie wird die Gebäu­de­ver­si­che­rung in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben?

Je nach Art der Nut­zung Ihrer Immo­bi­lie unter­schei­det sich auch, wo und wie Sie die Gebäu­de­ver­si­che­rung in der Steu­er­erklä­rung ange­ben müs­sen. Ent­schei­dend ist, ob Sie die Immo­bi­lie ver­mie­ten, gewerb­lich nut­zen oder ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ein­ge­rich­tet haben. Auch die steu­er­li­che Behand­lung unter­schei­det sich danach, ob Sie Arbeit­neh­mer, Selbst­stän­di­ger oder Ver­mie­ter sind.

Wenn Sie eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie besit­zen, geben Sie die Bei­trä­ge zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung als Wer­bungs­kos­ten in der Anla­ge V (Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung) an. Dort tra­gen Sie sämt­li­che lau­fen­den Kos­ten ein, dar­un­ter auch Ver­si­che­run­gen, Grund­steu­er, Instand­hal­tung und Ver­wal­tungs­kos­ten. Wich­tig ist, dass Sie den vol­len Betrag ein­tra­gen, auch wenn Sie die Ver­si­che­rungs­kos­ten ganz oder teil­wei­se auf die Mie­ter umle­gen.

Bei einer betrieb­lich genutz­ten Immo­bi­lie oder einem häus­li­chen Arbeits­zim­mer erfolgt die Anga­be über die Anla­ge EÜR (Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung) oder – bei bilan­zie­ren­den Unter­neh­men – in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV). Der antei­li­ge oder voll­stän­di­ge Bei­trag zur Gebäu­de­ver­si­che­rung wird dort als Betriebs­aus­ga­be erfasst. Auch hier muss die Flä­che des Arbeits­zim­mers oder des betrieb­lich genutz­ten Teils der Immo­bi­lie im Ver­hält­nis zur Gesamt­flä­che berück­sich­tigt wer­den.

Arbeit­neh­mer, die ein Arbeits­zim­mer nut­zen, tra­gen ihre antei­li­gen Kos­ten in der Anla­ge N, Rubrik „Wer­bungs­kos­ten“, ein. Wich­tig ist, dass die Vor­aus­set­zun­gen für ein steu­er­lich aner­kann­tes Arbeits­zim­mer erfüllt sind, z. B. Aus­schließ­lich­keit der Nut­zung, kla­re räum­li­che Tren­nung und beruf­li­che Not­wen­dig­keit.

Unab­hän­gig von der jewei­li­gen Ein­kunfts­art soll­ten Sie sämt­li­che rele­van­ten Nach­wei­se griff­be­reit haben, z. B. den Ver­si­che­rungs­ver­trag, Zah­lungs­be­le­ge, Grund­riss der Immo­bi­lie und eine Flä­chen­be­rech­nung. Das Finanz­amt kann die­se Unter­la­gen im Rah­men einer Prü­fung anfor­dern – ins­be­son­de­re bei erst­ma­li­ger Gel­tend­ma­chung oder höhe­rem absetz­ba­rem Betrag.

Die­se Bau­stei­ne kön­nen Ihre steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung beein­flus­sen

Ver­si­che­rungs­schutz – auch steu­er­lich oft rele­vant

Nicht alle Ver­si­che­rungs­ar­ten sind gleich steu­er­lich absetz­bar – doch in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen, wie Ver­mie­tung, gewerb­li­cher Nut­zung oder Bau­pha­se, kön­nen zusätz­li­che Absi­che­run­gen nicht nur sinn­voll, son­dern auch steu­er­lich wirk­sam sein. Wer gezielt ergänzt, ver­bes­sert den Schutz für sei­ne Immo­bi­lie und erhöht oft gleich­zei­tig den steu­er­lich rele­van­ten Kos­ten­an­teil.

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

Elementarversicherung

Schützt vor Natur­ge­fah­ren wie Stark­re­gen, Rück­stau oder Über­schwem­mung – Risi­ken, die bei Ver­mie­tung als Wer­bungs­kos­ten gel­ten und voll­stän­dig absetz­bar sind.

Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung

Wohngebaeudeversicherung (1)

Grund­la­ge jeder Absi­che­rung: Bei Ver­mie­tung oder gewerb­li­cher Nut­zung kön­nen die Bei­trä­ge voll­stän­dig steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den – als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­be.

Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung

Gebaeudeversicherung-Photovoltaik

Für ver­mie­te­te oder gewerb­lich genutz­te Gebäu­de mit Solar­an­la­ge oft Pflicht. Die Bei­trä­ge sind in der Regel voll absetz­bar, wenn die PV-Anla­ge Ein­nah­men gene­riert.

Die­se Unter­la­gen brau­chen Sie, damit das Finanz­amt Ihre Anga­ben aner­kennt

Nach­wei­se für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung

Damit das Finanz­amt die Bei­trä­ge zur Gebäu­de­ver­si­che­rung steu­er­lich aner­kennt, genügt es nicht, die Beträ­ge ein­fach in der Steu­er­erklä­rung ein­zu­tra­gen. Ent­schei­dend ist, dass Sie bei Bedarf voll­stän­di­ge und nach­voll­zieh­ba­re Nach­wei­se erbrin­gen kön­nen. Die Anfor­de­run­gen vari­ie­ren je nach Nut­zung – also ob Sie die Immo­bi­lie ver­mie­ten, betrieb­lich nut­zen oder ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend machen möch­ten.

Zu den wich­tigs­ten Doku­men­ten zählt der Ver­si­che­rungs­ver­trag mit Anga­ben zur ver­si­cher­ten Immo­bi­lie, zum Leis­tungs­um­fang und zur Bei­trags­hö­he. Eben­so ver­langt das Finanz­amt in der Regel einen Zah­lungs­nach­weis, etwa in Form von Kon­to­aus­zü­gen oder einer Bei­trags­rech­nung.

Wird die Absetz­bar­keit über ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer begrün­det, ist zusätz­lich eine Flä­chen­auf­stel­lung erfor­der­lich. Dar­aus muss klar her­vor­ge­hen, wie groß das Arbeits­zim­mer im Ver­hält­nis zur Gesamt­wohn­flä­che ist. Auch der Grund­riss der Woh­nung oder des Hau­ses kann ver­langt wer­den, um die Abgren­zung des Arbeits­be­reichs zu prü­fen. Bei voll­stän­di­ger betrieb­li­cher Nut­zung oder einer gewerb­lich genutz­ten Immo­bi­lie sind ent­spre­chen­de Nut­zungs­nach­wei­se, z. B. aus Miet­ver­trä­gen oder Geschäfts­un­ter­la­gen, erfor­der­lich.

Sofern Sie sich auf eine Ver­mie­tungs­ab­sicht nach Bau­pha­se beru­fen, etwa zur Abset­zung der Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung, soll­ten Sie dem Finanz­amt glaub­haf­te Unter­la­gen vor­le­gen – z. B. ein Mak­ler­ver­trag, ver­öf­fent­lich­te Inse­ra­te oder ein geplan­tes Miet­an­ge­bot.

Auch wich­tig: Die Nach­wei­se müs­sen nicht auto­ma­tisch mit der Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht wer­den, soll­ten aber bei Anfor­de­rung schnell ver­füg­bar sein. Eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on erhöht Ihre Chan­cen auf steu­er­li­che Aner­ken­nung und schützt im Zwei­fels­fall vor Rück­fra­gen oder Kür­zun­gen durch das Finanz­amt.

So ver­mei­den Sie Fall­stri­cke und sichern sich Ihre Steu­er­erspar­nis

Häu­fi­ge Feh­ler bei der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit der Gebäu­de­ver­si­che­rung – und wie Sie sie ver­mei­den

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung der Gebäu­de­ver­si­che­rung bie­tet Poten­zi­al zur Steu­er­erspar­nis – sofern sie kor­rekt erfolgt. Doch vie­le Eigen­tü­mer und Ver­mie­ter machen Feh­ler, die zu Nach­fra­gen oder gar Ableh­nun­gen durch das Finanz­amt füh­ren kön­nen. Hier sind die häu­figs­ten Stol­per­stei­ne – und wie Sie sie umge­hen:

1. Feh­len­de oder unvoll­stän­di­ge Nach­wei­se
Ohne Bele­ge wie Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, Zah­lungs­nach­wei­se oder Flä­chen­auf­stel­lun­gen kann das Finanz­amt die Absetz­bar­keit ver­wei­gern. Stel­len Sie sicher, dass Sie alle rele­van­ten Doku­men­te bereit­hal­ten und bei Bedarf vor­le­gen kön­nen.

2. Fal­sche oder unkla­re Flä­chen­be­rech­nung beim Arbeits­zim­mer
Die antei­li­ge Absetz­bar­keit der Ver­si­che­rungs­kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer basiert auf dem Ver­hält­nis der Flä­che des Arbeits­zim­mers zur Gesamt­wohn­flä­che. Eine feh­ler­haf­te Berech­nung kann zu einer Kür­zung der absetz­ba­ren Beträ­ge füh­ren.

3. Unzu­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on bei Ver­mie­tungs­ab­sicht wäh­rend der Bau­pha­se
Wenn Sie die Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung wäh­rend der Bau­pha­se steu­er­lich gel­tend machen möch­ten, müs­sen Sie eine kla­re Ver­mie­tungs­ab­sicht nach­wei­sen. Feh­len­de Nach­wei­se wie Miet­ver­trä­ge oder Inse­ra­te kön­nen dazu füh­ren, dass das Finanz­amt die Absetz­bar­keit nicht aner­kennt.

4. Ver­mi­schung von pri­va­ten und beruf­li­chen Nut­zungs­kos­ten
Bei gemischt genutz­ten Immo­bi­li­en ist es wich­tig, die Kos­ten­an­tei­le kor­rekt auf­zu­tei­len. Eine unsach­ge­mä­ße Tren­nung kann zu Pro­ble­men bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung füh­ren.

5. Unkennt­nis über aktu­el­le steu­er­li­che Rege­lun­gen
Steu­er­ge­set­ze ändern sich regel­mä­ßig. Unwis­sen­heit über aktu­el­le Rege­lun­gen kann dazu füh­ren, dass Sie mög­li­che Abzugs­mög­lich­kei­ten über­se­hen oder nicht kor­rekt anwen­den.

Eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung und genaue Kennt­nis der steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen sind ent­schei­dend, um die Gebäu­de­ver­si­che­rung erfolg­reich steu­er­lich gel­tend zu machen. Bei Unsi­cher­hei­ten emp­fiehlt es sich, einen Steu­er­be­ra­ter zu kon­sul­tie­ren.

Ant­wor­ten auf die häu­figs­ten Fra­gen rund um die steu­er­li­che Behand­lung der Gebäu­de­ver­si­che­rung

Was Sie schon immer wis­sen woll­ten – 8 häu­fi­ge Fra­gen zur steu­er­li­chen Absetz­bar­keit der Gebäu­de­ver­si­che­rung

In der Regel nein. Die Gebäu­de­ver­si­che­rung zählt zu den Sach­ver­si­che­run­gen und ist für selbst­ge­nutz­te Immo­bi­li­en nicht steu­er­lich absetz­bar. Aus­nah­me: Wenn ein Teil der Immo­bi­lie beruf­lich genutzt wird, kann der ent­spre­chen­de Anteil abge­setzt wer­den.

Ermit­teln Sie das Ver­hält­nis der Flä­che des Arbeits­zim­mers zur Gesamt­wohn­flä­che. Die­sen Pro­zent­satz wen­den Sie auf die Ver­si­che­rungs­kos­ten an. Bei­spiel: Bei einem 20 m² gro­ßen Arbeits­zim­mer in einer 100 m² Woh­nung kön­nen 20 % der Kos­ten abge­setzt wer­den.

Benö­tigt wer­den unter ande­rem der Ver­si­che­rungs­ver­trag, Zah­lungs­nach­wei­se, Grund­riss der Immo­bi­lie und eine Flä­chen­auf­stel­lung. Bei beruf­li­cher Nut­zung sind zusätz­li­che Nach­wei­se wie ein Nach­weis der beruf­li­chen Tätig­keit erfor­der­lich.

Ja, wenn eine kla­re Ver­mie­tungs­ab­sicht besteht und ent­spre­chen­de Nach­wei­se vor­lie­gen. Die Kos­ten für die Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung kön­nen dann steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Bei Ver­mie­tung kön­nen die Kos­ten der Gebäu­de­ver­si­che­rung als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den. Zudem kön­nen sie auf die Mie­ter umge­legt wer­den, sofern dies im Miet­ver­trag ver­ein­bart ist.

Ja, in die­sem Fall kön­nen die Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben voll­stän­dig steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.

Das Finanz­amt wird dies in der Regel kor­ri­gie­ren. Es ist jedoch wich­tig, die Anga­ben sorg­fäl­tig zu prü­fen, um Nach­fra­gen oder Kor­rek­tu­ren zu ver­mei­den.

Grund­sätz­lich kön­nen Sie Kos­ten für das ver­gan­ge­ne Steu­er­jahr gel­tend machen, solan­ge die Steu­er­erklä­rung noch nicht abge­ge­ben wur­de. Nach­träg­li­che Ände­run­gen sind nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.

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Zusam­men­fas­sung

Die steu­er­li­che Absetz­bar­keit der Gebäu­de­ver­si­che­rung ist kom­plex, aber mit dem rich­ti­gen Wis­sen gut zu bewäl­ti­gen. Wäh­rend selbst­nut­zen­de Eigen­tü­mer meist kei­ne Steu­er­ver­güns­ti­gung erwar­ten dür­fen, bie­ten sich für Ver­mie­ter, Selbst­stän­di­ge mit Arbeits­zim­mer oder bei gewerb­li­cher Nut­zung zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten zur steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung. Ent­schei­dend ist, dass die Vor­aus­set­zun­gen wie Nut­zungs­nach­weis, kor­rek­te Flä­chen­be­rech­nung oder glaub­haf­te Ver­mie­tungs­ab­sicht erfüllt sind. Wer sorg­fäl­tig doku­men­tiert, alle rele­van­ten Unter­la­gen vor­legt und häu­fi­ge Feh­ler ver­mei­det, kann bares Geld spa­ren. Bei Unsi­cher­hei­ten emp­fiehlt sich die Bera­tung durch Steu­er­pro­fis.