Wohn­flä­che rich­tig berech­nen – so sichern Sie Ihre Gebäu­de­ver­si­che­rung kor­rekt ab

War­um die Qua­drat­me­ter­zahl nicht nur Ihre Wohn­qua­li­tät, son­dern auch Ihren Ver­si­che­rungs­schutz beein­flusst

Wohnflaeche berechnen

Die kor­rek­te Wohn­flä­chen­be­rech­nung ist nicht nur für Mie­ter und Käu­fer von Bedeu­tung – sie ent­schei­det auch dar­über, ob Ihre Gebäu­de­ver­si­che­rung im Ernst­fall leis­tet oder nicht. Denn ob Neu­bau, Alt­bau oder Umbau: Wer fal­sche Anga­ben zur Wohn­flä­che macht, ris­kiert eine Unter­ver­si­che­rung und damit finan­zi­el­le Ver­lus­te im Scha­dens­fall. In die­sem Rat­ge­ber erklä­ren wir, wie Ver­si­che­rer die Wohn­flä­che berech­nen, wel­che Nor­men wie die Wohn­flä­chen­ver­ord­nung oder DIN 277 dabei eine Rol­le spie­len – und war­um Sie Ihre Qua­drat­me­ter­an­ga­be unbe­dingt prü­fen soll­ten. So sor­gen Sie dafür, dass Ihr Zuhau­se nicht nur schön, son­dern auch rich­tig ver­si­chert ist.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Die Wohn­flä­che ist ein zen­tra­ler Berech­nungs­fak­tor für Ihre Gebäu­de­ver­si­che­rung – sie beein­flusst direkt die Bei­trags­hö­he.

  • Feh­ler­haf­te Qua­drat­me­ter­an­ga­ben füh­ren schnell zu einer Unter­ver­si­che­rung – im Scha­dens­fall wird dann nicht voll erstat­tet.

  • Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) und DIN 277 sind die gän­gigs­ten Berech­nungs­me­tho­den – mit deut­li­chen Unter­schie­den im Ergeb­nis.

  • Nicht alle Flä­chen zäh­len zur Wohn­flä­che: Kel­ler, Heiz­räu­me oder Trep­pen­häu­ser sind in der Regel aus­ge­schlos­sen.

  • Bei Moder­ni­sie­rung oder Umbau soll­te die Wohn­flä­che neu ermit­telt und der Ver­si­che­rung gemel­det wer­den.

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War­um fal­sche Qua­drat­me­ter­an­ga­ben teu­er wer­den kön­nen – und wie Sie rich­tig han­deln

Die Wohn­flä­che – Grund­la­ge für Ihre Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Ihren Schutz im Ernst­fall

Die Anga­be der rich­ti­gen Wohn­flä­che ist eine zen­tra­le Vor­aus­set­zung für eine kor­rek­te Berech­nung Ihrer Gebäu­de­ver­si­che­rung. Sie ent­schei­det nicht nur über die Höhe Ihrer Bei­trä­ge, son­dern vor allem über die Leis­tun­gen im Scha­dens­fall. Wird die Wohn­flä­che zu klein ange­ge­ben, liegt eine soge­nann­te Unter­ver­si­che­rung vor – mit schwer­wie­gen­den Fol­gen: Im Ernst­fall ersetzt der Ver­si­che­rer dann nicht den voll­stän­di­gen Scha­den, son­dern kürzt antei­lig ent­spre­chend der fal­schen Anga­be.

Für Eigen­tü­mer ist es daher essen­zi­ell, bei Ver­trags­ab­schluss oder spä­te­ren Ände­run­gen (z. B. durch Umbau­ten) eine prä­zi­se Wohn­flä­chen­be­rech­nung vor­zu­le­gen. Je nach Ver­si­che­rer wer­den unter­schied­li­che Metho­den akzep­tiert – ins­be­son­de­re die Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) oder die DIN-Norm 277. Bei­de füh­ren oft zu unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen – je nach­dem, wie z. B. Bal­ko­ne, Dach­schrä­gen oder Neben­räu­me gewer­tet wer­den.

Dar­über hin­aus kann eine fal­sche Anga­be nicht nur die Gebäu­de­ver­si­che­rung, son­dern auch wei­te­re Poli­cen wie die Haus­rat­ver­si­che­rung beein­flus­sen. Wer z. B. 30 statt 45 m² angibt, ris­kiert auch dort eine zu gerin­ge Leis­tung im Scha­dens­fall. Eben­so sind Neben­kos­ten, Miet­erhö­hun­gen und Miet­min­de­run­gen in der Wohn­wirt­schaft eng an die kor­rek­te Flä­che gekop­pelt.

Damit Sie bes­ser nach­voll­zie­hen kön­nen, in wel­chen Fäl­len die Wohn­flä­che kon­kret Aus­wir­kun­gen hat, fin­den Sie hier eine Über­sicht typi­scher Sze­na­ri­en:

Eine zu nied­rig ange­ge­be­ne Qua­drat­me­ter­zahl spart zwar auf den ers­ten Blick Prä­mi­en – führt aber direkt in die Unter­ver­si­che­rung. Im Klar­text: Wird Ihre tat­säch­li­che Wohn­flä­che z. B. mit 120 m² berech­net, Sie haben jedoch nur 100 m² ange­ge­ben, ersetzt die Ver­si­che­rung im Scha­dens­fall nur 5/6 der tat­säch­li­chen Kos­ten. Die­se soge­nann­te Pro­por­tio­nal­re­ge­lung gilt bei fast allen Anbie­tern – mit weni­gen Aus­nah­men.

Tipp: Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht ab bestimm­ten Qua­drat­me­ter- oder Wert­gren­zen.

Auch eine zu hoch ange­ge­be­ne Flä­che kann pro­ble­ma­tisch sein – aller­dings auf der Kos­ten­sei­te. Sie zah­len in die­sem Fall mehr Bei­trag als nötig, erhal­ten im Scha­den­fall aber kei­ne Mehr­leis­tung. Der Ver­si­che­rer prüft näm­lich anhand des tat­säch­li­chen Werts bzw. der rea­len Wohn­flä­che. Inso­fern lohnt es sich, die Anga­ben regel­mä­ßig zu über­prü­fen – vor allem bei geerb­ten Immo­bi­li­en oder Alt­bau­ten mit unkla­rer Doku­men­ta­ti­on.

Ob Dach­aus­bau, Win­ter­gar­ten oder zusätz­li­che Ein­lie­ger­woh­nung – Ver­än­de­run­gen an der Immo­bi­lie wir­ken sich direkt auf die Wohn­flä­che aus. Die­se müs­sen unver­züg­lich dem Ver­si­che­rer gemel­det wer­den. Ansons­ten droht im Scha­dens­fall erneut eine Unter­ver­si­che­rung oder sogar eine Leis­tungs­kür­zung wegen Oblie­gen­heits­ver­let­zung.

Emp­feh­lung: Prü­fen Sie nach jeder bau­li­chen Ver­än­de­rung die kor­rek­te Erfas­sung der Flä­che in der Poli­ce.

Auch bei der Haus­rat­ver­si­che­rung ist die Wohn­flä­che ein wich­ti­ger Para­me­ter. Je nach Tarif hängt die Ver­si­che­rungs­sum­me direkt von der ange­ge­be­nen Qua­drat­me­ter­zahl ab – oft wird pau­schal mit 650 € je m² gerech­net. Ist die Flä­che falsch, stimmt die Deckung nicht. Eben­so spie­len Qua­drat­me­ter­an­ga­ben eine Rol­le bei:

  • Miet­ver­trä­gen (z. B. bei Miet­erhö­hun­gen)

  • Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen

  • Steu­er­li­cher Bewer­tung von Immo­bi­li­en

  • För­der­an­trä­gen oder ener­ge­ti­schen Sanie­run­gen

Zwei Metho­den, zwei Ergeb­nis­se – und war­um die Wahl ent­schei­dend für Ihre Ver­si­che­rung ist

Wie wird die Wohn­flä­che kor­rekt berech­net?

Die kor­rek­te Berech­nung der Wohn­flä­che ist ent­schei­dend, ins­be­son­de­re im Kon­text der Gebäu­de­ver­si­che­rung. In Deutsch­land wer­den haupt­säch­lich zwei Metho­den ange­wen­det: die Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) und die DIN-Norm 277. Bei­de füh­ren zu unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen, was direk­te Aus­wir­kun­gen auf Ver­si­che­rungs­prä­mi­en und Leis­tun­gen im Scha­dens­fall haben kann.

Die Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV), seit dem 1. Janu­ar 2004 in Kraft, ist die gesetz­li­che Grund­la­ge für die Berech­nung der Wohn­flä­che in Deutsch­land, ins­be­son­de­re im Miet­recht und bei öffent­lich geför­der­tem Wohn­raum. Sie berück­sich­tigt aus­schließ­lich die tat­säch­lich zum Woh­nen genutz­ten Flä­chen. Dabei wer­den Räu­me wie Wohn­zim­mer, Schlaf­zim­mer, Küche und Bade­zim­mer voll­stän­dig ange­rech­net. Beson­der­hei­ten wie Dach­schrä­gen wer­den dif­fe­ren­ziert behan­delt: Flä­chen mit einer lich­ten Höhe unter einem Meter blei­ben unbe­rück­sich­tigt, wäh­rend Flä­chen zwi­schen einem und zwei Metern Höhe zu 50 % ange­rech­net wer­den. Bal­ko­ne, Ter­ras­sen und Log­gi­en flie­ßen in der Regel mit 25 %, maxi­mal jedoch mit 50 % in die Wohn­flä­chen­be­rech­nung ein.

Im Gegen­satz dazu steht die DIN-Norm 277, die vor allem im Neu­bau und bei der Pla­nung von Immo­bi­li­en Anwen­dung fin­det. Sie berech­net die Brut­to-Grund­flä­che eines Gebäu­des und zieht davon die Kon­struk­ti­ons­flä­chen (z. B. Wän­de, Pfei­ler) ab, um die Net­to-Raum­flä­che zu ermit­teln. Die­se wird wei­ter in Nutz‑, Ver­kehrs- und Tech­nik­flä­chen unter­teilt. Ein wesent­li­cher Unter­schied zur WoFlV besteht dar­in, dass bei der DIN 277 Raum­hö­hen kei­ne Rol­le spie­len. Alle Flä­chen, unab­hän­gig von ihrer Höhe, wer­den voll­stän­dig ange­rech­net. Zudem wer­den auch Flä­chen wie Kel­ler­räu­me, Gara­gen, unbe­heiz­te Win­ter­gär­ten und Dach­bö­den voll­stän­dig berück­sich­tigt.

Die Wahl der Berech­nungs­me­tho­de hat direk­te Aus­wir­kun­gen auf die ermit­tel­te Wohn­flä­che und somit auf Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und ‑leis­tun­gen. Eine nach DIN 277 berech­ne­te Wohn­flä­che fällt in der Regel grö­ßer aus als eine nach WoFlV berech­ne­te, was zu höhe­ren Ver­si­che­rungs­prä­mi­en füh­ren kann. Aller­dings bie­tet sie auch einen umfas­sen­de­ren Ver­si­che­rungs­schutz, da mehr Flä­chen berück­sich­tigt wer­den. Es ist daher wich­tig, die für Ihre Situa­ti­on pas­sen­de Metho­de zu wäh­len und die Wohn­flä­che kor­rekt zu berech­nen, um Unter- oder Über­ver­si­che­run­gen zu ver­mei­den.

Ver­gleich: Wohn­flä­chen­ver­ord­nung vs. DIN 277

Kri­te­ri­umWohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV)DIN 277
Ein­satz­be­reichMiet­recht, öffent­lich geför­der­ter Wohn­raum, Immo­bi­li­en­an­zei­gen, Ver­si­che­run­genNeu­bau­pla­nung, Bau­kos­ten­er­mitt­lung, Immo­bi­li­en­be­wer­tung
Ermitt­lung der Flä­cheBerück­sich­ti­gung nur der tat­säch­lich zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Räu­meUmfasst die gesam­te Brut­to-Grund­flä­che – inkl. tech­ni­scher, Ver­kehrs- und Nutz­flä­chen
Dach­schrä­gen & Raum­hö­heBis 1 m Höhe: 0 %, 1–2 m Höhe: 50 %, über 2 m: 100 %Raum­hö­he irrele­vant – alle Flä­chen wer­den voll ange­rech­net
Bal­ko­ne, Ter­ras­sen, Log­gi­enWer­den antei­lig ange­rech­net (meist 25 % bis max. 50 %)Wer­den zu 100 % ein­be­zo­gen, sofern sie bau­lich als Nutz­flä­che gel­ten
Nicht beheiz­te Neben­räu­me (z. B. Kel­ler)In der Regel nicht zur Wohn­flä­che gezähltWer­den grund­sätz­lich voll­stän­dig als Nutz­flä­che berück­sich­tigt
Flä­chen­wir­kung auf Ver­si­che­rungFührt meist zu gerin­ge­rer Ver­si­che­rungs­sum­me bzw. nied­ri­ge­ren Prä­mi­enFührt oft zu höhe­rer Ver­si­che­rungs­sum­me, aber bes­se­rem Deckungs­um­fang
Akzep­tanz bei Ver­si­che­rernHäu­fig bevor­zugt, vor allem bei bestehen­den Wohn­ver­hält­nis­senZuneh­mend aner­kannt, ins­be­son­de­re bei Neu­bau­ten oder kom­ple­xen Objek­ten
Vor­teil für Ver­si­che­rungs­neh­merGüns­ti­ge­re Bei­trä­ge bei kor­rek­ter Anwen­dungExak­te­re Bewer­tung der Gesamt­nut­zung, mehr Sicher­heit bei kom­ple­xen Objek­ten

Nicht jeder Qua­drat­me­ter zählt – aber jeder Feh­ler kann bares Geld kos­ten

Was zählt zur Wohn­flä­che – und was nicht?

Vie­le Haus­ei­gen­tü­mer und Ver­si­che­rungs­neh­mer gehen davon aus, dass ein­fach alle Flä­chen eines Hau­ses ver­si­chert wer­den. Doch das ist ein weit­ver­brei­te­ter Irr­tum. Bei der Berech­nung der Wohn­flä­che zählt nicht der gesam­te Grund­riss, son­dern aus­schließ­lich die anre­chen­ba­ren, nutz­ba­ren Flä­chen – und das nach ganz bestimm­ten Regeln.

Die Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) unter­schei­det genau, wel­che Räu­me in die Wohn­flä­che ein­be­zo­gen wer­den dür­fen – und wel­che nicht. Voll anre­chen­bar sind dabei klas­sisch genutz­te Wohn­räu­me wie:

  • Wohn­zim­mer

  • Schlaf­zim­mer

  • Kin­der­zim­mer

  • Küche

  • Bade­zim­mer und WC

  • Flu­re, Vor­räu­me, Abstell­räu­me

Dar­über hin­aus kön­nen Win­ter­gär­ten, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Dach­gär­ten und Ter­ras­sen antei­lig (meist mit 25 %, in Aus­nah­me­fäl­len bis zu 50 %) zur Wohn­flä­che gerech­net wer­den – vor­aus­ge­setzt, sie sind bau­lich nutz­bar und zugäng­lich.

Nicht zur Wohn­flä­che zäh­len:

  • Kel­ler­räu­me

  • Dach­bö­den ohne Aus­bau

  • Hei­zungs­räu­me

  • Wasch­kü­chen

  • Trep­pen­häu­ser

  • Gara­gen

  • tech­ni­sche Betriebs­räu­me

Beson­ders wich­tig: Auch Raum­hö­hen spie­len eine Rol­le. Flä­chen mit weni­ger als einem Meter Decken­hö­he blei­ben unbe­rück­sich­tigt, wäh­rend Berei­che zwi­schen 1,00 m und 2,00 m Höhe nur zur Hälf­te ange­rech­net wer­den. Alles über 2,00 m wird voll ein­be­zo­gen.

Wei­te­re Son­der­re­geln betref­fen fest ver­bau­te Ein­bau­mö­bel, Wand­ni­schen, Pfei­ler oder Vor­maue­run­gen. Hier gilt: Wenn die­se eine Flä­che von mehr als 0,1 m² auf­wei­sen und höher als 1,50 m sind, zäh­len sie nicht zur Wohn­flä­che. Eben­so aus­ge­nom­men sind Wand- oder Fens­ter­ni­schen, die nicht bis zum Boden rei­chen oder weni­ger als 13 cm tief sind.

Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­glei­chen

Die­se Bau­stei­ne soll­ten Sie im Blick behal­ten

Ergän­zen­der Schutz für Ihre Immo­bi­lie – jetzt sinn­voll kom­bi­nie­ren

Auch wenn die Wohn­flä­che kor­rekt berech­net ist: Eine opti­ma­le Absi­che­rung endet nicht bei der Stan­dard-Gebäu­de­ver­si­che­rung. Ergän­zen­de Bau­stei­ne wie die Ele­men­tar- oder Haus­rat­ver­si­che­rung schüt­zen Sie vor finan­zi­el­len Risi­ken, die oft unter­schätzt wer­den – ins­be­son­de­re bei Extrem­wet­ter, Ein­bruch oder ver­steck­ten Gefah­ren. Die­se Poli­cen las­sen sich indi­vi­du­ell kom­bi­nie­ren und sor­gen für ech­ten Rund­um­schutz.

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

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Stark­re­gen, Über­schwem­mung oder Erd­rutsch – Natur­ge­fah­ren neh­men zu und ver­ur­sa­chen schnell immense Schä­den. Die Ele­men­tar­ver­si­che­rung ergänzt Ihre Poli­ce gezielt dort, wo der Stan­dard­schutz endet – heu­te in vie­len Regio­nen bereits unver­zicht­bar.

Haus­rat­ver­si­che­rung

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Ihre Gebäu­de­ver­si­che­rung schützt Wän­de, Dach und Fun­da­ment – die Haus­rat­ver­si­che­rung dage­gen alles, was dar­in lebt: Möbel, Tech­nik, Klei­dung. Beson­ders bei Ein­bruch, Feu­er oder Lei­tungs­was­ser­schä­den ist die­se Poli­ce ein Muss für jede Woh­nung.

Unbe­nann­te Gefah­ren

unbenannte-gefahren

Wenn der Herd durch­schmort, die Decke ein­stürzt oder ein Hand­wer­ker gro­be Feh­ler macht – vie­le die­ser Schä­den sind nicht expli­zit ver­si­chert. Mit dem Bau­stein „Unbe­nann­te Gefah­ren“ sichern Sie sich gegen uner­war­te­te Risi­ken effek­tiv ab.

Wenn die Zah­len nicht stim­men – wel­che Rech­te Sie haben und wie Sie kor­rekt reagie­ren

Wohn­flä­che falsch berech­net – was tun?

Nicht jede Wohn­flä­chen­an­ga­be ist kor­rekt – und vie­le Eigen­tü­mer oder Mie­ter bemer­ken dies erst, wenn es zu spät ist. Ob im Miet­ver­trag, Kauf­ver­trag oder bei der Ver­si­che­rung: Eine feh­ler­haf­te Qua­drat­me­ter­an­ga­be kann zu finan­zi­el­len Nach­tei­len, Ver­trags­strei­tig­kei­ten oder gar Leis­tungs­kür­zun­gen füh­ren.

Wenn Sie fest­stel­len, dass die im Ver­trag ange­ge­be­ne Wohn­flä­che von der tat­säch­li­chen Flä­che abweicht, soll­ten Sie zunächst klä­ren, nach wel­cher Metho­de die Berech­nung erfolgt ist. Im Miet­recht ist – sofern kei­ne ande­re Metho­de im Ver­trag ver­ein­bart wur­de – grund­sätz­lich die Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) maß­geb­lich.

Abwei­chun­gen bis 10 % gel­ten als tole­rier­bar. Liegt die Dif­fe­renz jedoch dar­über, haben Mie­ter laut aktu­el­ler Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH, Urteil VIII ZR 231/06) das Recht auf Miet­min­de­rung, und zwar in Höhe der pro­zen­tua­len Abwei­chung. Eine Flä­che von 80 m² statt 100 m² erlaubt also eine Reduk­ti­on der Mie­te um 20 % – sogar rück­wir­kend bis zu drei Jah­re.

Bei Eigen­tum ist die Lage kom­ple­xer: Im Kauf­ver­trag gilt grund­sätz­lich, was ver­ein­bart wur­de. Wird die Flä­che aber wesent­lich falsch ange­ge­ben (z. B. 15 % oder mehr), kann je nach Fall eine Kauf­preis­min­de­rung oder sogar Anfech­tung wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung mög­lich sein – dies bedarf aller­dings juris­ti­scher Prü­fung im Ein­zel­fall.

Im Ver­si­che­rungs­be­reich kann eine falsch ange­ge­be­ne Wohn­flä­che schnell zur Unter­ver­si­che­rung füh­ren. Die Fol­ge: Der Ver­si­che­rer ersetzt im Scha­dens­fall nur antei­lig, oft im Ver­hält­nis von tat­säch­li­cher zu gemel­de­ter Flä­che. Besteht der Ver­dacht auf fal­sche Anga­ben, soll­ten Sie die Flä­che mit einem Fach­be­trieb oder Archi­tek­ten neu berech­nen las­sen und die Ver­si­che­rung umge­hend infor­mie­ren. Eine Kor­rek­tur ist meist pro­blem­los mög­lich – bei gra­vie­ren­den Abwei­chun­gen wird ggf. der Bei­trag ange­passt.

Tipp: Bewah­ren Sie alle Grund­riss­plä­ne, Auf­maß­pro­to­kol­le und ggf. Archi­tek­ten­un­ter­la­gen gut auf. Die­se hel­fen im Streit­fall, Ihre Posi­ti­on zu unter­mau­ern – gegen­über dem Ver­mie­ter, Ver­käu­fer oder der Ver­si­che­rung.

Qua­drat­me­ter allein rei­chen nicht – so wird Ihre Immo­bi­lie rich­tig bewer­tet und ver­si­chert

Wohn­flä­che & Ver­si­che­rungs­sum­me – wie hängt das zusam­men?

Die Wohn­flä­che ist eine wich­ti­ge Grund­la­ge – aber sie allein bestimmt nicht die Höhe Ihrer Ver­si­che­rungs­sum­me. Um Ihre Immo­bi­lie rea­lis­tisch und risi­ko­ge­recht abzu­si­chern, berück­sich­ti­gen Ver­si­che­rer zusätz­lich den Gebäu­de­typ, die Bau­art, das Bau­jahr und den regio­na­len Bau­preis­in­dex. Nur wenn die­se Fak­to­ren kor­rekt zusam­men­ge­führt wer­den, erhal­ten Sie den pas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz – ohne Unter­ver­si­che­rung oder über­höh­te Bei­trä­ge.

In der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung gibt es grund­sätz­lich zwei Model­le zur Prä­mi­en­be­rech­nung:

  1. Modell nach Wohn­flä­che

  2. Modell über den glei­ten­den Neu­wert (Wert 1914)

Bei­de Ansät­ze basie­ren auf der kor­rek­ten Anga­be der Wohn­flä­che, unter­schei­den sich jedoch stark in der Kal­ku­la­ti­on der Ver­si­che­rungs­sum­me.

Beim Wohn­flä­chen­mo­dell wird die Prä­mie direkt auf Basis der gemel­de­ten Qua­drat­me­ter­zahl berech­net. Je nach Anbie­ter wird ein pau­scha­ler Betrag pro m² Wohn­flä­che kal­ku­liert – z. B. 10–15 € jähr­lich bei bestimm­ten Stan­dards. Hier ist die Anga­be der Flä­che beson­ders sen­si­bel, da Abwei­chun­gen unmit­tel­bar den Bei­trag und die Leis­tung im Scha­den­fall beein­flus­sen.

Beim Modell mit glei­ten­der Neu­wert­ver­si­che­rung ori­en­tie­ren sich die Ver­si­che­rer am soge­nann­ten Wert 1914. Die­ser ist eine fik­ti­ve Berech­nungs­grö­ße, die angibt, was der Neu­bau des Hau­ses im Jahr 1914 gekos­tet hät­te – mul­ti­pli­ziert mit dem aktu­el­len Bau­preis­in­dex ergibt sich dar­aus die Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Basis­da­ten (Bau­jahr, Bau­art­klas­se, Wohn­flä­che, Aus­stat­tung) wer­den in eine spe­zi­el­le For­mel ein­ge­speist, oft über ein Wert­ermitt­lungs­blatt oder Rech­ner.

Bei­spiel:
Ein Haus mit 150 m² Wohn­flä­che, Bau­jahr 1990, mitt­le­rer Aus­stat­tung ergibt z. B. einen Wert 1914 von 30.000 Mark. Bei einem aktu­el­len Bau­preis­in­dex von 14,7 ergibt sich eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 441.000 €.

Wich­tig: Bei­de Model­le haben Vor- und Nach­tei­le. Der glei­ten­de Neu­wert bie­tet mehr Infla­ti­ons­schutz und passt sich auto­ma­tisch an stei­gen­de Bau­kos­ten an – ist jedoch auch kom­ple­xer. Beim Wohn­flä­chen­mo­dell besteht das Risi­ko einer Unter­ver­si­che­rung, wenn z. B. hoch­wer­tig gebaut wur­de, aber nur pau­schal nach m² abge­si­chert wird.

Unser Tipp: Las­sen Sie Ihre Wohn­flä­che und Ver­si­che­rungs­wer­te regel­mä­ßig über­prü­fen – ins­be­son­de­re bei älte­ren Ver­trä­gen, Erb­schaf­ten oder Umbau­ten. Nur so ver­mei­den Sie eine Deckungs­lü­cke oder über­höh­te Bei­trä­ge.

Noch Fra­gen? Die­se Aspek­te soll­ten Sie unbe­dingt beden­ken

Was Sie schon immer über die Wohn­flä­chen­be­rech­nung in der Gebäu­de­ver­si­che­rung wis­sen woll­ten

Zur Wohn­flä­che zäh­len alle beheiz­ten Räu­me, die zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den, wie Wohn­zim­mer, Schlaf­zim­mer, Küche und Bade­zim­mer. Nicht berück­sich­tigt wer­den in der Regel unbe­heiz­te Kel­ler, Dach­bö­den, Gara­gen und Trep­pen­häu­ser.

Die Wohn­flä­che wird meist nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) berech­net. Dabei wer­den Flä­chen mit einer Raum­hö­he über 2 Metern voll ange­rech­net, Flä­chen zwi­schen 1 und 2 Metern zu 50 %, und Flä­chen unter 1 Meter nicht. Bal­ko­ne und Ter­ras­sen wer­den antei­lig berück­sich­tigt.

Eine zu klein ange­ge­be­ne Wohn­flä­che kann zu einer Unter­ver­si­che­rung füh­ren. Im Scha­dens­fall ersetzt die Ver­si­che­rung dann nur einen Teil des Scha­dens, ent­spre­chend dem Ver­hält­nis der ange­ge­be­nen zur tat­säch­li­chen Wohn­flä­che.

Wird die Wohn­flä­che zu groß ange­ge­ben, zah­len Sie mög­li­cher­wei­se höhe­re Ver­si­che­rungs­prä­mi­en als not­wen­dig. Im Scha­dens­fall erhal­ten Sie jedoch nicht mehr Leis­tung, da eine Über­ver­si­che­rung in der Regel nicht vor­ge­se­hen ist.

Nicht zur Wohn­flä­che zäh­len in der Regel unbe­heiz­te Kel­ler, Dach­bö­den, Gara­gen, Hei­zungs­räu­me, Wasch­kü­chen, Trep­pen­häu­ser und Abstell­räu­me außer­halb der Woh­nung.

Sie kön­nen die Wohn­flä­che selbst mes­sen, indem Sie die Län­ge und Brei­te jedes Rau­mes mul­ti­pli­zie­ren und die Flä­chen gemäß der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung anrech­nen. Für genaue Ergeb­nis­se emp­fiehlt sich jedoch die Beauf­tra­gung eines Fach­manns.

Die Wohn­flä­che umfasst Räu­me, die zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den, wäh­rend die Nutz­flä­che zusätz­lich Räu­me wie Kel­ler, Abstell­räu­me und Gara­gen ein­schließt, die nicht zum Woh­nen die­nen.

Eine fal­sche Wohn­flä­chen­an­ga­be kann dazu füh­ren, dass die Ver­si­che­rungs­sum­me nicht dem tat­säch­li­chen Wert des Gebäu­des ent­spricht. Bei einer Unter­ver­si­che­rung wird im Scha­dens­fall nur ein Teil des Scha­dens ersetzt.

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Die Wohn­flä­che ist ein zen­tra­ler Fak­tor – doch sie steht in engem Zusam­men­hang mit ande­ren Kenn­zah­len Ihrer Gebäu­de­ver­si­che­rung. Ob Ver­si­che­rungs­wert, glei­ten­der Neu­wert oder die Fra­ge, wer bei Eigen­tü­mer­wech­sel oder Steu­er­ab­rech­nung zustän­dig ist: Die fol­gen­den The­men lie­fern Ihnen zusätz­li­che Ori­en­tie­rung für fun­dier­te Ent­schei­dun­gen rund um Ihre Absi­che­rung.

Wert1914

Wert 1914

Der Wert 1914 ist die Basis für vie­le glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­run­gen. Er beschreibt, was Ihr Haus im Jahr 1914 gekos­tet hät­te – unab­hän­gig von heu­ti­gen Prei­sen. Mul­ti­pli­ziert mit dem aktu­el­len Bau­preis­in­dex ergibt sich dar­aus die Ver­si­che­rungs­sum­me. Eine kor­rek­te Ermitt­lung schützt vor Unter­ver­si­che­rung.

gleitender-Neuwert

Glei­ten­der Neu­wert

Die­se Ver­si­che­rungs­form passt sich auto­ma­tisch an stei­gen­de Bau­prei­se an. So bleibt der Ver­si­che­rungs­schutz immer auf dem aktu­el­len Stand. Grund­la­ge ist der Wert 1914 in Kom­bi­na­ti­on mit dem Bau­preis­in­dex. Beson­ders sinn­voll bei lang­fris­ti­gen Ver­trä­gen oder stark schwan­ken­den Bau­kos­ten.

Zusam­men­fas­sung

Die Wohn­flä­che ist weit mehr als nur eine Zahl im Bau­plan – sie bil­det die Grund­la­ge für vie­le recht­li­che, finan­zi­el­le und ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Ent­schei­dun­gen rund um Ihre Immo­bi­lie. Ob bei der Bei­trags­be­rech­nung Ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, der Ermitt­lung des Ver­si­che­rungs­schut­zes oder der Berech­nung von Neben­kos­ten: Eine kor­rek­te Anga­be ist ent­schei­dend, um Unter­ver­si­che­rung, Strei­tig­kei­ten und unnö­ti­ge Kos­ten zu ver­mei­den. Dabei spie­len nicht nur die tat­säch­li­chen Qua­drat­me­ter, son­dern auch die zugrun­de lie­gen­de Berech­nungs­me­tho­de – etwa nach Wohn­flä­chen­ver­ord­nung oder DIN 277 – eine zen­tra­le Rol­le. Wer sei­ne Ver­si­che­rung opti­mal abstim­men will, soll­te daher regel­mä­ßig prü­fen, ob die hin­ter­leg­te Wohn­flä­che noch aktu­ell ist, mit wel­cher Metho­de sie ermit­telt wur­de und ob alle bau­li­chen Ver­än­de­run­gen berück­sich­tigt sind. So stel­len Sie sicher, dass Ihr Zuhau­se nicht nur bau­lich, son­dern auch finan­zi­ell gut abge­si­chert ist.

häu­fi­ge Fra­gen

Ja, prin­zi­pi­ell ist das mög­lich – aller­dings ist dabei größ­te Sorg­falt gefragt. Die Berech­nung soll­te nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) erfol­gen, ins­be­son­de­re wenn es um Ver­si­che­run­gen oder Miet­ver­trä­ge geht. Feh­ler bei Dach­schrä­gen, Nischen oder Bal­ko­nen sind häu­fig und füh­ren schnell zu fal­schen Anga­ben. Für rechts­si­che­re Ergeb­nis­se emp­fiehlt sich die Prü­fung durch Fach­leu­te wie Archi­tek­ten oder Gut­ach­ter.

In die­sem Fall liegt eine soge­nann­te Unter­ver­si­che­rung vor. Das bedeu­tet: Im Scha­dens­fall ersetzt der Ver­si­che­rer die Kos­ten nur antei­lig – und zwar im Ver­hält­nis der ange­ge­be­nen Flä­che zur tat­säch­li­chen. Eine zu klei­ne Anga­be kann also teu­er wer­den, selbst wenn der Scha­den voll­stän­dig gedeckt schien.

Nicht zwangs­läu­fig. Bei Miet­ver­hält­nis­sen greift die WoFlV, sofern kei­ne ande­re Metho­de im Ver­trag fest­ge­legt wur­de. In der Gebäu­de­ver­si­che­rung kann alter­na­tiv auch die DIN 277 zugrun­de gelegt wer­den – etwa bei Neu­bau­ten oder wenn es die Ver­si­che­rung so vor­sieht. Wel­che Metho­de zählt, hängt also vom Kon­text und der ver­trag­li­chen Grund­la­ge ab.

Unbe­dingt! Nach einem Anbau, Dach­aus­bau oder einer Nut­zungs­än­de­rung ver­än­dert sich auch die Wohn­flä­che – und damit die Ver­si­che­rungs­sum­me. Wer dies nicht mit­teilt, ris­kiert im Ernst­fall Leis­tungs­kür­zun­gen. Des­halb soll­te jede bau­li­che Ver­än­de­rung zeit­nah an den Ver­si­che­rer gemel­det wer­den.