Betriebs­haft­pflicht in der Steu­er­erklä­rung abset­zen

So nut­zen Sie steu­er­li­che Vor­tei­le als Unter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler oder Selbst­stän­di­ger

Geschäftsfrau im Büro arbeitet konzentriert am Laptop und informiert sich online zur Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung schützt Unter­neh­men vor finan­zi­el­len Risi­ken im Scha­dens­fall – doch sie bie­tet auch steu­er­li­che Vor­tei­le. Für Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und gewerb­li­che Betrie­be lohnt es sich, die Ver­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­be in der Steu­er­erklä­rung gel­tend zu machen. Die­ser Rat­ge­ber zeigt, wie Sie Ihre Bei­trä­ge kor­rekt ein­tra­gen, was Sie steu­er­lich beach­ten müs­sen und wie Sie mit der rich­ti­gen Pla­nung Ihre Steu­er­last redu­zie­ren kön­nen.

Das Wich­tigs­te im Über­blick

  • Die Bei­trä­ge zur Betriebs­haft­pflicht sind voll­stän­dig als Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar

  • Gilt für Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler, Gewer­be­trei­ben­de – auch bei EÜR

  • Vor­aus­set­zung: kla­re beruf­li­che Zuord­nung der Ver­si­che­rung

  • Die Steu­er­last bei Einkommen‑, Gewer­be- und Umsatz­steu­er wird gesenkt

  • Rech­nun­gen und Zah­lungs­nach­wei­se müs­sen voll­stän­dig doku­men­tiert sein

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Ihre Über­sicht
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Betriebs­aus­ga­be mit Vor­tei­len: So tra­gen Sie Ihre Ver­si­che­rung rich­tig ein

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gehört zu den typi­schen beruf­lich beding­ten Aus­ga­ben, die sich voll­stän­dig steu­er­lich abset­zen las­sen. In die­sem Abschnitt zei­gen wir Ihnen, wie Sie Ihre Bei­trä­ge kor­rekt ein­tra­gen, wel­che steu­er­li­chen Grund­la­gen gel­ten und wor­auf Sie unbe­dingt ach­ten soll­ten – inklu­si­ve der häu­figs­ten Feh­ler­quel­len und Beson­der­hei­ten für Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Klein­un­ter­neh­mer.

Die Bei­trä­ge zur Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­ten als Betriebs­aus­ga­ben nach § 4 Abs. 4 EStG. Das bedeu­tet: Alle Kos­ten, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind, dür­fen vom steu­er­pflich­ti­gen Gewinn abge­zo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ver­si­che­rung aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird.

Das gilt sowohl für bilan­zie­ren­de Unter­neh­men als auch für Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler, die ihre Gewin­ne mit­hil­fe der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) ermit­teln – einer ver­ein­fach­ten Metho­de zur Gegen­über­stel­lung von Ein­nah­men und Aus­ga­ben.

Die Betriebs­haft­pflicht wird – abhän­gig von der Gewinn­ermitt­lungs­art – an fol­gen­den Stel­len ein­ge­tra­gen:

  • Bei EÜR (z. B. in Els­ter oder WISO): unter „Betriebs­aus­ga­ben“ → „Ver­si­che­run­gen, Bei­trä­ge“

  • Bei bilan­zie­ren­den Unter­neh­men: als sons­ti­ger betrieb­li­cher Auf­wand in der Buch­hal­tung

  • In der Steu­er­for­mu­lar­ein­ga­be: meist in der Anla­ge EÜR oder G/S

Ach­ten Sie dar­auf, dass der Ver­si­che­rungs­bei­trag nicht antei­lig pri­vat genutzt wird – sonst kann das Finanz­amt die vol­le Absetz­bar­keit ableh­nen.

Tipp: Fügen Sie bei Online-Steu­er­pro­gram­men eine Notiz oder einen Hin­weis bei, dass es sich um eine rein beruf­lich genutz­te Poli­ce han­delt.

Damit die Ver­si­che­rung steu­er­lich aner­kannt wird, müs­sen fol­gen­de Punk­te erfüllt sein:

  • Die Poli­ce muss ein­deu­tig der betrieb­li­chen Tätig­keit zuzu­ord­nen sein.

  • Es dür­fen kei­ne pri­va­ten Bestand­tei­le ent­hal­ten sein (z. B. Kom­bi­na­ti­on mit pri­va­ter Haft­pflicht).

  • Rech­nun­gen, Zah­lungs­be­le­ge und Ver­si­che­rungs­ver­trag müs­sen auf­be­wahrt wer­den – am bes­ten digi­tal archi­viert, z. B. GoBD-kon­form mit einem Doku­men­ten­ma­nage­ment­sys­tem.

Die Bele­ge soll­ten min­des­tens 10 Jah­re ver­füg­bar sein. Bei einer Betriebs­prü­fung kön­nen die­se expli­zit ange­for­dert wer­den.

Die­se typi­schen Feh­ler füh­ren häu­fig zur Ableh­nung durch das Finanz­amt:

  • Die Ver­si­che­rung ent­hält auch pri­va­te Antei­le, ist aber voll­stän­dig abge­setzt wor­den.

  • Es feh­len Nach­wei­se wie die Rech­nung oder der Kon­to­aus­zug.

  • Fal­sche Zuord­nung in der Steu­er­erklä­rung, z. B. in der Anla­ge N (für Arbeit­neh­mer) statt Anla­ge EÜR oder G/S.

  • Die Ver­si­che­rung wur­de gar nicht ein­ge­tra­gen, obwohl sie bezahlt wur­de.

Ver­mei­den Sie die­se Feh­ler, indem Sie Ihre Bele­ge ordent­lich able­gen, den Zweck der Ver­si­che­rung klar doku­men­tie­ren und die Ein­tra­gung regel­mä­ßig prü­fen.

Für Frei­be­ruf­ler, Selbst­stän­di­ge und auch Klein­un­ter­neh­mer nach § 19 UStG gilt: Die Betriebs­haft­pflicht ist voll absetz­bar, sofern sie beruf­lich not­wen­dig ist. Bei Berufs­grup­pen mit gesetz­li­cher Pflicht zur Absi­che­rung (z. B. Ärz­te, Anwäl­te, Steu­er­be­ra­ter) ist die steu­er­li­che Aner­ken­nung meist unpro­ble­ma­tisch.

Wich­tig ist:

  • Auch bei Klein­un­ter­neh­mern ohne Umsatz­steu­er­pflicht zählt die Betriebs­haft­pflicht zu den abzieh­ba­ren Betriebs­aus­ga­ben.

  • Bei meh­re­ren Tätig­keits­be­rei­chen (z. B. Neben­ge­wer­be) muss die Ver­si­che­rung kor­rekt dem ent­spre­chen­den Geschäfts­feld zuge­ord­net sein.

Pra­xis­bei­spiel:
Ein frei­be­ruf­li­cher Web­de­si­gner mit Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung schließt eine Betriebs­haft­pflicht ab. Die Bei­trä­ge trägt er in sei­ner EÜR ein und bewahrt Ver­trag und Über­wei­sungs­be­leg digi­tal ab – damit ist die steu­er­li­che Absetz­bar­keit gesi­chert.

Was Selbst­stän­di­ge & Frei­be­ruf­ler beach­ten soll­ten

Beson­der­hei­ten bei der Absetz­bar­keit nach Berufs­grup­pe

Nicht jede unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit unter­liegt den­sel­ben steu­er­li­chen Regeln – das gilt auch für den Umgang mit der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Wäh­rend Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten meist eine stan­dar­di­sier­te Buch­hal­tung ver­wen­den, gel­ten für Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Klein­un­ter­neh­mer teils abwei­chen­de Anfor­de­run­gen. In die­sem Abschnitt erfah­ren Sie, wor­auf es bei der steu­er­li­chen Behand­lung ankommt – abhän­gig von Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit und Ihrer Gewinn­ermitt­lungs­me­tho­de.

Für vie­le Selbst­stän­di­ge – ins­be­son­de­re im Bereich frei­er Beru­fe – ist eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht nur rat­sam, son­dern gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Das betrifft unter ande­rem Ärz­te, Heil­be­ruf­ler, Archi­tek­ten, Inge­nieu­re, Steu­er­be­ra­ter und Rechts­an­wäl­te. Die Bei­trä­ge zu die­ser Ver­si­che­rung gel­ten als beruf­lich ver­an­lasst und sind damit in vol­lem Umfang absetz­bar als Betriebs­aus­ga­be.

Die Gewinn­ermitt­lung erfolgt in die­sen Fäl­len häu­fig über die soge­nann­te Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR). Hier wer­den die Bei­trä­ge zur Betriebs­haft­pflicht unter dem Punkt „Ver­si­che­run­gen, Bei­trä­ge“ als lau­fen­de Betriebs­aus­ga­be erfasst. Die Abzugs­fä­hig­keit gilt unab­hän­gig davon, ob der Selbst­stän­di­ge umsatz­steu­er­pflich­tig ist oder als Klein­un­ter­neh­mer nach § 19 UStG geführt wird – solan­ge ein ein­deu­ti­ger beruf­li­cher Bezug besteht.

Für Klein­un­ter­neh­mer ent­fällt zwar die Mög­lich­keit des Vor­steu­er­ab­zugs, nicht aber die Absetz­bar­keit der Ver­si­che­rung. Ent­schei­dend ist ledig­lich, dass der Ver­si­che­rungs­zweck klar der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit zuge­ord­net wer­den kann. Bei meh­re­ren Tätig­kei­ten oder Misch­ver­wen­dung (z. B. Home­of­fice mit pri­va­ter Kom­po­nen­te) muss eine sau­be­re Tren­nung erfol­gen. Nur der beruf­li­che Anteil darf steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.

Ein häu­fi­ger Irr­tum ist die Annah­me, dass bestimm­te Ver­si­che­run­gen nur für grö­ße­re Betrie­be rele­vant sei­en. Tat­säch­lich ist die Betriebs­haft­pflicht für nahe­zu jede gewerb­li­che Tätig­keit sinn­voll und steu­er­lich nutz­bar – auch bei Ein­zel­un­ter­neh­mern oder neben­be­ruf­lich Selbst­stän­di­gen.

Pra­xis­bei­spiel:
Eine frei­be­ruf­li­che Lek­to­rin schließt eine Betriebs­haft­pflicht ab, um sich gegen Ver­mö­gens­schä­den durch feh­ler­haf­te Text­be­ar­bei­tung abzu­si­chern. Sie erfasst die gezahl­ten Bei­trä­ge in ihrer EÜR und fügt die Rech­nung digi­tal ihrer Doku­men­ta­ti­on bei. Damit erfüllt sie alle Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Aus­ga­ben.

Was bringt die Absetz­bar­keit kon­kret?

Steu­er­last sen­ken durch Betriebs­aus­ga­ben

Beruf­lich beding­te Ver­si­che­run­gen wie die Betriebs­haft­pflicht sind nicht nur sinn­voll zur Absi­che­rung unter­neh­me­ri­scher Risi­ken, son­dern auch steu­er­lich von Bedeu­tung. Ihre Bei­trä­ge kön­nen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den – mit spür­ba­rem Effekt auf die Steu­er­last. In der Pra­xis pro­fi­tie­ren Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Unter­neh­men gleich mehr­fach von die­ser Absetz­bar­keit.

Die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung wirkt sich direkt auf die Höhe der zu zah­len­den Steu­ern aus. Zunächst redu­ziert sich durch die Aner­ken­nung als Betriebs­aus­ga­be das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men – das betrifft ins­be­son­de­re die Ein­kom­mens­steu­er. Je nach per­sön­li­chem Steu­er­satz kann dies eine erheb­li­che Ent­las­tung bedeu­ten. Bei­spiel: Bei einem Bei­trag von 400 Euro jähr­lich und einem Steu­er­satz von 35 Pro­zent ergibt sich ein Steu­er­erspar­nis von rund 140 Euro.

Auch bei der Gewer­be­steu­er ent­fal­tet sich ein posi­ti­ver Effekt: Die anzu­set­zen­den Betriebs­aus­ga­ben min­dern den gewer­be­steu­er­li­chen Gewinn. Dies ist beson­ders rele­vant für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten oder gewerb­lich täti­ge Ein­zel­un­ter­neh­men, deren Erträ­ge über dem Frei­be­trag von 24.500 Euro lie­gen. Eine kor­rekt ein­ge­tra­ge­ne Betriebs­haft­pflicht trägt hier zur Sen­kung der Steu­er­ba­sis bei.

Unter­neh­mer, die umsatz­steu­er­pflich­tig sind, pro­fi­tie­ren zusätz­lich vom Vor­steu­er­ab­zug. Das bedeu­tet: Die gezahl­te Umsatz­steu­er auf die Ver­si­che­rungs­prä­mie (meist 19 Pro­zent) kann im Rah­men der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung gel­tend gemacht und mit der eige­nen Zahl­last ver­rech­net wer­den. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Ver­si­che­rung ein­deu­tig betrieb­lich genutzt wird und eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung mit aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er vor­liegt.

In der Kom­bi­na­ti­on aus Ein­kom­mens­steu­er, Gewer­be­steu­er und Vor­steu­er­ab­zug kann die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung somit einen spür­ba­ren Bei­trag zur Steu­er­op­ti­mie­rung leis­ten. Die Vor­aus­set­zung ist jedoch stets: Die Bei­trä­ge müs­sen kor­rekt zuge­ord­net, doku­men­tiert und inner­halb der gesetz­li­chen Fris­ten gel­tend gemacht wer­den.

Auch die­se Ver­si­che­run­gen kön­nen Sie steu­er­lich gel­tend machen

Wei­te­re rele­van­te Ver­si­che­run­gen im Ver­gleich

Die Betriebs­haft­pflicht ist nur eine von meh­re­ren Ver­si­che­run­gen, die steu­er­lich absetz­bar sind. Ins­be­son­de­re die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, bestimm­te For­men der Alters­vor­sor­ge sowie gewerb­li­che Sach­ver­si­che­run­gen kön­nen sich steu­er­lich aus­wir­ken – sofern sie nach­weis­lich betrieb­lich ver­an­lasst sind. Die fol­gen­den Bei­spie­le zei­gen, wor­auf es ankommt.

Drei Personen besprechen Baupläne in einem hellen Raum, im Vordergrund liegt ein Schutzhelm auf dem Tisch

Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung

Beruf­lich vor­ge­schrie­ben – steu­er­lich aner­kannt
Für zahl­rei­che Berufs­grup­pen – z. B. im Gesund­heits­we­sen, im Bau­we­sen oder in bera­ten­den Beru­fen – ist die Berufs­haft­pflicht gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Sie schützt vor Ansprü­chen Drit­ter bei Vermögens‑, Sach- oder Per­so­nen­schä­den im Rah­men beruf­li­cher Tätig­kei­ten. Die Bei­trä­ge gel­ten unein­ge­schränkt als Betriebs­aus­ga­ben und kön­nen in vol­ler Höhe steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den – auch bei Frei­be­ruf­lern mit EÜR.

Mann sitzt entspannt auf dem Sofa und arbeitet mit einem Laptop – Symbolbild für digitale Altersvorsorge mit der Basisrente.

Alters­vor­sor­ge (Basisrente/Rürup)

Lang­fris­ti­ge Absi­che­rung mit Steu­er­vor­teil
Selbst­stän­di­ge ohne gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht kön­nen Bei­trä­ge zur Basis­ren­te (Rürup-Ren­te) steu­er­lich abset­zen – als Son­der­aus­ga­ben im Rah­men der Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen. Jähr­lich las­sen sich hohe Bei­trä­ge steu­er­lich gel­tend machen, wobei die abzugs­fä­hi­gen Höchst­be­trä­ge regel­mä­ßig ange­passt wer­den. Die Alters­vor­sor­ge mit Rürup ist kei­ne Betriebs­aus­ga­be, min­dert jedoch das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er.

Vier Personen im Business-Outfit sprechen in einem Besprechungsraum über eine gewerbliche Sachversicherung

Gewerb­li­che Sach­ver­si­che­run­gen

Betrieb­li­che Wer­te absi­chern und steu­er­lich nut­zen
Ver­si­che­run­gen für Betriebs­ge­bäu­de, Geschäfts­ein­rich­tung, Maschi­nen oder Elek­tro­nik gel­ten als typi­sche Sach­ver­si­che­run­gen mit direk­tem Betriebs­be­zug. Sie schüt­zen vor Risi­ken wie Feu­er, Ein­bruch, Lei­tungs­was­ser­schä­den oder tech­ni­schen Defek­ten. Die gezahl­ten Prä­mi­en zäh­len zu den lau­fen­den Betriebs­aus­ga­ben und sind steu­er­lich voll­stän­dig abzugs­fä­hig – vor­aus­ge­setzt, der ver­si­cher­te Gegen­stand wird aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt.

Absetz­bar­keit opti­mal nut­zen

So ver­mei­den Sie steu­er­li­che Stol­per­fal­len

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet kla­re steu­er­li­che Vor­tei­le – wenn sie kor­rekt gehand­habt wird. Vie­le Unter­neh­mer und Selbst­stän­di­ge über­se­hen jedoch wich­ti­ge Anfor­de­run­gen bei der Doku­men­ta­ti­on oder ver­mi­schen beruf­li­che und pri­va­te Antei­le. Die­ser Abschnitt zeigt, wie Sie häu­fi­ge Feh­ler ver­mei­den und wor­auf Sie bei der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit kon­kret ach­ten soll­ten.

Eine der häu­figs­ten Ursa­chen für Rück­fra­gen oder Ableh­nun­gen durch das Finanz­amt ist eine unzu­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on. Wer sei­ne Bei­trä­ge zur Betriebs­haft­pflicht abset­zen möch­te, muss lücken­los nach­wei­sen kön­nen, dass es sich um eine beruf­lich ver­an­lass­te Aus­ga­be han­delt. Dazu gehö­ren die Ver­si­che­rungs­rech­nung, der Zah­lungs­nach­weis sowie idea­ler­wei­se eine kur­ze Zuord­nungs­no­tiz in der Buch­hal­tung oder im Steu­er­pro­gramm. Für die lang­fris­ti­ge Nach­weis­bar­keit emp­fiehlt sich eine digi­ta­le Archi­vie­rung nach den Anfor­de­run­gen der GoBD.

Ein wei­te­rer Stol­per­stein: Die Ver­mi­schung von pri­va­ten und beruf­li­chen Inhal­ten in einer Ver­si­che­rungs­po­li­ce. Wird bei­spiels­wei­se eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die sowohl pri­va­te als auch gewerb­li­che Risi­ken abdeckt, dür­fen nur die beruf­li­chen Antei­le steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Die kor­rek­te Tren­nung muss ein­deu­tig erkenn­bar und beleg­bar sein – im Zwei­fel kann das Finanz­amt die Absetz­bar­keit kom­plett ver­sa­gen.

Wer sich nicht sicher ist, wie eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung in der eige­nen Steu­er­erklä­rung kor­rekt erfasst wird, soll­te früh­zei­tig den Aus­tausch mit einer steu­er­li­chen Fach­per­son suchen. Ein qua­li­fi­zier­ter Steu­er­be­ra­ter kann nicht nur bei der Ein­tra­gung unter­stüt­zen, son­dern auch hel­fen, wei­te­re Opti­mie­rungs­po­ten­zia­le zu iden­ti­fi­zie­ren – etwa im Zusam­men­spiel mit ande­ren Ver­si­che­run­gen oder Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen.

Indi­vi­du­el­le Lösun­gen für jede Bran­che

Für die­se Berufs­grup­pen beson­ders wich­tig

Nicht alle Unter­neh­mer und Selbst­stän­di­gen haben die­sel­ben Anfor­de­run­gen an ihren Ver­si­che­rungs­schutz – und auch die steu­er­li­che Absetz­bar­keit vari­iert je nach Bran­che. Ob Arzt­pra­xis, IT-Dienst­leis­ter oder Hand­werks­be­trieb: Die Betriebs­haft­pflicht spielt in vie­len Beru­fen eine zen­tra­le Rol­le. Die fol­gen­den Ziel­grup­pen pro­fi­tie­ren beson­ders – sowohl hin­sicht­lich der Haf­tungs­ab­si­che­rung als auch bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung.

Bera­ter, Agen­tu­ren & Kanz­lei­en

Lächelnde Beraterin im Gespräch mit einem Kunden – Symbolbild für ein starkes Beratung-Netzwerk

Haf­tungs­ab­si­che­rung mit steu­er­li­cher Wir­kung
Ob Unter­neh­mens­be­ra­tung, Mar­ke­ting­agen­tur oder Steu­er­kanz­lei – über­all dort, wo Dienst­leis­tung auf Ver­trau­en trifft, ist die Absi­che­rung gegen Ver­mö­gens­schä­den beson­ders wich­tig. Die Betriebs­haft­pflicht zählt zu den Stan­dard­ver­si­che­run­gen und ist steu­er­lich voll absetz­bar. Ins­be­son­de­re bei Kanz­lei­en mit gesetz­li­cher Pflicht­ver­si­che­rung (z. B. Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter) erfolgt die Aner­ken­nung durch das Finanz­amt in der Regel pro­blem­los – vor­aus­ge­setzt, die Doku­men­ta­ti­on stimmt.

Hand­werks­be­trie­be

Handwerker plant in seiner Werkstatt am Laptop die Gründung eines eigenen Handwerksbetriebs mit Katze an seiner Seite

Ver­läss­li­cher Schutz bei kör­per­li­cher Tätig­keit
In hand­werk­li­chen und bau­na­hen Beru­fen sind Sach- und Per­so­nen­schä­den kei­ne Sel­ten­heit – eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist hier nahe­zu unver­zicht­bar. Für Betrie­be in Bau, Sani­tär, Elek­tro oder Gar­ten­bau gilt: Die Bei­trä­ge sind unein­ge­schränkt betrieb­lich absetz­bar. Zusätz­lich pro­fi­tie­ren die­se Bran­chen oft von bran­chen­spe­zi­fi­schen Tari­fen, die exakt auf typi­sche Risi­ken zuge­schnit­ten sind.

Freie Beru­fe & Selbst­stän­di­ge

Junge Fotografin mit grünblonden Haaren sitzt an einem Schreibtisch und hält eine Kamera in der Hand, im Hintergrund ein Monitor mit Bildbearbeitung

Fle­xi­ble Absi­che­rung für dyna­mi­sche Tätig­kei­ten
Für frei­be­ruf­lich Täti­ge – ob Tex­ter, Desi­gner, Coa­ches oder Ent­wick­ler – ist die Betriebs­haft­pflicht oft frei­wil­lig, aber den­noch sinn­voll. Sie schützt vor Ansprü­chen bei beruf­lich ver­ur­sach­ten Schä­den und ist steu­er­lich voll­stän­dig als Betriebs­aus­ga­be absetz­bar. In der EÜR wird sie als lau­fen­de Aus­ga­be erfasst und redu­ziert das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men. Wich­tig: Die Ver­si­che­rung muss rein beruf­lich genutzt wer­den.

Absi­chern, abset­zen, pro­fi­tie­ren

So sichern Sie sich dop­pelt – steu­er­lich und recht­lich

Eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet mehr als nur Schutz im Scha­dens­fall – sie ist auch ein steu­er­li­ches Instru­ment, das die Gewinn­si­tua­ti­on spür­bar ent­las­ten kann. Wer Risi­ken absi­chert und gleich­zei­tig steu­er­li­che Vor­tei­le nutzt, schafft eine sta­bi­le wirt­schaft­li­che Basis. In die­sem Abschnitt zei­gen wir, wie bei­de Aspek­te sinn­voll zusam­men­spie­len.

Die Betriebs­haft­pflicht zählt zu den wich­tigs­ten betrieb­li­chen Ver­si­che­run­gen – unab­hän­gig von Unter­neh­mens­grö­ße oder Bran­che. Sie deckt Schä­den ab, die durch betrieb­li­che Tätig­kei­ten an Drit­ten ver­ur­sacht wer­den, und schützt so vor finan­zi­el­len Risi­ken und recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Gleich­zei­tig lässt sich die Ver­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich gel­tend machen, wodurch die Steu­er­last nach­hal­tig redu­ziert wer­den kann.

Gera­de für Selbst­stän­di­ge, die allei­ne oder mit weni­gen Mit­ar­bei­ten­den arbei­ten, ist der finan­zi­el­le Spiel­raum oft begrenzt. Hier lohnt sich die dop­pel­te Betrach­tung: Einer­seits dient die Ver­si­che­rung der prä­ven­ti­ven Risi­ko­ab­si­che­rung, ande­rer­seits trägt sie zur Steu­er­op­ti­mie­rung bei. Wer jähr­lich meh­re­re Hun­dert Euro an Prä­mi­en zahlt, kann die­sen Betrag voll­stän­dig als Aus­ga­be abzie­hen – mit direk­ter Wir­kung auf die Ein­kom­mens- oder Gewer­be­steu­er.

Ob im ers­ten Geschäfts­jahr oder im eta­blier­ten Betrieb: Eine stra­te­gisch gewähl­te Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung schafft Sicher­heit – und ent­las­tet gleich­zei­tig die Steu­er­bi­lanz. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Ver­si­che­rung rein betrieb­lich genutzt, ord­nungs­ge­mäß doku­men­tiert und kor­rekt in der Steu­er­erklä­rung erfasst wird. Der Aus­tausch mit einem Steu­er­be­ra­ter kann hel­fen, Gestal­tungs­spiel­räu­me opti­mal zu nut­zen und Stol­per­fal­len zu ver­mei­den.

Ergän­zen­der Schutz für Ihr Unter­neh­men

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Ob Inven­tar, Tech­nik oder gewerb­li­che Immo­bi­lie – Schä­den an betrieb­li­chen Ver­mö­gens­wer­ten kön­nen schnell teu­er wer­den. Betriebs- und Geschäfts­ver­si­che­run­gen decken genau die­se Risi­ken ab und las­sen sich steu­er­lich eben­falls voll­stän­dig berück­sich­ti­gen.

Zusam­men­fas­sung

Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung erfüllt gleich zwei Funk­tio­nen: Sie schützt das Unter­neh­men vor den finan­zi­el­len Fol­gen von Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen und ermög­licht gleich­zei­tig eine steu­er­li­che Ent­las­tung durch voll­stän­di­ge Absetz­bar­keit als Betriebs­aus­ga­be. Für Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Unter­neh­mer ergibt sich dar­aus ein dop­pel­ter Nut­zen – vor­aus­ge­setzt, die Ver­si­che­rung wird aus­schließ­lich beruf­lich genutzt und kor­rekt in der Steu­er­erklä­rung erfasst.

Beson­ders bei EÜR-Pflich­ti­gen und Klein­un­ter­neh­mern lohnt sich die stra­te­gi­sche Pla­nung, um Feh­ler bei der Ein­tra­gung zu ver­mei­den und das vol­le Poten­zi­al steu­er­li­cher Vor­tei­le aus­zu­schöp­fen. Auch ande­re beruf­li­che Ver­si­che­run­gen wie Berufs­haft­pflicht, Sach­ver­si­che­run­gen oder Alters­vor­sor­ge­mo­del­le bie­ten steu­er­lich inter­es­san­te Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten.

Wer unsi­cher ist, wie sich die Betriebs­haft­pflicht opti­mal in die eige­ne Steu­er­stra­te­gie inte­grie­ren lässt, soll­te neben einer pro­fes­sio­nel­len Ver­si­che­rungs­be­ra­tung auch den Aus­tausch mit einem Steu­er­be­ra­ter suchen. So sichern Sie sich nicht nur gegen Haf­tungs­ri­si­ken ab, son­dern auch gegen unnö­ti­ge Steu­er­last.

häu­fi­ge Fra­gen

Bei der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung erfolgt die Ein­tra­gung unter „Ver­si­che­run­gen, Bei­trä­ge“. In der Bilanz­buch­hal­tung wird sie als betrieb­li­cher Auf­wand ver­bucht. Wich­tig ist, dass eine kla­re Tren­nung zwi­schen beruf­lich und pri­vat besteht und alle Nach­wei­se vor­han­den sind.

Ja. Auch bei Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG ist die Betriebs­haft­pflicht in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist jedoch nicht mög­lich.

In die­sem Fall darf nur der beruf­li­che Anteil abge­setzt wer­den. Eine kla­re Auf­schlüs­se­lung und nach­voll­zieh­ba­re Berech­nung sind erfor­der­lich. Fehlt die­se, kann das Finanz­amt den Abzug ver­sa­gen.

Erfor­der­lich sind die Rech­nung der Ver­si­che­rung, ein Zah­lungs­nach­weis (z. B. Kon­to­aus­zug) und idea­ler­wei­se eine doku­men­tier­te Zuord­nung zur betrieb­li­chen Tätig­keit. Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt zehn Jah­re.