Gebäu­de­ver­si­che­rung auf Mie­ter umle­gen – was ist erlaubt?

Kos­ten trans­pa­rent und rechts­si­cher abrech­nen: Was Ver­mie­ter über die Umla­ge der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wis­sen müs­sen

Gebaeudeversicherung auf Mieter umlegen

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung gehört zu den wich­tigs­ten Absi­che­run­gen für Haus­ei­gen­tü­mer – sie schützt vor den finan­zi­el­len Fol­gen von Brand, Sturm, Lei­tungs­was­ser und ande­ren Gebäu­de­schä­den. Doch darf ein Ver­mie­ter die­se Kos­ten voll­stän­dig auf die Mie­ter umle­gen? Die kla­re Ant­wort lau­tet: Ja, aber unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen.

Recht­lich zäh­len die Prä­mi­en der Gebäu­de­ver­si­che­rung gemäß § 2 Nr. 13 der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV) zu den umla­ge­fä­hi­gen Neben­kos­ten. Den­noch ist nicht jeder Ver­si­che­rungs­be­stand­teil umla­ge­fä­hig – und auch die Art der Abrech­nung muss kor­rekt erfol­gen, sonst dro­hen Rück­for­de­run­gen oder recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen. In die­sem Rat­ge­ber erfah­ren Sie, wann und wie Sie die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf Ihre Mie­ter umle­gen dür­fen, wel­che Pos­ten aus­ge­schlos­sen sind und wie Sie for­ma­le Feh­ler in der Neben­kos­ten­ab­rech­nung ver­mei­den.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Umla­ge recht­lich erlaubt: Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zählt laut § 2 Nr. 13 BetrKV zu den umla­ge­fä­hi­gen Betriebs­kos­ten.

  • Nur rele­van­te Kos­ten zuläs­sig: Nur der Anteil, der dem Miet­ob­jekt dient (z. B. Gebäu­de­ver­si­che­rung ohne Mobi­li­ar), darf auf Mie­ter umge­legt wer­den.

  • Ver­weis im Miet­ver­trag nötig: Die Umla­ge muss im Miet­ver­trag genannt oder auf die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung ver­wie­sen wer­den.

  • Trans­pa­renz ent­schei­dend: Die Ver­si­che­rungs­kos­ten müs­sen in der Neben­kos­ten­ab­rech­nung sepa­rat aus­ge­wie­sen und beleg­bar sein.

  • Nicht alles umla­ge­fä­hig: Rechts­schutz für Ver­mie­ter, Ele­men­tar­schutz ohne Ver­ein­ba­rung oder Schä­den durch Eigen­ver­schul­den des Ver­mie­ters sind nicht umla­ge­fä­hig

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Umla­ge ja – aber nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen und mit kla­rer recht­li­cher Grund­la­ge

Darf ein Ver­mie­ter die Gebäu­de­ver­si­che­rung auf den Mie­ter umle­gen?

Grund­sätz­lich dür­fen Ver­mie­ter die Kos­ten der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf ihre Mie­ter umle­gen – das ist in § 2 Nr. 13 der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV) aus­drück­lich gere­gelt. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass es sich bei der Ver­si­che­rung um eine rei­ne Gebäu­de­ver­si­che­rung han­delt, die aus­schließ­lich dem Erhalt des Miet­ob­jekts dient – und nicht etwa zusätz­lich Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, Mobi­li­ar oder gar Ver­mie­ter­inter­es­sen (wie Rechts­schutz) absi­chert.

Wich­tig ist außer­dem: Die Umla­ge muss ver­trag­lich ver­ein­bart sein. Das kann durch eine direk­te Nen­nung im Miet­ver­trag oder einen all­ge­mei­nen Ver­weis auf die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung erfol­gen. In der Neben­kos­ten­ab­rech­nung selbst müs­sen die Kos­ten als „Ver­si­che­rung“ aus­ge­wie­sen sein – eine Pau­schal­be­zeich­nung wie „sons­ti­ge Neben­kos­ten“ reicht nicht aus. Zudem haben Mie­ter das Recht auf Bele­ge­insicht (§ 556 Abs. 3 BGB).

Doch wie sieht das in der Pra­xis aus? Die fol­gen­den vier Bei­spie­le zei­gen typi­sche Sze­na­ri­en und was jeweils erlaubt – oder unzu­läs­sig – ist:

Ein Ver­mie­ter besitzt ein 4‑Par­tei­en-Miets­haus mit einer rei­nen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Die Poli­ce deckt Schä­den durch Feu­er, Lei­tungs­was­ser und Sturm ab.

  • Umla­ge zuläs­sig

  • Vor­aus­set­zung: Im Miet­ver­trag wird auf die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung ver­wie­sen

  • Abrech­nung erfolgt antei­lig nach Wohn­flä­che

  • Pos­ten wird kor­rekt als „Ver­si­che­rung“ in der Abrech­nung aus­ge­wie­sen

💡 Kor­rek­te und rechts­si­che­re Umla­ge – kei­ne Bean­stan­dung mög­lich.

Ein Eigen­tü­mer hat eine kom­bi­nier­te Ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die neben dem Gebäu­de auch einen Ver­mie­ter­rechts­schutz umfasst.

  • Nur der Teil der Poli­ce, der das Gebäu­de betrifft, ist umla­ge­fä­hig

  • Der Rechts­schutz­an­teil muss her­aus­ge­rech­net wer­den

  • Mie­ter dür­fen Ein­sicht in die Poli­ce ver­lan­gen

  • Bei feh­len­der Tren­nung: Umla­ge voll­stän­dig unzu­läs­sig

💡 Misch­ver­trä­ge ber­gen recht­li­ches Risi­ko – kla­re Tren­nung not­wen­dig.

Ein Ver­mie­ter hat zusätz­lich zur nor­ma­len Poli­ce eine Ele­men­tar­ver­si­che­rung abge­schlos­sen (Schutz bei Stark­re­gen, Über­schwem­mung etc.), ohne dies mit dem Mie­ter ver­trag­lich zu regeln.

  • Umla­ge nur erlaubt, wenn im Miet­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt

  • Fehlt die Klau­sel, ist die Umla­ge nicht zuläs­sig

  • Auch Rück­for­de­rung durch Mie­ter ist mög­lich

💡 Zusatz­bau­stei­ne immer sepa­rat im Miet­ver­trag erwäh­nen.

Bei möbliert ver­mie­te­ten Woh­nun­gen hat der Ver­mie­ter eine Ver­si­che­rung, die auch Möbel und pri­va­te Ein­bau­ten absi­chert.

  • Nur der Anteil für das Gebäu­de ist umla­ge­fä­hig

  • Ver­si­che­rung mobi­ler Gegen­stän­de zählt nicht zu Betriebs­kos­ten

  • Umla­ge wäre in die­ser Form rechts­wid­rig

💡 Bei möblier­ten Miet­ver­hält­nis­sen immer prü­fen, ob Ver­si­che­rungs­tei­le abtrenn­bar sind.

Umla­ge erlaubt – aber bit­te sau­ber, trans­pa­rent und beleg­bar

Wor­auf Ver­mie­ter bei der Umla­ge der Gebäu­de­ver­si­che­rung ach­ten müs­sen

Die Umla­ge der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist recht­lich zuläs­sig – doch sie ist an kla­re Bedin­gun­gen geknüpft. Schon klei­ne for­ma­le Feh­ler kön­nen zu Rück­for­de­run­gen oder Strei­tig­kei­ten füh­ren. Daher soll­ten Ver­mie­ter bei der Abrech­nung eini­ge essen­zi­el­le Punk­te beach­ten.

Damit die Umla­ge der Gebäu­de­ver­si­che­rung recht­lich Bestand hat, müs­sen vier zen­tra­le Anfor­de­run­gen erfüllt sein: ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, rich­ti­ge Abrech­nung, ange­mes­se­ne Kos­ten­hö­he und nach­voll­zieh­ba­re Beleg­la­ge. Wer­den die­se Punk­te nicht beach­tet, ris­kie­ren Ver­mie­ter Rück­zah­lun­gen, Bean­stan­dun­gen oder sogar Kla­gen.

  1. Ver­weis im Miet­ver­trag:
    Gemäß § 556 BGB dür­fen Betriebs­kos­ten nur dann auf Mie­ter umge­legt wer­den, wenn dies im Miet­ver­trag gere­gelt ist. Es reicht ein all­ge­mei­ner Ver­weis auf die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV), in der die Gebäu­de­ver­si­che­rung unter § 2 Nr. 13 als umla­ge­fä­hig auf­ge­führt ist. Wird dies ver­säumt, ist die Umla­ge nicht zuläs­sig.

  2. Kor­rek­te Bezeich­nung in der Neben­kos­ten­ab­rech­nung:
    Die Kos­ten müs­sen in der Abrech­nung expli­zit als „Ver­si­che­rung“ oder „Gebäu­de­ver­si­che­rung“ auf­ge­führt sein. All­ge­mei­ne Begrif­fe wie „sons­ti­ge Neben­kos­ten“ rei­chen laut stän­di­ger BGH-Recht­spre­chung nicht aus (vgl. BGH, VIII ZR 346/08).

  3. Ange­mes­sen­heit der Kos­ten:
    Ver­mie­ter dür­fen nur sol­che Ver­si­che­run­gen abschlie­ßen und umle­gen, die dem Erhalt des Gebäu­des die­nen – und zwar zu markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen. Über­höh­te Bei­trä­ge, über­flüs­si­ge Zusatz­bau­stei­ne oder indi­vi­du­ell genutz­te Gebäu­de­tei­le sind nicht umla­ge­fä­hig. Es emp­fiehlt sich, regel­mä­ßig Ange­bo­te zu ver­glei­chen und doku­men­tiert nach­zu­wei­sen, dass die Poli­ce wirt­schaft­lich sinn­voll ist.

  4. Bele­ge­insicht ermög­li­chen:
    Laut § 556 Abs. 3 BGB haben Mie­ter das Recht auf Beleg­prü­fung. Ver­mie­ter müs­sen auf Ver­lan­gen die Ori­gi­nal­po­li­ce oder Zah­lungs­nach­wei­se vor­le­gen. Nur dann kann der Mie­ter die Abrech­nung auf Rich­tig­keit prü­fen. Eine ver­wei­ger­te Ein­sicht kann dazu füh­ren, dass die gesam­ten Kos­ten nicht fäl­lig sind.

💡Auch wenn eine Umla­ge grund­sätz­lich erlaubt ist, soll­ten Ver­mie­ter stets prü­fen, ob alle ver­si­cher­ten Risi­ken tat­säch­lich im Inter­es­se der Mie­ter lie­gen – denn bei Misch­ver­trä­gen, Denk­mal­ob­jek­ten oder Ver­mie­tung von Gewer­be­ein­hei­ten gel­ten ggf. abwei­chen­de Regeln.

Ver­glei­chen schützt vor Strei­tig­kei­ten – und ist recht­lich sogar gebo­ten

Ver­si­che­rungs­ver­gleich Gebäu­de­ver­si­che­rung – Pflicht oder frei­wil­lig für Ver­mie­ter?

Vie­le Ver­mie­ter fra­gen sich, ob sie regel­mä­ßig einen Ver­si­che­rungs­ver­gleich durch­füh­ren müs­sen – oder ob es genügt, ein­fach eine Poli­ce abzu­schlie­ßen und die Kos­ten wei­ter­zu­rei­chen. Die kla­re Ant­wort: Wer Kos­ten auf Mie­ter umlegt, muss auch wirt­schaft­lich han­deln – und zwar nach­weis­bar.

Auch wenn der Abschluss einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben ist, gilt für ver­mie­te­te Objek­te ein wich­ti­ger Grund­satz aus dem Miet­recht: das soge­nann­te Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot (§ 556 Abs. 3 BGB). Es ver­pflich­tet Ver­mie­ter dazu, nur sol­che Betriebs­kos­ten auf Mie­ter umzu­le­gen, die in Höhe und Art ange­mes­sen sind.

Kon­kret heißt das:

  • Ver­si­che­run­gen müs­sen sich am Markt ori­en­tie­ren – über­höh­te Prä­mi­en dür­fen nicht umge­legt wer­den

  • Ver­mie­ter sind nicht ver­pflich­tet, den bil­ligs­ten Anbie­ter zu wäh­len, wohl aber zu prü­fen, ob Preis und Leis­tung im Ver­hält­nis ste­hen

  • Mie­ter dür­fen laut Recht­spre­chung über­höh­te Kos­ten kür­zen oder zurück­for­dern, wenn der Ver­mie­ter sei­ner Prüf­pflicht nicht nach­kommt (z. B. AG Köln, 222 C 12/14)

📌 Die­se Pflicht gilt auch für bestehen­de Ver­trä­ge – beson­ders wenn die­se älter sind, über­teu­er­te Bau­stei­ne ent­hal­ten oder regel­mä­ßig ange­passt wer­den.

Die Lösung: Ver­si­che­rungs­ver­gleich durch­füh­ren – und doku­men­tie­ren

Ein Ver­si­che­rungs­ver­gleich bie­tet nicht nur die Chan­ce, bares Geld zu spa­ren, son­dern dient auch der recht­li­chen Absi­che­rung:

  • Sie erfül­len damit Ihre Sorg­falts­pflicht als Ver­mie­ter

  • Sie kön­nen nach­wei­sen, dass die Kos­ten markt­ge­recht sind

  • Sie erken­nen mög­li­che Über­ver­si­che­run­gen oder unnö­ti­ge Bau­stei­ne

  • Sie schüt­zen sich vor Rück­for­de­run­gen und recht­li­chen Strei­tig­kei­ten

Am bes­ten doku­men­tie­ren Sie Ihren Ver­gleich regel­mä­ßig – z. B. alle 2–3 Jah­re oder bei jeder grö­ße­ren Prä­mi­en­er­hö­hung.

Auch wenn kein Gesetz Sie zum Ver­si­che­rungs­wech­sel zwingt – das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot ver­pflich­tet Sie sehr wohl zur regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung. Ein Ver­gleich ist damit nicht nur frei­wil­lig klug, son­dern recht­lich not­wen­dig, sobald Sie Kos­ten auf Mie­ter umle­gen.

Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­glei­chen

Die­se Ver­si­che­run­gen soll­ten Ver­mie­ter bei der Kos­ten­um­la­ge mit­den­ken

Zusatz­schutz bei der Gebäu­de­ver­si­che­rung – was Ver­mie­ter unbe­dingt prü­fen soll­ten

Wer als Ver­mie­ter die Kos­ten der Gebäu­de­ver­si­che­rung auf sei­ne Mie­ter umle­gen möch­te, soll­te nicht nur auf Preis und Grund­de­ckung ach­ten. In vie­len Fäl­len sind wich­ti­ge Risi­ken wie Natur­ge­wal­ten, Haf­tung oder juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen nicht auto­ma­tisch ver­si­chert. Um Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den und Pflich­ten rechts­si­cher zu erfül­len, lohnt sich beim Neu­ab­schluss der Blick auf die­se sinn­vol­len Zusatz­bau­stei­ne:

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

Elementarversicherung

Stark­re­gen, Über­schwem­mung oder Erd­rutsch sind in vie­len Stan­dard­ta­ri­fen nicht ent­hal­ten – und neh­men deutsch­land­weit zu. Die Ele­men­tar­ver­si­che­rung schützt Sie vor die­sen Natur­ge­fah­ren und ver­hin­dert, dass Schä­den am Gebäu­de zu Streit über nicht umla­ge­fä­hi­ge Kos­ten füh­ren. Auch Mie­ter pro­fi­tie­ren, wenn schnell wie­der instand gesetzt wer­den kann.

Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht

Haus-und-Grundbesitzerhaftpflicht

Wenn ein Mie­ter auf ver­eis­ten Trep­pen stürzt oder ein her­ab­fal­len­der Dach­zie­gel ein Auto beschä­digt, haf­ten Sie als Eigen­tü­mer. Die Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht schützt vor Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen Drit­ter und kann – je nach Ver­ein­ba­rung – auch über die Neben­kos­ten umge­legt wer­den. Ein Muss für alle Ver­mie­ter.

Ver­mie­ter­rechts­schutz

Rechtsschutzversicherung

Ob Miet­no­ma­de, aus­blei­ben­de Zah­lun­gen oder Streit über die Neben­kos­ten­ab­rech­nung: Mit einem Ver­mie­ter­rechts­schutz sichern Sie sich pro­fes­sio­nel­le recht­li­che Unter­stüt­zung im Kon­flikt­fall. Die Kos­ten sind nicht umla­ge­fä­hig, aber für Sie als Ver­mie­ter ein enor­mer Schutz vor finan­zi­el­len und nerv­li­chen Belas­tun­gen.

Nicht jede Ver­si­che­rungs­po­si­ti­on ist umla­ge­fä­hig – die­se Kos­ten blei­ben beim Ver­mie­ter

Was darf bei der Gebäu­de­ver­si­che­rung nicht auf Mie­ter umge­legt wer­den?

Obwohl vie­le Kos­ten der Gebäu­de­ver­si­che­rung umla­ge­fä­hig sind, gibt es kla­re gesetz­li­che Gren­zen. Eini­ge Posi­tio­nen dür­fen nicht auf Mie­ter über­tra­gen wer­den und müs­sen vom Ver­mie­ter selbst getra­gen wer­den.

Gemäß § 2 Nr. 13 der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV) dür­fen Ver­mie­ter die Kos­ten für die Ver­si­che­rung des Gebäu­des gegen Feuer‑, Sturm‑, Was­ser- sowie sons­ti­ge Ele­men­tar­schä­den auf die Mie­ter umle­gen. Aller­dings gibt es Aus­nah­men:

  • Ver­si­che­run­gen, die aus­schließ­lich den Ver­mie­ter schüt­zen: Kos­ten für Ver­si­che­run­gen, die aus­schließ­lich dem Schutz des Ver­mie­ters die­nen, wie z. B. eine Ver­mie­ter­rechts­schutz­ver­si­che­rung, sind nicht umla­ge­fä­hig.

  • Kos­ten für Instand­hal­tung und Repa­ra­tu­ren: Aus­ga­ben für die Instand­hal­tung oder Repa­ra­tur des Gebäu­des dür­fen nicht über die Betriebs­kos­ten auf die Mie­ter umge­legt wer­den.

  • Nicht ver­ein­bar­te Zusatz­ver­si­che­run­gen: Wenn der Ver­mie­ter zusätz­li­che Ver­si­che­run­gen abschließt, die nicht im Miet­ver­trag ver­ein­bart wur­den, dür­fen deren Kos­ten nicht auf die Mie­ter umge­legt wer­den.

Es ist wich­tig, dass Ver­mie­ter die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung trans­pa­rent gestal­ten und nur die umla­ge­fä­hi­gen Kos­ten auf die Mie­ter über­tra­gen. Mie­ter haben das Recht, die Abrech­nung zu prü­fen und Ein­sicht in die ent­spre­chen­den Bele­ge zu ver­lan­gen.

Ange­mes­se­ne Kos­ten sind Pflicht – das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot als Maß­stab

Wie hoch dür­fen die Kos­ten der Gebäu­de­ver­si­che­rung sein?

Die Höhe der umge­leg­ten Ver­si­che­rungs­kos­ten muss ange­mes­sen und markt­üb­lich sein. Über­höh­te Prä­mi­en kön­nen vom Mie­ter bean­stan­det wer­den.

Das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot ver­pflich­tet Ver­mie­ter, bei der Aus­wahl von Ver­si­che­run­gen auf ein ange­mes­se­nes Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis zu ach­ten. Gemäß § 556 Abs. 3 BGB dür­fen nur Kos­ten umge­legt wer­den, die not­wen­dig und ange­mes­sen sind.

Ver­mie­ter sind daher gehal­ten, regel­mä­ßig zu prü­fen, ob die abge­schlos­se­ne Gebäu­de­ver­si­che­rung markt­üb­lich ist. Ein Ver­gleich ver­schie­de­ner Ange­bo­te kann dabei hel­fen, über­höh­te Kos­ten zu ver­mei­den. Mie­ter haben das Recht, Ein­sicht in die Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen zu ver­lan­gen, um die Ange­mes­sen­heit der Kos­ten zu über­prü­fen.

Soll­te sich her­aus­stel­len, dass die Ver­si­che­rungs­kos­ten unan­ge­mes­sen hoch sind, kön­nen Mie­ter eine Anpas­sung der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ver­lan­gen. Es emp­fiehlt sich daher für Ver­mie­ter, regel­mä­ßig einen Ver­si­che­rungs­ver­gleich durch­zu­füh­ren und die Ergeb­nis­se zu doku­men­tie­ren.

Häu­fi­ge Fra­gen zur Umla­ge der Gebäu­de­ver­si­che­rung – ver­ständ­lich erklärt

Was Sie schon immer über die Umla­ge der Gebäu­de­ver­si­che­rung wis­sen woll­ten

Die Umla­ge der Gebäu­de­ver­si­che­rung auf Mie­ter wirft oft Fra­gen auf. Hier fin­den Sie Ant­wor­ten auf die häu­figs­ten Unklar­hei­ten – recht­lich fun­diert und pra­xis­nah.

Ja, damit die Kos­ten für die Gebäu­de­ver­si­che­rung auf Mie­ter umge­legt wer­den kön­nen, muss dies im Miet­ver­trag ver­ein­bart sein. Ein Ver­weis auf die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) genügt. Fehlt eine sol­che Ver­ein­ba­rung, ist die Umla­ge nicht zuläs­sig.

In der Regel wer­den die Kos­ten antei­lig nach der Wohn­flä­che auf die Mie­ter ver­teilt. Das bedeu­tet, je grö­ßer die Woh­nung, des­to höher der Anteil an den Ver­si­che­rungs­kos­ten.

Nein, nur die Kos­ten für Ver­si­che­run­gen, die dem Schutz des Gebäu­des und sei­ner Bewoh­ner die­nen, sind umla­ge­fä­hig. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se die Gebäu­de­ver­si­che­rung gegen Feu­er, Sturm und Lei­tungs­was­ser. Ver­si­che­run­gen, die aus­schließ­lich dem Ver­mie­ter nut­zen, wie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, dür­fen nicht umge­legt wer­den

Ver­mie­ter sind ver­pflich­tet, wirt­schaft­lich zu han­deln. Über­höh­te Ver­si­che­rungs­kos­ten dür­fen nicht auf Mie­ter umge­legt wer­den. Mie­ter haben das Recht, die Ange­mes­sen­heit der Kos­ten zu prü­fen und gege­be­nen­falls Wider­spruch ein­zu­le­gen.

Ja, Mie­ter haben das Recht, Ein­sicht in die Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen zu neh­men, um die Umla­ge der Kos­ten nach­voll­zie­hen zu kön­nen. Dies umfasst bei­spiels­wei­se die Ver­si­che­rungs­po­li­ce und Bei­trags­rech­nun­gen.

Wenn die Ver­si­che­rung im Scha­dens­fall nicht leis­tet, kann dies ver­schie­de­ne Grün­de haben, wie z. B. gro­be Fahr­läs­sig­keit oder nicht ver­si­cher­te Schä­den. In sol­chen Fäl­len trägt der Ver­mie­ter die Ver­ant­wor­tung für die Scha­dens­be­sei­ti­gung.

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Die Umla­ge der Gebäu­de­ver­si­che­rung auf Mie­ter ist grund­sätz­lich erlaubt – jedoch nur unter kla­ren Vor­aus­set­zun­gen. Damit die Kos­ten als Betriebs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen, muss eine ver­trag­li­che Grund­la­ge bestehen, die Umla­ge kor­rekt aus­ge­wie­sen und die Höhe der Bei­trä­ge wirt­schaft­lich ver­tret­bar sein. Nicht alle Ver­si­che­rungs­tei­le dür­fen auf Mie­ter umge­legt wer­den – etwa der Ver­mie­ter­rechts­schutz. Zudem sind Ver­mie­ter ver­pflich­tet, regel­mä­ßig zu prü­fen, ob ihre Poli­ce markt­üb­lich ist. Wer die­se Grund­sät­ze beach­tet, schützt sich nicht nur recht­lich, son­dern sorgt auch für Trans­pa­renz und ein gutes Miet­ver­hält­nis.

häu­fi­ge Fra­gen

Ja, ein Wech­sel ist mög­lich – z. B. bei Frist­ab­lauf, Bei­trags­er­hö­hung oder bei Eigen­tü­mer­wech­sel. Dabei soll­te jedoch ein naht­lo­ser Über­gang sicher­ge­stellt sein, um Ver­si­che­rungs­lü­cken zu ver­mei­den.

Nein. Die Kün­di­gung ist in der Regel zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res mit einer Frist von drei Mona­ten mög­lich. Bei Son­der­kün­di­gungs­grün­den, z. B. Prä­mi­en­er­hö­hung oder Scha­dens­fall, gel­ten abwei­chen­de Fris­ten.

In der Pra­xis ist meist ein Eigen­tums­nach­weis nötig – typi­scher­wei­se über den Grund­buch­ein­trag. Für Ver­trags­an­pas­sun­gen, ins­be­son­de­re nach Eigen­tums­wech­sel, ver­lan­gen Ver­si­che­rer regel­mä­ßig den Nach­weis der Eigen­tums­ver­hält­nis­se.

Die „bes­te“ Ver­si­che­rung hängt vom Objekt, den Risi­ken und den gewünsch­ten Leis­tun­gen ab. Wich­tig sind umfas­sen­der Schutz (auch Ele­men­tar­schä­den), trans­pa­ren­te Bedin­gun­gen, ein guter Leis­tungs­ser­vice – und ein markt­ge­rech­ter Bei­trag. Ein Ver­gleich lohnt sich.