Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kün­di­gen – Fris­ten, Son­der­kün­di­gung & Vor­la­ge

Wann dür­fen Sie Ihre Gebäu­de­ver­si­che­rung kün­di­gen – und wie geht das kor­rekt? Wir zei­gen Ihnen die häu­figs­ten Grün­de, recht­li­che Beson­der­hei­ten und geben Ihnen ein kos­ten­lo­ses Kün­di­gungs­mus­ter an die Hand.

Wohngebaeudeversicherung kuendigen

Eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist für Eigen­tü­mer unver­zicht­bar – doch was tun, wenn der Ver­trag nicht mehr zu Ihrer aktu­el­len Lebens­si­tua­ti­on passt? Ob nach einem Scha­den­fall, bei Bei­trags­er­hö­hun­gen oder nach dem Haus­ver­kauf: Es gibt vie­le legi­ti­me Grün­de, eine Gebäu­de­ver­si­che­rung zu kün­di­gen. Wich­tig dabei ist nicht nur das rich­ti­ge Timing, son­dern auch die kor­rek­te For­mu­lie­rung – denn eine fal­sche oder ver­spä­te­te Kün­di­gung kann Sie bares Geld kos­ten. In die­sem Rat­ge­ber erfah­ren Sie, wann und wie Sie Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kün­di­gen kön­nen, wel­che Fris­ten gel­ten, und wor­auf Sie beim Ver­si­che­rungs­wech­sel unbe­dingt ach­ten soll­ten. Außer­dem: Ein kos­ten­lo­ses Mus­ter­schrei­ben zur sofor­ti­gen Nut­zung.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Kün­di­gungs­frist beträgt meist drei Mona­te zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res – prü­fen Sie Ihre Ver­trags­un­ter­la­gen genau.

  • Son­der­kün­di­gungs­recht besteht bei Bei­trags­er­hö­hun­gen, Scha­den­fäl­len oder Eigen­tü­mer­wech­sel.

  • Eine neue Poli­ce soll­te vor der Kün­di­gung abge­schlos­sen wer­den, um lücken­lo­sen Schutz sicher­zu­stel­len.

  • Kün­di­gun­gen müs­sen immer schrift­lich erfol­gen, idea­ler­wei­se per Ein­schrei­ben mit Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung.

  • Unser Kün­di­gungs­mus­ter hilft Ihnen, Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung schnell und rechts­si­cher zu kün­di­gen.

Über 700 zufrie­de­ne Kun­den ver­trau­en uns

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Ordent­lich oder außer­or­dent­lich – so kün­di­gen Sie rich­tig

Wel­che Kün­di­gungs­ar­ten gibt es bei der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung?

Beim Kün­di­gen einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung unter­schei­det man zwi­schen der ordent­li­chen und der außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung. Die ordent­li­che Kün­di­gung erfolgt regu­lär zum Ende der Ver­trags­lauf­zeit unter Ein­hal­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Fris­ten. Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung, auch Son­der­kün­di­gungs­recht genannt, ermög­licht eine vor­zei­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen.

Nach­fol­gend fin­den Sie eine Über­sicht der bei­den Kün­di­gungs­ar­ten mit den jewei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten:

Die ordent­li­che Kün­di­gung ist die regu­lä­re Been­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­trags zum Ende der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen

  • Ein­hal­tung der ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Kün­di­gungs­frist (in der Regel drei Mona­te vor Ver­trags­en­de)

  • Kei­ne Anga­be von Grün­den erfor­der­lich

Wich­ti­ge Hin­wei­se:

  • Bei mehr­jäh­ri­gen Ver­trä­gen kann die Kün­di­gung frü­hes­tens zum Ende des drit­ten Ver­si­che­rungs­jah­res erfol­gen .

  • Ver­pas­sen Sie die Kün­di­gungs­frist, ver­län­gert sich der Ver­trag auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr.

Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ermög­licht eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung des Ver­trags unter bestimm­ten Bedin­gun­gen.

Mög­li­che Grün­de:

  • Bei­trags­er­hö­hung ohne gleich­zei­ti­ge Leis­tungs­ver­bes­se­rung

  • Scha­dens­fall (unab­hän­gig von der Regu­lie­rung)

  • Eigen­tü­mer­wech­sel

Fris­ten:

  • Kün­di­gung muss schrift­lich inner­halb eines Monats nach Bekannt­wer­den des Kün­di­gungs­grun­des erfol­gen.

Wich­ti­ge Hin­wei­se:

  • Bei einer Bei­trags­er­hö­hung auf­grund gestie­ge­ner Bau­kos­ten (z. B. durch eine glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung) besteht kein Son­der­kün­di­gungs­recht .

  • Beim Eigen­tü­mer­wech­sel beginnt die Frist mit der Ein­tra­gung ins Grund­buch.

Bit­te beach­ten Sie, dass die Kün­di­gung stets schrift­lich erfol­gen soll­te, idea­ler­wei­se per Ein­schrei­ben mit Rück­schein, um einen Nach­weis über den frist­ge­rech­ten Ein­gang beim Ver­si­che­rer zu haben.

Kün­di­gung rechts­si­cher for­mu­lie­ren

Mus­ter für ein Kün­di­gungs­schrei­ben der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung

Damit Ihre Kün­di­gung wirk­sam ist, muss sie bestimm­ten for­ma­len Anfor­de­run­gen genü­gen. Eine kla­re For­mu­lie­rung, die Anga­be aller rele­van­ten Daten und der rich­ti­ge Ver­sand­weg sind ent­schei­dend. Mit unse­rem Mus­ter kün­di­gen Sie sicher und frist­ge­recht.

Die Kün­di­gung einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist nicht an ein bestimm­tes For­mu­lar gebun­den, muss aber stets schrift­lich erfol­gen – am bes­ten per Ein­schrei­ben mit Rück­schein, um im Zwei­fels­fall den Nach­weis über den frist­ge­rech­ten Zugang beim Ver­si­che­rer zu füh­ren. Eine E‑Mail reicht nicht aus, sofern im Ver­trag kei­ne digi­ta­le Form aus­drück­lich akzep­tiert ist. Im Kün­di­gungs­schrei­ben soll­ten Sie deut­lich Ihre Absicht zur Ver­trags­be­en­di­gung erklä­ren, den Kün­di­gungs­zeit­punkt nen­nen und idea­ler­wei­se um eine schrift­li­che Bestä­ti­gung bit­ten. Eben­falls wich­tig: Die kor­rek­te Anga­be der Ver­si­che­rungs­num­mer sowie Ihre voll­stän­di­ge Adres­se.

Je nach Situa­ti­on – regu­lä­re Kün­di­gung, Son­der­kün­di­gung nach Bei­trags­er­hö­hung oder Kün­di­gung wegen Scha­den­fall – ändern sich die For­mu­lie­run­gen gering­fü­gig. Nut­zen Sie des­halb unser Mus­ter als Vor­la­ge und pas­sen Sie es an Ihre kon­kre­te Situa­ti­on an. Für Son­der­kün­di­gun­gen muss der Kün­di­gungs­grund klar benannt wer­den, inklu­si­ve Anga­be des Ereig­nis­ses (z. B. Datum der Bei­trags­er­hö­hung, Scha­dens­num­mer, Ver­kaufs­da­tum). Den­ken Sie bei Son­der­kün­di­gun­gen auch an die ein­mo­na­ti­ge Frist ab Ereig­nis­zeit­punkt (§ 40 VVG, § 92 VVG).

Vor Kün­di­gung gut absi­chern

Was soll­te man vor der Kün­di­gung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung beach­ten?

Bevor Sie Ihre aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kün­di­gen, soll­ten Sie unbe­dingt sicher­stel­len, dass bereits ein neu­er Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Ein über­has­te­ter Wech­sel kann zu gefähr­li­chen Lücken füh­ren – mit teu­ren Fol­gen im Scha­den­fall.

Ein lücken­lo­ser Ver­si­che­rungs­schutz ist bei der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung essen­zi­ell – denn selbst ein ein­zel­ner Tag ohne Schutz kann bei einem Scha­dens­fall immense Kos­ten ver­ur­sa­chen, die Sie aus eige­ner Tasche zah­len müss­ten. Des­halb gilt der Grund­satz: Erst neue Ver­si­che­rung abschlie­ßen – dann kün­di­gen.

Gera­de wenn Sie sich wegen einer Bei­trags­er­hö­hung oder wegen unzu­frie­de­ner Scha­dens­ab­wick­lung zu einem Wech­sel ent­schlie­ßen, soll­ten Sie sich vor­her aus­rei­chend Zeit neh­men, ver­schie­de­ne Ange­bo­te zu ver­glei­chen. Dabei kommt es nicht nur auf den Preis an, son­dern vor allem auf die Leis­tun­gen, Deckungs­sum­men, Selbst­be­tei­li­gung und die Klau­seln bei Ele­men­tar­schä­den.

Nut­zen Sie unse­ren Ver­gleichs­ser­vice, um gezielt Anbie­ter zu fin­den, die zu Ihrer Immo­bi­lie und Risi­ko­si­tua­ti­on pas­sen. Ach­ten Sie dabei ins­be­son­de­re auf:

  • Tarif­leis­tun­gen bei Brand, Lei­tungs­was­ser, Sturm/Hagel, Blitz­schlag, Über­span­nung und Ele­men­tar­schä­den

  • Anpass­ba­re Selbst­be­tei­li­gun­gen

  • Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht

  • aktu­el­le Kun­den­be­wer­tun­gen

  • unkom­pli­zier­te Scha­den­re­gu­lie­rung

Nur wenn Sie eine neue, pas­sen­de Poli­ce in der Hand haben – idea­ler­wei­se mit bestä­tig­tem Ver­si­che­rungs­be­ginn – soll­ten Sie Ihre bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kün­di­gen. So ver­mei­den Sie Ver­si­che­rungs­lü­cken und blei­ben im Ernst­fall geschützt.

Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­glei­chen

Zusätz­li­cher Schutz beim Wech­sel

Die­se Bau­stei­ne soll­ten Sie beim Kün­di­gen Ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung prü­fen

Ein Ver­si­che­rungs­wech­sel ist die per­fek­te Gele­gen­heit, den Schutz Ihrer Immo­bi­lie zu opti­mie­ren. Vie­le Schä­den sind im Basis­ta­rif nicht abge­deckt – durch Zusatz­bau­stei­ne las­sen sich aber wich­ti­ge Risi­ken zuver­läs­sig absi­chern.

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

Elementarversicherung

Schützt Ihr Haus vor Natur­ge­fah­ren wie Stark­re­gen, Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­rutsch, Schnee­last und Erd­be­ben. Beson­ders bei Risi­ko­la­gen ein unver­zicht­ba­rer Zusatz­schutz, den Sie im neu­en Tarif unbe­dingt berück­sich­ti­gen soll­ten.

Pho­to­vol­ta­ik-Ver­si­che­rung

Gebaeudeversicherung-Photovoltaik

Ide­al für Häu­ser mit Solar­an­la­ge oder unbe­bau­ten Grund­stü­cken. Deckt Schä­den durch Wit­te­rungs­ein­flüs­se, her­ab­fal­len­de Tei­le oder auch Ansprü­che Drit­ter ab. Wich­ti­ger Bau­stein für Immo­bi­li­en mit tech­ni­scher Son­der­aus­stat­tung.

Unbe­nann­te Gefah­ren

unbenannte-gefahren

Erwei­te­rungs­schutz für plötz­lich ein­tre­ten­de und unvor­her­ge­se­he­ne Schä­den, z. B. durch Van­da­lis­mus, Mate­ri­al­feh­ler oder Kon­struk­ti­ons­män­gel. Deckt alle Risi­ken, die nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sind – sinn­voll für moder­ne Immo­bi­li­en.

Ver­si­che­rung nach Haus­kauf prü­fen

Son­der­kün­di­gungs­recht bei Eigen­tü­mer­wech­sel: Ihre Optio­nen nach dem Immo­bi­li­en­kauf

Beim Kauf einer Immo­bi­lie geht die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf Sie über. Als neu­er Eigen­tü­mer haben Sie jedoch das Recht, den Ver­trag inner­halb eines Monats nach Grund­buch­ein­trag außer­or­dent­lich zu kün­di­gen. Erfah­ren Sie, wie Sie die­ses Son­der­kün­di­gungs­recht nut­zen und wor­auf Sie ach­ten soll­ten.

Gemäß § 95 des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG) geht die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung beim Eigen­tums­wech­sel auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Dies stellt sicher, dass der Ver­si­che­rungs­schutz naht­los bestehen bleibt. Als neu­er Eigen­tü­mer sind Sie jedoch nicht ver­pflich­tet, den bestehen­den Ver­trag fort­zu­füh­ren. Sie haben das Recht, die Ver­si­che­rung inner­halb eines Monats nach Ein­tra­gung im Grund­buch außer­or­dent­lich zu kün­di­gen (§ 96 VVG).

Die Frist beginnt mit dem Tag der Grund­buch­ein­tra­gung. Soll­ten Sie erst spä­ter von der bestehen­den Ver­si­che­rung erfah­ren, star­tet die Frist ab dem Zeit­punkt der Kennt­nis­nah­me. Die Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen und soll­te eine Kopie des Grund­buch­aus­zugs ent­hal­ten, um den Eigen­tums­über­gang nach­zu­wei­sen.

Beach­ten Sie, dass der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer nach der Kün­di­gung Anspruch auf Rück­erstat­tung der zu viel gezahl­ten Prä­mi­en hat. Die Auf­tei­lung der Bei­trä­ge soll­te idea­ler­wei­se im Kauf­ver­trag gere­gelt sein, um spä­te­re Unstim­mig­kei­ten zu ver­mei­den.

Vor der Kün­di­gung emp­fiehlt es sich, ver­schie­de­ne Ange­bo­te für Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen zu ver­glei­chen, um einen naht­lo­sen Über­gang und opti­ma­len Schutz für Ihre Immo­bi­lie zu gewähr­leis­ten.

Son­der­kün­di­gung bei Bei­trag oder Scha­den

Wann Sie Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung außer­or­dent­lich kün­di­gen kön­nen

In bestimm­ten Situa­tio­nen haben Sie das Recht, Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung außer­or­dent­lich zu kün­di­gen – etwa nach einer Bei­trags­er­hö­hung oder einem Scha­den­fall. Erfah­ren Sie, wel­che Fris­ten gel­ten und wor­auf Sie beson­ders ach­ten soll­ten, um Ihren Ver­si­che­rungs­schutz opti­mal zu gestal­ten.

Das Son­der­kün­di­gungs­recht ermög­licht es Ver­si­che­rungs­neh­mern, ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung außer­halb der regu­lä­ren Kün­di­gungs­fris­ten zu been­den. Zwei Haupt­grün­de berech­ti­gen zu einer sol­chen außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung.

Bei­trags­er­hö­hung

Erhöht der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge, ohne gleich­zei­tig die Leis­tun­gen zu ver­bes­sern, haben Sie das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung. Die Kün­di­gung muss inner­halb eines Monats nach Zugang der Mit­tei­lung über die Bei­trags­er­hö­hung beim Ver­si­che­rer ein­ge­hen. Sie wird zu dem Zeit­punkt wirk­sam, ab dem die höhe­re Prä­mie zu zah­len wäre.

Wich­ti­ge Hin­wei­se:

  • Bei Bei­trags­er­hö­hun­gen auf­grund gestie­ge­ner Bau­kos­ten (z. B. durch eine glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung) besteht kein Son­der­kün­di­gungs­recht.

Scha­den­fall

Nach einem Ver­si­che­rungs­fall haben sowohl Sie als auch der Ver­si­che­rer das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung. Die Kün­di­gung muss inner­halb eines Monats nach Abschluss der Ver­hand­lun­gen über die Ent­schä­di­gung erfol­gen.

Wich­ti­ge Hin­wei­se:

  • Das Son­der­kün­di­gungs­recht besteht unab­hän­gig davon, ob der Scha­den regu­liert wur­de oder nicht.

Beim Wech­sel zu einem neu­en Ver­si­che­rer sind Sie ver­pflich­tet, alle rele­van­ten Vor­schä­den anzu­ge­ben. In der Regel ver­lan­gen Ver­si­che­rer Anga­ben zu Schä­den der letz­ten fünf Jah­re, bei Ele­men­tar­schä­den sogar der letz­ten zehn Jah­re. Ver­schwei­gen von Vor­schä­den kann zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung oder zur Kün­di­gung des Ver­trags füh­ren.

Klar­heit zu häu­fi­gen Fra­gen

Was Sie schon immer über die Kün­di­gung Ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wis­sen woll­ten

Vie­le Haus­be­sit­zer haben ähn­li­che Fra­gen zur Kün­di­gung ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung – sei es zur Lauf­zeit, zu Son­der­fäl­len oder zur Rol­le der Bank bei finan­zier­ten Immo­bi­li­en. Wir haben die wich­tigs­ten Punk­te gesam­melt und ver­ständ­lich beant­wor­tet.

Am bes­ten kün­di­gen Sie drei Mona­te vor Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res. Prü­fen Sie Ihren Ver­trag, da das Ver­si­che­rungs­jahr nicht immer dem Kalen­der­jahr ent­spricht.

Sie ris­kie­ren eine gefähr­li­che Deckungs­lü­cke. Im Scha­dens­fall müs­sen Sie ohne gül­ti­ge Poli­ce selbst für alle Kos­ten auf­kom­men. Des­halb: Immer erst neu ver­si­chern – dann kün­di­gen.

Nur mit einem Son­der­kün­di­gungs­grund, z. B. nach einem Scha­dens­fall oder bei einer Bei­trags­er­hö­hung. Ansons­ten ist die Kün­di­gung erst zum Ende der Lauf­zeit mög­lich.

Ja. Holen Sie unbe­dingt das Ein­ver­ständ­nis der Bank ein, bevor Sie kün­di­gen oder wech­seln – die Ver­si­che­rung dient als Sicher­heit für den Kre­dit.

Die Ver­si­che­rung zahlt zu viel gezahl­te Prä­mi­en zurück – meist antei­lig ab dem Tag, an dem die Kün­di­gung wirk­sam wird. Am bes­ten geben Sie direkt Ihre Bank­ver­bin­dung im Kün­di­gungs­schrei­ben an.

Ja, zum Bei­spiel nach einem Scha­den oder wenn Sie Ihre Bei­trä­ge nicht zah­len. Die Gesell­schaft hat in bestimm­ten Fäl­len eben­falls ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht.

Ja, inner­halb eines Monats nach Grund­buch­ein­trag. Nut­zen Sie die­ses Son­der­kün­di­gungs­recht und prü­fen Sie, ob der Alt­ver­trag zu Ihrer Risi­ko­la­ge passt.

Unbe­dingt! Schä­den der letz­ten fünf (bei Ele­men­tar­schä­den zehn) Jah­re müs­sen ehr­lich gemel­det wer­den. Wer lügt, ris­kiert den Ver­si­che­rungs­schutz.

Dann ver­län­gert sich der Ver­trag auto­ma­tisch – meist um ein wei­te­res Jahr. In die­sem Fall kön­nen Sie nur bei einem Son­der­kün­di­gungs­grund aus­stei­gen.

Immer schrift­lich, idea­ler­wei­se per Ein­schrei­ben mit Rück­schein. So haben Sie einen Nach­weis über den Zugang und die Ein­hal­tung der Fris­ten.

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Zusam­men­fas­sung

Die Kün­di­gung einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung erfor­dert gute Pla­nung, genaue Fris­ten­kennt­nis und das rich­ti­ge Vor­ge­hen – ins­be­son­de­re beim Wech­sel oder nach einem Scha­den. Mit dem rich­ti­gen Wis­sen ver­mei­den Sie Risi­ken und sichern sich opti­mal ab.

Bevor Sie Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kün­di­gen, prü­fen Sie unbe­dingt die gel­ten­den Fris­ten und Ihre per­sön­li­che Aus­gangs­si­tua­ti­on: Erfolgt die Kün­di­gung regu­lär zum Ver­trags­en­de oder nut­zen Sie ein Son­der­kün­di­gungs­recht? In jedem Fall soll­ten Sie bereits vor der Kün­di­gung einen neu­en Ver­si­che­rer gefun­den haben, um lücken­lo­sen Schutz zu garan­tie­ren. Den­ken Sie auch dar­an, Zusatz­bau­stei­ne wie die Ele­men­tar­ver­si­che­rung oder die Absi­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren gleich mit zu prü­fen.

Son­der­fäl­le wie Eigen­tü­mer­wech­sel oder Scha­den­fäl­le erfor­dern beson­de­re Auf­merk­sam­keit – sowohl im Timing der Kün­di­gung als auch bei der Aus­wahl des neu­en Anbie­ters. Beson­ders wich­tig ist die voll­stän­di­ge Anga­be von Vor­schä­den, um spä­te­re Leis­tungs­pro­ble­me zu ver­mei­den.

Nut­zen Sie jetzt unse­ren Ver­gleichs­ser­vice, um schnell und ein­fach eine neue Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zu fin­den, die wirk­lich zu Ihrem Objekt passt.

häu­fi­ge Fra­gen

Die Kün­di­gung soll­te schrift­lich erfol­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer akzep­tie­ren E‑Mails, ande­re ver­lan­gen ein unter­schrie­be­nes Schrei­ben per Post oder Fax. Prü­fen Sie die Bedin­gun­gen Ihres Ver­trags

Ohne frist­ge­rech­te Kün­di­gung ver­län­gert sich der Ver­trag auto­ma­tisch, meist um ein wei­te­res Jahr. Eine Kün­di­gung ist dann nur noch zum nächs­ten Ablauf­da­tum oder bei Vor­lie­gen eines Son­der­kün­di­gungs­rechts mög­lich.

Beim Ver­kauf geht die Ver­si­che­rung auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Sie kön­nen die Ver­si­che­rung nicht selbst kün­di­gen; der Käu­fer hat jedoch ein Son­der­kün­di­gungs­recht inner­halb eines Monats nach Grund­buch­ein­trag.

For­dern Sie schrift­lich eine Bestä­ti­gung an. Wenn kei­ne Reak­ti­on erfolgt, wen­den Sie sich an den Ver­si­che­rungs­om­buds­mann oder suchen Sie recht­li­chen Rat.