Gebäu­de­ver­si­che­rung nach Todes­fall – Was Erben jetzt wis­sen müs­sen

Wenn ein Ange­hö­ri­ger ver­stirbt, müs­sen Hin­ter­blie­be­ne auch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung im Blick behal­ten. Erfah­ren Sie hier, wie Sie Ver­si­che­rungs­schutz sichern, Kos­ten ver­mei­den und recht­lich kor­rekt han­deln.

Gebaeudeversicherung nach Todesfall

Ein Trau­er­fall in der Fami­lie ist ein ein­schnei­den­des Ereig­nis – emo­tio­nal wie orga­ni­sa­to­risch. Wäh­rend vie­le For­ma­li­tä­ten gere­gelt wer­den müs­sen, stellt sich auch die Fra­ge: Was pas­siert mit der Gebäu­de­ver­si­che­rung des ver­stor­be­nen Eigen­tü­mers? Vie­le Erben wis­sen nicht, dass der Ver­si­che­rungs­schutz nicht auto­ma­tisch endet. Statt­des­sen geht die Poli­ce im Todes­fall auf die Erben über – mit Rech­ten, Pflich­ten und Fris­ten, die unbe­dingt beach­tet wer­den müs­sen. In die­sem Rat­ge­ber erfah­ren Sie, was nach dem Todes­fall kon­kret zu tun ist, wie Sie die Poli­ce kün­di­gen oder über­neh­men, wel­che Doku­men­te benö­tigt wer­den – und wie Sie Feh­ler mit finan­zi­el­len Fol­gen ver­mei­den.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Die Gebäu­de­ver­si­che­rung endet nicht auto­ma­tisch mit dem Tod des Eigen­tü­mers – sie geht recht­lich auf die Erben über.

  • Die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft muss unver­züg­lich infor­miert wer­den – meist sind Ster­be­ur­kun­de, Ver­si­che­rungs­po­li­ce und ggf. Erb­schein not­wen­dig.

  • Erben kön­nen den Ver­trag über­neh­men oder kün­di­gen – dabei gel­ten bestimm­te Fris­ten, ins­be­son­de­re bei Son­der­kün­di­gung.

  • Ein Grund­buch­ein­trag und ggf. die Zustim­mung der Bank sind Vor­aus­set­zung für die Umschrei­bung oder Kün­di­gung.

  • Ein mög­li­cher Leer­stand muss gemel­det wer­den, da sonst der Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­det ist.

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Gebäu­de­ver­si­che­rung – was steckt eigent­lich dahin­ter?

Was ist eine Gebäu­de­ver­si­che­rung – und war­um ist sie für Erben rele­vant?

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung gehört zu den wich­tigs­ten Absi­che­run­gen rund um eine Immo­bi­lie – egal ob selbst bewohnt oder ver­mie­tet. Doch nach einem Todes­fall müs­sen sich plötz­lich Erben mit der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung aus­ein­an­der­set­zen, obwohl sie zuvor oft nichts damit zu tun hat­ten. Umso wich­ti­ger ist es, die grund­le­gen­de Funk­ti­on und die Bestand­tei­le der Ver­si­che­rung zu ken­nen.

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung schützt das Wohn­ge­bäu­de – also die Immo­bi­lie selbst – gegen unvor­her­seh­ba­re Schä­den durch fol­gen­de Haupt­ge­fah­ren:

  • Feu­er (z. B. Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on)

  • Lei­tungs­was­ser (z. B. Rohr­bruch, Frost)

  • Sturm und Hagel

Je nach Ver­trag kön­nen auch zusätz­li­che Risi­ken abge­deckt sein, etwa:

  • Ele­men­tar­schä­den (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­rutsch)

  • Van­da­lis­mus, Glas­bruch oder unbe­nann­te Gefah­ren

Wich­tig: Ver­si­chert ist nicht der Haus­rat (also Möbel & per­sön­li­che Gegen­stän­de), son­dern aus­schließ­lich das Gebäu­de selbst inklu­si­ve fest ver­bau­ter Tei­le wie Hei­zung, Fens­ter oder Dach.

Wenn ein Haus oder eine Woh­nung ver­erbt wird, über­nimmt der Erbe auto­ma­tisch auch die dazu­ge­hö­ri­ge Gebäu­de­ver­si­che­rung – samt aller Rech­te und Pflich­ten. Das bedeu­tet kon­kret:

  • Die Poli­ce läuft wei­ter, sofern sie nicht gekün­digt wird

  • Bei­trä­ge müs­sen gezahlt wer­den, auch wenn das Haus leer steht

  • Ver­si­che­rungs­schä­den gehen auf das Erbe über

  • Son­der­kün­di­gungs­fris­ten kön­nen nur kurz­fris­tig genutzt wer­den

Ein unüber­leg­ter Umgang mit der Poli­ce kann zu Pro­ble­men füh­ren – zum Bei­spiel zu Deckungs­lü­cken, zu Zah­lungs­ver­zug oder im schlimms­ten Fall zum Ver­lust von Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen. Daher ist es ent­schei­dend, die Grund­la­gen zu ver­ste­hen und früh­zei­tig zu han­deln.

Was pas­siert mit der Gebäu­de­ver­si­che­rung nach dem Todes­fall?

Über­gang der Gebäu­de­ver­si­che­rung im Erb­fall – Ihre Rech­te und Pflich­ten

Nach dem Tod des Ver­si­che­rungs­neh­mers geht die Gebäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf die Erben über. Die­ser Über­gang bringt sowohl Rech­te als auch Pflich­ten mit sich, die es zu beach­ten gilt.

Wenn ein Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­stirbt, endet die Gebäu­de­ver­si­che­rung nicht auto­ma­tisch. Statt­des­sen wird sie gemäß § 1922 BGB auf die Erben über­tra­gen, die damit zu neu­en Ver­si­che­rungs­neh­mern wer­den. Der Ver­si­che­rungs­schutz bleibt bis zur nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit der Prä­mie bestehen.

Wich­ti­ge Schrit­te für Erben:

  1. Unver­züg­li­che Mit­tei­lung an die Ver­si­che­rung:
    Infor­mie­ren Sie die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft so schnell wie mög­lich über den Todes­fall. Eini­ge Ver­si­che­rer ver­lan­gen eine Mel­dung inner­halb von 72 Stun­den. Ver­spä­te­te Mit­tei­lun­gen kön­nen zu Kom­pli­ka­tio­nen füh­ren.

  2. Bereit­stel­lung erfor­der­li­cher Doku­men­te:
    In der Regel sind fol­gen­de Unter­la­gen not­wen­dig:

    • Ster­be­ur­kun­de

    • Ori­gi­nal­ver­si­che­rungs­po­li­ce

    • Gege­be­nen­falls ein Erb­schein oder ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment

  3. Ent­schei­dung über Ver­trags­fort­füh­rung oder Kün­di­gung:
    Als Erbe haben Sie die Wahl, den bestehen­den Ver­trag zu über­neh­men oder zu kün­di­gen. Eine ordent­li­che Kün­di­gung ist meist mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res mög­lich. Ein Son­der­kün­di­gungs­recht besteht in der Regel nicht.

  4. Grund­buch­ein­tra­gung:
    Für die offi­zi­el­le Über­tra­gung der Ver­si­che­rung ist eine Ein­tra­gung des neu­en Eigen­tü­mers im Grund­buch erfor­der­lich. Die­se soll­te zeit­nah erfol­gen, um den Ver­si­che­rungs­schutz nicht zu gefähr­den.

  5. Mel­dung eines Leer­stands:
    Soll­te die Immo­bi­lie nach dem Todes­fall leer ste­hen, infor­mie­ren Sie die Ver­si­che­rung dar­über. Ein Leer­stand kann das Risi­ko erhö­hen und zu Bei­trags­an­pas­sun­gen füh­ren.

Der Über­gang der Gebäu­de­ver­si­che­rung im Erb­fall erfor­dert schnel­les und sorg­fäl­ti­ges Han­deln. Durch die recht­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on der Ver­si­che­rung und die Bereit­stel­lung aller not­wen­di­gen Doku­men­te sichern Sie den kon­ti­nu­ier­li­chen Schutz der Immo­bi­lie und ver­mei­den mög­li­che finan­zi­el­le Nach­tei­le.

Kün­di­gen oder über­neh­men? So tref­fen Sie als Erbe die rich­ti­ge Ent­schei­dung

Gebäu­de­ver­si­che­rung nach dem Erb­fall – Ihre Hand­lungs­op­tio­nen im Über­blick

Nach dem Erb­fall stellt sich für vie­le Hin­ter­blie­be­ne die Fra­ge: Soll die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung über­nom­men oder gekün­digt wer­den? Je nach Situa­ti­on kön­nen Fris­ten und Rech­te unter­schied­lich aus­fal­len – und die Ent­schei­dung soll­te gut über­legt sein.

Nach dem Tod eines Ange­hö­ri­gen ste­hen Erben nicht nur vor emo­tio­na­len Her­aus­for­de­run­gen, son­dern auch vor orga­ni­sa­to­ri­schen und finan­zi­el­len Ent­schei­dun­gen. Eine davon betrifft die Fra­ge, ob die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung des ver­stor­be­nen Eigen­tü­mers fort­ge­führt oder gekün­digt wer­den soll. Denn obwohl der Ver­trag recht­lich auto­ma­tisch auf die Erben über­geht, ist dies kei­nes­falls eine bin­den­de Ver­pflich­tung. Sie haben als neu­er Eigen­tü­mer die Wahl – unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten.

Grund­sätz­lich kann eine Gebäu­de­ver­si­che­rung regu­lär mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt wer­den. Die­se soge­nann­te ordent­li­che Kün­di­gung bie­tet aus­rei­chend Spiel­raum, um in Ruhe Ange­bo­te zu ver­glei­chen und einen neu­en Ver­si­che­rungs­schutz zu pla­nen, der zu Ihrer aktu­el­len Situa­ti­on passt. Wich­tig ist nur, dass der neue Ver­trag recht­zei­tig vor dem Ende der alten Poli­ce in Kraft tritt, um einen naht­lo­sen Schutz sicher­zu­stel­len.

Zusätz­lich zur ordent­li­chen Kün­di­gung besteht bei vie­len Ver­si­che­rern auch die Mög­lich­keit einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung nach dem Todes­fall – aller­dings nicht gesetz­lich ver­pflich­tend. Eini­ge Gesell­schaf­ten räu­men ein sol­ches Son­der­kün­di­gungs­recht inner­halb von vier Wochen nach offi­zi­el­ler Mit­tei­lung des Erb­falls ein. Ob das in Ihrem Fall mög­lich ist, hängt vom Ver­si­che­rer und den kon­kre­ten Ver­trags­be­din­gun­gen ab. Klä­ren Sie dies im Zwei­fel direkt mit der Gesell­schaft oder über einen unab­hän­gi­gen Mak­ler.

Kommt es im Zuge des Erb­falls zu einer Bei­trags­er­hö­hung oder tritt ein Scha­den ein, grei­fen dar­über hin­aus die bekann­ten Son­der­kün­di­gungs­rech­te gemäß § 40 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG). Hier haben Sie als Erbe die Mög­lich­keit, den Ver­trag inner­halb eines Monats außer­or­dent­lich zu kün­di­gen – etwa, um auf einen güns­ti­ge­ren oder leis­tungs­stär­ke­ren Tarif zu wech­seln.

Wenn die geerb­te Immo­bi­lie noch mit einer Hypo­thek belas­tet ist, wird die Situa­ti­on kom­ple­xer. In sol­chen Fäl­len ist die Zustim­mung der finan­zie­ren­den Bank not­wen­dig, bevor eine Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wer­den kann. Ban­ken ver­lan­gen in der Regel einen lücken­lo­sen und gleich­wer­ti­gen Ver­si­che­rungs­schutz, bevor sie dem Wech­sel zustim­men – und das aus gutem Grund: Die Immo­bi­lie dient als Sicher­heit.

Gera­de bei älte­ren Ver­trä­gen lohnt sich eine genaue Prü­fung der Leis­tun­gen. Vie­le Alt­ver­trä­ge ent­hal­ten kei­ne Ele­men­tar­scha­den-Deckung oder schlie­ßen gro­be Fahr­läs­sig­keit aus. Wer hier zu lan­ge zögert, ris­kiert ver­al­te­ten Schutz bei unnö­tig hohen Bei­trä­gen. Ein Tarif­ver­gleich ver­schafft Klar­heit – und nicht sel­ten auch Erspar­nis­se.

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Die­se Zusatz­bau­stei­ne soll­ten Sie als Erbe unbe­dingt ken­nen

Ergän­zen­der Schutz für Ihre Immo­bi­lie – jetzt sinn­voll kom­bi­nie­ren

Eine über­nom­me­ne Gebäu­de­ver­si­che­rung stammt oft aus einer ande­ren Zeit – mit Schutz­um­fang, der weder den heu­ti­gen Risi­ken noch der neu­en Nut­zung der Immo­bi­lie gerecht wird. Des­halb lohnt sich nach einem Todes­fall nicht nur der Blick auf die Haupt­ver­si­che­rung, son­dern auch auf mög­li­che Zusatz­bau­stei­ne. Drei davon sind beson­ders wich­tig, wenn Sie als Erbe recht­lich und finan­zi­ell auf der siche­ren Sei­te sein möch­ten.

Ele­men­tar­ver­si­che­rung

Elementarversicherung

Über­schwem­mung, Rück­stau oder Stark­re­gen – Natur­ge­fah­ren neh­men zu und kön­nen hohe Sanie­rungs­kos­ten ver­ur­sa­chen. Gera­de bei älte­ren Immo­bi­li­en oder unbe­kann­tem Zustand emp­fiehlt sich die­ser Schutz drin­gend. Die meis­ten Alt­ver­trä­ge ent­hal­ten kei­nen Ele­men­tar­bau­stein – ein Upgrade lohnt sich fast immer.

Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht

Haus-und-Grundbesitzerhaftpflicht

Als Erbe über­neh­men Sie auto­ma­tisch die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht für das Grund­stück. Kommt jemand durch her­ab­fal­len­de Dach­zie­gel oder Glät­te zu Scha­den, haf­ten Sie mit Ihrem Ver­mö­gen. Die­se Haft­pflicht schützt Sie zuver­läs­sig vor Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen – auch bei Leer­stand.

Unbe­nann­te Gefah­ren

unbenannte-gefahren

Nicht alle Schä­den las­sen sich vor­her­se­hen – umso wich­ti­ger ist der Schutz vor unbe­nann­ten Gefah­ren. Ob Tier­biss, Implo­si­on oder Schä­den durch Ver­se­hen: Mit die­sem Bau­stein decken Sie vie­le Son­der­ri­si­ken ab, die sonst nicht ver­si­chert wären. Beson­ders sinn­voll bei Alt­bau­ten und wert­vol­ler Bau­sub­stanz.

Leer­stand nach Todes­fall – was Erben unbe­dingt mel­den müs­sen

War­um ein leer­ste­hen­des Haus zur Ver­si­che­rungs­sa­che wird

Steht die Immo­bi­lie nach dem Todes­fall leer – etwa bis zur Klä­rung der Erb­fol­ge oder zum Ver­kauf –, muss die­ser Zustand der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft gemel­det wer­den. Andern­falls kann der Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­det sein.

Ein leer­ste­hen­des Wohn­ge­bäu­de stellt ein erhöh­tes Risi­ko für Schä­den und Ein­brü­che dar – ins­be­son­de­re, wenn es über län­ge­re Zeit unbe­auf­sich­tigt bleibt. Ver­si­che­rer stu­fen sol­che Risi­ken deut­lich höher ein, da sie im Scha­den­fall teu­rer aus­fal­len kön­nen: Rohr­brü­che blei­ben län­ger unbe­merkt, ein Brand kann sich unge­hin­dert aus­brei­ten, und Ein­bre­cher haben leich­te­res Spiel.

Wich­tig für Erben: Der Ver­si­che­rer muss unver­züg­lich über den Leer­stand infor­miert wer­den – idea­ler­wei­se bereits in der Mit­tei­lung über den Todes­fall. In der Regel ver­langt die Gesell­schaft auch Anga­ben zur Dau­er des Leer­stands und ggf. zur geplan­ten wei­te­ren Nut­zung (z. B. Ver­kauf, Reno­vie­rung, Ver­mie­tung).

Je nach Ver­trags­la­ge kann es zu Bei­trags­an­pas­sun­gen kom­men oder zu einer nach­träg­li­chen Leis­tungs­kür­zung, wenn der Leer­stand ver­schwie­gen wur­de. Bei beson­ders lan­gem Leer­stand oder bau­fäl­li­gem Zustand kann sogar eine sepa­ra­te Leer­stands­ver­si­che­rung erfor­der­lich sein.

Sichern Sie sich als Erbe früh­zei­tig ab – nicht nur for­mal, son­dern auch prak­tisch: Regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le des Hau­ses, Siche­rung von Fens­tern und Türen, und Abschal­ten nicht benö­tig­ter Tech­nik kön­nen hel­fen, Risi­ken zu mini­mie­ren.

Wei­ter­füh­ren­de Bei­trä­ge:

Finan­zier­te Immo­bi­li­en: War­um die Bank beim Ver­si­che­rungs­wech­sel mit­re­den darf

Hypo­thek auf dem geerb­ten Haus – wann die Bank der Kün­di­gung zustim­men muss

Ist die Immo­bi­lie mit einer Hypo­thek belas­tet, haben Sie als Erbe nicht völ­lig freie Hand beim Wech­sel oder der Kün­di­gung der Gebäu­de­ver­si­che­rung. Denn die Bank will sicher­stel­len, dass ihr Siche­rungs­wert dau­er­haft abge­si­chert ist.

In vie­len Fäl­len ist das ver­erb­te Wohn­ge­bäu­de noch über ein lau­fen­des Dar­le­hen finan­ziert. Das bedeu­tet: Die Bank, die als Kre­dit­ge­ber im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist, besitzt ein soge­nann­tes „Siche­rungs­in­ter­es­se“. Sie möch­te ver­hin­dern, dass bei einem Scha­den – etwa durch Brand oder Sturm – der Wert der Immo­bi­lie ver­lo­ren geht und damit auch ihre finan­zi­el­le Sicher­heit.

Des­halb ent­hal­ten die meis­ten Kre­dit­ver­trä­ge eine ver­trag­li­che Rege­lung, wonach ein Wech­sel oder eine Kün­di­gung der Gebäu­de­ver­si­che­rung nur mit Zustim­mung der Bank mög­lich ist. Als Erbe sind Sie daher ver­pflich­tet, den geplan­ten Ver­si­che­rungs­wech­sel (oder die Fort­füh­rung mit ver­än­der­ten Bedin­gun­gen) mit der Bank abzu­stim­men.

Die Bank wird die­se Zustim­mung in der Regel nur ertei­len, wenn Sie nach­wei­sen kön­nen, dass der neue Ver­si­che­rungs­schutz min­des­tens gleich­wer­tig ist. Beson­ders wich­tig sind dabei:

  • iden­ti­sche oder bes­se­re ver­si­cher­te Gefah­ren (z. B. Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm)

  • eine aus­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­sum­me (meist Wie­der­auf­bau­wert)

  • ggf. zusätz­li­che Bau­stei­ne wie Ele­men­tar­schä­den oder Haft­pflicht

Hal­ten Sie früh­zei­tig Rück­spra­che mit der Bank – idea­ler­wei­se bevor Sie kün­di­gen oder wech­seln. So ver­mei­den Sie unnö­ti­ge Ver­zö­ge­run­gen und stel­len sicher, dass Ihr Ver­si­che­rungs­schutz recht­lich ein­wand­frei bleibt.

Auch wenn die Ver­si­che­rung auf Sie als Erbe über­geht, bedeu­tet das nicht, dass Sie ohne Rück­sicht auf bestehen­de Kre­dit­ver­ein­ba­run­gen han­deln kön­nen. Die früh­zei­ti­ge Abstim­mung mit allen Betei­lig­ten – Ver­si­che­rung, Grund­buch­amt und Bank – schützt Sie vor recht­li­chen und finan­zi­el­len Fall­stri­cken.

Was Erben über die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach einem Todes­fall wis­sen soll­ten

Wenn Sie eine Immo­bi­lie erben, über­neh­men Sie nicht nur das Eigen­tum, son­dern auch die damit ver­bun­de­nen Ver­pflich­tun­gen – ein­schließ­lich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Hier fin­den Sie Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen, die Ihnen hel­fen, den Über­blick zu behal­ten und recht­zei­tig die rich­ti­gen Schrit­te zu unter­neh­men.

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung erlischt nicht auto­ma­tisch mit dem Tod des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Statt­des­sen geht sie gemäß § 1922 BGB im Rah­men der Gesamt­rechts­nach­fol­ge auf die Erben über. Der Ver­si­che­rungs­schutz bleibt bis zur nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit bestehen. Es ist wich­tig, den Ver­si­che­rer unver­züg­lich über den Todes­fall zu infor­mie­ren und die not­wen­di­gen Unter­la­gen, wie Ster­be­ur­kun­de und Ori­gi­nal­po­li­ce, vor­zu­le­gen.

Erben kön­nen die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in der Regel mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer gewäh­ren ein Son­der­kün­di­gungs­recht, das inner­halb eines Monats nach Bekannt­wer­den des Erb­falls genutzt wer­den muss. Es emp­fiehlt sich, die Ver­trags­be­din­gun­gen genau zu prü­fen und gege­be­nen­falls recht­zei­tig zu han­deln.

Für die Umschrei­bung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf die Erben sind in der Regel fol­gen­de Doku­men­te erfor­der­lich:

  • Ster­be­ur­kun­de des ver­stor­be­nen Ver­si­che­rungs­neh­mers

  • Ori­gi­nal­ver­si­che­rungs­po­li­ce

  • Gege­be­nen­falls ein Erb­schein oder ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment

  • Bei meh­re­ren Erben: eine Eini­gung dar­über, wer als neu­er Ver­si­che­rungs­neh­mer fun­giert

Die­se Unter­la­gen soll­ten so schnell wie mög­lich beim Ver­si­che­rer ein­ge­reicht wer­den, um eine naht­lo­se Fort­füh­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes zu gewähr­leis­ten.

Ein Leer­stand der Immo­bi­lie stellt für Ver­si­che­rer ein erhöh­tes Risi­ko dar. Erben sind ver­pflich­tet, den Ver­si­che­rer über den Leer­stand zu infor­mie­ren. Unter­bleibt die­se Mel­dung, kann dies zu einer Bei­trags­er­hö­hung oder sogar zur Kün­di­gung des Ver­trags füh­ren. Es ist daher rat­sam, den Leer­stand unver­züg­lich zu mel­den und gege­be­nen­falls über eine spe­zi­el­le Leer­stands­ver­si­che­rung nach­zu­den­ken.

Ist die geerb­te Immo­bi­lie mit einer Hypo­thek belas­tet, kann die Kün­di­gung oder Ände­rung der Gebäu­de­ver­si­che­rung nur mit Zustim­mung der finan­zie­ren­den Bank erfol­gen. Die Bank hat ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an, dass die Immo­bi­lie aus­rei­chend ver­si­chert bleibt. Daher soll­ten Erben früh­zei­tig das Gespräch mit der Bank suchen und die Bedin­gun­gen für eine mög­li­che Ver­trags­än­de­rung klä­ren.

Ein gesetz­li­ches Son­der­kün­di­gungs­recht für Erben besteht nicht auto­ma­tisch. Eini­ge Ver­si­che­rer räu­men jedoch ein sol­ches Recht ein, das inner­halb eines Monats nach Bekannt­wer­den des Erb­falls genutzt wer­den muss. Es ist wich­tig, die Ver­trags­be­din­gun­gen sorg­fäl­tig zu prü­fen und gege­be­nen­falls das Son­der­kün­di­gungs­recht frist­ge­recht aus­zu­üben.

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Nach dem Tod des Eigen­tü­mers geht die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf die Erben über. Es ist ent­schei­dend, den Ver­si­che­rer zeit­nah über den Todes­fall zu infor­mie­ren und alle erfor­der­li­chen Doku­men­te bereit­zu­stel­len. Bei leer­ste­hen­den Immo­bi­li­en oder bestehen­den Hypo­the­ken sind zusätz­li­che Maß­nah­men erfor­der­lich, um den Ver­si­che­rungs­schutz auf­recht­zu­er­hal­ten. Ein Ver­gleich ver­schie­de­ner Anbie­ter kann hel­fen, einen bes­se­ren Tarif zu fin­den und Kos­ten zu spa­ren.

häu­fi­ge Fra­gen

Sie kön­nen die bestehen­de Ver­si­che­rung über­neh­men, soll­ten jedoch prü­fen, ob der aktu­el­le Tarif Ihren Bedürf­nis­sen ent­spricht. Ein Ver­gleich mit ande­ren Anbie­tern kann sich loh­nen, um bes­se­re Kon­di­tio­nen zu erhal­ten.

Ein Leer­stand erhöht das Risi­ko für Schä­den. Infor­mie­ren Sie den Ver­si­che­rer über den Leer­stand, um den Ver­si­che­rungs­schutz nicht zu gefähr­den. Gege­be­nen­falls ist eine spe­zi­el­le Leer­stands­ver­si­che­rung erfor­der­lich.

Beim Ver­kauf der Immo­bi­lie geht die Ver­si­che­rung auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Es emp­fiehlt sich jedoch, den Käu­fer über die bestehen­de Ver­si­che­rung zu infor­mie­ren.

In der Regel benö­ti­gen Sie die Ster­be­ur­kun­de des Ver­stor­be­nen, die Ori­gi­nal­ver­si­che­rungs­po­li­ce und einen Nach­weis über Ihre Erb­be­rech­ti­gung, wie z. B. einen Erb­schein oder ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment.