Besteue­rung der Ren­te – wie viel Steu­ern Sie im Alter wirk­lich zah­len

Ren­ten wer­den zuneh­mend besteu­ert – wir zei­gen, wie hoch die Abga­ben aus­fal­len und wel­che Frei­be­trä­ge gel­ten

Älteres Paar prüft Unterlagen am Schreibtisch – Symbolbild für Besteuerung der Rente und finanzielle Planung im Alter

Die Besteue­rung der Ren­te ist ein kom­ple­xes The­ma, das vie­le Rent­ner und zukünf­ti­ge Ruhe­ständ­ler beschäf­tigt. Seit 2005 gilt in Deutsch­land das Alters­ein­künf­te­ge­setz, das eine nach­ge­la­ger­te Besteue­rung vor­sieht: Wäh­rend der Erwerbs­pha­se sind Ren­ten­bei­trä­ge steu­er­lich begüns­tigt, im Alter wird die Ren­te dann besteu­ert. Der steu­er­pflich­ti­ge Anteil der Ren­te steigt dabei schritt­wei­se und erreicht im Jahr 2040 vor­aus­sicht­lich 100 Pro­zent.

Doch nicht jeder Rent­ner zahlt tat­säch­lich Steu­ern – ent­schei­dend ist, ob die Gesamt­ein­künf­te über dem jewei­li­gen Grund­frei­be­trag lie­gen. In die­sem Rat­ge­ber erklä­ren wir Ihnen, wie die Ren­ten­be­steue­rung funk­tio­niert, was Sie über Frei­be­trä­ge und Steu­er­erklä­rung wis­sen müs­sen und wie sich die gesetz­li­chen Rege­lun­gen aktu­ell ent­wi­ckeln.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Seit 2005 erfolgt die Besteue­rung der Ren­te nach­ge­la­gert – Bei­trä­ge sind in der Erwerbs­pha­se begüns­tigt

  • Der steu­er­pflich­ti­ge Anteil der Ren­te steigt jähr­lich und liegt 2025 bei 85 Pro­zent

  • Steu­er­pflicht ent­steht erst, wenn die Gesamt­ein­künf­te den Grund­frei­be­trag über­schrei­ten

  • Der Grund­frei­be­trag 2025 liegt bei 12.096 € für Allein­ste­hen­de und 24.192 € für Ver­hei­ra­te­te

  • Rent­ner mit Wohn­sitz im Aus­land kön­nen steu­er­lich anders behan­delt wer­den

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Ihre Über­sicht
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Grund­prin­zip der Ren­ten­be­steue­rung ver­ste­hen

Wie funk­tio­niert die Ren­ten­be­steue­rung?

Die Ren­ten­be­steue­rung in Deutsch­land folgt dem Prin­zip der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung. Das bedeu­tet, dass wäh­rend der Erwerbs­pha­se die Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung steu­er­lich begüns­tigt wer­den. Im Gegen­zug müs­sen Rent­ner ihre Ren­ten­zah­lun­gen im Alter ver­steu­ern.

Die­se Rege­lung wur­de durch das Alters­ein­künf­te­ge­setz ein­ge­führt, das auf einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts von 2002 basiert. Seit 2005 steigt der steu­er­pflich­ti­ge Anteil der Ren­te jähr­lich an. Wer bei­spiels­wei­se 2005 in Ren­te ging, muss­te nur 50 Pro­zent sei­ner Ren­te ver­steu­ern, ab 2025 sind es bereits 85 Pro­zent. Die­se Stei­ge­rung setzt sich bis 2040 fort, ab dann wird die Ren­te voll­stän­dig besteu­ert.

Durch die­ses Modell soll eine fai­re und ver­fas­sungs­kon­for­me Anglei­chung von Ren­ten und Pen­sio­nen erreicht wer­den. Gleich­zei­tig sind die Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung wäh­rend des Erwerbs steu­er­lich absetz­bar.

Für die indi­vi­du­el­le Besteue­rung ist das Jahr des Ren­ten­ein­tritts ent­schei­dend, da es den Besteue­rungs­an­teil und den Ren­ten­frei­be­trag bestimmt.

Ren­ten­ar­ten, die der Besteue­rung unter­lie­gen

Für wel­che Ren­ten gilt die Ren­ten­be­steue­rung?

Die Ren­ten­be­steue­rung betrifft eine Viel­zahl von Alters­be­zü­gen – nicht nur die gesetz­li­che Ren­te, son­dern auch pri­va­te und betrieb­li­che Vor­sor­ge­for­men. Die­ses Sys­tem sorgt für eine ein­heit­li­che und fai­re steu­er­li­che Behand­lung aller rele­van­ten Ren­ten­ar­ten.

Zu den steu­er­pflich­ti­gen Ren­ten zäh­len unter ande­rem:

Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung bil­det die Basis der Alters­vor­sor­ge für die meis­ten Men­schen. Eben­so wer­den Zah­lun­gen aus der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge (auch Betriebs­ren­te genannt) sowie pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­run­gen besteu­ert. Beson­ders wich­ti­ge staat­lich geför­der­te Vor­sor­ge­pro­duk­te wie die Ries­ter-Ren­te und die Basis­ren­te (Rürup-Ren­te) sind eben­falls Teil der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung.

Auch spe­zi­el­le Ren­ten­for­men wie die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten (Wit­wen- oder Wai­sen­ren­te) und Alters­ren­ten aus land­wirt­schaft­li­chen Alters­kas­sen unter­lie­gen den glei­chen steu­er­li­chen Regeln.

Es ist jedoch wich­tig zu wis­sen, dass nicht jeder Rent­ner auto­ma­tisch Steu­ern zah­len muss. Ent­schei­dend ist, ob die Gesamt­ein­künf­te – also Ren­te plus wei­te­re Ein­nah­men – den jähr­lich fest­ge­leg­ten Grund­frei­be­trag über­schrei­ten. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie im Abschnitt „Wer muss Steu­ern auf die Ren­te zah­len?“.

Schritt für Schritt zum voll­stän­di­gen Steu­er­an­teil

Erhö­hung des Besteue­rungs­an­teils – was bedeu­tet das für Sie?

Seit 2005 steigt der Anteil der Ren­te, der ver­steu­ert wer­den muss, kon­ti­nu­ier­lich an. Die­ses stu­fen­wei­se Anhe­ben sorgt dafür, dass zukünf­ti­ge Rent­ner ihre Ren­ten­zah­lun­gen immer stär­ker ver­steu­ern, wäh­rend die steu­er­li­chen Vor­tei­le wäh­rend der Erwerbs­pha­se ent­spre­chend stei­gen. 2040 wird vor­aus­sicht­lich der vol­le Betrag der Ren­te ver­steu­ert wer­den. Was das genau bedeu­tet und wie sich der steu­er­pflich­ti­ge Anteil im Detail ent­wi­ckelt, erfah­ren Sie hier.

Die Höhe des steu­er­pflich­ti­gen Anteils hängt ent­schei­dend vom Jahr des Ren­ten­ein­tritts ab. Je spä­ter Sie in Ren­te gehen, des­to höher ist der Pro­zent­satz, den Sie ver­steu­ern müs­sen. Gleich­zei­tig sinkt der steu­er­freie Ren­ten­an­teil.

Nach­fol­gend sehen Sie die Ent­wick­lung des Besteue­rungs­an­teils und des Ren­ten­frei­be­trags für ver­schie­de­ne Ren­ten­ein­tritts­jah­re:

Jahr des Ren­ten­ein­tritts Besteue­rungs­an­teil (%) Ren­ten­frei­be­trag (%)
bis 2005 50 50
2010 60 40
2020 80 20
2025 85 15
2030 90 10
2040 100 0

Der ste­tig wach­sen­de steu­er­pflich­ti­ge Anteil bedeu­tet für zukünf­ti­ge Rent­ner eine zuneh­mend höhe­re steu­er­li­che Belas­tung im Ruhe­stand. Gleich­zei­tig sorgt das Sys­tem dafür, dass die wäh­rend der Erwerbs­pha­se steu­er­lich geför­der­ten Bei­trä­ge voll­stän­dig berück­sich­tigt wer­den. Das heißt kon­kret: Wer jetzt Bei­trä­ge ein­zahlt, pro­fi­tiert von Steu­er­vor­tei­len, zahlt aber spä­ter einen höhe­ren Anteil sei­ner Ren­te als Steu­er.

Es ist des­halb rat­sam, die eige­ne Alters­vor­sor­ge lang­fris­tig und ganz­heit­lich zu pla­nen – auch im Hin­blick auf die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen.

Wei­te­re wich­ti­ge The­men rund um Ihre Ren­te

Die­se Inhal­te hel­fen Ihnen bei der Pla­nung und Steu­er­klä­rung

Neben der Ren­ten­be­steue­rung gibt es wei­te­re Aspek­te, die für Ihre finan­zi­el­le Pla­nung im Ruhe­stand wich­tig sind. Mit unse­ren fol­gen­den Bei­trä­gen erhal­ten Sie ver­tie­fen­de Infor­ma­tio­nen zu Ihren indi­vi­du­el­len Fra­gen.

Ren­ten­be­scheid

Älteres Paar betrachtet Rentenbescheid im Garten – Symbolbild für Renteninformation und finanzielle Klarheit im Alter

Der Ren­ten­be­scheid ent­hält alle wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen zu Ihren Ren­ten­zah­lun­gen. Erfah­ren Sie, wel­che Anga­ben für die Steu­er rele­vant sind und wie Sie Ihren Bescheid rich­tig ver­ste­hen und prü­fen.

Ren­ten­ein­tritts­al­ter

Älteres Paar freut sich über Rentenbescheid vor dem Laptop – Symbolbild für Renteneintrittsalter und Ruhestand

Das Alter, in dem Sie in Ren­te gehen, beein­flusst Ihre Steu­er­last und Ren­ten­hö­he maß­geb­lich. Infor­mie­ren Sie sich über die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen ver­schie­de­ner Ren­ten­ein­tritts­al­ter und wie Sie opti­mal pla­nen.

Frü­her in Ren­te gehen

Älteres Paar läuft lachend durchs Wasser am Strand – Symbolbild für früher in Rente und erfüllten Ruhestand

Wer vor­zei­tig in den Ruhe­stand wech­seln möch­te, soll­te die steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen ken­nen. Lesen Sie, wel­che Abschlä­ge und Steu­er­ef­fek­te auf Sie zukom­men und wie Sie die­se mini­mie­ren kön­nen.

Wer muss Steu­ern auf die Ren­te zah­len?

Steu­er­pflicht im Ruhe­stand – was Sie wis­sen soll­ten

Nicht jeder Rent­ner muss tat­säch­lich Steu­ern auf sei­ne Ren­ten­zah­lun­gen zah­len. Ent­schei­dend ist, ob die Gesamt­ein­künf­te eines Rent­ners – also alle Ren­ten plus wei­te­re Ein­künf­te – den jähr­li­chen Grund­frei­be­trag über­stei­gen. Nur dann wird Ein­kom­men­steu­er fäl­lig.

Der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag wur­de im Jahr 2025 auf 12.096 Euro für Allein­ste­hen­de und 24.192 Euro für Ver­hei­ra­te­te ange­ho­ben. Trotz die­ser Erhö­hung kann die Anpas­sung die gestie­ge­nen Ren­ten­be­trä­ge in man­chen Fäl­len nicht voll­stän­dig aus­glei­chen.

Erzie­len Sie Ein­künf­te, die unter die­sem Betrag lie­gen, blei­ben Sie steu­er­frei, auch wenn Sie Ren­ten­zah­lun­gen erhal­ten.

Zu den Alters­ein­künf­ten zäh­len nicht nur die gesetz­li­che Ren­te, son­dern auch pri­va­te Ren­ten­zah­lun­gen, Betriebs­ren­ten, Miet­ein­nah­men und sons­ti­ge Neben­ein­künf­te. Die Sum­me aller Ein­nah­men ent­schei­det über die Steu­er­pflicht.

Etwa 25 Pro­zent der Rent­ner in Deutsch­land zah­len der­zeit Steu­ern auf ihre Ren­ten. Vie­le blei­ben steu­er­frei, ins­be­son­de­re wenn sie kei­ne oder nur gerin­ge wei­te­re Ein­künf­te haben.

Für Rent­ner mit Wohn­sitz im Aus­land gel­ten beson­de­re steu­er­li­che Rege­lun­gen, die sich durch inter­na­tio­na­le Abkom­men oder ande­re Fak­to­ren unter­schei­den kön­nen.

Eine regel­mä­ßi­ge Prü­fung der eige­nen Ein­kom­mens­si­tua­ti­on ist rat­sam, um mög­li­che Steu­er­pflicht früh­zei­tig zu erken­nen und ent­spre­chend zu pla­nen.

Dop­pel­be­steue­rung der Ren­te – was Sie wirk­lich wis­sen müs­sen

War­um die Ren­ten­be­steue­rung kri­tisch betrach­tet wird

Die Ren­ten­be­steue­rung ist ein The­ma, das immer wie­der kon­tro­vers dis­ku­tiert wird – vor allem wegen der Befürch­tung einer Dop­pel­be­steue­rung. Doch was bedeu­tet das genau und wie ist der aktu­el­le Stand aus recht­li­cher und prak­ti­scher Sicht? Wir erklä­ren, was Sie als Rent­ner oder zukünf­ti­ger Ruhe­ständ­ler hier­zu wis­sen soll­ten.

Das Kon­zept der Dop­pel­be­steue­rung beschreibt die Situa­ti­on, in der Ren­ten­bei­trä­ge sowohl wäh­rend der Erwerbs­pha­se als auch bei Aus­zah­lung der Ren­te besteu­ert wer­den. Kri­ti­ker befürch­ten, dass zukünf­ti­ge Rent­ner­ge­nera­tio­nen ihre Alters­vor­sor­ge dop­pelt zur Steu­er her­an­zie­hen müs­sen.

Im Mai 2021 bestä­tig­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der aktu­el­len Ren­ten­be­steue­rung. Das Urteil besagt, dass für Rent­ner­jahr­gän­ge, die bereits seit 2005 oder frü­her in Ren­te sind, kei­ne Dop­pel­be­steue­rung vor­liegt. Für spä­te­re Jahr­gän­ge wird das The­ma jedoch wei­ter­hin dis­ku­tiert, da der steu­er­pflich­ti­ge Anteil der Ren­te ste­tig steigt.

Um eine Dop­pel­be­steue­rung zu ver­mei­den, hat die Bun­des­re­gie­rung Maß­nah­men ange­kün­digt, unter ande­rem:

  • Voll­stän­di­ge Absetz­bar­keit der Ren­ten­bei­trä­ge ab 2023

  • Lang­sa­me­re Erhö­hung des steu­er­pflich­ti­gen Anteils der Ren­te

  • Ziel, dass die voll­stän­di­ge Ver­steue­rung erst ab 2060 ein­tritt

Die­se Maß­nah­men sol­len sicher­stel­len, dass die Steu­er­last im Ruhe­stand lang­fris­tig gerecht bleibt und die Bei­trä­ge wäh­rend des Arbeits­le­bens ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den.

Wis­sen, das Ihre Ren­ten­pla­nung ergänzt

Ver­tie­fen­de Infor­ma­tio­nen für Ihre siche­re Zukunft

Um Ihre Ren­ten­pla­nung best­mög­lich abzu­si­chern, ist es wich­tig, neben der Ren­ten­be­steue­rung auch wei­te­re rele­van­te The­men zu ken­nen. Wir haben für Sie zwei wich­ti­ge Berei­che zusam­men­ge­stellt, die häu­fig mit Fra­gen ver­bun­den sind.

Älteres Paar steht am Meer auf einer Promenade – Symbolbild für Rente im Ausland und Lebensabend in Südeuropa

Ren­te im Aus­land

Pla­nen Sie, Ihren Ruhe­stand im Aus­land zu ver­brin­gen oder leben Sie bereits dort? Die Besteue­rung Ihrer Ren­te kann sich durch den Wohn­sitz im Aus­land erheb­lich ver­än­dern. Infor­mie­ren Sie sich, wel­che steu­er­li­chen Beson­der­hei­ten, Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men und Pflich­ten Sie ken­nen soll­ten, um finan­zi­el­le Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den.

Ältere Frau im Gespräch mit Beraterin am Tisch – Symbolbild zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beratung im Alter

Gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung

Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ist das Fun­da­ment Ihrer Alters­vor­sor­ge. Ver­ste­hen Sie, wie sie funk­tio­niert, wel­che Leis­tun­gen sie bie­tet und wie die Bei­trä­ge und Ren­ten berech­net wer­den. Die­ses Wis­sen hilft Ihnen, Ihre Ren­ten­an­sprü­che bes­ser zu über­bli­cken und steu­er­li­che Fol­gen ein­zu­schät­zen.

Zusam­men­fas­sung

Die Ren­ten­be­steue­rung folgt seit 2005 dem Prin­zip der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung: Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung wer­den wäh­rend des Erwerbs steu­er­lich geför­dert, im Ruhe­stand wird die Ren­te dann besteu­ert. Der steu­er­pflich­ti­ge Anteil der Ren­te steigt dabei stu­fen­wei­se und erreicht 2040 vor­aus­sicht­lich 100 Pro­zent.

Ob Sie Steu­ern zah­len müs­sen, hängt von Ihren Gesamt­ein­künf­ten ab und davon, ob die­se den jähr­li­chen Grund­frei­be­trag über­schrei­ten. Für das Jahr 2025 lie­gen die­se Frei­be­trä­ge bei 12.096 Euro für Allein­ste­hen­de und 24.192 Euro für Ver­hei­ra­te­te.

Ein gutes Ver­ständ­nis der Besteue­rungs­an­tei­le, Frei­be­trä­ge und der steu­er­li­chen Pflich­ten ist wich­tig, um Über­ra­schun­gen im Ruhe­stand zu ver­mei­den. Pla­nen Sie Ihre Alters­vor­sor­ge daher immer auch unter steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten.

häu­fi­ge Fra­gen

Der steu­er­pflich­ti­ge Anteil rich­tet sich nach dem Jahr Ihres Ren­ten­ein­tritts. Seit 2005 steigt die­ser Anteil jähr­lich an und wird bis 2040 auf 100 Pro­zent stei­gen. Der steu­er­freie Anteil wird als Ren­ten­frei­be­trag aus­ge­wie­sen.

Für das Jahr 2025 beträgt der Grund­frei­be­trag 12.096 Euro für Allein­ste­hen­de und 24.192 Euro für Ver­hei­ra­te­te. Lie­gen Ihre Ein­künf­te dar­un­ter, müs­sen Sie kei­ne Ein­kom­men­steu­er zah­len.

Wenn Sie län­ger als sechs Mona­te im Aus­land leben und dort kei­nen Wohn­sitz mehr haben, gel­ten Sie als beschränkt steu­er­pflich­tig in Deutsch­land, was Aus­wir­kun­gen auf die Steu­er­frei­heit des Grund­frei­be­trags und die Steu­er­pflicht haben kann. Inter­na­tio­na­le Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men spie­len hier eine wich­ti­ge Rol­le.

Nicht auto­ma­tisch. Eine Steu­er­erklä­rung ist erfor­der­lich, wenn Ihre Gesamt­ein­künf­te den Grund­frei­be­trag über­schrei­ten. Dazu zäh­len neben der Ren­te auch wei­te­re Ein­nah­men wie Miet­ein­nah­men oder Kapi­tal­ein­künf­te.