Erwerbs­min­de­rungs­ren­te: Wer Anspruch hat und was Sie wis­sen müs­sen

Vor­aus­set­zun­gen, Antrag, Ren­ten­hö­he und Tipps zur erfolg­rei­chen Bewil­li­gung

Erwerbsminderungsrente

Wenn die eige­ne Gesund­heit die Erwerbs­fä­hig­keit ein­schränkt, stellt sich frü­her oder spä­ter die Fra­ge: Reicht es noch für den Beruf – oder bleibt nur noch die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te? Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung bie­tet hier eine Absi­che­rung. Doch vie­le Betrof­fe­ne wis­sen nicht, wann genau ein Anspruch besteht, wie hoch die Ren­te aus­fällt oder wor­auf beim Antrag zu ach­ten ist. Wir erklä­ren, wer Anspruch auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te hat, wie der Weg zur Bewil­li­gung abläuft und wel­che Mög­lich­kei­ten Sie 2025 haben, Ihren Lebens­stan­dard trotz Ein­schrän­kun­gen zu sichern.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Zwei For­men der Ren­te: Vol­le Erwerbs­min­de­rung bei unter 3 Stun­den Arbeits­fä­hig­keit, teil­wei­se bei 3 bis unter 6 Stun­den pro Tag.

  • Ver­si­che­rungs­zeit not­wen­dig: Min­des­tens 5 Jah­re in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, davon 3 Jah­re Pflicht­bei­trä­ge in den letz­ten 5 Jah­ren.

  • Antrag­stel­lung ent­schei­dend: Medi­zi­ni­sche Nach­wei­se, Gut­ach­ten und der rich­ti­ge Zeit­punkt spie­len eine zen­tra­le Rol­le.

  • Ren­ten­hö­he indi­vi­du­ell: Abhän­gig von Ein­kom­men, Bei­trags­zei­ten und Zurech­nungs­zeit – mit teils spür­ba­ren Abschlä­gen.

  • Hin­zu­ver­dienst­gren­zen 2025: 19.661,25 € bei vol­ler und 39.322,50 € bei teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rungs­ren­te.

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Was hin­ter der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te steckt und wie sie funk­tio­niert

Grund­la­gen der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te sichert Per­so­nen finan­zi­ell ab, die krank­heits­be­dingt nur noch ein­ge­schränkt arbei­ten kön­nen – oder gar nicht mehr. Doch nicht jede gesund­heit­li­che Ein­schrän­kung reicht aus: Gesetz­li­che Vor­aus­set­zun­gen, medi­zi­ni­sche Gut­ach­ten und ver­si­che­rungs­recht­li­che Bedin­gun­gen ent­schei­den über den Anspruch. Damit Sie bes­ser ver­ste­hen, was genau geprüft wird und wel­che For­men es gibt, fin­den Sie hier alle rele­van­ten Grund­la­gen auf einen Blick.

Ein Anspruch auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te besteht nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen. Zum einen muss eine gesund­heit­li­che Ein­schrän­kung vor­lie­gen, die es dau­er­haft unmög­lich macht, regu­lär zu arbei­ten. Zum ande­ren müs­sen auch ver­si­che­rungs­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Ent­schei­dend ist, wie vie­le Stun­den täg­lich jemand noch arbei­ten kann – und ob in den Jah­ren zuvor aus­rei­chend Ren­ten­bei­trä­ge gezahlt wur­den.

  • Dau­er­haf­te gesund­heit­li­che Ein­schrän­kung der Erwerbs­fä­hig­keit

  • Weni­ger als 6 Stun­den täg­li­che Arbeits­fä­hig­keit

  • Min­des­tens 5 Jah­re Ver­si­che­rungs­zeit in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung

  • Davon 3 Jah­re Pflicht­bei­trä­ge inner­halb der letz­ten 5 Jah­re

  • Kein Anspruch, wenn bereits Alters­ren­te bezo­gen wird

Der Weg zur Erwerbs­min­de­rungs­ren­te beginnt mit dem Antrag bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Wich­tig sind voll­stän­di­ge Unter­la­gen, ärzt­li­che Gut­ach­ten und ein nach­voll­zieh­ba­rer Krank­heits­ver­lauf. Wer Reha-Maß­nah­men ablehnt oder unvoll­stän­dig doku­men­tiert, ris­kiert eine Ableh­nung. Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft streng und beruft sich auf sozi­al­me­di­zi­ni­sche Ein­schät­zun­gen. Ein sau­be­rer Antrag erhöht die Erfolgs­chan­cen deut­lich.

  • Antrag über die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (schrift­lich oder online)

  • Ärzt­li­che Unter­la­gen und Gut­ach­ten erfor­der­lich

  • Reha-Prü­fung („Reha vor Ren­te“) ist ver­pflich­tend

  • Wider­spruch bei Ableh­nung mög­lich

  • Bera­tung durch Ren­ten­be­ra­ter oder Sozi­al­ver­bän­de rat­sam

Die Höhe der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist indi­vi­du­ell. Sie rich­tet sich nach dem bis­he­ri­gen Ein­kom­men, den ein­ge­zahl­ten Ren­ten­bei­trä­gen und der soge­nann­ten Zurech­nungs­zeit. Wer z. B. früh­zei­tig erwerbs­ge­min­dert wird, dem wer­den Ver­si­che­rungs­zei­ten fik­tiv bis zum Ren­ten­al­ter ange­rech­net. Zudem wir­ken sich Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten, Pfle­ge­zei­ten oder Zei­ten ohne Erwerb posi­tiv aus. Ren­ten­ab­schlä­ge bei frü­hem Bezug sind jedoch mög­lich.

  • Abhän­gig von Bei­trags­dau­er und Ein­kom­men

  • Zurech­nungs­zeit erhöht Ren­ten­an­spruch bei frü­hem Ein­tritt

  • Kin­der­er­zie­hungs- und Pfle­ge­zei­ten wer­den ange­rech­net

  • Abschlä­ge bis zu 10,8 % bei vor­zei­ti­gem Bezug mög­lich

  • Durch­schnitt­li­che EM-Ren­te (2025): ca. 950–1.050 € brutto/Monat

Was Sie zur Ren­ten­hö­he und zum Hin­zu­ver­dienst wis­sen müs­sen

Finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen und Hin­zu­ver­dienst­gren­zen

Wie viel Erwerbs­min­de­rungs­ren­te Sie tat­säch­lich erhal­ten, hängt von Ihrer bis­he­ri­gen Erwerbs­bio­gra­fie und Ihrer indi­vi­du­el­len Situa­ti­on ab. Doch auch nach der Bewil­li­gung der Ren­te gibt es finan­zi­el­le Beson­der­hei­ten, etwa bei einem Hin­zu­ver­dienst. Wer trotz Erwerbs­min­de­rung wei­ter­ar­bei­ten möch­te, soll­te die aktu­el­len Gren­zen ken­nen – denn Über­schrei­tun­gen kön­nen die Ren­ten­zah­lung emp­find­lich redu­zie­ren. Wir erklä­ren, wor­auf es 2025 ankommt.

Die finan­zi­el­le Grund­la­ge der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist die indi­vi­du­el­le Ver­si­che­rungs­bio­gra­fie. Ent­schei­dend sind die Anzahl der Jah­re mit Ren­ten­bei­trä­gen, die Höhe des bis­he­ri­gen Ein­kom­mens und die soge­nann­ten Zurech­nungs­zei­ten – also fik­ti­ve Zei­ten bis zum Ren­ten­ein­tritts­al­ter, die ange­rech­net wer­den, wenn die Erwerbs­min­de­rung früh­zei­tig ein­tritt. Auch bei­trags­freie Zei­ten wie Kin­der­er­zie­hung, Pfle­ge oder Arbeits­lo­sig­keit flie­ßen in die Berech­nung mit ein.

Im Jahr 2025 liegt die durch­schnitt­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te in Deutsch­land bei etwa 950 bis 1.050 Euro brut­to pro Monat. Dabei ist zwi­schen der vol­len und der teil­wei­sen Ren­te zu unter­schei­den: Bei teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung wird meist nur ein antei­li­ger Ren­ten­be­trag gezahlt – abhän­gig davon, wie viel noch hin­zu­ver­dient wird.

Die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen wur­den zum 1. Janu­ar 2025 erneut ange­passt:

  • Bei vol­ler Erwerbs­min­de­rung dür­fen Sie jähr­lich bis zu 19.661,25 Euro brut­to hin­zu­ver­die­nen, ohne dass Ihre Ren­te gekürzt wird.

  • Bei teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung liegt die Gren­ze sogar bei 39.322,50 Euro brut­to pro Jahr.

Wer die­se Gren­zen über­schrei­tet, muss mit Abzü­gen rech­nen. Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft dabei regel­mä­ßig die Ein­kom­mens­si­tua­ti­on und ver­rech­net über­stei­gen­de Beträ­ge antei­lig mit der lau­fen­den Ren­te. Beson­ders wich­tig: Der Hin­zu­ver­dienst darf nicht gegen die medi­zi­ni­sche Beur­tei­lung der Erwerbs­fä­hig­keit spre­chen – sonst droht sogar die Aberken­nung des Anspruchs.

Ein wei­te­rer Aspekt ist die Mög­lich­keit, frei­wil­li­ge Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zu leis­ten. Die­se kön­nen den Ren­ten­an­spruch erhö­hen oder Ren­ten­ab­schlä­ge aus­glei­chen – beson­ders für Per­so­nen, die in den letz­ten Jah­ren vor dem Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung nicht durch­gän­gig beschäf­tigt waren. Auch das Aus­schlie­ßen beson­ders schlech­ter Ein­kom­mens­jah­re aus der Ren­ten­be­rech­nung ist in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich.

War­um Erwerbs­min­de­rung nicht gleich Berufs­un­fä­hig­keit ist

Erwerbs­min­de­rung oder Berufs­un­fä­hig­keit? – Der Unter­schied ver­ständ­lich erklärt

Vie­le Men­schen ver­wech­seln die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te mit der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te – dabei han­delt es sich um zwei völ­lig unter­schied­li­che Absi­che­rungs­for­men. Wäh­rend die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te eine Leis­tung der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ist, basiert die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te auf einem pri­va­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag. Die Unter­schie­de lie­gen nicht nur in der Zustän­dig­keit, son­dern auch in den Vor­aus­set­zun­gen und der Höhe der Leis­tun­gen.

Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te greift dann, wenn jemand aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mehr in der Lage ist, irgend­ei­ner Tätig­keit auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt in einem gewis­sen Umfang nach­zu­ge­hen. Maß­geb­lich ist nicht, ob der bis­he­ri­ge Beruf noch aus­ge­übt wer­den kann – son­dern ob die Per­son über­haupt noch irgend­ei­ne Erwerbs­ar­beit leis­ten kann.

Im Gegen­satz dazu leis­tet eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) bereits dann, wenn der zuletzt aus­ge­üb­te Beruf zu min­des­tens 50 % dau­er­haft nicht mehr aus­ge­übt wer­den kann – unab­hän­gig davon, ob ande­re Tätig­kei­ten theo­re­tisch noch mög­lich wären. Das bedeu­tet: Wer in sei­nem erlern­ten Beruf, etwa als Hand­wer­ker, Leh­rer oder Erzie­her, nicht mehr arbei­ten kann, aber noch kör­per­lich belast­bar wäre, erhält nur dann eine Leis­tung, wenn eine BU-Ver­si­che­rung abge­schlos­sen wur­de. Von der gesetz­li­chen Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wäre die­ser Fall nicht abge­deckt.

Ein wei­te­rer Unter­schied liegt in der Leis­tungs­hö­he:

  • Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te fällt in der Regel deut­lich nied­ri­ger aus – oft nur 30–40 % des letz­ten Net­to­ein­kom­mens.

  • Die pri­va­te BU-Ren­te wird auf Basis der indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Höhe aus­ge­zahlt – häu­fig in der Nähe des bis­he­ri­gen Ein­kom­mens­ni­veaus.

Auch die Bean­tra­gung und Prü­fung unter­schei­det sich:
Die gesetz­li­che Ren­te erfor­dert umfang­rei­che medi­zi­ni­sche Gut­ach­ten und eine sehr enge Prü­fung der Erwerbs­fä­hig­keit. Die BU-Ren­te basiert hin­ge­gen auf dem Bedin­gungs­werk des pri­va­ten Ver­si­che­rungs­ver­trags – und lässt sich in vie­len Fäl­len schnel­ler und fle­xi­bler durch­set­zen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Fazit: Wer sich allein auf die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ver­lässt, ris­kiert bei einer Berufs­un­fä­hig­keit erheb­li­che Ver­sor­gungs­lü­cken. Eine zusätz­li­che pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bie­tet hier eine sinn­vol­le Ergän­zung – vor allem für jün­ge­re Arbeit­neh­mer, Selbst­stän­di­ge und gut Qua­li­fi­zier­te.

Wei­te­re The­men, die Sie rund um die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ken­nen soll­ten

Was außer­dem wich­tig ist – pas­sen­de Absi­che­run­gen und Hin­ter­grün­de

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist sel­ten die allei­ni­ge Lösung – sie greift spät, prüft streng und reicht finan­zi­ell oft nicht aus. Des­halb lohnt es sich, über ergän­zen­de Absi­che­run­gen und beglei­ten­de The­men nach­zu­den­ken. Ob bestimm­te Krank­hei­ten, pri­va­te Ver­si­che­run­gen oder die rich­ti­ge Vor­sor­ge: Die fol­gen­den The­men geben Ihnen ver­tie­fen­de Ein­bli­cke und hel­fen bei der Ori­en­tie­rung.

Erwerbs­min­de­rungs­ren­te Krank­hei­ten

Erwerbsminderungsrente-Krankheiten

Nicht jede Krank­heit führt auto­ma­tisch zu einem Ren­ten­an­spruch. Doch bei bestimm­ten Dia­gno­sen wie Krebs, MS oder schwe­ren Depres­sio­nen bestehen gute Chan­cen auf eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Erfah­ren Sie, wel­che Krank­heits­bil­der berück­sich­tigt wer­den und wor­auf Sie ach­ten soll­ten.

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung – pri­va­te Ergän­zung zur EM-Ren­te?

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te reicht meist nicht aus, um den Lebens­stan­dard zu hal­ten. Eine pri­va­te BU-Ver­si­che­rung kann hier finan­zi­ell absi­chern – beson­ders für Berufs­tä­ti­ge mit höhe­rem Ein­kom­men oder anspruchs­vol­ler Tätig­keit. Hier erfah­ren Sie, wie Sie rich­tig vor­sor­gen.

Unfall­ver­si­che­rung – sinn­voll auch bei Erwerbs­min­de­rung?

private-Unfallversicherung

Ein Unfall kann plötz­lich alles ver­än­dern – und zur Erwerbs­min­de­rung füh­ren. Die gesetz­li­che Ren­te deckt nicht jede Fol­ge ab. Eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung bie­tet ergän­zen­den Schutz für Inva­li­di­tät, Ber­gung und Über­gangs­geld. Jetzt mehr erfah­ren.

Wie die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft – und wor­auf es wirk­lich ankommt

Begut­ach­tung, Reha und Ren­ten­be­scheid: Das prüft die Ren­ten­ver­si­che­rung

Ein Antrag allein reicht nicht aus – wer eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bean­tragt, muss umfang­rei­che Prü­fun­gen durch­lau­fen. Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung bewer­tet medi­zi­ni­sche Gut­ach­ten, über­prüft mög­li­che Reha-Chan­cen und wägt sorg­fäl­tig ab, ob eine Ren­te bewil­ligt wird. Hier ent­schei­det sich, ob Ihr Antrag durch­geht – oder abge­lehnt wird. Wir zei­gen, wor­auf es dabei ankommt.

Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung prüft bei jedem Antrag auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, ob eine tat­säch­li­che und dau­er­haf­te Min­de­rung der Erwerbs­fä­hig­keit vor­liegt – medi­zi­nisch und juris­tisch. Maß­geb­lich ist, ob Sie noch in der Lage sind, weni­ger als sechs Stun­den täg­lich zu arbei­ten. Dabei zäh­len nicht nur ärzt­li­che Attes­te Ihres Haus­arz­tes – son­dern vor allem unab­hän­gi­ge medi­zi­ni­sche Gut­ach­ten, die von der Ren­ten­ver­si­che­rung selbst ver­an­lasst wer­den.

Im ers­ten Schritt gilt stets der Grund­satz „Reha vor Ren­te“. Das bedeu­tet: Bevor eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te gewährt wird, wird geprüft, ob Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men Ihre Arbeits­fä­hig­keit wie­der­her­stel­len könn­ten. Nur wenn das nicht mög­lich oder nicht ziel­füh­rend ist, kommt es über­haupt zu einer Ren­ten­be­wil­li­gung. Die­se Pflicht zur Mit­wir­kung ist gesetz­lich ver­an­kert.

Die wich­tigs­ten Schrit­te der Prü­fung:

  • Ein­ho­lung ärzt­li­cher Unter­la­gen (z. B. Kran­ken­haus­be­rich­te, Fach­arzt­gut­ach­ten)

  • Medi­zi­ni­sche Begut­ach­tung durch von der DRV beauf­trag­te Gut­ach­ter

  • Prü­fung der Erwerbs­fä­hig­keit in Bezug auf den all­ge­mei­nen Arbeits­markt

  • Bewer­tung, ob Reha-Maß­nah­men Aus­sicht auf Erfolg haben

  • Sozi­al­me­di­zi­ni­sche Beur­tei­lung durch die Ren­ten­ver­si­che­rung

Die Ent­schei­dung über die Ren­te erfolgt anschlie­ßend schrift­lich. Bei Bewil­li­gung wird die Ren­te meist befris­tet – in der Regel auf zwei bis drei Jah­re. Eine Ver­län­ge­rung ist mög­lich, muss aber bean­tragt und erneut begrün­det wer­den. Im Fal­le einer Ableh­nung haben Sie ein­mo­na­ti­ges Wider­spruchs­recht.

Sta­tis­tisch gese­hen wer­den rund 40–45 % der Anträ­ge abge­lehnt – häu­fig auf­grund unvoll­stän­di­ger Unter­la­gen, nicht nach­voll­zieh­ba­rer Dia­gno­sen oder feh­len­der Reha-Bereit­schaft. Eine gute Vor­be­rei­tung, recht­zei­ti­ge Antrag­stel­lung und pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung durch Sozi­al­ver­bän­de oder Ren­ten­be­ra­ter kön­nen Ihre Chan­cen deut­lich ver­bes­sern.

Die­se Krank­heits­bil­der füh­ren häu­fig zu einer Erwerbs­min­de­rung

Häu­fi­ge Ursa­chen für Erwerbs­min­de­rung – Erkran­kun­gen im Über­blick

Nicht jede gesund­heit­li­che Ein­schrän­kung führt auto­ma­tisch zu einem Anspruch auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Ent­schei­dend ist, wie stark die Leis­tungs­fä­hig­keit im All­tag und im Beruf beein­träch­tigt ist. Eini­ge Erkran­kun­gen tre­ten beson­ders häu­fig im Zusam­men­hang mit bewil­lig­ten Ren­ten­an­trä­gen auf – sowohl psy­chi­scher als auch kör­per­li­cher Natur. Wir zei­gen Ihnen, wel­che Dia­gno­sen regel­mä­ßig berück­sich­tigt wer­den.

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wird nicht nach Dia­gno­sen, son­dern nach der tat­säch­li­chen ver­blie­be­nen Leis­tungs­fä­hig­keit gewährt. Den­noch gibt es Erkran­kun­gen, die sta­tis­tisch beson­ders häu­fig zur Aner­ken­nung füh­ren. Dazu zäh­len vor allem psy­chi­sche Erkran­kun­gen, chro­ni­sche neu­ro­lo­gi­sche Lei­den, aber auch bestimm­te Krebs­er­kran­kun­gen und schwe­re ortho­pä­di­sche Ein­schrän­kun­gen.

Psy­chi­sche Erkran­kun­gen wie Depres­sio­nen, Angst­stö­run­gen, bipo­la­re Stö­run­gen oder post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­run­gen sind mitt­ler­wei­le der häu­figs­te Grund für Erwerbs­min­de­rung in Deutsch­land. Betrof­fe­ne sind oft dau­er­haft nicht mehr in der Lage, einem gere­gel­ten Arbeits­all­tag stand­zu­hal­ten – auch wenn kei­ne offen­sicht­li­chen kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen vor­lie­gen.

Krebs­er­kran­kun­gen gehö­ren eben­falls zu den häu­fig aner­kann­ten Ursa­chen. Je nach Ver­lauf, The­ra­pie­be­darf und Spät­fol­gen kann es hier zu einer erheb­li­chen Ein­schrän­kung der Belast­bar­keit kom­men, die eine Rück­kehr ins Erwerbs­le­ben unmög­lich macht.

Auch neu­ro­lo­gi­sche Erkran­kun­gen wie Mul­ti­ple Skle­ro­se, Par­kin­son oder Epi­lep­sie kön­nen je nach Sta­di­um eine Ren­ten­ge­wäh­rung recht­fer­ti­gen – ins­be­son­de­re wenn Koor­di­na­ti­on, Aus­dau­er oder Kon­zen­tra­ti­on dau­er­haft beein­träch­tigt sind.

Ein wei­te­res Feld sind chro­nisch ortho­pä­di­sche Lei­den, wie schwer­wie­gen­de Band­schei­ben­vor­fäl­le, Arthro­sen oder unfall­be­ding­te Wir­bel­säu­len­schä­den. Die­se füh­ren ins­be­son­de­re bei kör­per­lich täti­gen Per­so­nen zu dau­er­haf­ten Ein­schrän­kun­gen, die auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt nicht mehr kom­pen­siert wer­den kön­nen.

Die häu­figs­ten Krank­heits­grup­pen laut aktu­el­ler Sta­tis­tik:

  • Psy­chi­sche Erkran­kun­gen (über 40 % aller aner­kann­ten Fäl­le)

  • Neu­bil­dun­gen und Tumor­er­kran­kun­gen (z. B. Brust­krebs, Lym­phome)

  • Erkran­kun­gen des Ner­ven­sys­tems (z. B. MS, Par­kin­son, Epi­lep­sie)

  • Erkran­kun­gen des Bewe­gungs­ap­pa­ra­tes (z. B. Rücken­lei­den, Arthro­se)

  • Herz-Kreis­lauf- und Stoff­wech­sel­er­kran­kun­gen (z. B. schwe­re Dia­be­tes)

Wich­tig: Auch Kom­bi­na­tio­nen meh­re­rer Erkran­kun­gen wer­den berück­sich­tigt – etwa bei psy­chi­scher Erkran­kung infol­ge einer Krebs­er­kran­kung oder zusätz­li­cher ortho­pä­di­scher Beschwer­den.

Wei­te­re Absi­che­run­gen, die in Ihrer Situa­ti­on wich­tig sein kön­nen

Ergän­zen­de Ver­si­che­run­gen rund um Erwerbs­min­de­rung

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist eine wich­ti­ge staat­li­che Leis­tung – doch in vie­len Fäl­len reicht sie allein nicht aus. Ob ergän­zen­de Pfle­ge­ab­si­che­rung, finan­zi­el­le Unter­stüt­zung bei ambu­lan­ten Behand­lun­gen oder geziel­ter Unfall­schutz: Mit der rich­ti­gen Kom­bi­na­ti­on aus pri­va­ten Zusatz­ver­si­che­run­gen kön­nen Sie Ihre Ver­sor­gungs­lü­cke gezielt schlie­ßen. In die­sem Abschnitt zei­gen wir Ihnen pas­sen­de Mög­lich­kei­ten aus unse­rem Port­fo­lio.

Pflegeversicherung

Pfle­ge­ver­si­che­rung

Erwerbs­min­de­rung und Pfle­ge­be­dürf­tig­keit gehen oft Hand in Hand. Die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung bie­tet hier nur eine Grund­ab­si­che­rung. Wer mehr möch­te, soll­te pri­vat vor­sor­gen – ob für sta­tio­nä­re Ver­sor­gung oder ambu­lan­te Betreu­ung zu Hau­se.

ambulante-zusatzversicherung

Ambu­lan­te Zusatz­ver­si­che­rung

Ob Heil­prak­ti­ker, Psy­cho­the­ra­pie oder moder­ne Dia­gnos­tik – vie­le wich­ti­ge Leis­tun­gen sind nicht voll­stän­dig über die Kran­ken­kas­se abge­deckt. Eine ambu­lan­te Zusatz­ver­si­che­rung schließt die­se Lücken und bie­tet fle­xi­ble Absi­che­rung im All­tag.

Ant­wor­ten auf wei­ter­füh­ren­de Fra­gen, die Ihnen wirk­lich wei­ter­hel­fen

Was Sie schon immer über die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wis­sen woll­ten

Ja, aber nur begrenzt. Die Ren­te kann höchs­tens bis zu drei Kalen­der­mo­na­te rück­wir­kend vor dem Antrags­mo­nat gezahlt wer­den – vor­aus­ge­setzt, die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen lagen bereits vor. Eine rück­wir­ken­de Zah­lung über die­sen Zeit­raum hin­aus ist gesetz­lich aus­ge­schlos­sen.

In der Regel wird die Erwerbs­fä­hig­keit alle zwei bis drei Jah­re erneut geprüft – ins­be­son­de­re bei befris­te­ten Ren­ten. Die Ren­ten­ver­si­che­rung kann dazu neue ärzt­li­che Unter­la­gen anfor­dern oder ein wei­te­res Gut­ach­ten ver­an­las­sen. Bei unbe­fris­te­ter Ren­te ist eine erneu­te Prü­fung sel­te­ner.

Ver­bes­sert sich Ihre Erwerbs­fä­hig­keit, kann die Ren­te gekürzt oder ganz auf­ge­ho­ben wer­den. Sie sind ver­pflich­tet, wesent­li­che Ver­än­de­run­gen dem Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger zu mel­den. Auch im Rah­men einer regu­lä­ren Nach­prü­fung wird die aktu­el­le gesund­heit­li­che Situa­ti­on neu bewer­tet.

Ein Umzug inner­halb Deutsch­lands ist jeder­zeit mög­lich. Bei einem Umzug ins Aus­land gel­ten beson­de­re Rege­lun­gen: In EU-/EWR-Staa­ten und der Schweiz kann die Ren­te meist wei­ter­ge­zahlt wer­den. In Dritt­län­dern kann sie ent­fal­len – je nach Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men.

Ja, Rent­ner unter­lie­gen wei­ter­hin der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­pflicht. Sie wer­den in der Regel pflicht­ver­si­chert über die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung der Rent­ner (KVdR). Bei­trä­ge wer­den auto­ma­tisch von der Ren­te ein­be­hal­ten.

Eine Schei­dung hat kei­ne direk­ten Aus­wir­kun­gen auf die lau­fen­de Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Aller­dings erfolgt im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs eine Auf­tei­lung der Ren­ten­an­wart­schaf­ten, was sich künf­tig auf die Alters­ren­te aus­wir­ken kann.

Ja. Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wird als Ein­kom­men ange­rech­net. Reicht sie nicht zum Lebens­un­ter­halt, kann ergän­zend Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung bean­tragt wer­den. Die­se muss geson­dert beim Sozi­al­amt bean­tragt wer­den.

Ja – ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten sind grund­sätz­lich erlaubt, sofern sie nicht regel­mä­ßig ent­lohnt wer­den und den gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen nicht wider­spre­chen. Bei Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen gilt: Die­se dür­fen die Hin­zu­ver­dienst­gren­ze nicht über­schrei­ten.

Zusam­men­fas­sung

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bie­tet Men­schen, die dau­er­haft gesund­heit­lich ein­ge­schränkt sind, eine wich­ti­ge finan­zi­el­le Absi­che­rung. Sie wird gezahlt, wenn weni­ger als sechs Stun­den Erwerbs­ar­beit pro Tag mög­lich sind – unter­schie­den wird zwi­schen vol­ler und teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung. Vor­aus­set­zun­gen sind unter ande­rem eine aus­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­zeit und die Vor­la­ge medi­zi­ni­scher Nach­wei­se.

Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft den Antrag sorg­fäl­tig und ver­langt meist eine Reha vor der Ent­schei­dung. Die Ren­ten­hö­he rich­tet sich nach den bis­her gezahl­ten Bei­trä­gen und wei­te­ren Fak­to­ren wie Zurech­nungs­zeit oder frei­wil­li­ge Bei­trä­ge. Wer trotz Ren­te arbei­ten möch­te, soll­te die aktu­el­len Hin­zu­ver­dienst­gren­zen 2025 ken­nen, um kei­ne Kür­zung zu ris­kie­ren.

Typi­sche Ursa­chen für eine Erwerbs­min­de­rung sind psy­chi­sche Erkran­kun­gen, Krebs, neu­ro­lo­gi­sche Lei­den oder chro­ni­sche Rücken­pro­ble­me. Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bie­tet zusätz­lich wich­ti­gen Schutz – vor allem, wenn die gesetz­li­che Ren­te nicht aus­reicht.

Wer gut vor­be­rei­tet ist, medi­zi­nisch fun­diert argu­men­tiert und früh­zei­tig han­delt, ver­bes­sert sei­ne Chan­cen auf eine erfolg­rei­che Bewil­li­gung deut­lich.

häu­fi­ge Fra­gen

Sie müs­sen min­des­tens fünf Jah­re ren­ten­ver­si­chert gewe­sen sein und in den letz­ten fünf Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung min­des­tens drei Jah­re Pflicht­bei­trä­ge geleis­tet haben. Zudem muss Ihre täg­li­che Arbeits­fä­hig­keit unter sechs Stun­den lie­gen.

Die durch­schnitt­li­che Brut­to­ren­te liegt 2025 bei etwa 950 bis 1.050 Euro monat­lich. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Bei­trags­zeit, dem Ein­kom­men und Ihrer per­sön­li­chen Ver­si­che­rungs­bio­gra­fie ab.

Der Antrag erfolgt über die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung – online, per Post oder vor Ort. Sie benö­ti­gen medi­zi­ni­sche Unter­la­gen, Reha-Nach­wei­se und ggf. wei­te­re Gut­ach­ten. Eine Bera­tung kann hilf­reich sein, um Feh­ler zu ver­mei­den.

Sie haben die Mög­lich­keit, inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­zu­le­gen. Rei­chen Sie ergän­zen­de Unter­la­gen ein und las­sen Sie sich ggf. von einem Sozi­al­ver­band, Ren­ten­be­ra­ter oder Anwalt unter­stüt­zen. Vie­le Wider­sprü­che sind erfolg­reich.