Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge

Zusätz­li­che Sicher­heit fürs Alter – mit För­de­rung vom Arbeit­ge­ber

betriebliche Altersvorsorge

Wer im Alter den gewohn­ten Lebens­stan­dard hal­ten möch­te, braucht mehr als die gesetz­li­che Ren­te. Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge – kurz bAV – gehört heu­te zu den wich­tigs­ten Instru­men­ten, um die­se Lücke gezielt zu schlie­ßen. Arbeit­neh­mer kön­nen Tei­le ihres Brut­to­ge­halts in eine Betriebs­ren­te umwan­deln und erhal­ten zusätz­lich einen ver­pflich­ten­den Arbeit­ge­ber­zu­schuss. Für Unter­neh­men ist die bAV nicht nur gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, son­dern auch ein stra­te­gi­sches Mit­tel zur Mit­ar­bei­ter­bin­dung.

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge bie­tet zahl­rei­che Vor­tei­le: von steu­er­li­chen Erspar­nis­sen über fle­xi­ble Aus­zah­lungs­for­men bis hin zu ver­schie­de­nen Durch­füh­rungs­we­gen wie Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se oder Unter­stüt­zungs­kas­se. Ob Berufs­ein­stei­ger oder lang­jäh­ri­ger Mit­ar­bei­ter – je frü­her Sie star­ten, des­to grö­ßer ist der finan­zi­el­le Effekt im Alter. In die­sem Bei­trag zei­gen wir Ihnen, wie die bAV funk­tio­niert, wor­auf es bei der Aus­wahl ankommt und wel­che Model­le sich für Ihre indi­vi­du­el­le Lebens­si­tua­ti­on beson­ders loh­nen.

Das Wich­tigs­te im Über­blick

  • Pflicht­an­ge­bot vom Arbeit­ge­ber: Seit 2019 muss jeder Arbeit­ge­ber eine bAV ermög­li­chen. Der ver­pflich­ten­de Zuschuss liegt bei min­des­tens 15 % des umge­wan­del­ten Ent­gelts.

  • Fünf Durch­füh­rungs­we­ge zur Wahl: Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se, Pen­si­ons­fonds, Unter­stüt­zungs­kas­se und Direkt­zu­sa­ge – jedes Modell hat eige­ne Vor- und Nach­tei­le.

  • Steu­er­vor­tei­le und Sozi­al­ab­ga­ben­er­spar­nis: Bei­trä­ge zur bAV sind bis zu bestimm­ten Gren­zen steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei – dadurch steigt der Net­to­ef­fekt.

  • Lebens­lan­ge Zusatz­ren­te: Die Aus­zah­lung erfolgt meist als monat­li­che Betriebs­ren­te im Ruhe­stand, alter­na­tiv auch als Kapi­tal­aus­zah­lung oder Kom­bi­na­ti­on.

  • Hohe Fle­xi­bi­li­tät bei Arbeit­ge­ber­wech­sel: Bei einem Job­wech­sel kann die bAV oft über­tra­gen oder pri­vat fort­ge­führt wer­den – mit klar gere­gel­ten Optio­nen.

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Ihre Über­sicht
Ihre Über­sicht

Die Durch­füh­rungs­we­ge der bAV im Über­blick

Arbeit­neh­mer haben einen gesetz­li­chen Anspruch auf eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge – doch wie die­se aus­ge­stal­tet wird, ist nicht immer leicht zu durch­schau­en. Denn es gibt nicht nur eine ein­zi­ge Form, son­dern gleich fünf soge­nann­te Durch­füh­rungs­we­ge. Jeder die­ser Wege bie­tet eige­ne Vor- und Nach­tei­le – je nach Ziel­grup­pe, Unter­neh­mens­grö­ße und indi­vi­du­el­ler Lebens­si­tua­ti­on.

In die­sem Abschnitt zei­gen wir Ihnen die Unter­schie­de zwi­schen Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se, Pen­si­ons­fonds, Unter­stüt­zungs­kas­se und Direkt­zu­sa­ge. So erken­nen Sie, wel­ches Modell am bes­ten zu Ihren Zie­len passt – ob Sie Arbeit­ge­ber sind, der Ver­ant­wor­tung über­nimmt, oder Arbeit­neh­mer, der sei­ne finan­zi­el­le Zukunft absi­chern will.

Die Direkt­ver­si­che­rung ist der bekann­tes­te und am häu­figs­ten gewähl­te Durch­füh­rungs­weg der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge. Hier­bei schließt der Arbeit­ge­ber eine Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung auf das Leben des Arbeit­neh­mers ab. Die Bei­trä­ge wer­den direkt aus dem Brut­to­ein­kom­men des Arbeit­neh­mers gezahlt (Ent­gelt­um­wand­lung) – zuzüg­lich eines ver­pflich­ten­den Arbeit­ge­ber­zu­schus­ses.

Für vie­le Arbeit­neh­mer ist die Direkt­ver­si­che­rung beson­ders attrak­tiv, da sie ein­fach, trans­pa­rent und ohne gro­ßen Ver­wal­tungs­auf­wand umsetz­bar ist. Arbeit­ge­ber pro­fi­tie­ren von gerin­gem Auf­wand und kal­ku­lier­ba­rer Pla­nung. Die Leis­tun­gen kön­nen sowohl Alters‑, Inva­li­di­täts- als auch Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung beinhal­ten.

Vor­tei­le im Über­blick:

  • Staat­lich geför­dert: steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei bis zu 644€/Monat (Stand 2025)

  • Aus­zah­lung als monat­li­che Ren­te oder Kapi­tal mög­lich (Kapi­tal­wahl­recht)

  • Gerin­ges Risi­ko für Arbeit­ge­ber

  • Bei Arbeit­ge­ber­wech­sel häu­fig über­trag­bar oder pri­vat fort­führ­bar

  • Ide­al für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men

Die Pen­si­ons­kas­se ist eine recht­lich selbst­stän­di­ge Ver­sor­gungs­ein­rich­tung, meist von Ver­si­che­rern getra­gen. Sie ver­wal­tet die Bei­trä­ge der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer und zahlt spä­ter eine lebens­lan­ge Betriebs­ren­te aus. Auch Leis­tun­gen bei Berufs­un­fä­hig­keit oder für Hin­ter­blie­be­ne kön­nen ein­ge­schlos­sen sein.

Die Finan­zie­rung erfolgt klas­sisch über Ent­gelt­um­wand­lung, ergänzt durch den gesetz­li­chen Arbeit­ge­ber­zu­schuss. Pen­si­ons­kas­sen unter­lie­gen der Ver­si­che­rungs­auf­sicht und sind daher beson­ders sicher. Aller­dings sind die Ren­di­te­chan­cen auf­grund der stren­gen Kapi­tal­an­la­ge­vor­schrif­ten begrenzt.

Vor­tei­le im Über­blick:

  • Siche­rer Durch­füh­rungs­weg mit Auf­sicht durch BaFin

  • Leis­tun­gen bei Berufs­un­fä­hig­keit und Todes­fall inte­grier­bar

  • Gute Plan­bar­keit für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer

  • Steu­er­lich geför­dert bis zu 644 €/Monat (2025)

  • Auch nach Arbeit­ge­ber­wech­sel mit Ein­schrän­kun­gen fort­führ­bar

Der Pen­si­ons­fonds ist eine dyna­mi­sche­re Vari­an­te der Pen­si­ons­kas­se. Er erlaubt eine chan­cen­ori­en­tier­te­re Kapi­tal­an­la­ge, bei­spiels­wei­se in Akti­en, wodurch lang­fris­tig höhe­re Ren­di­ten mög­lich sind. Gleich­zei­tig bie­tet er lebens­lan­ge Alters­ren­ten und zusätz­li­che Leis­tun­gen für Inva­li­di­tät oder Hin­ter­blie­be­ne.

Die Bei­trä­ge wer­den vom Arbeit­ge­ber an den Pen­si­ons­fonds abge­führt. Auch hier gilt: Ent­gelt­um­wand­lung plus Zuschuss sind die Regel. Auf­grund der höhe­ren Schwan­kungs­brei­te in der Kapi­tal­an­la­ge ist der Pen­si­ons­fonds eher für ren­di­te­ori­en­tier­te Arbeit­neh­mer mit lan­ger Lauf­zeit geeig­net.

Vor­tei­le im Über­blick:

  • Höhe­re Ren­di­te­chan­cen durch fle­xi­ble Kapi­tal­an­la­ge

  • Alters‑, Inva­li­di­täts- und Hin­ter­blie­be­nen­leis­tun­gen mög­lich

  • Staat­lich geför­dert mit hohen Steu­er­frei­be­trä­gen

  • Gute Lösung für jün­ge­re Arbeit­neh­mer mit lan­gem Zeit­ho­ri­zont

  • Auf­sicht durch Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin)

Die Unter­stüt­zungs­kas­se ist eine exter­ne Ver­sor­gungs­ein­rich­tung, die vom Unter­neh­men finan­ziert und getra­gen wird. Sie ermög­licht sehr hohe Leis­tun­gen – auch ober­halb der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Die Bei­trä­ge sind für das Unter­neh­men steu­er­lich absetz­bar und für den Arbeit­neh­mer sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.

Für Arbeit­ge­ber ist die Unter­stüt­zungs­kas­se beson­ders dann inter­es­sant, wenn lei­ten­de Mit­ar­bei­ter oder Spe­zia­lis­ten mit höhe­rem Ein­kom­men ver­sorgt wer­den sol­len. Da die Kas­se kei­nen gesetz­li­chen Insol­venz­schutz bie­ten muss, emp­fiehlt sich hier eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung zur Risi­ko­ab­si­che­rung.

Vor­tei­le im Über­blick:

  • Höchst indi­vi­du­el­le Ver­sor­gungs­lö­sun­gen mög­lich

  • Bei­trä­ge steu­er­frei (ggf. unbe­grenzt)

  • Kei­ne Sozi­al­ab­ga­ben für Arbeit­neh­mer

  • Hohe Ver­sor­gungs­lü­cken kön­nen gezielt geschlos­sen wer­den

  • Beson­ders attrak­tiv für Füh­rungs­kräf­te und Geschäfts­füh­rer

Bei der Direkt­zu­sa­ge ver­pflich­tet sich der Arbeit­ge­ber ver­trag­lich, dem Arbeit­neh­mer im Ren­ten­al­ter eine bestimm­te Leis­tung (z. B. monat­li­che Betriebs­ren­te) zu zah­len. Die­se Leis­tun­gen wer­den in der Bilanz des Unter­neh­mens als Rück­stel­lung ver­bucht. Für die Finan­zie­rung nut­zen vie­le Unter­neh­men Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen.

Die­ser Weg erfor­dert fun­dier­te Pla­nung und ein soli­des Unter­neh­men, da die Ren­ten­zah­lung unmit­tel­bar aus betrieb­li­chen Mit­teln erfolgt. Die Direkt­zu­sa­ge eig­net sich vor allem für grö­ße­re Unter­neh­men und Füh­rungs­kräf­te mit lang­fris­ti­ger Per­spek­ti­ve.

Vor­tei­le im Über­blick:

  • Maxi­ma­le Fle­xi­bi­li­tät bei der Gestal­tung der Leis­tung

  • Bei­trags­hö­hen und Ver­sor­gungs­ni­veau frei bestimm­bar

  • Steu­er­erspar­nis durch Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen

  • Arbeit­ge­ber behält vol­le Kon­trol­le über Anla­ge und Aus­zah­lung

  • Kom­bi­nier­bar mit Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung zur Risi­ko­ab­si­che­rung

War­um sich die bAV für bei­de Sei­ten lohnt

Zie­le & Vor­tei­le der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ist weit mehr als eine gesetz­li­che Pflicht oder steu­er­lich begüns­tig­te Spar­form. Sie ver­folgt kla­re Zie­le: Arbeit­neh­mer sol­len zusätz­lich zur gesetz­li­chen Ren­te eine ver­läss­li­che, plan­ba­re Ver­sor­gung im Alter auf­bau­en. Für Arbeit­ge­ber wie­der­um ist sie ein Instru­ment zur lang­fris­ti­gen Mit­ar­bei­ter­bin­dung und zur Stär­kung der Arbeit­ge­ber­mar­ke.

Der dop­pel­te Nut­zen – sozia­le Absi­che­rung für Beschäf­tig­te und stra­te­gi­scher Vor­teil für Unter­neh­men – macht die bAV zu einem bedeu­ten­den Bestand­teil moder­ner Per­so­nal­po­li­tik. Arbeit­ge­ber, die eine durch­dach­te bAV-Struk­tur eta­blie­ren, stär­ken nicht nur die Loya­li­tät ihrer Beleg­schaft, son­dern nut­zen gleich­zei­tig steu­er­li­che Gestal­tungs­spiel­räu­me und För­der­mög­lich­kei­ten.

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge trägt ent­schei­dend dazu bei, die soge­nann­te Ren­ten­lü­cke zu schlie­ßen. Die­se ent­steht, weil das gesetz­li­che Ren­ten­ni­veau – aktu­ell bei rund 48 % – den tat­säch­li­chen Lebens­stan­dard im Alter oft nicht abbil­det. Durch die Umwand­lung von Brut­to­ge­halt in Bei­trä­ge zur bAV kön­nen Arbeit­neh­mer lang­fris­tig Ver­mö­gen auf­bau­en – zusätz­lich zur gesetz­li­chen Ren­te, steu­er­lich geför­dert und mit Zuschuss vom Arbeit­ge­ber.

Arbeit­ge­ber pro­fi­tie­ren eben­falls: Seit 2019 sind sie ver­pflich­tet, bei Ent­gelt­um­wand­lung einen Zuschuss von min­des­tens 15 % zu leis­ten. Vie­le Unter­neh­men gehen dar­über hin­aus und bie­ten frei­wil­lig höhe­re Bei­trä­ge an. Dies erhöht die Attrak­ti­vi­tät als Arbeit­ge­ber, ver­bes­sert die Mit­ar­bei­ter­bin­dung und senkt lang­fris­tig die Fluk­tua­ti­on. Zudem las­sen sich bAV-Leis­tun­gen fle­xi­bel in bestehen­de Ver­gü­tungs­mo­del­le inte­grie­ren – ohne dass hohe Lohn­ne­ben­kos­ten anfal­len.

Die Zie­le der bAV gehen über rei­ne Alters­vor­sor­ge hin­aus. Je nach Aus­ge­stal­tung sind auch Leis­tun­gen bei Berufs­un­fä­hig­keit oder für Hin­ter­blie­be­ne mög­lich. Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge wird so zu einem umfas­sen­den Bau­stein der sozia­len Absi­che­rung.

Vor­tei­le für Arbeit­neh­mer

Vor­tei­le für Arbeit­ge­ber

Was Sie über Ihre Ansprü­che und den bes­ten Ein­stieg wis­sen soll­ten

Pflicht, Rechts­an­spruch & der rich­ti­ge Zeit­punkt

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ist längst nicht mehr nur eine frei­wil­li­ge Zusatz­leis­tung. Arbeit­ge­ber sind seit meh­re­ren Jah­ren gesetz­lich ver­pflich­tet, eine bAV anzu­bie­ten – min­des­tens über die soge­nann­te Ent­gelt­um­wand­lung. Arbeit­neh­mer wie­der­um haben das Recht, die­ses Ange­bot in Anspruch zu neh­men und so steu­er­lich geför­dert für das Alter vor­zu­sor­gen. Wann sich der Ein­stieg lohnt und wel­che gesetz­li­chen Regeln gel­ten, lesen Sie hier.

Bereits seit dem 1. Janu­ar 2019 sind Arbeit­ge­ber in Deutsch­land gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, ihren Mit­ar­bei­ten­den eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge zu ermög­li­chen. Grund­la­ge dafür ist der § 1a des Betriebs­ren­ten­ge­set­zes (BetrAVG). Dort ist gere­gelt, dass jeder sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf Ent­gelt­um­wand­lung hat – unab­hän­gig von Bran­che oder Unter­neh­mens­grö­ße.

Das bedeu­tet kon­kret: Beschäf­tig­te kön­nen ver­lan­gen, dass ein Teil ihres Brut­to­ge­halts in Bei­trä­ge zur Alters­vor­sor­ge umge­wan­delt wird. Der Arbeit­ge­ber muss die­sen Wunsch umset­zen und ist dar­über hin­aus ver­pflich­tet, einen Zuschuss von min­des­tens 15 % des umge­wan­del­ten Betrags bei­zu­steu­ern – sofern er durch die Ent­gelt­um­wand­lung Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge spart.

Seit 2022 gilt die­se Zuschuss­pflicht nicht nur für neue, son­dern auch für bestehen­de Alt­ver­trä­ge, was für vie­le Unter­neh­men Hand­lungs­be­darf geschaf­fen hat. Arbeit­ge­ber kön­nen den Durch­füh­rungs­weg wäh­len, müs­sen jedoch sicher­stel­len, dass alle Mit­ar­bei­ten­den Zugang zur bAV erhal­ten – auch Teil­zeit­kräf­te oder Mini­job­ber unter bestimm­ten Bedin­gun­gen.

Für Arbeit­neh­mer stellt sich die Fra­ge: Wann ist der bes­te Zeit­punkt für den Ein­stieg? Grund­sätz­lich gilt: Je frü­her, des­to bes­ser. Wer früh­zei­tig beginnt, pro­fi­tiert nicht nur vom lang­fris­ti­gen Zin­ses­zins­ef­fekt, son­dern auch von einer bes­se­ren Ver­hand­lungs­po­si­ti­on hin­sicht­lich Arbeit­ge­ber­zu­schüs­sen. Beson­ders loh­nend ist der Ein­stieg in jun­gen Jah­ren, bei län­ger­fris­ti­ger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit oder wenn der Arbeit­ge­ber attrak­ti­ve Kon­di­tio­nen bie­tet.

Pflich­ten und Rech­te im Über­blick:

  • Arbeit­ge­ber müs­sen bAV ermög­li­chen (Ent­gelt­um­wand­lung)

  • Gesetz­li­cher Zuschuss: min­des­tens 15 % bei Sozi­al­ab­ga­ben­er­spar­nis

  • Gilt seit 2022 auch für Alt­ver­trä­ge

  • Arbeit­ge­ber wählt Durch­füh­rungs­weg, Arbeit­neh­mer hat Mit­spra­che­recht

  • Ein­stieg jeder­zeit mög­lich – am effek­tivs­ten früh im Berufs­le­ben

Emp­feh­lung für Arbeit­neh­mer:

  • Früh­zei­tig infor­mie­ren und bAV nut­zen

  • Arbeit­ge­ber­zu­schuss aktiv ein­for­dern

  • Bei Stel­len­wech­sel bAV-Ver­trä­ge prü­fen und ggf. mit­neh­men oder pri­vat fort­füh­ren

Wäh­len Sie das pas­sen­de Modell für Ihre Alters­vor­sor­ge

Die bAV-Model­le im Detail ver­ste­hen

Sie möch­ten wis­sen, wel­ches Modell der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge am bes­ten zu Ihrer beruf­li­chen und finan­zi­el­len Situa­ti­on passt? In die­sen ver­tie­fen­den Bei­trä­gen stel­len wir Ihnen drei zen­tra­le Durch­füh­rungs­we­ge im Detail vor. Erfah­ren Sie, wie sie funk­tio­nie­ren, wor­auf Sie ach­ten soll­ten und wel­che Vor­tei­le sich dar­aus erge­ben – ob als Arbeit­neh­mer oder Arbeit­ge­ber.

Direktversicherung

Direkt­ver­si­che­rung

Die Direkt­ver­si­che­rung ist der belieb­tes­te Durch­füh­rungs­weg der bAV – unkom­pli­ziert, steu­er­lich attrak­tiv und mit Kapi­tal­wahl­recht. Hier erfah­ren Sie, wie Sie mit wenig Auf­wand eine lebens­lan­ge Zusatz­ren­te auf­bau­en und war­um sich die­ses Modell beson­ders für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men eig­net.

Pensionskasse

Pen­si­ons­kas­se

Als klas­si­sche Form der bAV bie­tet die Pen­si­ons­kas­se lang­fris­ti­ge Sicher­heit und zuver­läs­si­ge Leis­tun­gen im Alter. Lesen Sie, wie Bei­trä­ge ver­wal­tet wer­den, wel­che Leis­tun­gen abge­si­chert sind und für wen die­ses Modell beson­ders geeig­net ist – z. B. für struk­tu­rier­te Spar­plä­ne im Rah­men grö­ße­rer Beleg­schaf­ten.

Unterstuetzungskasse

Unter­stüt­zungs­kas­se

Für Fach- und Füh­rungs­kräf­te sowie Unter­neh­men mit höhe­rem Gestal­tungs­spiel­raum bie­tet die Unter­stüt­zungs­kas­se maxi­ma­le Frei­heit – bei gleich­zei­tig steu­er­li­cher Begüns­ti­gung. Ent­de­cken Sie die Vor­tei­le die­ses Modells für anspruchs­vol­le Ver­sor­gungs­kon­zep­te.

Was Sie bei der Ent­schei­dung beden­ken soll­ten

Risi­ken und mög­li­che Nach­tei­le der bAV

So vor­teil­haft die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge auch ist – sie ist nicht in jedem Fall die bes­te Lösung. Abhän­gig von Lauf­zeit, Unter­neh­mens­bin­dung und Ver­trags­ge­stal­tung kön­nen finan­zi­el­le Nach­tei­le ent­ste­hen, wenn bestimm­te Fak­to­ren nicht beach­tet wer­den. In die­sem Abschnitt zei­gen wir Ihnen, wor­auf Sie ach­ten soll­ten, um Fehl­ent­schei­dun­gen zu ver­mei­den.

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge bie­tet steu­er­li­che Vor­tei­le, Zuschüs­se und Pla­nungs­si­cher­heit – doch es gibt auch Gren­zen und Fall­stri­cke. Ein häu­fi­ger Kri­tik­punkt betrifft die nach­ge­la­ger­te Besteue­rung. Wäh­rend die Ein­zah­lun­gen steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei sind, unter­lie­gen die spä­te­ren Ren­ten­zah­lun­gen der vol­len Steu­er­pflicht – inklu­si­ve Bei­trä­gen zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Für vie­le Rent­ner führt das zu einer spür­ba­ren Min­de­rung des Net­to­be­trags im Alter.

Ein wei­te­rer Nach­teil liegt in der gerin­ge­ren Fle­xi­bi­li­tät: Ein ein­mal gewähl­ter Durch­füh­rungs­weg lässt sich nicht belie­big wech­seln. Zudem hängt der Ver­trag oft am jewei­li­gen Arbeit­ge­ber. Bei einem Job­wech­sel kann es schwie­rig wer­den, den bestehen­den bAV-Ver­trag mit­zu­neh­men oder sinn­voll fort­zu­füh­ren. In man­chen Fäl­len bleibt nur die bei­trags­freie Fort­füh­rung oder eine pri­va­te Wei­ter­zah­lung – häu­fig ohne Steu­er­vor­teil.

Auch für Arbeit­neh­mer, die nur kurz­zei­tig beschäf­tigt sind oder regel­mä­ßig den Arbeits­platz wech­seln, kann sich die bAV nicht loh­nen. Die lan­ge Lauf­zeit ist zen­tral für den finan­zi­el­len Effekt. Wer vor­zei­tig aus­schei­det, ver­liert unter Umstän­den Ansprü­che oder erzielt kaum Ertrag – ins­be­son­de­re bei rein arbeit­neh­mer­fi­nan­zier­ter Vor­sor­ge.

Nicht zuletzt kön­nen Intrans­pa­renz und hohe Abschluss­kos­ten bei bestimm­ten Ver­si­che­rungs­mo­del­len die Ren­di­te schmä­lern. Ohne fach­kun­di­ge Bera­tung fehlt oft der Über­blick über lau­fen­de Kos­ten, Garan­tien und Aus­zah­lungs­op­tio­nen. Gera­de bei Direkt­ver­si­che­run­gen mit klas­si­schen Garan­tie­zin­sen ist die Ver­zin­sung aktu­ell sehr nied­rig – hier ist eine rea­lis­ti­sche Erwar­tungs­hal­tung ent­schei­dend.

Wich­ti­ge Risi­ken im Über­blick:

  • Nach­ge­la­ger­te Steu­er- und Abga­ben­pflicht im Ren­ten­al­ter

  • Ein­ge­schränk­te Mit­nah­me­mög­lich­keit bei Arbeit­ge­ber­wech­sel

  • Gerin­ge Ren­di­te bei kur­zen Lauf­zei­ten oder zu nied­ri­gen Bei­trä­gen

  • Ein­ge­schränk­te Fle­xi­bi­li­tät je nach Modell und Ver­trag

  • Kom­ple­xe Ver­trags­struk­tu­ren mit mög­li­chen Kos­ten­fal­len

Ver­tie­fen­de Ant­wor­ten auf häu­fi­ge Fra­gen aus der Pra­xis

Was Sie schon immer über die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge wis­sen woll­ten

Ja, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Auch Mini­job­ber und Teil­zeit­kräf­te haben grund­sätz­lich Anspruch auf Ent­gelt­um­wand­lung, sofern sie in einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ste­hen. Eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung ist hier beson­ders wich­tig, um kei­ne För­der­vor­tei­le zu ver­schen­ken.

In den meis­ten Fäl­len greift der Pen­si­ons-Siche­rungs-Ver­ein (PSVaG). Die­ser sichert Ver­sor­gungs­zu­sa­gen bei Insol­venz ab – aller­dings nur bei bestimm­ten Durch­füh­rungs­we­gen (z. B. Direkt­zu­sa­ge, Unter­stüt­zungs­kas­se). Bei exter­nen Trä­gern wie Direkt­ver­si­che­rung oder Pen­si­ons­kas­se besteht kein Insol­venz­ri­si­ko, da der Ver­trag außer­halb des Betriebs geführt wird.

Grund­sätz­lich ja – ins­be­son­de­re bei meh­re­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen. Aller­dings gel­ten die steu­er­li­chen För­der­gren­zen ins­ge­samt für die Per­son, nicht pro Ver­trag. Wer meh­re­re Ver­trä­ge nutzt, muss also auf die kumu­lier­ten Höchst­be­trä­ge ach­ten.

Bei­de Vari­an­ten unter­lie­gen der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung, also im Ren­ten­al­ter. Bei Ren­ten­zah­lung wird der monat­li­che Betrag ver­steu­ert, bei Kapi­tal­aus­zah­lung der gesam­te Betrag auf ein­mal – was zu einer höhe­ren Steu­er­last füh­ren kann, je nach indi­vi­du­el­ler Situa­ti­on.

Dabei ver­pflich­tet sich der Arbeit­ge­ber, bestimm­te Bei­trä­ge zu leis­ten – nicht aber eine kon­kre­te Leis­tung im Ren­ten­al­ter. Die spä­te­re Ren­ten­hö­he hängt von der tat­säch­li­chen Ent­wick­lung des ange­spar­ten Kapi­tals ab. Die­ses Modell ist heu­te sehr ver­brei­tet.

In vie­len Ver­trä­gen gibt es War­te- oder Karenz­zei­ten. Das bedeu­tet: Nur wer eine bestimm­te Zeit im Unter­neh­men bleibt, erhält den vol­len Anspruch auf Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se oder Rück­de­ckungs­leis­tun­gen. Bei frü­hen Kün­di­gun­gen kann dies zu Nach­tei­len füh­ren.

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge wird im Ver­sor­gungs­aus­gleich berück­sich­tigt – ähn­lich wie gesetz­li­che Ren­ten. Das bedeu­tet: Die wäh­rend der Ehe­zeit auf­ge­bau­ten Anwart­schaf­ten wer­den hälf­tig geteilt, was die spä­te­re Aus­zah­lungs­hö­he beein­flus­sen kann.

Nein. Die Ent­gelt­um­wand­lung ist nur für zukünf­ti­ge Gehalts­be­stand­tei­le mög­lich. Es ist nicht zuläs­sig, rück­wir­kend Gehalt umzu­wan­deln oder Bei­trä­ge nach­zu­zah­len – auch nicht zum Jah­res­en­de für das gesam­te Vor­jahr.

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kön­nen grund­sätz­lich eben­falls eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge abschlie­ßen – ins­be­son­de­re über Unter­stüt­zungs­kas­se oder Direkt­zu­sa­ge. Dabei gel­ten aller­dings beson­de­re steu­er­li­che und arbeits­recht­li­che Anfor­de­run­gen. Wich­tig ist, dass eine kla­re Ver­sor­gungs­zu­sa­ge vor­liegt und die Bei­trä­ge betrieb­lich ver­an­lasst sind. Eine indi­vi­du­el­le Abstim­mung mit dem Steu­er­be­ra­ter oder einem spe­zia­li­sier­ten Bera­ter ist hier uner­läss­lich.

Ja, denn vie­le bAV-Model­le las­sen sich mit einer Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te kom­bi­nie­ren. Die Bei­trä­ge für die BU-Zusatz­ver­si­che­rung kön­nen steu­er­lich geför­dert in die bAV inte­griert wer­den. Aller­dings unter­lie­gen die spä­te­ren BU-Leis­tun­gen eben­falls der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung – im Gegen­satz zu pri­vat finan­zier­ten BU-Poli­cen. Daher ist eine Ein­zel­fall­prü­fung ent­schei­dend.

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Steu­er­li­che Vor­tei­le & För­der­mög­lich­kei­ten

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ist nicht nur ein effek­ti­ves Mit­tel zur Alters­si­che­rung, son­dern auch steu­er­lich beson­ders attrak­tiv. Wer sich für eine bAV ent­schei­det, pro­fi­tiert in der Anspar­pha­se von erheb­li­chen Ent­las­tun­gen – sowohl bei der Ein­kom­men­steu­er als auch bei den Sozi­al­ab­ga­ben. Auch für Arbeit­ge­ber erge­ben sich Gestal­tungs­spiel­räu­me, die durch die aktu­el­len Höchst­gren­zen klar gere­gelt sind.

Die steu­er­li­che För­de­rung der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge zählt zu den wich­tigs­ten Argu­men­ten für die Nut­zung die­ses Vor­sor­ge­mo­dells. Arbeit­neh­mer, die Bei­trä­ge im Rah­men der Ent­gelt­um­wand­lung in ver­si­che­rungs­för­mi­ge Durch­füh­rungs­we­ge ein­zah­len – also Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se oder Pen­si­ons­fonds – genie­ßen steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen bis zu fest­ge­leg­ten Höchst­gren­zen.

Im Jahr 2025 gel­ten fol­gen­de Grenz­wer­te:

  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit: bis zu 4 % der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (BBG) West in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung = 3.864 € jähr­lich bzw. 322 € monat­lich

  • Steu­er­frei­heit: zusätz­lich bis zu 8 % der BBG West = 7.728 € jähr­lich bzw. 644 € monat­lich

Die­se Wer­te gel­ten für das Brut­to­ge­halt. Bei­trä­ge inner­halb die­ser Gren­zen sind in der Anspar­pha­se weder steu­er- noch sozi­al­ab­ga­ben­pflich­tig, was das Net­to­ein­kom­men schont und den Spar­bei­trag effek­tiv erhöht. Auch der ver­pflich­ten­de Arbeit­ge­ber­zu­schuss wird inner­halb die­ser Gren­zen steu­er­lich geför­dert.

Für Durch­füh­rungs­we­ge wie Unter­stüt­zungs­kas­se oder Direkt­zu­sa­ge gel­ten sogar noch groß­zü­gi­ge­re Rege­lun­gen. Bei­trä­ge sind dort in der Regel voll­stän­dig steu­er­frei – aller­dings nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.

Ein wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­teil ist die nach­ge­la­ger­te Besteue­rung: Die Ren­ten­leis­tun­gen aus der bAV wer­den erst im Ren­ten­al­ter ver­steu­ert. Da der per­sön­li­che Steu­er­satz im Ruhe­stand meist nied­ri­ger ist als wäh­rend der Erwerbs­pha­se, ergibt sich auch hier eine spür­ba­re Erspar­nis.

Wich­ti­ge Hin­wei­se für die Pra­xis:

  • Die Bei­trä­ge müs­sen über die Gehalts­ab­rech­nung abge­führt wer­den

  • Rück­wir­ken­de Zah­lun­gen sind nicht mög­lich – es gilt das Zufluss­prin­zip

  • Arbeit­ge­ber kön­nen zusätz­lich eige­ne steu­er­freie Bei­trä­ge leis­ten

  • Bei Kapi­tal­aus­zah­lung statt Ren­te gel­ten Beson­der­hei­ten im Steu­er­recht

  • Bei Über­schrei­ten der För­der­gren­zen sind Bei­trä­ge wei­ter­hin mög­lich – aber dann steu­er- und abga­ben­pflich­tig

Fazit:
Mit der rich­ti­gen Gestal­tung las­sen sich durch die bAV erheb­li­che steu­er­li­che Vor­tei­le nut­zen. Vor­aus­set­zung ist eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung der Bei­trags­hö­he in Ver­bin­dung mit den gül­ti­gen För­der­gren­zen. Wer den Arbeit­ge­ber­zu­schuss kon­se­quent nutzt und sei­ne Ent­gelt­um­wand­lung steu­er­lich opti­mal aus­rich­tet, kann lang­fris­tig ein deut­lich höhe­res Alters­ver­mö­gen auf­bau­en – mit deut­lich gerin­ge­rer Net­to-Belas­tung wäh­rend der Ein­zah­lungs­pha­se.

Zusam­men­fas­sung

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ist für Arbeit­neh­mer wie Arbeit­ge­ber ein star­kes Instru­ment, um finan­zi­el­le Sicher­heit im Alter zu schaf­fen – staat­lich geför­dert, gesetz­lich gestützt und lang­fris­tig plan­bar. Gera­de ange­sichts sin­ken­der gesetz­li­cher Ren­ten­an­sprü­che gewinnt die bAV zuneh­mend an Bedeu­tung. Wer früh­zei­tig ein­steigt, pro­fi­tiert dop­pelt: durch den Zin­ses­zins­ef­fekt und durch steu­er­li­che Vor­tei­le wäh­rend der Anspar­pha­se.

Dank gesetz­li­chem Anspruch auf Ent­gelt­um­wand­lung und ver­pflich­ten­dem Arbeit­ge­ber­zu­schuss kön­nen sich Arbeit­neh­mer mit über­schau­ba­rem Net­to­auf­wand eine soli­de Zusatz­ren­te auf­bau­en. Gleich­zei­tig nut­zen Unter­neh­men die bAV als Ele­ment der Mit­ar­bei­ter­bin­dung – bei ver­gleichs­wei­se gerin­gem Ver­wal­tungs­auf­wand.

Die Wahl des rich­ti­gen Durch­füh­rungs­wegs – etwa Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se oder Unter­stüt­zungs­kas­se – soll­te auf Basis indi­vi­du­el­ler Zie­le, Ein­kom­mens­si­tua­ti­on und Unter­neh­mens­struk­tur getrof­fen wer­den. Mit einer kom­pe­ten­ten Bera­tung las­sen sich Chan­cen opti­mal nut­zen, Risi­ken ver­mei­den und bestehen­de Ver­sor­gungs­lü­cken gezielt schlie­ßen.

häu­fi­ge Fra­gen

Der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Zuschuss beträgt min­des­tens 15 % des umge­wan­del­ten Ent­gelts – sofern der Arbeit­ge­ber Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge spart. In der Pra­xis gewäh­ren vie­le Unter­neh­men frei­wil­lig höhe­re Zuschüs­se, um die Attrak­ti­vi­tät der Vor­sor­ge zu stei­gern.

Im Jahr 2025 sind bis zu 644 € monat­lich steu­er­frei (8 % der BBG West) sowie bis zu 322 € monat­lich sozi­al­ab­ga­ben­frei (4 % der BBG West). Die­se Beträ­ge gel­ten für ver­si­che­rungs­för­mi­ge Durch­füh­rungs­we­ge wie Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se oder Pen­si­ons­fonds.

Betriebs­ren­ten unter­lie­gen der nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung sowie der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­pflicht. Es gel­ten jedoch Frei­be­trä­ge: 2025 liegt der monat­li­che Ver­sor­gungs­frei­be­trag bei 80 €, hin­zu kommt ein Zuschlag von 24 €. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Beträ­ge sind steu­er- und abga­ben­pflich­tig.

In vie­len Fäl­len ja – abhän­gig vom gewähl­ten Durch­füh­rungs­weg und vom neu­en Arbeit­ge­ber. Ver­trä­ge über Direkt­ver­si­che­run­gen oder Pen­si­ons­kas­sen las­sen sich häu­fig fort­füh­ren oder pri­vat wei­ter­füh­ren. Alter­na­tiv kann das Kapi­tal über­tra­gen oder bei­trags­frei gestellt wer­den.