Arbeits­un­fä­hig oder berufs­un­fä­hig? So unter­schei­den sich die Begrif­fe

Was im Leis­tungs­fall zählt – und war­um der Unter­schied Ihre finan­zi­el­le Absi­che­rung bestimmt

berufsunfaehig oder arbeitsunfaehig

Arbeits­un­fä­hig oder berufs­un­fä­hig – zwei Begrif­fe, die oft gleich­ge­setzt wer­den, aber völ­lig unter­schied­li­che recht­li­che und finan­zi­el­le Kon­se­quen­zen haben. Wer län­ger krank ist, erhält zunächst Lohn­fort­zah­lung, spä­ter Kran­ken­geld. Doch was, wenn die Rück­kehr in den Beruf dau­er­haft nicht mehr mög­lich ist? Genau hier liegt der Unter­schied zwi­schen vor­über­ge­hen­der Arbeits­un­fä­hig­keit und dau­er­haf­ter Berufs­un­fä­hig­keit. Wir zei­gen Ihnen, wor­auf es ankommt, was die AU-Klau­sel in der BU wirk­lich leis­tet – und wie Sie sich recht­zei­tig absi­chern kön­nen.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Arbeits­un­fä­hig ist, wer aus gesund­heit­li­chen Grün­den vor­über­ge­hend nicht arbei­ten kann – etwa wegen Krank­heit oder Unfall.

  • Berufs­un­fä­hig ist, wer vor­aus­sicht­lich dau­er­haft nicht mehr in sei­nem zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf arbei­ten kann – min­des­tens zu 50 % für sechs Mona­te oder län­ger.

  • Die gesetz­li­che Absi­che­rung endet oft mit dem Kran­ken­geld – eine pri­va­te BU-Ver­si­che­rung schützt dar­über hin­aus.

  • Die AU-Klau­sel kann bei län­ge­rer Krank­schrei­bung bereits eine BU-Ren­te aus­lö­sen – ohne dass eine Berufs­un­fä­hig­keit nach­ge­wie­sen wer­den muss.

  • Eine pro­fes­sio­nel­le Bera­tung hilft, die Unter­schie­de zu ver­ste­hen und eine pas­sen­de Absi­che­rung zu fin­den – gera­de bei Vor­er­kran­kun­gen oder risi­ko­rei­chen Beru­fen.

Über 700 zufrie­de­ne Kun­den ver­trau­en uns

google-rating-badge
Goog­le

114 Bewer­tun­gen | 5,0 Ster­ne

Pro­ven Expert

328 Bewer­tun­gen | 4,9 Ster­ne

makler.de
Makler.de

334 Bewer­tun­gen | 5,0 Ster­ne

Ihre Über­sicht
Ihre Über­sicht

Was ist der Unter­schied zwi­schen arbeits­un­fä­hig und berufs­un­fä­hig?

Zwei Begrif­fe – zwei völ­lig ver­schie­de­ne Aus­gangs­la­gen

Arbeits­un­fä­hig­keit ist ein häu­fi­ges The­ma im All­tag – etwa bei einer Grip­pe oder einem Band­schei­ben­vor­fall. Berufs­un­fä­hig­keit dage­gen betrifft Ihre gesam­te Exis­tenz. Vie­le Men­schen ver­wech­seln die bei­den Begrif­fe oder set­zen sie gleich. In der Ver­si­che­rungs­welt ist das jedoch ein gra­vie­ren­der Unter­schied – ins­be­son­de­re, wenn es um Leis­tun­gen, Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen und finan­zi­el­le Absi­che­rung geht. Die fol­gen­den Tabs zei­gen Ihnen, wor­in die Unter­schie­de lie­gen und war­um es ent­schei­dend ist, bei­de Sze­na­ri­en früh­zei­tig abzu­si­chern.

Arbeits­un­fä­hig ist, wer krank­heits­be­dingt sei­ne Tätig­keit vor­über­ge­hend nicht aus­üben kann – meist auf­grund ärzt­li­cher Beschei­ni­gung. Die Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber greift für sechs Wochen, danach folgt das Kran­ken­geld der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se (bzw. bei Pri­vat­ver­si­cher­ten gege­be­nen­falls das Kran­ken­ta­ge­geld). Wich­tig: Arbeits­un­fä­hig­keit ist zeit­lich befris­tet und ori­en­tiert sich an der ärzt­li­chen Ein­schät­zung der Gene­sung.

  • Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber für 6 Wochen

  • Danach Kran­ken­geld (ca. 70 % vom Brut­to) für maxi­mal 78 Wochen

  • Kei­ne dau­er­haf­te Leis­tungs­zu­sa­ge

  • Pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung kann ergän­zen

Berufs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn Sie Ihre zuletzt aus­ge­üb­te beruf­li­che Tätig­keit vor­aus­sicht­lich dau­er­haft nicht mehr zu min­des­tens 50 % aus­üben kön­nen. Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung zahlt seit 2001 kei­ne BU-Ren­te mehr – hier greift höchs­tens die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, deren Hür­den jedoch sehr hoch sind. Eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist daher unver­zicht­bar, wenn Sie Ihre Exis­tenz lang­fris­tig absi­chern wol­len.

  • Gilt bei vor­aus­sicht­lich dau­er­haf­ter Ein­schrän­kung im zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf

  • Min­des­tens 50 % Min­de­rung über 6 Mona­te oder län­ger

  • Kei­ne staat­li­che BU-Ren­te mehr für Jahr­gän­ge ab 1961

  • BU-Ver­si­che­rung zahlt monat­li­che Ren­te zur Exis­tenz­si­che­rung

Wenn eine Arbeits­un­fä­hig­keit nicht endet, wird sie zur Berufs­un­fä­hig­keit. Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten heu­te BU-Tari­fe mit AU-Klau­sel an: Das heißt, Sie erhal­ten bereits Leis­tun­gen aus Ihrer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, wenn Sie sechs Mona­te unun­ter­bro­chen krank­ge­schrie­ben sind – ohne dass eine auf­wen­di­ge BU-Prü­fung nötig ist. Das ent­las­tet im Leis­tungs­fall enorm.

  • AU-Klau­sel ermög­licht Vor­leis­tung nach 6 Mona­ten Krank­schrei­bung

  • Ohne Nach­weis der Berufs­un­fä­hig­keit

  • Wich­tig bei län­ge­ren psy­chi­schen oder kör­per­li­chen Erkran­kun­gen

  • Spart Zeit, Auf­wand und Ner­ven im Ernst­fall

War­um die Unter­schei­dung so wich­tig ist

Arbeits­un­fä­hig, berufs­un­fä­hig oder erwerbs­ge­min­dert – was trifft wann zu?

Im All­tag wer­den die Begrif­fe „arbeits­un­fä­hig“, „berufs­un­fä­hig“ und „erwerbs­ge­min­dert“ oft durch­ein­an­der­ge­bracht. Doch aus Sicht der Ver­si­che­rung und Sozi­al­leis­tung macht es einen gro­ßen Unter­schied, wel­cher Zustand genau vor­liegt. Die Unter­schie­de betref­fen nicht nur die Dau­er der Ein­schrän­kung, son­dern auch Ihre Rech­te, Ansprü­che – und vor allem: Ihre finan­zi­el­le Absi­che­rung. Wer die Abgren­zun­gen kennt, trifft bes­se­re Vor­sor­ge­maß­nah­men.

Die drei Begrif­fe beschrei­ben unter­schied­li­che gesund­heit­li­che Zustän­de mit jeweils eige­nen Fol­gen. Wenn Sie arbeits­un­fä­hig sind, bedeu­tet das in der Regel, dass Sie wegen einer Krank­heit oder eines Unfalls vor­über­ge­hend nicht arbei­ten kön­nen. Typi­sches Bei­spiel: Eine schwe­re Grip­pe, ein Band­schei­ben­vor­fall oder eine psy­chi­sche Kri­se mit Aus­sicht auf Gene­sung. In die­ser Zeit greift zunächst die Lohn­fort­zah­lung des Arbeit­ge­bers, anschlie­ßend zahlt die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se Kran­ken­geld – aller­dings nur begrenzt und mit deut­li­chen Ein­bu­ßen.

Berufs­un­fä­hig sind Sie hin­ge­gen, wenn Sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den dau­er­haft nicht mehr in der Lage sind, Ihre zuletzt aus­ge­üb­te beruf­li­che Tätig­keit aus­zu­üben – zu min­des­tens 50 %. Ent­schei­dend ist hier nicht, ob Sie grund­sätz­lich noch arbei­ten könn­ten, son­dern ob Sie in Ihrem kon­kre­ten Beruf noch leis­tungs­fä­hig sind. Der Staat hilft in die­sem Fall kaum: Eine BU-Ren­te von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung gibt es nicht mehr, sofern Sie nach dem 01.01.1961 gebo­ren wur­den. Für Sie bleibt nur der Weg über eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung.

Noch stren­ger ist die Defi­ni­ti­on der Erwerbs­min­de­rung. Hier­bei geht es nicht um Ihren Beruf, son­dern dar­um, ob Sie über­haupt noch in irgend­ei­ner Wei­se arbei­ten kön­nen – unab­hän­gig von Qua­li­fi­ka­ti­on oder Aus­bil­dung. Wer bei­spiels­wei­se nur noch unter drei Stun­den pro Tag arbei­ten kann, erhält ggf. eine vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te – sofern er die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. Doch selbst dann liegt das Leis­tungs­ni­veau meist unter dem Exis­tenz­mi­ni­mum.

Gera­de für gut aus­ge­bil­de­te Fach­kräf­te, Selbst­stän­di­ge oder Ange­stell­te in ver­ant­wor­tungs­vol­len Posi­tio­nen ist daher eine dop­pel­te Absi­che­rung ent­schei­dend: gegen zeit­wei­se Arbeits­un­fä­hig­keit (z. B. mit Kran­ken­ta­ge­geld) und gegen dau­er­haf­te Berufs­un­fä­hig­keit (z. B. mit einer BU-Ver­si­che­rung). Nur so kön­nen Ein­kom­mens­lü­cken zuver­läs­sig geschlos­sen und Lebens­stan­dards gehal­ten wer­den.

Wenn vor­über­ge­hend krank – reicht das Kran­ken­geld?

Arbeits­un­fä­hig­keit: Was gesetz­lich gere­gelt ist und wann pri­va­te Vor­sor­ge hilft

Eine Arbeits­un­fä­hig­keit kann jeden tref­fen – ob durch einen Unfall, eine chro­ni­sche Erkran­kung oder eine psy­chi­sche Belas­tung. Was vie­le nicht wis­sen: Die gesetz­li­che Absi­che­rung deckt nur einen begrenz­ten Zeit­raum ab und reicht oft nicht, um den gewohn­ten Lebens­stan­dard zu hal­ten. Wer die­se Lücke schlie­ßen möch­te, soll­te genau wis­sen, was das Gesetz vor­sieht – und was pri­vat mög­lich ist.

Laut Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (§ 3 EFZG) zahlt Ihr Arbeit­ge­ber im Krank­heits­fall bis zu sechs Wochen lang Ihren Lohn oder Ihr Gehalt wei­ter – vor­aus­ge­setzt, Sie sind gesetz­lich ver­si­chert oder frei­wil­lig gesetz­lich ver­si­chert. Die­se Lohn­fort­zah­lung deckt zunächst die aku­te Arbeits­un­fä­hig­keit ab. Doch was pas­siert danach?

Nach Ablauf der sechs Wochen springt Ihre gesetz­li­che Kran­ken­kas­se ein – mit dem soge­nann­ten Kran­ken­geld. Die­ses beträgt maxi­mal 70 % Ihres Brut­to­ein­kom­mens, aber nicht mehr als 90 % des Net­to­ge­halts. Das klingt zunächst akzep­ta­bel, doch Abzü­ge durch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (z. B. Ren­ten- und Pfle­ge­ver­si­che­rung) sen­ken das tat­säch­li­che Net­to­ein­kom­men noch wei­ter – nicht sel­ten auf 75 % oder weni­ger des ursprüng­li­chen Ein­kom­mens. Bei Bes­ser­ver­die­nen­den ist die Lücke beson­ders deut­lich spür­bar.

Die Zah­lung des Kran­ken­gel­des endet spä­tes­tens nach 78 Wochen pro Erkran­kung inner­halb von drei Jah­ren. Spä­tes­tens dann muss geklärt sein, ob die Rück­kehr in den Job mög­lich ist – oder ob eine Berufs­un­fä­hig­keit vor­liegt. Bis zu die­sem Punkt bleibt die finan­zi­el­le Belas­tung meist hoch – und genau hier setzt eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung an: Sie ergänzt das gesetz­li­che Kran­ken­geld, schließt die Dif­fe­renz zum Net­to­ein­kom­men und bie­tet eine ech­te Ein­kom­mens­si­cher­heit – ins­be­son­de­re für Selbst­stän­di­ge oder pri­vat Kran­ken­ver­si­cher­te, die gar kei­nen Anspruch auf gesetz­li­ches Kran­ken­geld haben.

Wich­tig ist dabei: Das Kran­ken­ta­ge­geld greift nur bei Arbeits­un­fä­hig­keit, also bei vor­über­ge­hen­der Erkran­kung. Soll­te sich der Zustand dau­er­haft ver­schlech­tern und eine Berufs­un­fä­hig­keit dro­hen, endet die Leis­tung des Kran­ken­ta­ge­gelds – und es greift (im bes­ten Fall) die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung.

Damit wird klar: Wer sich finan­zi­ell absi­chern möch­te, braucht ein Zusam­men­spiel aus bei­den Absi­che­run­gen. Nur so ent­steht ein wir­kungs­vol­ler Schutz – vom ers­ten Krank­heits­tag bis hin zur dau­er­haf­ten Berufs­un­fä­hig­keit.

Die­se Bau­stei­ne machen den Unter­schied in Ihrer Absi­che­rung

Wich­ti­ge Ver­trags­de­tails in der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

Eine moder­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung besteht nicht nur aus der monat­li­chen Ren­te. Ent­schei­dend sind die Ver­trags­de­tails, die im Ernst­fall über schnel­le Hil­fe oder mona­te­lan­ges War­ten ent­schei­den kön­nen. Die­se drei Leis­tungs­bau­stei­ne soll­ten Sie unbe­dingt ken­nen – und bei Ihrer Ent­schei­dung mit ein­pla­nen.

Arbeits­un­fä­hig­keits­klau­sel

Arbeitsunfaehigkeitsklausel

Leis­tung schon bei Krank­schrei­bung sichern

Mit dem AU-Bau­stein erhal­ten Sie bereits dann Leis­tun­gen aus Ihrer BU-Ver­si­che­rung, wenn Sie über län­ge­re Zeit krank­ge­schrie­ben sind – ganz ohne Nach­weis der Berufs­un­fä­hig­keit. Gera­de bei unkla­ren Dia­gno­sen oder lang­wie­ri­gen psy­chi­schen Erkran­kun­gen kann die­ser Zusatz­bau­stein Ihre Exis­tenz sichern, noch bevor der BU-Leis­tungs­fall über­haupt offi­zi­ell aner­kannt ist.

Leis­tungs­dy­na­mik

Leistungsdynamik

Ihre BU-Ren­te wächst mit – Jahr für Jahr

Die soge­nann­te Leis­tungs­dy­na­mik sorgt dafür, dass Ihre Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te wäh­rend des Leis­tungs­be­zugs regel­mä­ßig steigt. So glei­chen Sie die Infla­ti­on aus und sichern sich lang­fris­tig einen sta­bi­len Lebens­stan­dard – auch bei jahr­zehn­te­lan­ger Berufs­un­fä­hig­keit.

Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie

Nachversicherungsgarantie

Fle­xi­bel blei­ben – auch wenn sich Ihr Leben ändert

Ob Fami­li­en­zu­wachs, Haus­kauf oder Gehalts­er­hö­hung – mit der Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie kön­nen Sie Ihre BU-Ren­te spä­ter anpas­sen, ganz ohne neue Gesund­heits­prü­fung. Ein Muss für alle, die mit Ver­än­de­run­gen rech­nen und ihre Absi­che­rung fle­xi­bel gestal­ten möch­ten.

Wenn aus einer Krank­heit eine lang­fris­ti­ge Ein­schrän­kung wird

So wird aus Arbeits­un­fä­hig­keit Berufs­un­fä­hig­keit

Vie­le Betrof­fe­ne bemer­ken erst spät, dass ihre lan­ge Krank­heit längst mehr als nur eine „Pha­se“ ist. Der Über­gang von der Krank­schrei­bung zur tat­säch­li­chen Berufs­un­fä­hig­keit geschieht oft schlei­chend – mit schwer­wie­gen­den finan­zi­el­len Fol­gen, wenn kei­ne pas­sen­de Absi­che­rung besteht.

Arbeits­un­fä­hig­keit ist zunächst ein zeit­lich begrenz­ter Zustand. Eine Grip­pe, ein Band­schei­ben­vor­fall oder eine Depres­si­on füh­ren dazu, dass Betrof­fe­ne ihrer beruf­li­chen Tätig­keit vor­über­ge­hend nicht nach­ge­hen kön­nen. In die­ser Pha­se greift in der Regel die Lohn­fort­zah­lung des Arbeit­ge­bers, danach das Kran­ken­geld der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung – aller­dings begrenzt auf maxi­mal 78 Wochen.

Wird in die­ser Zeit kei­ne Bes­se­rung erzielt, folgt in vie­len Fäl­len ein soge­nann­ter „Sta­tus­wech­sel“: aus der Arbeits­un­fä­hig­keit wird Berufs­un­fä­hig­keit. Das bedeu­tet kon­kret, dass Sie nach Ein­schät­zung eines Arz­tes oder Gut­ach­ters dau­er­haft nicht mehr in der Lage sind, Ihre zuletzt aus­ge­üb­te beruf­li­che Tätig­keit aus­zu­üben – in der Regel für min­des­tens sechs Mona­te und mehr als 50 % der Arbeits­zeit.

Gera­de die­ser Über­gang ist kri­tisch: Wäh­rend die Kran­ken­kas­se für die Krank­schrei­bung zustän­dig ist, beginnt nun die Prü­fung durch den pri­va­ten Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rer – ein völ­lig ande­res Ver­fah­ren mit ande­ren Vor­aus­set­zun­gen und Prüf­maß­stä­ben. Ohne pas­sen­de Vor­sor­ge, ins­be­son­de­re ohne AU-Klau­sel, kann eine finan­zi­el­le Lücke ent­ste­hen, die mona­te­lang unüber­brück­bar bleibt.

In die­ser Pha­se ent­schei­den die Ver­trags­be­din­gun­gen Ihrer BU-Ver­si­che­rung über alles: Wie schnell erhal­ten Sie Leis­tun­gen? Wird die Dia­gno­se aner­kannt? Gibt es eine Rück­zah­lung oder rück­wir­ken­de Ren­ten­zah­lung? Wer hier früh­zei­tig rich­tig vor­sorgt, spart sich nicht nur büro­kra­ti­schen Stress – son­dern bewahrt sich auch die finan­zi­el­le Sicher­heit.

Wenn es dau­er­haft nicht mehr wei­ter­geht

Berufs­un­fä­hig – was jetzt?

Die Dia­gno­se steht fest: Sie kön­nen Ihren Beruf auf abseh­ba­re Zeit nicht mehr aus­üben. Was nun? Vie­le Men­schen wis­sen nicht, wie sie im Leis­tungs­fall einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung vor­ge­hen sol­len – und wel­che Feh­ler ver­mie­den wer­den müs­sen.

Wer berufs­un­fä­hig wird, steht nicht nur vor gesund­heit­li­chen Her­aus­for­de­run­gen, son­dern auch vor einem kom­ple­xen Ver­si­che­rungs­ver­fah­ren. Denn anders als beim Kran­ken­geld läuft der Leis­tungs­fall bei der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung nicht auto­ma­tisch – Sie müs­sen aktiv wer­den und einen Antrag stel­len.

Zunächst müs­sen Sie Ihren Ver­si­che­rer for­mell über die Berufs­un­fä­hig­keit infor­mie­ren. Dar­auf­hin beginnt ein mehr­stu­fi­ger Prüf­pro­zess. Sie wer­den gebe­ten, ein aus­führ­li­ches For­mu­lar aus­zu­fül­len, ärzt­li­che Attes­te und Dia­gno­sen ein­zu­rei­chen und ggf. Gut­ach­ten vor­zu­le­gen. Der Auf­wand kann groß sein – doch er ist not­wen­dig, um Ihre Ansprü­che zu sichern.

Wich­tig: Die Dau­er die­ser Prü­fung vari­iert stark. Eini­ge Ver­si­che­rer zah­len bei kla­rer Dia­gnos­tik bereits inner­halb weni­ger Wochen, ande­re benö­ti­gen meh­re­re Mona­te. Um die­se Pha­se zu über­brü­cken, ist eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Arbeits­un­fä­hig­keits­klau­sel (AU-Klau­sel) von gro­ßem Vor­teil – sie sichert bereits nach sechs Mona­ten Krank­schrei­bung ers­te Leis­tun­gen, auch ohne voll­stän­di­ge BU-Aner­ken­nung.

Wenn die Berufs­un­fä­hig­keit aner­kannt wird, beginnt die Ren­ten­zah­lung, wie im Ver­trag ver­ein­bart – meist bis zum End­al­ter von 65 oder 67 Jah­ren. Eine vor­han­de­ne Leis­tungs­dy­na­mik sorgt dafür, dass sich Ihre Ren­te jähr­lich erhöht und mit der Infla­ti­on mit­hält.

Beson­ders hilf­reich: Moder­ne BU-Tari­fe beinhal­ten oft eine Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie, mit der Sie Ihren Ver­si­che­rungs­schutz ohne erneu­te Gesund­heits­prü­fung an ver­än­der­te Lebens­si­tua­tio­nen anpas­sen kön­nen – z. B. bei Hei­rat, Geburt eines Kin­des oder einem Kar­rie­re­sprung.

Tipp: Las­sen Sie sich im Leis­tungs­fall früh­zei­tig bera­ten – etwa durch einen Ver­si­che­rungs­be­ra­ter, der Ihre Inter­es­sen gegen­über dem Ver­si­che­rer ver­tre­ten kann.

Noch Fra­gen zu Leis­tung oder Aus­zah­lung?

Wich­ti­ge The­men im Über­blick

Im Leis­tungs­fall tau­chen häu­fig neue Fra­gen auf: Wie bean­tra­ge ich Leis­tun­gen rich­tig? Wel­che Abzü­ge sind bei einer BU-Ren­te zu erwar­ten – und wor­auf muss ich steu­er­lich ach­ten? Die fol­gen­den The­men hel­fen Ihnen wei­ter und füh­ren Sie gezielt durch alle Pha­sen rund um Ihre Berufs­un­fä­hig­keit.

Leistungsfall-BU

Leis­tungs­fall

In die­ser Über­sicht zei­gen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie im Leis­tungs­fall Ihrer BU-Ver­si­che­rung rich­tig vor­ge­hen. Von der Mel­dung beim Ver­si­che­rer über die Unter­la­gen bis zur Prü­fung – inklu­si­ve Tipps, wor­auf Sie beson­ders ach­ten soll­ten.

Abzuege-BU-Rente

Abzü­ge BU-Ren­te

Nicht jede BU-Ren­te wird net­to aus­be­zahlt: Steu­er­li­che Abzü­ge, Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge oder Frei­be­trä­ge kön­nen Ein­fluss haben. Wir erklä­ren klar und ver­ständ­lich, wel­che Fak­to­ren Ihre Aus­zah­lung beein­flus­sen – und wie Sie finan­zi­ell bes­ser pla­nen.

Ant­wor­ten auf häu­fi­ge Fra­gen

Was Sie schon immer über Berufs­un­fä­hig­keit und Arbeits­un­fä­hig­keit wis­sen woll­ten

Arbeits­un­fä­hig­keit ist in der Regel vor­über­ge­hend – z. B. nach einer Ope­ra­ti­on oder einem Unfall. Berufs­un­fä­hig­keit hin­ge­gen bezeich­net eine dau­er­haf­te Ein­schrän­kung, die es Ihnen unmög­lich macht, Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf wei­ter­zu­füh­ren. Wich­tig: Nur die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sichert dau­er­haf­tes Ein­kom­men ab.

In den meis­ten Fäl­len nicht. Nach sechs Wochen Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber über­nimmt die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se – mit einem Kran­ken­geld von rund 75 % des Net­to­ein­kom­mens für maxi­mal 78 Wochen. Danach droht finan­zi­el­le Unsi­cher­heit. Eine pri­va­te Absi­che­rung ist daher drin­gend zu emp­feh­len.

Wenn ein Arzt bestä­tigt, dass Sie vor­aus­sicht­lich min­des­tens sechs Mona­te nicht in der Lage sind, Ihre beruf­li­che Tätig­keit aus­zu­üben. Bei Ver­trä­gen mit AU-Klau­sel kann bereits vor­her eine Leis­tung erfol­gen – allein auf­grund der unun­ter­bro­che­nen Arbeits­un­fä­hig­keit über die­sen Zeit­raum.

Ja, in vie­len Fäl­len. Hier emp­feh­len wir unbe­dingt eine anony­me Risi­ko­vor­anfra­ge. So kön­nen Sie vor­ab klä­ren, ob und zu wel­chen Bedin­gun­gen ein Ver­trag mög­lich ist – ohne dass etwas in Ihrer Kran­ken­ak­te lan­det. Wir unter­stüt­zen Sie bei jedem Schritt.

Die Leis­tungs­dy­na­mik sorgt dafür, dass Ihre BU-Ren­te jähr­lich steigt – unab­hän­gig von der Infla­ti­on oder Markt­ent­wick­lung. Damit bleibt Ihre finan­zi­el­le Absi­che­rung auch über vie­le Jah­re hin­weg sta­bil und plan­bar.

Mit einer AU-Klau­sel erhal­ten Sie Leis­tun­gen bereits dann, wenn Sie sechs Mona­te am Stück arbeits­un­fä­hig waren – ohne dass eine Berufs­un­fä­hig­keit nach­ge­wie­sen wer­den muss. Das ver­schafft Ihnen früh­zei­ti­ge finan­zi­el­le Ent­las­tung.

Mit einer Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie kön­nen Sie Ihre BU-Ren­te spä­ter erhö­hen – z. B. bei Fami­li­en­grün­dung, Haus­kauf oder Gehalts­sprung. Und zwar ohne erneu­te Gesund­heits­prü­fung. Das sichert Ihnen lang­fris­ti­ge Fle­xi­bi­li­tät.

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te greift nur dann, wenn Sie gar kei­ner Tätig­keit mehr nach­ge­hen kön­nen – unab­hän­gig vom Beruf. Die Leis­tun­gen sind deut­lich gerin­ger und häu­fig an stren­ge Bedin­gun­gen geknüpft. Die pri­va­te BU-Ver­si­che­rung ist daher deut­lich leis­tungs­stär­ker.

Zusam­men­fas­sung

Arbeits­un­fä­hig­keit und Berufs­un­fä­hig­keit sind zwei klar von­ein­an­der abzu­gren­zen­de Begrif­fe – und sie erfor­dern unter­schied­li­che For­men der Absi­che­rung. Wäh­rend die Arbeits­un­fä­hig­keit meist vor­über­ge­hend ist und durch die gesetz­li­che Lohn­fort­zah­lung sowie Kran­ken­geld abge­si­chert wird, schützt eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bei dau­er­haf­ter Ein­schrän­kung der beruf­li­chen Tätig­keit.

Beson­ders sinn­voll: Ver­trä­ge mit AU-Klau­sel ermög­li­chen Leis­tun­gen bereits nach sechs Mona­ten Krank­schrei­bung – auch ohne for­ma­len BU-Nach­weis. Wei­te­re wich­ti­ge Ver­trags­merk­ma­le wie die Leis­tungs­dy­na­mik oder Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tien erhö­hen Ihre lang­fris­ti­ge Sicher­heit.

Mit einer indi­vi­du­el­len Bera­tung stel­len Sie sicher, dass Ihre Absi­che­rung zu Ihrem Leben passt – egal ob Ange­stell­ter, Selbst­stän­di­ger oder Berufs­ein­stei­ger.

häu­fi­ge Fra­gen

Mit einer AU-Klau­sel erhal­ten Sie bereits dann BU-Leis­tun­gen, wenn Sie sechs Mona­te unun­ter­bro­chen krank­ge­schrie­ben sind – ohne dass der Grad der Berufs­un­fä­hig­keit offi­zi­ell fest­ge­stellt wer­den muss.

Wenn Sie vor­aus­sicht­lich für min­des­tens sechs Mona­te nicht mehr in der Lage sind, Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf aus­zu­üben – in der Regel bestä­tigt durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten.

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te greift nur bei all­ge­mei­ner Erwerbs­un­fä­hig­keit – also wenn Sie auf dem gesam­ten Arbeits­markt kaum noch ver­mit­tel­bar sind. Die Hür­den sind hoch, die Leis­tun­gen nied­rig.

Ja, beson­ders! Je jün­ger und gesün­der Sie beim Abschluss sind, des­to güns­ti­ger die Bei­trä­ge – und umso ein­fa­cher der Abschluss ohne Aus­schlüs­se oder Zuschlä­ge.