Wann zahlt die BU‑Versicherung? Vor­aus­set­zun­gen & Leis­tung

Erfah­ren Sie, ab wann eine BU-Ren­te gezahlt wird – ab 50 % BU-Grad, ≥ 6 Mona­te Pro­gno­se­zeit­raum.

Frau sitzt nachdenklich vor dem Laptop, prüft Unterlagen – Symbol für Recherche zur Berufsunfähigkeitsversicherung und Leistungsbeginn.

Der Ein­tritt einer Berufs­un­fä­hig­keit ist für vie­le Men­schen ein tie­fer Ein­schnitt ins Leben – gesund­heit­lich, beruf­lich und finan­zi­ell. Umso wich­ti­ger ist es, genau zu wis­sen, wann die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung tat­säch­lich leis­tet. Die gute Nach­richt: Sie müs­sen nicht dau­er­haft aus dem Arbeits­le­ben aus­schei­den, damit der Leis­tungs­fall ein­tritt. Ent­schei­dend ist, ob Sie Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf vor­aus­sicht­lich für min­des­tens sechs Mona­te nicht mehr aus­üben kön­nen – und ob dies ärzt­lich bestä­tigt wird. Wann Sie Leis­tun­gen erhal­ten, wie der Ablauf aus­sieht und wor­auf es im Detail ankommt, zei­gen wir Ihnen Schritt für Schritt.

Das Wich­tigs­te auf einem Blick

  • Die BU-Ver­si­che­rung zahlt, wenn Sie ärzt­lich bestä­tigt min­des­tens sechs Mona­te lang zu min­des­tens 50 % berufs­un­fä­hig sind.

  • Der Leis­tungs­fall beginnt nicht auto­ma­tisch – Sie müs­sen einen Antrag stel­len und Unter­la­gen ein­rei­chen.

  • Eine teil­wei­se Berufs­un­fä­hig­keit kann – je nach Tarif – bereits ab 25 % BU-Grad zu antei­li­gen Leis­tun­gen füh­ren.

  • Die Aus­zah­lung erfolgt rück­wir­kend, wenn die Vor­aus­set­zun­gen bereits vor Antrag­stel­lung erfüllt waren.

  • Die BU-Ren­te ist steu­er­pflich­tig und muss in der Steu­er­erklä­rung als sons­ti­ges Ein­kom­men ange­ge­ben wer­den.

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Ihre Über­sicht
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Vor­aus­set­zun­gen für den Leis­tungs­be­ginn ver­ste­hen

Wann beginnt der Leis­tungs­an­spruch?

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zahlt nicht auto­ma­tisch – es gel­ten kla­re Vor­aus­set­zun­gen. Damit der Ver­si­che­rer im Leis­tungs­fall tat­säch­lich zahlt, müs­sen meh­re­re Bedin­gun­gen erfüllt sein. Neben der medi­zi­ni­schen Ein­schät­zung zäh­len auch ver­trag­li­che Defi­ni­tio­nen, zeit­li­che Gren­zen und for­ma­le Abläu­fe. Wer die Kri­te­ri­en kennt, kann früh­zei­tig han­deln und Ver­zö­ge­run­gen ver­mei­den.

Der Leis­tungs­an­spruch aus einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung setzt for­mell mit dem soge­nann­ten Ver­si­che­rungs­fall ein. Die­ser ist erreicht, wenn Sie nach ärzt­li­cher Ein­schät­zung vor­aus­sicht­lich für min­des­tens sechs Mona­te nicht mehr in der Lage sind, Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf aus­zu­üben – so wie er in gesun­den Tagen aus­ge­stal­tet war. Es han­delt sich dabei um eine Pro­gno­se, nicht um einen end­gül­ti­gen Zustand.

Wich­tig ist: Die Berufs­un­fä­hig­keit muss nicht voll­stän­dig sein. In den meis­ten Ver­trä­gen gilt ein BU-Grad ab 50 % bereits als aus­lö­sen­der Fak­tor für eine voll­stän­di­ge BU-Leis­tung. Eini­ge Tari­fe leis­ten auch antei­lig ab 25 %, was ins­be­son­de­re für Per­so­nen mit chro­ni­schen oder schlei­chend fort­schrei­ten­den Erkran­kun­gen rele­vant ist.

Die Ein­schät­zung der Berufs­un­fä­hig­keit erfolgt durch einen Arzt oder ein medi­zi­ni­sches Gut­ach­ten. Grund­la­ge ist der soge­nann­te Pro­gno­se­zeit­raum, also die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kung. Die kon­kre­te Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rungs­falls fin­den Sie in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) Ihres Ver­trags – in moder­nen Poli­cen meist deut­lich for­mu­liert, in älte­ren Ver­trä­gen mit­un­ter unge­nau­er.

Ein wei­te­rer Punkt ist die Tätig­keits­be­trach­tung: Maß­geb­lich ist nicht Ihre Qua­li­fi­ka­ti­on oder eine belie­bi­ge Tätig­keit, son­dern genau der Beruf, den Sie zuletzt in gesun­den Tagen aus­ge­übt haben – mit allen prä­gen­den Auf­ga­ben. Nur wenn Sie die­sen zu min­des­tens 50 % nicht mehr leis­ten kön­nen, liegt eine rele­van­te Berufs­un­fä­hig­keit vor.

Ach­tung: Eine Berufs­un­fä­hig­keit liegt nicht auto­ma­tisch vor, wenn Sie krank­ge­schrie­ben oder arbeits­un­fä­hig sind. Die­se Begrif­fe sind recht­lich und ver­si­che­rungs­tech­nisch klar von­ein­an­der zu tren­nen. Ent­schei­dend ist stets die lang­fris­ti­ge Ein­schrän­kung im kon­kre­ten Beruf – nicht die Dia­gno­se allein.

Wenn die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, kön­nen Sie den Leis­tungs­an­trag stel­len. Die Leis­tun­gen selbst begin­nen nicht auto­ma­tisch, son­dern wer­den nach Prü­fung aller Unter­la­gen rück­wir­kend ab dem medi­zi­nisch bestä­tig­ten Beginn der Berufs­un­fä­hig­keit aus­ge­zahlt – oft mit Ver­zö­ge­rung, da Ver­si­che­rer Gut­ach­ten und ärzt­li­che Unter­la­gen sorg­fäl­tig prü­fen.

Ablauf, Fris­ten und Prüf­ver­fah­ren nach Antrag­stel­lung

Was pas­siert nach dem Leis­tungs­an­trag?

Die Bean­tra­gung der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te mar­kiert den offi­zi­el­len Beginn des Prüf­ver­fah­rens. Doch zwi­schen Antrag und Aus­zah­lung lie­gen meh­re­re Schrit­te. Wie lan­ge es dau­ert, wel­che Unter­la­gen nötig sind und wel­che Rol­le Gut­ach­ten spie­len, erfah­ren Sie hier im Detail.

Sobald Sie alle Vor­aus­set­zun­gen für den Leis­tungs­fall erfül­len, folgt der nächs­te Schritt: Sie müs­sen aktiv einen Leis­tungs­an­trag bei Ihrer Ver­si­che­rung stel­len. Die­ser besteht in der Regel aus einem umfang­rei­chen For­mu­lar­pa­ket, das neben per­sön­li­chen Anga­ben auch Infor­ma­tio­nen zu Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit, zur gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kung sowie zu ärzt­li­chen Behand­lun­gen ent­hält.

Nach Ein­gang des Antrags beginnt der Ver­si­che­rer mit der for­ma­len und medi­zi­ni­schen Prü­fung. Hier­bei wird ins­be­son­de­re bewer­tet:

  • Ob die ärzt­li­chen Befun­de den BU-Grad nach­voll­zieh­bar bele­gen

  • Ob der zuletzt aus­ge­üb­te Beruf rea­lis­tisch nicht mehr aus­führ­bar ist

  • Ob der Pro­gno­se­zeit­raum von min­des­tens sechs Mona­ten erfüllt ist

In den meis­ten Fäl­len for­dert die Ver­si­che­rung zusätz­li­che Unter­la­gen wie Fach­arzt­be­rich­te, Kran­ken­haus­ent­las­sun­gen, Reha-Befun­de oder einen Tätig­keits­be­richt. Je nach Fall­la­ge kann die Gesell­schaft auch ein eige­nes Gut­ach­ten durch einen medi­zi­ni­schen Dienst beauf­tra­gen. Das geschieht ent­we­der auf Akten­la­ge oder durch eine per­sön­li­che Begut­ach­tung.

Die Dau­er der Leis­tungs­prü­fung vari­iert je nach Umfang, beträgt aber in der Pra­xis meist zwi­schen vier und acht Wochen – bei kom­ple­xe­ren Fäl­len auch län­ger. Unvoll­stän­di­ge Unter­la­gen sind der häu­figs­te Grund für Ver­zö­ge­run­gen. Eine enge Zusam­men­ar­beit mit Ihrem behan­deln­den Arzt und ggf. einem spe­zia­li­sier­ten Ver­si­che­rungs­mak­ler kann hier Zeit und Ner­ven spa­ren.

Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten wäh­rend der Bear­bei­tungs­zeit Zwi­schen­be­schei­de an oder ste­hen im tele­fo­ni­schen Aus­tausch. Nach Abschluss der Prü­fung erhal­ten Sie eine schrift­li­che Ent­schei­dung. Wird der Antrag aner­kannt, erfolgt die Aus­zah­lung rück­wir­kend ab dem Zeit­punkt, an dem die ärzt­li­che Fest­stel­lung der Berufs­un­fä­hig­keit gilt – auch wenn der Antrag selbst spä­ter gestellt wur­de.

Wird der Antrag abge­lehnt, haben Sie die Mög­lich­keit zum Wider­spruch oder zur Nach­bes­se­rung – zum Bei­spiel durch ein unab­hän­gi­ges Gegen­gut­ach­ten. Wich­tig: Las­sen Sie sich in die­sem Fall früh­zei­tig bera­ten, um kei­ne Fris­ten zu ver­säu­men.

Wenn die Berufs­un­fä­hig­keit nur teil­wei­se vor­liegt

Teil­wei­se BU: Staf­fel­re­ge­lung & Teil­ren­te

Nicht immer liegt eine voll­stän­di­ge Berufs­un­fä­hig­keit vor – und trotz­dem kön­nen Leis­tun­gen flie­ßen. Moder­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen bie­ten abge­stuf­te Model­le, bei denen bereits ab einem BU-Grad von 25 % antei­li­ge Ren­ten gezahlt wer­den. Wie das funk­tio­niert und wor­auf es dabei ankommt, erklä­ren wir hier.

Vie­le Men­schen ver­lie­ren ihre vol­le Arbeits­kraft nicht schlag­ar­tig, son­dern erle­ben einen lang­sa­men gesund­heit­li­chen Abbau, der zu einer nur teil­wei­sen Berufs­un­fä­hig­keit führt. In die­sen Fäl­len kann eine Staf­fel­re­ge­lung im Ver­trag ent­schei­dend sein. Sie bestimmt, ab wel­chem Grad der Ein­schrän­kung antei­li­ge Leis­tun­gen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gezahlt wer­den.

Klas­sisch gilt: Ab einem BU-Grad von min­des­tens 50 % haben Sie Anspruch auf die vol­le ver­ein­bar­te BU-Ren­te. Eini­ge Tari­fe gehen jedoch wei­ter und sehen bereits ab 25 % oder 30 % Berufs­un­fä­hig­keit antei­li­ge Leis­tun­gen vor. Die­se Rege­lun­gen sind beson­ders wert­voll für Men­schen mit chro­ni­schen Erkran­kun­gen, psy­chi­schen Lei­den oder dege­ne­ra­ti­ven Krank­heits­bil­dern.

Die Berech­nung erfolgt in sol­chen Fäl­len pro­zen­tu­al: Wenn Ihre ver­si­cher­te monat­li­che BU-Ren­te 2.000 € beträgt und bei einem BU-Grad von 40 % eine antei­li­ge Aus­zah­lung vor­ge­se­hen ist, erhal­ten Sie z. B. 800 € monat­lich. Wich­tig: Nicht jeder Ver­si­che­rer bie­tet Staf­fel­mo­del­le an, und auch die Höhe der Teil­leis­tun­gen kann stark vari­ie­ren.

Ein wei­te­rer Aspekt ist die Ver­trags­aus­le­gung: Man­che Anbie­ter spre­chen bei Teil­leis­tun­gen von einer “redu­zier­ten BU-Leis­tung”, ande­re ver­wen­den Begrif­fe wie “par­ti­el­le Leis­tung” oder “Teil­ren­te”. Ent­schei­dend ist der Wort­laut im Ver­si­che­rungs­schein und den AVB.

In der Pra­xis bedeu­tet das: Wer nur teil­wei­se berufs­un­fä­hig ist, soll­te unbe­dingt prü­fen las­sen, ob der eige­ne Ver­trag eine Staf­fel­re­ge­lung vor­sieht, ab wann Leis­tun­gen gezahlt wer­den und ob der BU-Grad durch ein medi­zi­ni­sches Gut­ach­ten aus­rei­chend doku­men­tiert wur­de.

Auch bei Teil­ren­ten gilt: Die Aus­zah­lung ist steu­er­pflich­tig und muss in der Steu­er­erklä­rung als „sons­ti­ges Ein­kom­men“ dekla­riert wer­den. Wei­te­re Details dazu erhal­ten Sie wei­ter unten im Abschnitt „BU-Ren­te und Steu­er“.

Ver­tie­fen­de Inhal­te zur Aus­zah­lung der BU-Ver­si­che­rung

Das könn­te Sie auch inter­es­sie­ren

Sie möch­ten noch tie­fer in bestimm­te The­men rund um Antrag, Aus­zah­lung oder Abgren­zung ein­stei­gen? Hier fin­den Sie wei­ter­füh­ren­de Inhal­te aus unse­rem Rat­ge­ber.

Abzü­ge bei der BU-Ren­te

Person mit Block und Stift bei der Finanzplanung – auf dem Tisch liegen Unterlagen, Taschenrechner, Laptop und ein Glas Wasser.

Wel­che steu­er­li­chen Abzü­ge gel­ten bei der BU-Ren­te – und was bleibt am Monats­en­de tat­säch­lich übrig? Wir zei­gen Ihnen, wie Sie Net­to und Brut­to rich­tig ein­schät­zen.

Arbeits­un­fä­hig oder berufs­un­fä­hig?

Junge Frau steht nachdenklich vor einem Spiegel und blickt sich selbst an – symbolisch für innere Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand

Vie­le ver­wech­seln Krank­schrei­bung mit Berufs­un­fä­hig­keit. Dabei ist die Unter­schei­dung ent­schei­dend – auch für den Leis­tungs­an­spruch bei der BU-Ver­si­che­rung.

BU-Leis­tung erfolg­reich bean­tra­gen

Ein Mann liegt erschöpft auf dem Sofa und spricht mit einem Therapeuten – Szene symbolisiert psychische Belastung im Leistungsfall BU.

Vom ärzt­li­chen Gut­ach­ten bis zur for­ma­len Prü­fung: So stel­len Sie Ihren BU-Antrag rich­tig – und ver­mei­den typi­sche Feh­ler beim Leis­tungs­fall.

Wie lan­ge Leis­tun­gen flie­ßen – und wann sie enden

Lauf­zeit, Nach­prü­fung & Leis­tungs­en­de

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zahlt nicht unbe­grenzt – son­dern nur solan­ge, wie alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Wer Leis­tun­gen bezieht, muss daher mit regel­mä­ßi­gen Über­prü­fun­gen rech­nen. Zudem endet die Zah­lung auto­ma­tisch mit dem Ver­trags­ab­lauf. Was Sie dazu wis­sen müs­sen, erfah­ren Sie hier.

Die BU-Ren­te ist kein dau­er­haf­ter Auto­ma­tis­mus, son­dern eine zweck­ge­bun­de­ne Leis­tung auf Zeit. Die Ver­si­che­rung zahlt Ihnen die ver­ein­bar­te monat­li­che Ren­te so lan­ge, wie Sie als berufs­un­fä­hig gel­ten und der Ver­si­che­rungs­ver­trag aktiv ist. Zwei zen­tra­le Fak­to­ren beein­flus­sen die­se Dau­er: die Nach­prü­fung durch den Ver­si­che­rer und die ver­ein­bar­te Lauf­zeit Ihrer BU-Poli­ce.

Vie­le Ver­trä­ge lau­fen bis zum 65., 67. oder 69. Lebens­jahr, also bis zum Ein­tritt in die gesetz­li­che Ren­te. Wenn Ihre Berufs­un­fä­hig­keit über die­sen Zeit­punkt hin­aus bestehen bleibt, endet die Zah­lung auto­ma­tisch mit dem Ende der Ver­trags­lauf­zeit – selbst wenn Sie wei­ter­hin gesund­heit­lich ein­ge­schränkt sind.

Wäh­rend der Leis­tungs­pha­se hat der Ver­si­che­rer das Recht, regel­mä­ßig zu über­prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Berufs­un­fä­hig­keit wei­ter­hin erfüllt sind. Die­ses soge­nann­te Nach­prü­fungs­ver­fah­ren erfolgt meist alle zwei bis drei Jah­re. Dabei wer­den Sie auf­ge­for­dert, aktu­el­le ärzt­li­che Unter­la­gen, Reha-Berich­te oder Ein­kom­mens­nach­wei­se ein­zu­rei­chen. Auch eine erneu­te Begut­ach­tung durch einen medi­zi­ni­schen Dienst kann ange­ord­net wer­den.

Soll­te sich im Rah­men die­ser Prü­fung erge­ben, dass Sie wie­der in der Lage sind, Ihren Beruf in wesent­li­chen Tei­len aus­zu­üben, kann die Leis­tung redu­ziert oder ein­ge­stellt wer­den. In die­sem Fall erhal­ten Sie eine for­mel­le Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers mit Begrün­dung und Frist­set­zung. Sie haben dann die Mög­lich­keit, Wider­spruch ein­zu­le­gen oder Gegen­gut­ach­ten ein­zu­rei­chen.

Ein wei­te­rer Grund für das Ende der Leis­tung kann sein, dass Sie selbst wie­der ins Berufs­le­ben zurück­keh­ren – etwa nach einer erfolg­rei­chen Reha oder Umschu­lung. In die­sem Fall endet die Zah­lung meist auf Ihren eige­nen Antrag hin.

Wich­tig: Die Ver­si­che­rung zahlt immer nur bis zum Ablauf der ver­ein­bar­ten Ver­trags­dau­er. Wer den BU-Ver­trag bei­spiels­wei­se nur bis zum 60. Lebens­jahr abge­schlos­sen hat, erhält danach kei­ne Leis­tun­gen mehr – auch wenn die Berufs­un­fä­hig­keit wei­ter­be­steht. Daher ist es so ent­schei­dend, die Lauf­zeit bis min­des­tens zum Ren­ten­be­ginn zu wäh­len, um Ver­sor­gungs­lü­cken zu ver­mei­den.

War­um Leis­tun­gen abge­lehnt oder ver­zö­gert wer­den kön­nen

Ver­zö­ge­run­gen & Ableh­nun­gen: Typi­sche Stol­per­fal­len

Nicht jeder Antrag auf Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te wird sofort geneh­migt – und manch­mal auch gar nicht. Das liegt oft nicht an feh­len­der Berech­ti­gung, son­dern an for­ma­len oder inhalt­li­chen Schwä­chen im Antrag. Wir zei­gen Ihnen die häu­figs­ten Grün­de für Ableh­nun­gen oder Ver­zö­ge­run­gen – und wie Sie die­se ver­mei­den.

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zahlt nur dann, wenn die Vor­aus­set­zun­gen zwei­fels­frei erfüllt und kor­rekt nach­ge­wie­sen wer­den. Den­noch erle­ben vie­le Antrag­stel­ler mona­te­lan­ge War­te­zei­ten oder sogar Ableh­nun­gen, obwohl sie sich gesund­heit­lich als berufs­un­fä­hig emp­fin­den. In den meis­ten Fäl­len las­sen sich die­se Schwie­rig­kei­ten auf klas­si­sche Stol­per­fal­len zurück­füh­ren.

Ein häu­fi­ger Grund für Ver­zö­ge­run­gen sind unvoll­stän­di­ge oder unkla­re Anga­ben im Antrag. Wenn medi­zi­ni­sche Befun­de feh­len, Dia­gno­se­for­mu­la­re lücken­haft sind oder kei­ne prä­zi­se Beschrei­bung der beruf­li­chen Tätig­keit vor­liegt, kann der Ver­si­che­rer den Fall nicht abschlie­ßend bewer­ten. Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist dies bei psy­chi­schen Erkran­kun­gen, chro­ni­schen Beschwer­den oder dif­fu­sen Schmerz­sym­pto­men, bei denen die Nach­weis­la­ge kom­plex ist.

Ein wei­te­rer Stol­per­stein ist die Ver­weis­bar­keit. Man­che Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge – ins­be­son­de­re älte­re Tari­fe – erlau­ben dem Ver­si­che­rer, Sie auf einen ande­ren Beruf zu ver­wei­sen, der Ihrer Lebens­stel­lung ent­spricht. Wenn der Ver­si­che­rer etwa argu­men­tiert, dass Sie trotz Ihrer Ein­schrän­kung eine ande­re ver­gleich­ba­re Tätig­keit aus­üben könn­ten, kann dies zur Leis­tungs­ab­leh­nung füh­ren. Moder­ne Ver­trä­ge mit „kon­kre­ter Ver­wei­sung“ bie­ten hier einen bes­se­ren Schutz.

Zudem prü­fen Ver­si­che­rer sehr genau, ob die gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen tat­säch­lich zu min­des­tens 50 % Berufs­un­fä­hig­keit im zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf füh­ren. Wer etwa aus medi­zi­ni­scher Sicht ein­ge­schränkt ist, aber in einem stark fle­xi­bi­li­sier­ten Beruf arbei­tet, muss nach­wei­sen, dass auch zen­tra­le Tätig­keits­merk­ma­le betrof­fen sind. Die pau­scha­le Dia­gno­se reicht nicht – es zählt die kon­kre­te Aus­wir­kung auf den Arbeits­all­tag.

Ein wei­te­res Risi­ko: for­ma­le Feh­ler im Antrags­pro­zess, etwa ver­spä­te­te Mit­tei­lun­gen, fal­sche Unter­la­gen oder unzu­rei­chen­de Koope­ra­ti­on mit ärzt­li­chen Stel­len. Auch der Ver­dacht auf arg­lis­ti­ge Täu­schung bei den Gesund­heits­fra­gen in der Antrags­pha­se kann zu einer voll­stän­di­gen Leis­tungs­ver­wei­ge­rung füh­ren.

Was vie­le nicht wis­sen: Auch nach erfolg­rei­cher Bewil­li­gung kann es bei den regel­mä­ßi­gen Nach­prü­fun­gen zu Leis­tungs­kür­zun­gen oder ‑stopps kom­men, wenn sich der Gesund­heits­zu­stand bes­sert oder eine Umschu­lung mög­lich erscheint – selbst wenn die Erwerbs­fä­hig­keit fak­tisch noch ein­ge­schränkt ist.

Um all die­se Stol­per­fal­len zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung des Antrags – idea­ler­wei­se mit ärzt­li­cher Unter­stüt­zung und ver­sier­ten Exper­ten. Auch eine recht­li­che oder unab­hän­gi­ge Beglei­tung im Fal­le einer Ableh­nung kann hel­fen, die berech­tig­ten Ansprü­che durch­zu­set­zen.

Wei­te­re The­men, die Sie bei der BU-Bera­tung ken­nen soll­ten

Ver­tie­fen­de Infor­ma­tio­nen rund um Risi­ko, Antrag und Alter­na­ti­ven

Eine fun­dier­te Berufs­un­fä­hig­keits­be­ra­tung ist nur dann voll­stän­dig, wenn auch angren­zen­de The­men mit­ge­dacht wer­den: Was ist eigent­lich der Unter­schied zwi­schen berufs­un­fä­hig und arbeits­un­fä­hig? Gibt es Alter­na­ti­ven für Beam­te? Und was tun bei Vor­er­kran­kun­gen? In den fol­gen­den Bei­trä­gen fin­den Sie pra­xis­na­he Ant­wor­ten, Hin­ter­grund­wis­sen und kon­kre­te Hil­fe­stel­lung für Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on.

Junge Frau am Schreibtisch prüft aufmerksam Unterlagen – sinnbildlich für den sorgfältigen Vergleich bei der BU-Versicherung.

BU: Wor­auf beim Abschluss ach­ten

Wor­auf soll­te man bei der BU ach­ten?
Was macht eine gute Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung aus – und wel­che Fall­stri­cke soll­ten Sie ver­mei­den? Hier erfah­ren Sie, wie Sie Tari­fe rich­tig ver­glei­chen und Fall­stri­cke erken­nen.

Mann schützt ein rosafarbenes Sparschwein mit seinen Händen – Symbol für finanzielle Sicherheit und kombinierte Vorsorge mit Berufsunfähigkeit.

BU mit Alters­vor­sor­ge

Berufs­un­fä­hig­keit absi­chern – und gleich­zei­tig Ver­mö­gen fürs Alter auf­bau­en
Eine cle­ve­re Kom­bi­na­ti­on aus Risi­ko­schutz und Alters­vor­sor­ge bie­tet gleich dop­pel­te Sicher­heit. Wie das funk­tio­niert und wor­auf Sie ach­ten soll­ten, lesen Sie hier.

Was Sie von der BU-Ren­te tat­säch­lich aus­be­zahlt bekom­men

BU-Ren­te und Steu­er: Was bleibt net­to übrig?

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ist nicht steu­er­frei. Wie viel von Ihrer BU-Ren­te am Ende tat­säch­lich auf dem Kon­to ankommt, hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab – unter ande­rem von der Ver­trags­ge­stal­tung, Ihrer Vor­sor­ge­schicht und Ihrer indi­vi­du­el­len Ein­kom­mens­si­tua­ti­on. Wir zei­gen, wor­auf Sie ach­ten müs­sen.

Die Aus­zah­lung aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung erfolgt in Form einer monat­li­chen Ren­te – doch nicht der vol­le Betrag lan­det auf Ihrem Kon­to. Denn: Die BU-Ren­te unter­liegt grund­sätz­lich der Ein­kom­men­steu­er, auch wenn sie nicht zu den klas­si­schen Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit zählt. Sie wird in der Steu­er­erklä­rung als „sons­ti­ges Ein­kom­men“ ange­ge­ben.

Ent­schei­dend für die Besteue­rung ist, in wel­cher Schicht der Vor­sor­ge Ihr Ver­trag ein­ge­ord­net ist:

  • Die meis­ten BU-Ver­trä­ge sind soge­nann­te Schicht-3-Pro­duk­te. Das bedeu­tet: Die Bei­trä­ge wur­den aus dem Net­to-Ein­kom­men gezahlt, die Ren­te wird dann mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ver­steu­ert.

  • Wird die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te mit einer Basis­ren­te kom­bi­niert (Schicht 1), erfolgt eine nach­ge­la­ger­te Besteue­rung – ver­gleich­bar mit gesetz­li­chen Ren­ten.

In bei­den Fäl­len gibt es einen Grund­frei­be­trag, der jähr­lich ange­passt wird (2025: rund 11.600 € für Allein­ste­hen­de). Nur wenn Ihre BU-Ren­te die­sen Betrag über­steigt oder mit ande­ren Ein­künf­ten zusam­men­ge­rech­net wird, fällt tat­säch­lich Steu­er an.

Bei­spiel: Sie erhal­ten monat­lich 1.500 € BU-Ren­te. Bei einem jähr­li­chen Gesamt­ein­kom­men von 18.000 € zah­len Sie nur auf den Betrag ober­halb des Frei­be­trags Steu­ern – und auch die­se meist mit einem nied­ri­gen Ein­gangs­steu­er­satz.

Wich­tig: Die Ver­si­che­rung selbst führt kei­ne Steu­ern ab. Sie müs­sen Ihre BU-Ren­te aktiv in der Steu­er­erklä­rung ange­ben. Wer dies unter­lässt, ris­kiert Nach­zah­lun­gen oder steu­er­li­che Nach­tei­le.

Auch bei Teil­ren­ten oder rück­wir­ken­den Zah­lun­gen gel­ten steu­er­li­che Beson­der­hei­ten – etwa der soge­nann­te Fünf­tel­re­ge­lungs­ef­fekt bei Ein­mal­zah­lun­gen. Hier emp­fiehlt sich eine indi­vi­du­el­le Bera­tung durch einen Steu­er­ex­per­ten, beson­ders wenn die BU-Ren­te mit ande­ren Ein­kom­men oder Kapi­tal­erträ­gen zusam­men­trifft.

Tipp: Las­sen Sie sich vom Ver­si­che­rer im Leis­tungs­fall eine Beschei­ni­gung zur Besteue­rung aus­stel­len – die­se hilft bei der rich­ti­gen Anga­be in der Steu­er­erklä­rung und belegt die Ein­ord­nung als sons­ti­ges Ein­kom­men.

Wenn der Weg zurück ins Berufs­le­ben mög­lich ist

Umschu­lung, Rück­kehr & Wie­der­ein­stieg

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist kein End­punkt – son­dern kann auch ein Neu­start sein. Vie­le Ver­si­cher­te keh­ren nach eini­ger Zeit ganz oder teil­wei­se ins Berufs­le­ben zurück. Ande­re schla­gen einen neu­en beruf­li­chen Weg ein. Was dabei mög­lich ist und wie Ver­si­che­rer Sie dabei unter­stüt­zen kön­nen, erfah­ren Sie hier.

Eine Berufs­un­fä­hig­keit bedeu­tet nicht zwangs­läu­fig das Ende der Erwerbs­tä­tig­keit. Häu­fig bes­sert sich der Gesund­heits­zu­stand durch medi­zi­ni­sche Behand­lung, Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men oder The­ra­pie. In sol­chen Fäl­len ist eine Wie­der­ein­glie­de­rung oder beruf­li­che Umori­en­tie­rung mög­lich – und oft auch gewünscht.

Vie­le Ver­si­che­rer unter­stüt­zen die­sen Pro­zess aktiv. Je nach Tarif kön­nen Leis­tun­gen zur Umschu­lung oder beruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung ent­hal­ten sein. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se:

  • Kos­ten­über­nah­me für eine Umschu­lungs­maß­nah­me

  • För­de­rung von Reha-Pro­gram­men

  • Unter­stüt­zung beim beruf­li­chen Wie­der­ein­stieg durch Inte­gra­ti­ons­hil­fen

Die­se Leis­tun­gen sind aller­dings nicht in allen Ver­trä­gen auto­ma­tisch ent­hal­ten. In moder­nen Tari­fen sind sie teils als Zusatz­bau­stein, teils als Kulanz­re­ge­lung ent­hal­ten. Es lohnt sich daher, bereits beim Ver­trags­ab­schluss auf ent­spre­chen­de Optio­nen zu ach­ten.

Die Rück­kehr ins Arbeits­le­ben wirkt sich auf die BU-Ren­te aus: Wenn Sie wie­der voll in Ihrem ursprüng­li­chen Beruf arbei­ten, endet die Leis­tung. Arbei­ten Sie hin­ge­gen in einem ande­ren Beruf mit gerin­ge­rem Anfor­de­rungs­pro­fil, hängt die Wei­ter­zah­lung davon ab, ob der Ver­si­che­rer Sie als „nicht mehr berufs­un­fä­hig“ ein­stuft – ins­be­son­de­re im Rah­men einer Nach­prü­fung.

Teil­wei­se kann es auch zur Umwand­lung der Leis­tung kom­men – etwa in eine redu­zier­te Teil­ren­te. Vor­aus­set­zung ist, dass der BU-Grad unter die ver­trag­lich rele­van­te Gren­ze fällt (meist 50 %).

Wich­tig: Erfolgt der Wie­der­ein­stieg in Eigen­in­itia­ti­ve, soll­ten Sie den Ver­si­che­rer früh­zei­tig infor­mie­ren. Bei geför­der­ten Maß­nah­men (z. B. durch die Ren­ten­ver­si­che­rung oder Arbeits­agen­tur) kann es zu Über­schnei­dun­gen kom­men, etwa bei Umschu­lungs­ren­ten oder Über­gangs­gel­dern.

Unser Tipp: Nut­zen Sie die Bera­tungs­mög­lich­kei­ten durch Ver­si­che­rer, Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten oder Sozi­al­diens­te, wenn eine Rück­kehr ins Arbeits­le­ben in Sicht ist. Eine gut koor­di­nier­te Wie­der­ein­glie­de­rung schützt nicht nur Ihre Gesund­heit – son­dern auch Ihre finan­zi­el­le Absi­che­rung.

Klar­heit bei offe­nen Fra­gen rund um Antrag, Leis­tung und Aus­zah­lung

Was Sie schon immer über die Aus­zah­lung der BU wis­sen woll­ten

Die ers­te Zah­lung erfolgt meist inner­halb von 5 bis 10 Werk­ta­gen nach der Leis­tungs­be­wil­li­gung. Bei rück­wir­ken­der Aner­ken­nung wird auch die Nach­zah­lung mit­über­wie­sen – in einer Sum­me.

Ja, das ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich – etwa in einem ande­ren Beruf oder in Teil­zeit. Ent­schei­dend ist, dass der ursprüng­li­che Beruf zu min­des­tens 50 % nicht mehr aus­ge­übt wer­den kann.

Nein. Eine Rück­zah­lungs­pflicht besteht nicht, solan­ge die Leis­tung zu Recht erbracht wur­de. Nur bei nach­ge­wie­se­ner Täu­schung oder bei falsch gemach­ten Anga­ben im Antrag kann es zu Rück­for­de­run­gen kom­men.

Ja – psy­chi­sche Erkran­kun­gen wie Depres­sio­nen oder Burn-out gehö­ren mitt­ler­wei­le zu den häu­figs­ten Ursa­chen für Berufs­un­fä­hig­keit. Wich­tig ist ein gut doku­men­tier­ter Behand­lungs­ver­lauf mit fach­ärzt­li­cher Dia­gno­se.

Rück­wir­ken­de Leis­tun­gen sind mög­lich – meist bis zu 3 Jah­re ab Ein­tritt der Berufs­un­fä­hig­keit. Ent­schei­dend ist, wann der Leis­tungs­an­trag gestellt wur­de und ob die Vor­aus­set­zun­gen bereits vor­her vor­la­gen.

In die­sem Fall endet die Leis­tung – die Ver­si­che­rung selbst bleibt aber bestehen. Solan­ge Sie Bei­trä­ge zah­len, kön­nen Sie im Fall einer erneu­ten Berufs­un­fä­hig­keit wie­der Leis­tun­gen bean­tra­gen.

Die BU-Ren­te zählt als Ein­kom­men und kann auf bestimm­te staat­li­che Leis­tun­gen (z. B. Wohn­geld) ange­rech­net wer­den. Auf gesetz­li­che Ren­ten­an­sprü­che hat sie kei­nen Ein­fluss.

Grund­sätz­lich ja – aber davon ist abzu­ra­ten. Mit der Kün­di­gung erlischt Ihr Leis­tungs­an­spruch voll­stän­dig. Wer wie­der berufs­un­fä­hig wird, kann dann nicht erneut Leis­tun­gen bean­tra­gen.

Zusam­men­fas­sung

Die Aus­zah­lung der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung erfolgt nicht auto­ma­tisch, son­dern setzt meh­re­re Bedin­gun­gen vor­aus. Ent­schei­dend ist, dass eine ärzt­lich bestä­tig­te Berufs­un­fä­hig­keit von min­des­tens sechs Mona­ten Dau­er vor­liegt und ein ent­spre­chen­der Antrag gestellt wur­de. Der Leis­tungs­an­spruch beginnt rück­wir­kend mit dem medi­zi­nisch fest­ge­stell­ten Beginn der Ein­schrän­kung – nicht erst mit der Antrag­stel­lung. Je nach Tarif sind auch Teil­ren­ten mög­lich, wenn der Grad der Berufs­un­fä­hig­keit unter 50 % liegt. Wäh­rend des Leis­tungs­be­zugs kann der Ver­si­che­rer Nach­prü­fun­gen ver­an­las­sen, um den Fort­be­stand der Berufs­un­fä­hig­keit zu über­prü­fen. Die Zah­lung endet spä­tes­tens mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit – meist zwi­schen dem 65. und 67. Lebens­jahr. Zudem ist die BU-Ren­te steu­er­pflich­tig und muss in der Steu­er­erklä­rung als sons­ti­ges Ein­kom­men ange­ge­ben wer­den. Wer sich früh­zei­tig mit den Vor­aus­set­zun­gen und Abläu­fen ver­traut macht, erhöht die Chan­ce auf eine schnel­le und rei­bungs­lo­se Leis­tungs­be­wil­li­gung.

häu­fi­ge Fra­gen

Solan­ge die Berufs­un­fä­hig­keit besteht – maxi­mal jedoch bis zum Ende der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Lauf­zeit, z. B. dem 67. Lebens­jahr.

Ja. Psy­chi­sche Erkran­kun­gen gehö­ren zu den häu­figs­ten Leis­tungs­ur­sa­chen. Ent­schei­dend ist eine fach­ärzt­li­che Dia­gno­se und die kla­re Aus­wir­kung auf Ihre beruf­li­che Tätig­keit.

Nur ein­ge­schränkt. Bei lau­fen­den oder ange­ra­te­nen Behand­lun­gen leh­nen vie­le Ver­si­che­rer ab. Daher ist der Weg über eine anony­me Risi­ko­vor­anfra­ge die bes­te Lösung.

Durch voll­stän­di­ge und ehr­li­che Anga­ben, gut doku­men­tier­te ärzt­li­che Unter­la­gen und idea­ler­wei­se pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung beim Aus­fül­len des Antrags.