Abzü­ge bei Berufs­un­fä­hig­keit – so viel bleibt von der BU-Ren­te tat­säch­lich übrig

Steu­ern, Kran­ken­ver­si­che­rung und Anrech­nung – wir zei­gen, wel­che Abzü­ge bei einer BU-Ren­te berück­sich­tigt wer­den müs­sen

Person mit Block und Stift bei der Finanzplanung – auf dem Tisch liegen Unterlagen, Taschenrechner, Laptop und ein Glas Wasser.

Wer eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat, denkt oft in Brut­to­be­trä­gen. Doch was nach Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben tat­säch­lich auf dem Kon­to lan­det, ist meist deut­lich weni­ger. Die Höhe der Abzü­ge hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab – etwa der Ver­si­che­rungs­art, der Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Vor­sor­ge­pro­duk­ten oder dem Kran­ken­ver­si­che­rungs­sta­tus. Ob gesetz­lich oder pri­vat ver­si­chert, ob selbst­stän­di­ge BU oder Zusatz­bau­stein: Für jede Kon­stel­la­ti­on gel­ten ande­re Regeln. Die­ser Bei­trag zeigt Ihnen, wel­che Abzü­ge bei einer Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te rea­lis­tisch sind, wie Sie die steu­er­li­che Belas­tung ein­ord­nen kön­nen – und wel­che Gestal­tungs­spiel­räu­me Ihnen blei­ben.

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Ihre Über­sicht
Ihre Über­sicht

Wie stark wirkt sich die Besteue­rung auf Ihre BU-Ren­te aus?

Steu­er­li­che Abzü­ge bei der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te: So viel bleibt nach dem Ertrags­an­teil

Die steu­er­li­che Behand­lung der BU-Ren­te hängt maß­geb­lich von der Ver­si­che­rungs­art und der steu­er­li­chen Ein­ord­nung ab. Wäh­rend selbst­stän­di­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen steu­er­lich begüns­tigt sind, füh­ren geför­der­te Model­le wie Rürup oder betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge zu deut­lich höhe­ren Steu­er­ab­zü­gen im Leis­tungs­fall. Ent­schei­dend ist der soge­nann­te Ertrags­an­teil – und die­ser rich­tet sich nach dem Alter beim Ren­ten­be­ginn.

Bei der pri­va­ten Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung erfolgt die Besteue­rung grund­sätz­lich nach dem Ertrags­an­teils­prin­zip – vor­aus­ge­setzt, es han­delt sich um eine selbst­stän­di­ge BU-Ver­si­che­rung der 3. Schicht. Hier wird nur ein Teil der monat­li­chen BU-Ren­te ver­steu­ert, je nach­dem, wie alt die ver­si­cher­te Per­son beim Ein­tritt der Berufs­un­fä­hig­keit ist. Maß­geb­lich ist dabei die Rest­lauf­zeit der Ren­ten­zah­lung.

Bei­spiel: Wer mit 40 berufs­un­fä­hig wird und eine BU-Ren­te bis zum 67. Lebens­jahr erhält, hat eine Lauf­zeit von 27 Jah­ren – der steu­er­pflich­ti­ge Anteil beträgt laut § 22 EStG dann 27 %.

Bei geför­der­ten BU-Model­len (z. B. BUZ in Kom­bi­na­ti­on mit Rürup oder betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge) ist die Situa­ti­on anders. Die­se Ver­trä­ge gehö­ren zur Schicht 1 oder 2 und unter­lie­gen daher einer deut­lich stren­ge­ren Besteue­rung. Wäh­rend der Bei­trags­pha­se gibt es zwar Steu­er­vor­tei­le – im Leis­tungs­fall jedoch wird die BU-Ren­te ent­we­der voll­stän­dig oder zu einem sehr hohen Anteil besteu­ert. Im Jahr 2025 beträgt der steu­er­pflich­ti­ge Anteil bei einer Rürup-Kom­bi­na­ti­on 85 %, bei bAV sogar 100 %.

Ob und in wel­chem Umfang Steu­ern tat­säch­lich anfal­len, hängt aber auch vom per­sön­li­chen Ein­kom­men und dem Grund­frei­be­trag ab. Die­ser liegt 2025 bei 12.096 € für Allein­ste­hen­de. Bleibt die steu­er­pflich­ti­ge BU-Ren­te unter­halb die­ses Betrags, fällt kei­ne Steu­er an.

Alter bei Ren­ten­be­ginnLauf­zeit der BU-Ren­teErtrags­an­teil (steu­er­pflich­tig)
30 Jah­re37 Jah­re24 %
40 Jah­re27 Jah­re27 %
50 Jah­re17 Jah­re32 %
60 Jah­re7 Jah­re45 %

Hin­weis: Nur rele­vant bei selbst­stän­di­gen BU-Ver­si­che­run­gen der drit­ten Schicht.

BU-Ren­te und Kran­ken­ver­si­che­rung: Wer zahlt was?

Sozi­al­ab­ga­ben auf die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te: Unter­schie­de zwi­schen gesetz­li­cher und pri­va­ter Kran­ken­ver­si­che­rung

Neben der Besteue­rung beein­flusst auch der Kran­ken­ver­si­che­rungs­sta­tus die Höhe der tat­säch­li­chen BU-Ren­te. Gesetz­lich Ver­si­cher­te zah­len in vie­len Fäl­len Pflicht­bei­trä­ge auf ihre Ren­ten­leis­tung – pri­vat Ver­si­cher­te müs­sen ihre Bei­trä­ge in vol­ler Höhe selbst wei­ter­tra­gen. Die Abzü­ge unter­schei­den sich deut­lich und soll­ten bei der Net­to-Pla­nung unbe­dingt berück­sich­tigt wer­den.

Ob und in wel­chem Umfang auf eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te Sozi­al­ab­ga­ben fäl­lig wer­den, hängt ent­schei­dend davon ab, ob Sie gesetz­lich oder pri­vat kran­ken­ver­si­chert sind. Die finan­zi­el­le Belas­tung kann je nach Modell erheb­lich vari­ie­ren – gera­de bei lang andau­ern­der Berufs­un­fä­hig­keit ist das rele­vant für die Lebens­pla­nung.

Gesetz­lich Ver­si­cher­te (GKV)

Ältere Frau im Gespräch mit Beraterin am Tisch – Symbolbild zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beratung im Alter

Bezie­hen gesetz­lich ver­si­cher­te Per­so­nen eine BU-Ren­te, wer­den grund­sätz­lich Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung fäl­lig – und zwar auch dann, wenn die BU-Ren­te pri­vat abge­schlos­sen wur­de. Der Hin­ter­grund: Die BU-Ren­te zählt als soge­nann­te sons­ti­ge Ein­nah­me zur Bestrei­tung des Lebens­un­ter­halts und unter­liegt damit der Bei­trags­pflicht.

Ein gän­gi­ger Rechen­an­satz ist die Faust­for­mel: BU-Ren­te × 0,82. Die­se beinhal­tet den all­ge­mei­nen Bei­trags­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (inkl. Zusatz­bei­trag) sowie die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Wer bei­spiels­wei­se eine monat­li­che BU-Ren­te von 2.000 € bezieht, muss rund 1640 € als Berech­nungs­ba­sis für die Bei­trags­pflicht anset­zen – was in etwa 300–350 € Abzü­ge pro Monat bedeu­ten kann.
Frei­wil­lig gesetz­lich Ver­si­cher­te zah­len unter Umstän­den sogar Bei­trä­ge auf wei­te­re Ein­künf­te – auch das Ein­kom­men des Ehe­part­ners kann dabei eine Rol­le spie­len.

Pri­vat Ver­si­cher­te (PKV)

Frau sitzt entspannt auf einer Yogamatte und hält einen grünen Smoothie – Symbol für Gesundheit und private Vorsorge

Anders stellt sich die Situa­ti­on für pri­vat Kran­ken­ver­si­cher­te dar: Sie zah­len ihre Bei­trä­ge grund­sätz­lich in vol­ler Höhe wei­ter, auch wenn sie berufs­un­fä­hig sind. Zwar ent­fällt im Leis­tungs­fall der Anspruch auf Kran­ken­ta­ge­geld, der Bei­trag zur Kran­ken­ver­si­che­rung bleibt jedoch sta­bil – und kann damit schnell meh­re­re Hun­dert Euro im Monat betra­gen. Es gibt kei­ne auto­ma­ti­sche Redu­zie­rung des Bei­trags durch die BU-Ren­te, da die­se nicht in die PKV-inter­nen Bemes­sungs­grund­la­gen fällt.

Für pri­vat Ver­si­cher­te ist es daher beson­ders wich­tig, schon beim Abschluss der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung die lau­fen­den PKV-Kos­ten in der Ren­ten­pha­se mit ein­zu­pla­nen. Je nach Anbie­ter kann eine Bei­trags­ent­las­tungs­kom­po­nen­te sinn­voll sein – eine geziel­te Bera­tung ist hier ent­schei­dend.

Wäh­rend gesetz­lich Ver­si­cher­te mit pro­zen­tua­len Abzü­gen auf ihre BU-Ren­te rech­nen müs­sen, tra­gen pri­vat Ver­si­cher­te die vol­len Kos­ten ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung wei­ter. In bei­den Fäl­len wirkt sich der Kran­ken­ver­si­che­rungs­sta­tus erheb­lich auf die Höhe der Net­to-BU-Ren­te aus – und damit auf die finan­zi­el­le Sta­bi­li­tät im Ernst­fall.

Was bedeu­tet die Kom­bi­na­ti­on mit Alters­vor­sor­ge für Ihre Steu­er­last?

BU-Ren­te in Kom­bi­na­ti­on mit Rürup oder betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge: Steu­er­li­che und sozia­le Aus­wir­kun­gen im Ver­gleich

Wird eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit einer geför­der­ten Alters­vor­sor­ge kom­bi­niert – etwa mit der Rürup-Ren­te oder der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (bAV) – ver­än­dern sich die steu­er­li­chen Spiel­re­geln deut­lich. Was in der Anspar­pha­se durch Steu­er­erspar­nis­se attrak­tiv wirkt, kann in der Aus­zah­lungs­pha­se zu einer erhöh­ten Abga­ben­be­las­tung füh­ren.

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen kön­nen nicht nur eigen­stän­dig abge­schlos­sen wer­den, son­dern auch als Zusatz­bau­stein im Rah­men geför­der­ter Alters­vor­sor­ge­pro­duk­te wie der Rürup-Ren­te (Basis­ren­te) oder der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge (bAV). Die­se Kom­bi­na­tio­nen brin­gen steu­er­li­che Vor­tei­le in der Ein­zah­lungs­pha­se – gleich­zei­tig ent­ste­hen jedoch erheb­li­che Abzü­ge im Leis­tungs­fall, sobald die BU-Ren­te gezahlt wird.

BUZ mit Rürup-Ren­te (Schicht 1)

Bei einer Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung (BUZ), die mit einer Rürup-Ren­te kom­bi­niert wur­de, gel­ten für die Aus­zah­lungs­pha­se die­sel­ben steu­er­li­chen Rege­lun­gen wie für die Ren­te selbst. Das bedeu­tet:

  • Im Jahr 2025 sind 85 % der Ren­ten­leis­tung steu­er­pflich­tig.

  • Die­ser Anteil steigt jähr­lich, bis im Jahr 2040 eine 100 %ige Besteue­rung erreicht wird.

  • Auch die BU-Ren­te aus die­sem Ver­trag wird ent­spre­chend ver­steu­ert – unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Bedarf oder der Lebens­la­ge des Ver­si­cher­ten.

Für vie­le Selbst­stän­di­ge ist die­se Kom­bi­na­ti­on attrak­tiv, da die Bei­trä­ge zur BUZ in der Rürup-Ren­te bis zu 26.528 € jähr­lich (Stand 2025) steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Der steu­er­li­che Vor­teil in der Bei­trags­pha­se wird aber durch eine stär­ke­re Besteue­rung in der Leis­tungs­pha­se rela­ti­viert.

BUZ mit betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge (Schicht 2)

Wird die BU-Ver­si­che­rung über den Arbeit­ge­ber als Teil der bAV abge­schlos­sen, erfolgt die Bei­trags­zah­lung meist aus dem Brut­to­lohn. Der Vor­teil: Das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men redu­ziert sich sofort, und auch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge kön­nen gespart wer­den.

Doch im Leis­tungs­fall gilt:

  • 100 % der BU-Ren­te sind steu­er­pflich­tig.

  • Es fal­len zusätz­lich Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung an (GKV-Pflicht­ver­si­cher­te).

  • Die BU-Ren­te wird wie jede ande­re Betriebs­ren­te behan­delt – ohne Ertrags­an­teil, ohne Frei­be­trä­ge.

Die­ser Abrech­nungs­mo­dus führt dazu, dass ins­be­son­de­re bei höhe­ren Ren­ten­zah­lun­gen eine spür­ba­re Net­to-Kür­zung ein­tritt. Wer sei­ne Absi­che­rung über die bAV orga­ni­siert, soll­te sich die­ser Belas­tung bewusst sein.

Fazit:

Kom­bi­na­tio­nen mit Rürup oder bAV brin­gen steu­er­li­che Vor­tei­le in der Ein­zah­lungs­pha­se – doch die­se erkauft man sich mit höhe­ren Steu­er- und Sozi­al­ab­ga­ben im Leis­tungs­fall. Wer plant, sei­ne Berufs­un­fä­hig­keit über sol­che Model­le abzu­si­chern, soll­te früh­zei­tig kal­ku­lie­ren, wie viel Net­to von der zuge­sag­ten Ren­te bleibt. Eine indi­vi­du­el­le Bera­tung ist dabei unver­zicht­bar.

Wei­te­re The­men zur finan­zi­el­len Pla­nung bei Berufs­un­fä­hig­keit

Die­se Bei­trä­ge hel­fen Ihnen, die rich­ti­ge Ent­schei­dung zur BU-Ren­te zu tref­fen

Die Fra­ge, wie viel von der BU-Ren­te nach Steu­ern und Abga­ben übrig bleibt, steht sel­ten iso­liert. Wer sich umfas­send infor­mie­ren möch­te, soll­te auch ande­re The­men­be­rei­che ein­be­zie­hen – etwa die Kos­ten, die pas­sen­de Kom­bi­na­ti­on mit Alters­vor­sor­ge oder den rich­ti­gen Weg bei Vor­er­kran­kun­gen. Die fol­gen­den Bei­trä­ge bie­ten Ihnen geziel­te Unter­stüt­zung bei der Pla­nung.

Kos­ten Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

Junger Mann mit Brille prüft Rechnungen am Wohnzimmertisch, neben Laptop und Taschenrechner – symbolisiert die Kostenfrage bei BU-Versicherungen

Bei­trags­hö­he, Leis­tungs­dau­er, ver­si­cher­te Ren­te: Wir erklä­ren, wel­che Fak­to­ren den Preis Ihrer BU beein­flus­sen und wie Sie die Balan­ce zwi­schen Schutz und Bei­trag fin­den.

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Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Alters­vor­sor­ge

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Wer sei­ne BU mit einer Alters­vor­sor­ge kop­pelt, pro­fi­tiert von Steu­er­vor­tei­len – muss aber im Leis­tungs­fall mit höhe­ren Abzü­gen rech­nen. Wir zei­gen, wann sich wel­che Kom­bi­na­ti­on lohnt.

Wie die BU-Ren­te auf Sozi­al­leis­tun­gen ange­rech­net wird

Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te und Grund­si­che­rung: Frei­be­trä­ge, Kür­zun­gen und Ein­fluss auf staat­li­che Leis­tun­gen

Wird eine pri­va­te BU-Ren­te bezo­gen und gleich­zei­tig Grund­si­che­rung bean­tragt, wird die BU-Leis­tung als Ein­kom­men berück­sich­tigt. Je nach Höhe kann dies dazu füh­ren, dass staat­li­che Leis­tun­gen gekürzt oder ganz gestri­chen wer­den. Frei­be­trä­ge bie­ten einen gewis­sen Schutz – sind aber begrenzt.

Bei Bezug der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te stellt sich für vie­le die Fra­ge, wie die­se Leis­tung auf mög­li­che Sozi­al­leis­tun­gen wie die Grund­si­che­rung ange­rech­net wird. Die recht­li­che Grund­la­ge ist ein­deu­tig: Pri­va­te BU-Ren­ten gel­ten als Ein­kom­men im Sin­ne des Sozi­al­rechts und wer­den bei der Berech­nung der Grund­si­che­rung berück­sich­tigt. Die Fol­ge: Sinkt der Anspruch auf staat­li­che Leis­tun­gen – oder ent­fällt unter Umstän­den ganz.

Ent­schei­dend ist die Höhe der BU-Ren­te. Wer bei­spiels­wei­se weni­ger als 1.000 € monat­lich aus sei­ner Ver­si­che­rung erhält, kann unter Umstän­den den­noch anspruchs­be­rech­tigt sein – ins­be­son­de­re bei hohen Miet­kos­ten oder beson­de­ren Lebens­la­gen. Aller­dings wird der Groß­teil die­ser BU-Ren­te auf den Bedarf ange­rech­net. Nur bestimm­te Frei­be­trä­ge schüt­zen Tei­le des Ein­kom­mens vor der voll­stän­di­gen Anrech­nung.

Im Jahr 2025 gel­ten fol­gen­de Grund­wer­te: Der Grund­frei­be­trag für erwerbs­un­fä­hi­ge Per­so­nen liegt bei 12.096 € jähr­lich (für Allein­ste­hen­de). Klei­ne­re Ein­mal­zah­lun­gen oder gerin­ge Ver­mö­gens­wer­te blei­ben bis zu einem Schon­ver­mö­gen von 15.000 € anrech­nungs­frei. Für Ehe- oder Lebens­part­ner gel­ten zusätz­li­che Frei­be­trä­ge, ins­be­son­de­re beim gemein­sa­men Woh­nen oder geteil­ten Ein­kom­men.

Die Anrech­nung kann in der Pra­xis dazu füh­ren, dass die BU-Ren­te nicht zu einer ech­ten Ver­bes­se­rung der finan­zi­el­len Lage führt, son­dern ledig­lich die staat­li­che Unter­stüt­zung redu­ziert. Daher ist es sinn­voll, schon bei der Ver­trags­ge­stal­tung auf eine aus­rei­chend hohe BU-Ren­te zu ach­ten – damit die­se auch nach Anrech­nung über dem Grund­si­che­rungs­ni­veau liegt.

Nicht sel­ten kommt es vor, dass eine zu knapp kal­ku­lier­te BU-Ren­te von der Grund­si­che­rung auf­ge­fan­gen wer­den muss – ein Sze­na­rio, das ver­meid­bar ist. Eine früh­zei­ti­ge und rea­lis­ti­sche Absi­che­rung schützt davor, im Leis­tungs­fall trotz Ver­si­che­rung auf staat­li­che Unter­stüt­zung ange­wie­sen zu sein.

Ein wei­te­rer Aspekt: Die Her­kunft der BU-Ren­te kann die Anre­chen­bar­keit beein­flus­sen. Ren­ten aus pri­va­ten Ver­trä­gen, die voll­stän­dig selbst finan­ziert wur­den, gel­ten als vor­ran­gig zu ver­wer­ten­des Ein­kom­men. In sel­te­nen Fäl­len – etwa bei rück­wir­kend aus­ge­zahl­ten Leis­tun­gen – kann es auch zu Ein­mal­an­rech­nun­gen kom­men, die den Anspruch auf Grund­si­che­rung tem­po­rär ent­fal­len las­sen.

Zusätz­lich soll­ten Betrof­fe­ne beach­ten, dass nicht nur die eige­ne Ren­te, son­dern auch Ein­künf­te des Ehe­part­ners oder ande­rer Haus­halts­an­ge­hö­ri­ger bei der Anrech­nung berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Auch die­se Rege­lung kann die tat­säch­li­che Unter­stüt­zung durch den Staat schmä­lern.

Fazit: Die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te kann den Anspruch auf Grund­si­che­rung min­dern – muss es aber nicht. Wer Frei­be­trä­ge kennt, die gesetz­li­chen Regeln ver­steht und im Vor­feld plant, kann sich finan­zi­el­len Spiel­raum sichern. Für Per­so­nen mit gerin­gem Ein­kom­men oder unsi­che­rer Erwerbs­bio­gra­fie ist eine früh­zei­ti­ge Bera­tung beson­ders rat­sam, um böse Über­ra­schun­gen im Leis­tungs­fall zu ver­mei­den.

Wie viel bleibt von der BU-Ren­te wirk­lich übrig?

Net­to-BU-Ren­te in der Pra­xis: Drei Bei­spie­le, wie Steu­ern und Abga­ben Ihre Aus­zah­lung beein­flus­sen

Die Höhe der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te sagt wenig dar­über aus, was am Ende tat­säch­lich auf dem Kon­to lan­det. Ent­schei­dend sind Steu­er­pflicht, Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Sozi­al­ab­ga­ben. Die fol­gen­den Bei­spie­le zei­gen, wie unter­schied­lich die Net­to-Ren­te je nach Ver­trags­art und per­sön­li­cher Situa­ti­on aus­fal­len kann.

Wer sei­ne Berufs­un­fä­hig­keit absi­chert, ori­en­tiert sich oft an Brut­to­be­trä­gen – dabei zählt im Ernst­fall nur die Net­to­leis­tung. Denn erst nach Abzug von Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben zeigt sich, ob die gewähl­te Absi­che­rung den Lebens­stan­dard sichert oder eine Ver­sor­gungs­lü­cke bleibt. Die nach­fol­gen­den drei Bei­spie­le zei­gen typi­sche Kon­stel­la­tio­nen, die in der Pra­xis häu­fig vor­kom­men – jeweils auf dem Stand 2025:

Bei­spiel 1: Selbst­stän­di­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (SBU)
Ein allein­ste­hen­der Ver­si­cher­ter wird mit 40 Jah­ren berufs­un­fä­hig und erhält eine monat­li­che BU-Ren­te von 2.000 €. Der Ver­trag ist eine klas­si­sche SBU (Schicht 3).
Der maß­geb­li­che Ertrags­an­teil beträgt 27 %, was zu einem steu­er­pflich­ti­gen Betrag von 540 € im Monat führt. Aufs Jahr gerech­net ergibt sich ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men von 6.480 €. Da der Grund­frei­be­trag 2025 bei 12.096 € liegt, fällt kei­ne Ein­kom­men­steu­er an.
Die Per­son ist gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert. Nach Anwen­dung der Bei­trags­for­mel (Ren­te × 0,82) ergibt sich ein bei­trags­pflich­ti­ger Wert von 1.640 €. Dar­aus erge­ben sich Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge von rund 330 € monat­lich.
Net­to-BU-Ren­te: ca. 1.670 €

Bei­spiel 2: BUZ mit betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge (bAV)
Ein Arbeit­neh­mer hat über den Arbeit­ge­ber eine Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die an eine bAV gekop­pelt ist. Die monat­li­che BU-Ren­te beträgt 1.800 €.
Da es sich um eine Leis­tung aus der zwei­ten Schicht han­delt, wird die Ren­te voll­stän­dig besteu­ert. Bei einem Steu­er­satz von z. B. 20 % ergibt sich eine Steu­er­be­las­tung von ca. 360 €. Zudem fal­len GKV- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in Höhe von etwa 295 € an.
Net­to-BU-Ren­te: ca. 1.145 €

Bei­spiel 3: BUZ mit Rürup-Ren­te (Basis­ren­te)
Ein selbst­stän­di­ger Ver­si­cher­ter hat eine BUZ im Rah­men einer Rürup-Ren­te abge­schlos­sen. Die monat­li­che Ren­ten­zah­lung beträgt 2.200 €. Im Jahr 2025 sind davon 85 % steu­er­pflich­tig. Das ergibt einen steu­er­pflich­ti­gen Betrag von 1.870 €, was bei einem ange­nom­me­nen Grenz­steu­er­satz von 25 % zu einer Steu­er­last von rund 470 € führt.
Da die Per­son pri­vat kran­ken­ver­si­chert ist, muss sie wei­ter­hin ihre vol­len Bei­trä­ge in Höhe von ca. 400 € pro Monat tra­gen.
Net­to-BU-Ren­te: ca. 1.330 €

Die­se Bei­spie­le zei­gen: Die Abzü­ge vari­ie­ren erheb­lich – trotz ähn­li­cher Brut­to­ren­ten. Ohne genaue Pla­nung und Ver­ständ­nis der steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen kann die BU-Ren­te deut­lich hin­ter den Erwar­tun­gen zurück­blei­ben.

So ver­net­zen Sie Ihre BU-Pla­nung mit wei­te­ren wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen

Wei­te­re Inhal­te, die beim The­ma Berufs­un­fä­hig­keit für Sie rele­vant sein könn­ten

Die Höhe der Net­to-BU-Ren­te hängt nicht nur von Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben ab – son­dern auch davon, ob der Leis­tungs­fall ein­tritt, wie Ihr Ver­trag tech­nisch aus­ge­stal­tet ist und ob ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen berück­sich­tigt wur­den. Die fol­gen­den The­men bie­ten Ihnen wich­ti­ge Ori­en­tie­rung.

Frau sitzt nachdenklich vor dem Laptop, prüft Unterlagen – Symbol für Recherche zur Berufsunfähigkeitsversicherung und Leistungsbeginn.

Wann zahlt die BU-Ver­si­che­rung?

Nicht jede Arbeits­un­fä­hig­keit führt auto­ma­tisch zur BU-Leis­tung. Die ver­si­cher­te Per­son muss ihren Beruf zu min­des­tens 50 % nicht mehr aus­üben kön­nen. Wir zei­gen, wor­auf es im Leis­tungs­fall ankommt und wel­che Nach­wei­se erfor­der­lich sind.

Vier Hände halten passende Puzzlestücke – symbolisch für individuelle und abgestimmte Vertragsgestaltung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Tech­ni­sche Ver­trags­aus­ge­stal­tung

Ob Ver­wei­sungs­ver­zicht, Leis­tungs­be­ginn oder Karenz­zeit: Tech­ni­sche Ver­trags­merk­ma­le beein­flus­sen die Absi­che­rung maß­geb­lich. Wir erklä­ren, wor­auf Sie bei der Tarif­aus­wahl ach­ten soll­ten – mit Bei­spie­len und Klar­text.

Wie Sie mit klu­ger Pla­nung mehr Net­to aus Ihrer BU-Ren­te her­aus­ho­len

Steu­ern und Abga­ben bei der BU-Ren­te redu­zie­ren: Tipps zur Opti­mie­rung Ihrer Net­to­leis­tung

Auch wenn sich Abzü­ge bei der BU-Ren­te nicht voll­stän­dig ver­mei­den las­sen, gibt es ver­schie­de­ne Stell­schrau­ben, um die steu­er­li­che und sozia­le Belas­tung zu redu­zie­ren. Ent­schei­dend ist die rich­ti­ge Ver­trags­ge­stal­tung, eine rea­lis­ti­sche Kal­ku­la­ti­on der Ren­ten­hö­he und die Nut­zung vor­han­de­ner steu­er­li­cher Mög­lich­kei­ten.

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te wird im Leis­tungs­fall schnell zur zen­tra­len Ein­kom­mens­quel­le – ent­spre­chend wich­tig ist es, dass von der ver­ein­bar­ten Brut­to­ren­te mög­lichst viel beim Ver­si­cher­ten ankommt. Mit durch­dach­ter Pla­nung und steu­er­li­chem Know-how lässt sich die Abga­ben­last zumin­dest teil­wei­se redu­zie­ren.

Eine wich­ti­ge Maß­nah­me besteht dar­in, die pas­sen­de Ver­trags­form zu wäh­len. Wer auf eine selbst­stän­di­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (SBU) setzt, pro­fi­tiert im Leis­tungs­fall von der Besteue­rung nach dem Ertrags­an­teil. Das bedeu­tet: Nur ein Teil der BU-Ren­te wird über­haupt steu­er­pflich­tig – was bei nied­ri­gen Gesamt­ein­künf­ten oft dazu führt, dass kei­ne Steu­ern gezahlt wer­den müs­sen. Wer hin­ge­gen auf geför­der­te Model­le wie bAV oder Rürup setzt, soll­te die lang­fris­ti­ge Steu­er­last bereits beim Abschluss ein­kal­ku­lie­ren.

Ein wei­te­rer Hebel ist die kor­rek­te Ein­schät­zung der Ren­ten­hö­he. Vie­le Ver­si­cher­te ori­en­tie­ren sich an ihrem Net­to­ein­kom­men – ver­ges­sen dabei aber, dass im Leis­tungs­fall neue Abzü­ge ent­ste­hen. Die BU-Ren­te soll­te daher etwas über dem aktu­el­len Net­to­ein­kom­men ange­setzt wer­den, um Spiel­raum für Steu­ern und Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu las­sen.

Auch die Nut­zung von Frei­be­trä­gen und Son­der­aus­ga­ben kann hel­fen. Bei­trä­ge zu einer Rürup-Ren­te mit inte­grier­tem BU-Schutz sind bis zu einem jähr­li­chen Höchst­be­trag von 26.528 € (Stand 2025) steu­er­lich absetz­bar. Zwar wirkt sich das erst in der Anspar­pha­se aus, doch die­ser Vor­teil kann genutzt wer­den, um die eige­ne Steu­er­be­las­tung ins­ge­samt zu sen­ken. Zusätz­lich kön­nen bestimm­te Bei­trä­ge zur BU als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den – vor allem bei rei­nen Risi­ko­ver­si­che­run­gen ohne Spar­an­teil.

Dar­über hin­aus gibt es in eini­gen Fäl­len steu­er­freie Ein­mal­zah­lun­gen aus BU-Ver­trä­gen. Die­se wer­den nicht als wie­der­keh­ren­de Ein­künf­te gewer­tet und blei­ben unter bestimm­ten Bedin­gun­gen außer­halb der Ein­kom­men­steu­er­pflicht. Ob dies sinn­voll ist, hängt vom Tarif und der ver­trag­li­chen Gestal­tung ab.

Nicht zuletzt soll­te auch die Wahl der Kran­ken­ver­si­che­rung nicht außer Acht gelas­sen wer­den. Wer pri­vat ver­si­chert ist, kann mit Bei­trags­ent­las­tungs­ta­ri­fen vor­sor­gen, um die finan­zi­el­le Belas­tung im Leis­tungs­fall abzu­fe­dern. Gesetz­lich Ver­si­cher­te soll­ten im Blick behal­ten, dass frei­wil­lig Ver­si­cher­te auf sämt­li­che Ein­künf­te Bei­trä­ge zah­len – auch auf Kapi­tal­erträ­ge oder Miet­ein­nah­men.

Fazit: Wer recht­zei­tig plant, die steu­er­li­chen Regeln kennt und die eige­ne Absi­che­rung nicht zu knapp kal­ku­liert, kann sei­ne Net­to-BU-Ren­te spür­bar opti­mie­ren. Eine fach­kun­di­ge Bera­tung hilft dabei, indi­vi­du­el­le Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten voll aus­zu­schöp­fen.

Hin­ter­grün­de, Ein­bli­cke und Ant­wor­ten – kon­kret und pra­xis­nah

Was Sie schon immer über Abzü­ge bei der BU-Ren­te wis­sen woll­ten

Der Ertrags­an­teil bestimmt, wie viel der BU-Ren­te steu­er­pflich­tig ist – je kür­zer die Lauf­zeit, des­to höher der zu ver­steu­ern­de Anteil. Bei einer lan­gen Ren­ten­lauf­zeit fällt der Ertrags­an­teil gerin­ger aus, was steu­er­li­che Vor­tei­le bringt.

Ja, das ist mög­lich. Zum Bei­spiel kön­nen gesetz­lich Ver­si­cher­te in die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung rut­schen, was zu höhe­ren Bei­trä­gen führt. Umge­kehrt kön­nen pri­vat Ver­si­cher­te ihren Tarif unter bestimm­ten Bedin­gun­gen anpas­sen oder wech­seln.

Ja, alle BU-Leis­tun­gen – auch wenn sie nur antei­lig steu­er­pflich­tig sind – müs­sen in der Steu­er­erklä­rung auf­ge­führt wer­den. Das gilt auch für Ein­mal­zah­lun­gen oder rück­wir­kend geleis­te­te Ren­ten­zah­lun­gen.

Wer teil­wei­se berufs­un­fä­hig ist und eine redu­zier­te Tätig­keit auf­nimmt, muss mit einer antei­li­gen Anrech­nung rech­nen. Je nach Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen kann dies zur Kür­zung oder zum Weg­fall der Ren­te füh­ren – ohne steu­er­li­che Ent­las­tung.

Ja, die BU-Ren­te zählt in bei­den Fäl­len als Ein­kom­men. Beim Wohn­geld kann sie den Anspruch redu­zie­ren, beim Eltern­un­ter­halt wird sie ggf. bei der Leis­tungs­fä­hig­keit berück­sich­tigt.

Indi­rekt ja. Wenn die Net­to-Ren­te gerin­ger aus­fällt als geplant, kann das zu Eng­päs­sen bei lau­fen­den Ver­pflich­tun­gen füh­ren. Eine zu knapp kal­ku­lier­te BU-Ren­te kann damit finan­zi­el­le Fol­ge­ri­si­ken aus­lö­sen.

Das hängt vom jewei­li­gen Wohn­sitz­land ab. Deutsch­land behält in der Regel das Besteue­rungs­recht bei – im Aus­land leben­de Emp­fän­ger müs­sen sich zudem mit dem dor­ti­gen Steu­er­recht aus­ein­an­der­set­zen.

Ja – ins­be­son­de­re steu­er­lich. Bei einer befris­te­ten Ren­te (abge­kürz­te Leib­ren­te) gilt das Ertrags­an­teils­prin­zip. Bei lebens­lan­gen Leis­tun­gen kön­nen ande­re steu­er­li­che Rege­lun­gen grei­fen, je nach Aus­ge­stal­tung.

Rück­wir­ken­de Zah­lun­gen kön­nen im Jahr der Aus­zah­lung das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men stark erhö­hen. Mit der Fünf­tel­re­ge­lung lässt sich die Steu­er­last aber oft glät­ten – hier lohnt der Gang zum Steu­er­be­ra­ter.

Ab dem regu­lä­ren Ren­ten­ein­tritt kann es zur Über­schnei­dung mit ande­ren Leis­tun­gen (z. B. gesetz­li­cher Ren­te) kom­men. Steu­er­lich wer­den dann alle Ren­ten­ar­ten zusam­men betrach­tet, was die Gesamt­steu­er­last deut­lich erhö­hen kann.

Zusam­men­fas­sung

Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zählt zu den wich­tigs­ten pri­va­ten Absi­che­run­gen im Erwerbs­le­ben. Doch vie­len Ver­si­cher­ten ist nicht bewusst, dass die ver­ein­bar­te Ren­te im Leis­tungs­fall nicht in vol­ler Höhe zur Ver­fü­gung steht. Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben und mög­li­che Anrech­nun­gen auf staat­li­che Leis­tun­gen redu­zie­ren die Net­to­aus­zah­lung oft erheb­lich. Ent­schei­dend ist dabei nicht nur die Höhe der Ren­te, son­dern vor allem, wie der Ver­trag steu­er­lich ein­ge­ord­net ist – ob selbst­stän­dig abge­schlos­sen oder als Zusatz­bau­stein mit einer geför­der­ten Alters­vor­sor­ge wie Rürup oder bAV kom­bi­niert.

Bei selbst­stän­di­gen BU-Ver­si­che­run­gen erfolgt die Besteue­rung nach dem Ertrags­an­teil – was bei nied­ri­gen Ein­kom­men oft steu­er­frei bleibt. Geför­der­te Ver­trä­ge hin­ge­gen unter­lie­gen einer nahe­zu voll­stän­di­gen Besteue­rung. Zusätz­lich wirkt sich der Kran­ken­ver­si­che­rungs­sta­tus auf die Höhe der Abzü­ge aus: Gesetz­lich Ver­si­cher­te zah­len pro­zen­tua­le Bei­trä­ge, pri­vat Ver­si­cher­te müs­sen ihre monat­li­chen Bei­trä­ge wei­ter­hin in vol­ler Höhe selbst tra­gen.

Auch die Anrech­nung auf Sozi­al­leis­tun­gen wie die Grund­si­che­rung spielt eine Rol­le – beson­ders bei nied­ri­gen Ren­ten­hö­hen. Frei­be­trä­ge bie­ten zwar einen gewis­sen Schutz, ver­hin­dern aber nicht grund­sätz­lich eine Kür­zung staat­li­cher Leis­tun­gen. Wer sich vor ver­steck­ten Lücken schüt­zen möch­te, soll­te des­halb früh­zei­tig pla­nen, rea­lis­ti­sche Ren­ten­hö­hen wäh­len und die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen bereits beim Abschluss der BU-Ver­si­che­rung mit­den­ken.

Unse­re Pra­xis­bei­spie­le zei­gen deut­lich: Selbst bei glei­chen Brut­to­be­trä­gen kön­nen sich die Net­to­leis­tun­gen um meh­re­re Hun­dert Euro unter­schei­den – je nach Ver­trags­art, Steu­er­si­tua­ti­on und Ver­si­che­rungs­schutz. Eine geziel­te Opti­mie­rung der Absi­che­rung zahlt sich also aus – nicht erst im Leis­tungs­fall, son­dern schon bei der Ent­schei­dung für den pas­sen­den Tarif.

häu­fi­ge Fra­gen

Das hängt von der Art der Ver­si­che­rung ab. Bei einer selbst­stän­di­gen BU-Ren­te (Schicht 3) wird nur der soge­nann­te Ertrags­an­teil besteu­ert – abhän­gig vom Alter bei Ren­ten­be­ginn. Bei geför­der­ten Ver­trä­gen wie Rürup oder bAV ist die Ren­te zu 85 % bzw. 100 % steu­er­pflich­tig.

Ja, gesetz­lich Ver­si­cher­te zah­len Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge auf ihre BU-Ren­te. Als Faust­for­mel gilt: 82 % der Ren­te wer­den als bei­trags­pflich­ti­ge Ein­nah­me ange­setzt.

Ja. Die BU-Ren­te gilt als Ein­kom­men und wird auf die Grund­si­che­rung ange­rech­net. Es gibt jedoch Frei­be­trä­ge und Son­der­re­ge­lun­gen, die einen Teil der Leis­tung schüt­zen kön­nen.

Die opti­ma­le Lösung hängt von der Ver­trags­form ab. Selbst­stän­di­ge BU-Ver­trä­ge haben meist steu­er­li­che Vor­tei­le im Leis­tungs­fall. Wer eine Kom­bi­na­ti­on mit Rürup oder bAV wählt, soll­te die höhe­re Steu­er­last bei der Ren­ten­zah­lung berück­sich­ti­gen.