Reit­be­tei­li­gung und Fremd­rei­ter rich­tig ver­si­chern

Wer haf­tet, was die Pfer­de­haft­pflicht wirk­lich deckt und wel­che Klau­sel zählt

Reitbeteiligung und Fremdreiter

Was mit­ver­si­chert wirk­lich bedeu­tet

Wenn Ihre Pfer­de­haft­pflicht die Reit­be­tei­li­gung mit­ver­si­chert, sind damit Schä­den gedeckt, die das Pferd unter ihrer Obhut bei Drit­ten anrich­tet. Schä­den, die die Reit­be­tei­li­gung selbst erlei­det, sind dage­gen oft nicht ver­si­chert, weil vie­le Bedin­gungs­wer­ke Ansprü­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der aus­schlie­ßen. Mit­ver­si­chert heißt also: Schä­den durch die Reit­be­tei­li­gung ja, Schä­den an ihr häu­fig nein.

Auf die­ser Sei­te klä­ren wir zuerst die Rol­len, denn ob jemand Gastrei­ter, Fremd­rei­ter oder stän­di­ge Reit­be­tei­li­gung ist, ent­schei­det über die Haf­tung. Danach zei­gen wir die Fal­le, die hin­ter dem Wort mit­ver­si­chert steckt, und geben Ihnen einen Klau­sel-Check an die Hand, mit dem Sie Ihren eige­nen Ver­trag prü­fen kön­nen.

Das Wich­tigs­te im Über­blick

Rei­ter­rol­len im Ver­gleich

Gastrei­ter, Fremd­rei­ter oder stän­di­ge Reit­be­tei­li­gung?

Die Bezeich­nung als Gastrei­ter, Fremd­rei­ter oder Reit­be­tei­li­gung allein legt die Haf­tung nicht fest. Ent­schei­dend sind die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se und die über­nom­me­nen Pflich­ten.

Im Stall­all­tag wer­den die­se Begrif­fe häu­fig gleich­ge­setzt, obwohl Ver­si­che­rer sie unter­schied­lich defi­nie­ren kön­nen. Was Sie mit der rei­ten­den Per­son ver­ein­ba­ren, muss des­halb zu den Bedin­gun­gen Ihrer Pfer­de­haft­pflicht pas­sen. Ent­schei­dend ist auch, ob die tat­säch­li­che Nut­zung von der ursprüng­li­chen Abspra­che abweicht und dadurch eine ande­re ver­trag­li­che Rege­lung rele­vant wird. Die Abgren­zung zwi­schen den drei Rei­ter­rol­len hilft Ihnen, Ihren Ver­si­che­rungs­ver­trag gezielt zu über­prü­fen.

Gastrei­ter, Fremd­rei­ter und stän­di­ge Reit­be­tei­li­gung im Ver­gleich. Die Bezeich­nun­gen kön­nen sich über­schnei­den und wer­den in Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen unter­schied­lich ver­wen­det. Die Ein­ord­nung dient der Ori­en­tie­rung und ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall.
Kri­te­ri­um Gastrei­ter Fremd­rei­ter Stän­di­ge Reit­be­tei­li­gung
Typi­sche Nut­zung Rei­tet ein­ma­lig oder sehr sel­ten, meist als Gefal­len oder zur Pro­be. Rei­tet gele­gent­lich und ohne fes­te Bin­dung an das Pferd. Rei­tet regel­mä­ßig nach fes­ter Abspra­che und küm­mert sich mit um das Pferd.
Häu­fig­keit und Ent­gelt Ein­ma­lig bis sel­ten, typi­scher­wei­se unent­gelt­lich. Gele­gent­lich, in vie­len Fremd­rei­ter­klau­seln nur bei unent­gelt­li­cher Über­las­sung erfasst. Regel­mä­ßig, häu­fig mit Betei­li­gung an den Kos­ten. Auch Mit­hil­fe kann ver­ein­bart sein; maß­geb­lich ist die tarif­li­che Defi­ni­ti­on.
Recht­li­che Ein­ord­nung Gastrei­ten allein begrün­det kei­ne Hal­ter­stel­lung. Ob eine Tier­auf­sicht über­nom­men wird, hängt von der Ver­ein­ba­rung und den Umstän­den ab. Nicht auto­ma­tisch Tier­hü­ter oder Hal­ter. Eine ver­trag­lich über­nom­me­ne Tier­auf­sicht kann für die Haf­tung nach § 834 BGB rele­vant sein. Nicht auto­ma­tisch Mit­hal­ter. Maß­geb­lich sind die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se, etwa Bestim­mungs­be­fug­nis, Kos­ten­tra­gung und wirt­schaft­li­ches Risi­ko. Regel­mä­ßi­ges Rei­ten und eine Kos­ten­be­tei­li­gung allein genü­gen nicht zwin­gend.
Deckung in der Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht Die gesetz­li­che Haft­pflicht der rei­ten­den Per­son kann über eine Gast- oder Fremd­rei­ter­klau­sel mit­ver­si­chert sein. Vor­aus­set­zun­gen und Aus­schlüs­se prü­fen. Die gesetz­li­che Haft­pflicht der rei­ten­den Per­son kann über das Fremd­rei­ter­ri­si­ko ein­ge­schlos­sen sein. Umfang und mög­li­che Ent­gelt­re­ge­lun­gen rich­ten sich nach dem Tarif. Reit­be­tei­li­gun­gen kön­nen bereits im Tarif ent­hal­ten sein oder einen geson­der­ten Ein­schluss benö­ti­gen. Die Mit­ver­si­che­rung im kon­kre­ten Ver­trag prü­fen.
Eige­ne Ver­let­zun­gen und mög­li­che Lücken Bei eige­nen Ver­let­zun­gen kön­nen gesetz­li­che Ansprü­che gegen den Pfer­de­hal­ter bestehen. Ob die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht dafür ein­tritt, hängt von Haf­tung und Ver­trags­de­ckung ab. Schä­den gegen­über Drit­ten und eige­ne Ansprü­che gegen den Pfer­de­hal­ter getrennt prü­fen. Eine Fremd­rei­ter­klau­sel beant­wor­tet nicht auto­ma­tisch bei­de Fra­gen. Prü­fen, ob sowohl die eige­ne gesetz­li­che Haft­pflicht als auch Ansprü­che gegen den Pfer­de­hal­ter mit­ver­si­chert sind. Aus­schlüs­se für Ansprü­che mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen kön­nen rele­vant sein.

Der Kern­punkt: Haf­tung und Ver­si­che­rungs­schutz sind getrennt zu prü­fen. Eine stän­di­ge Reit­be­tei­li­gung ist nicht auto­ma­tisch Mit­hal­ter und auch nicht gene­rell vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen. Prü­fen Sie im Klau­sel-Check sowohl die Mit­ver­si­che­rung der rei­ten­den Per­son bei Schä­den gegen­über Drit­ten als auch deren eige­ne Ansprü­che gegen den Pfer­de­hal­ter. Eine Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht ersetzt kei­ne Unfall­ver­si­che­rung für Rei­ter mit Leis­tun­gen unab­hän­gig von einer Haf­tung.

Die Mit­ver­si­che­rungs­fal­le

War­um mit­ver­si­chert nicht voll­stän­dig geschützt bedeu­tet

Die Bezeich­nung „mit­ver­si­chert“ allein sagt wenig dar­über aus, wel­che Ansprü­che Ihre Pfer­de­haft­pflicht im Scha­den­fall tat­säch­lich über­nimmt. Aus­schlag­ge­bend ist das Zusam­men­spiel zwi­schen den all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und den beson­de­ren Ver­ein­ba­run­gen Ihres Tarifs. Eine ein­zel­ne For­mu­lie­rung im Ver­si­che­rungs­schein reicht des­halb für die Beur­tei­lung nicht aus. Wel­che Rege­lun­gen inein­an­der­grei­fen und wor­auf Sie beim Klau­sel-Check ach­ten müs­sen, lässt sich Schritt für Schritt nach­voll­zie­hen.

  1. Die Reit­be­tei­li­gung kann mit­ver­si­cher­te Per­son sein

    Vie­le Pfer­de­hal­ter­haft­pflich­ten ver­si­chern die Reit­be­tei­li­gung als Tier­hü­te­rin oder rei­ten­de Per­son mit. Ob das bei Ihnen gilt, regeln die Bedin­gun­gen Ihres Ver­trags. Das klingt nach vol­lem Schutz, ist aber erst die hal­be Wahr­heit.

  2. Ansprü­che unter­ein­an­der kön­nen aus­ge­schlos­sen sein

    Vie­le Bedin­gun­gen schlie­ßen Ansprü­che zwi­schen Ihnen und mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen aus. Ver­letzt sich die Reit­be­tei­li­gung, besteht ihr gesetz­li­cher Anspruch gegen Sie trotz­dem, aber Ihre Haft­pflicht zahlt dann nicht. Sie haf­ten mit Ihrem eige­nen Ver­mö­gen. Genau hier liegt die Lücke.

  3. Der aus­drück­li­che Wie­der­ein­schluss schließt die Lücke

    Eine beson­de­re Klau­sel kann die Ansprü­che der Reit­be­tei­li­gung gegen Sie wie­der ein­schlie­ßen, man­che Tari­fe ent­hal­ten sie bereits. Maß­geb­lich ist der gesam­te Bedin­gungs­wort­laut. Ob Ihr Tarif das leis­tet, zeigt der Klau­sel-Check.

Der Klau­sel-Check zum Selbst­prü­fen

Ein guter Wie­der­ein­schluss erfasst die­se fünf Anspruchs­grup­pen. Prü­fen Sie sie immer im Zusam­men­hang mit dem gesam­ten Ver­trag.

  • Ansprü­che der Reit­be­tei­li­gung gegen Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer, abwei­chend von einem all­ge­mei­nen Aus­schluss ein­ge­schlos­sen.
  • Ansprü­che der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger nach § 116 SGB X, also etwa der Regress der Kran­ken­kas­se.
  • Ansprü­che pri­va­ter Ver­si­che­rer, die nach § 86 VVG auf die­se über­ge­hen.
  • Ansprü­che öffent­li­cher und pri­va­ter Arbeit­ge­ber der Reit­be­tei­li­gung, etwa wegen Ent­gelt­fort­zah­lung.
  • Sons­ti­ge Drit­te, auf die Ansprü­che über­ge­gan­gen sind, damit kei­ne Anspruchs­grup­pe außen vor bleibt.

Haf­tung im Ernst­fall

Vier Scha­den­fäl­le bei der Reit­be­tei­li­gung

Ein Scha­den­fall rund um die Reit­be­tei­li­gung kann unter­schied­li­che Haf­tungs­fra­gen aus­lö­sen. Selbst bei einem schein­bar ein­deu­ti­gen Unfall kön­nen meh­re­re Betei­lig­te Ansprü­che gel­tend machen.

Für die spä­te­re Klä­rung zählt vor allem, dass Sie den Unfall­her­gang nach­voll­zieh­bar doku­men­tie­ren und bestehen­de Abspra­chen fest­hal­ten. Mel­den Sie den Vor­fall zeit­nah Ihrem Ver­si­che­rer, ohne vor­schnell eine Haf­tung anzu­er­ken­nen. Gera­de bei Per­so­nen­schä­den kön­nen sich die finan­zi­el­len Fol­gen erst spä­ter voll­stän­dig zei­gen. Vier typi­sche Scha­den­fäl­le ver­deut­li­chen, wel­che recht­li­chen und ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Fra­gen dabei jeweils zu unter­schei­den sind.

  • Das Pferd schä­digt Drit­te unter Obhut der Reit­be­tei­li­gung

    Wer haf­ten kann
    Eine Haf­tung des Hal­ters kann sich aus § 833 BGB erge­ben. Wer die Tier­auf­sicht ver­trag­lich über­nom­men hat, kann zusätz­lich nach § 834 BGB haf­ten; dort ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Ent­las­tung mög­lich.
    Zustän­di­ge Ver­si­che­rung
    Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht prüft Ansprü­che im ver­ein­bar­ten Umfang. Die eige­ne gesetz­li­che Haft­pflicht der Reit­be­tei­li­gung ist nur geschützt, soweit die­se Per­son und ihre Tätig­keit mit­ver­si­chert sind.
    Die Fal­le
    Fremd­rei­ter, Tier­hü­ter und stän­di­ge Reit­be­tei­li­gun­gen wer­den nicht in jedem Tarif gleich behan­delt. Ent­gelt, regel­mä­ßi­ge Nut­zung und die kon­kre­te Mit­ver­si­che­rung müs­sen geprüft wer­den.
  • Das Pferd ver­letzt die Reit­be­tei­li­gung

    Wer haf­ten kann
    Bei einem pri­vat gehal­te­nen Frei­zeit­pferd kann der Hal­ter nach § 833 Satz 1 BGB auch ohne eige­nes Ver­schul­den haf­ten, wenn sich die typi­sche Tier­ge­fahr ver­wirk­licht. Mit­ver­schul­den und wei­te­re Umstän­de kön­nen den Anspruch beein­flus­sen.
    Zustän­di­ge Ver­si­che­rung
    Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht kommt infra­ge, wenn die gesetz­li­chen Ansprü­che der ver­letz­ten Reit­be­tei­li­gung gegen den Hal­ter vom Ver­trag erfasst sind.
    Die Fal­le
    Ansprü­che mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen kön­nen aus­ge­schlos­sen sein. Ein Ein­schluss kann bereits im Tarif ent­hal­ten sein. Ein geson­der­ter Wie­der­ein­schluss ist nur erfor­der­lich, soweit ein sonst grei­fen­der Aus­schluss über­wun­den wer­den muss.
  • Die Reit­be­tei­li­gung schä­digt das Pferd oder Equip­ment

    Wer haf­ten kann
    Bei einer schuld­haf­ten, wider­recht­li­chen Schä­di­gung kann die Reit­be­tei­li­gung nach § 823 BGB haf­ten. Dane­ben kön­nen ver­trag­li­che Ansprü­che bestehen.
    Zustän­di­ge Ver­si­che­rung
    Die Pri­vat­haft­pflicht der Reit­be­tei­li­gung kommt nur infra­ge, wenn der kon­kre­te Scha­den am frem­den Pferd oder an über­las­se­nem Equip­ment ver­si­chert ist.
    Die Fal­le
    § 90a BGB allein ent­schei­det nicht über die Deckung. Tie­re sind zwar kei­ne Sachen, die für Sachen gel­ten­den Vor­schrif­ten sind aber grund­sätz­lich ent­spre­chend anzu­wen­den. Maß­geb­lich blei­ben die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, vor allem Aus­schlüs­se für gelie­he­ne Tie­re und Sachen.
  • Die Kran­ken­kas­se for­dert Behand­lungs­kos­ten zurück

    Wer haf­ten kann
    Soweit ein gesetz­li­cher Scha­den­er­satz­an­spruch besteht, kann er nach § 116 SGB X auf den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger über­ge­hen. Die Kas­se macht dann den über­ge­gan­ge­nen Anspruch gegen die haf­ten­de Per­son gel­tend.
    Zustän­di­ge Ver­si­che­rung
    Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht kommt infra­ge, soweit der über­ge­gan­ge­ne Anspruch nach dem Ver­trag ver­si­chert ist. Dafür ist der gesam­te Bedin­gungs­wort­laut zu prü­fen.
    Die Fal­le
    Ein Anspruch kann trotz feh­len­der Ver­si­che­rungs­de­ckung bestehen, dann haf­ten Sie per­sön­lich. Die feh­len­de aus­drück­li­che Nen­nung von § 116 SGB X beweist allein aber kei­nen Aus­schluss. Maß­geb­lich sind Deckungs­um­fang, Aus­schlüs­se und Erwei­te­run­gen.

103.000 EuroStreit­wert im Beru­fungs­ver­fah­ren

Im Urteil des OLG Nürn­berg vom 29. März 2017, Az. 4 U 1162/13 (PDF), ging es um über­ge­gan­ge­ne Ansprü­che einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se nach einem Reit­un­fall. Das Gericht stell­te eine Ersatz­pflicht der Pfer­de­hal­te­rin für 50 Pro­zent der betref­fen­den Schä­den und Auf­wen­dun­gen fest. Der Streit­wert ist nicht die zuge­spro­che­ne Ent­schä­di­gung. Der Fall zeigt, war­um gesetz­li­che Haf­tung und ver­trag­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz getrennt geprüft wer­den müs­sen. Die Ein­ord­nung ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall.

Angren­zen­de Haft­pflicht­the­men

Haft­pflicht­schutz über die Reit­be­tei­li­gung hin­aus

Über die Reit­be­tei­li­gung hin­aus gibt es wei­te­re Haf­tungs­ri­si­ken, die Sie ken­nen soll­ten. Die­se drei The­men hel­fen Ihnen, Ihre Absi­che­rung als Pfer­de­hal­ter und Ihren per­sön­li­chen Haft­pflicht­schutz bes­ser ein­zu­ord­nen.

Frau steht an einem Pferdegehege und legt Stirn an den Kopf eines braunen Pferdes – Symbolbild für Nähe, Verantwortung und Haftung.
Leis­tun­gen der Pfer­de­haft­pflicht

Die Pfer­de­haft­pflicht betrifft weit mehr als das Rei­ten durch ande­re Per­so­nen. Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über die grund­sätz­li­chen Leis­tun­gen, typi­sche Haf­tungs­ri­si­ken bei der Pfer­de­hal­tung und die Bedeu­tung des pas­sen­den Ver­si­che­rungs­um­fangs.

Hund stellt sich auf die Hinterbeine und begrüßt ein Pferd im verschneiten Winterfeld vor bewaldetem Hintergrund
Tier­hal­ter­haf­tung ver­ständ­lich erklärt

Die gesetz­li­che Tier­hal­ter­haf­tung betrifft nicht allein Pfer­de. Infor­mie­ren Sie sich dar­über, auf wel­cher recht­li­chen Grund­la­ge Tier­hal­ter für ver­ur­sach­te Schä­den ver­ant­wort­lich sein kön­nen und wel­che Bedeu­tung die Tier­hal­ter­haft­pflicht bei unter­schied­li­chen Tier­ar­ten hat.

Umgekippte Weinglas mit Rotweinfleck auf hellem Teppich – typischer Schadenfall für die Privathaftpflichtversicherung.
Pri­vat­haft­pflicht

Eine Pri­vat­haft­pflicht schützt Sie bei ver­si­cher­ten Scha­den­er­satz­an­sprü­chen aus Ihrem pri­va­ten All­tag. Wel­che Risi­ken dazu­ge­hö­ren und wo die Gren­zen lie­gen, ist beson­ders inter­es­sant, wenn Sie Ihren per­sön­li­chen Schutz außer­halb der Pfer­de­hal­tung über­prü­fen möch­ten.

Absi­che­rung im Pra­xi­scheck

Wie gut ist Ihre Reit­be­tei­li­gung abge­si­chert?

Der Absi­che­rungs­stand Ihrer Reit­be­tei­li­gung lässt sich anhand über­prüf­ba­rer Ver­trags­un­ter­la­gen und kon­kre­ter Abspra­chen ein­schät­zen. Ent­schei­dend ist, wel­che Fra­gen bereits geklärt sind und wo noch Hand­lungs­be­darf besteht.

Eine ein­ma­li­ge Prü­fung genügt nicht unbe­dingt für die gesam­te Dau­er der Zusam­men­ar­beit. Ändern sich Auf­ga­ben, Nut­zungs­zei­ten oder betei­lig­te Per­so­nen, kann eine erneu­te Abstim­mung erfor­der­lich wer­den. Hal­ten Sie des­halb die Ergeb­nis­se Ihrer Ver­ein­ba­run­gen mit der Reit­be­tei­li­gung und die Deckungs­be­stä­ti­gung des Ver­si­che­rers schrift­lich fest. Drei Bewer­tungs­stu­fen hel­fen Ihnen, Ihre aktu­el­le Situa­ti­on ein­zu­ord­nen und mög­li­chen Hand­lungs­be­darf zu erken­nen.

  • Sau­ber gere­gelt

    • Die Mit­ver­si­che­rung der Reit­be­tei­li­gung und die Deckung ihrer gesetz­li­chen Ansprü­che gegen den Pfer­de­hal­ter sind geprüft. Auch die fünf Anspruchs­grup­pen aus dem Klau­sel-Check wur­den im Zusam­men­hang mit den gesam­ten Bedin­gun­gen berück­sich­tigt.
    • Die nach dem Tarif erfor­der­li­chen Anga­ben oder Mel­dun­gen zur Reit­be­tei­li­gung lie­gen dem Ver­si­che­rer vor.
    • Die Abspra­chen sind in einem schrift­li­chen Reit­be­tei­li­gungs­ver­trag fest­ge­hal­ten. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die erfor­der­li­che Zustim­mung der gesetz­li­chen Ver­tre­tung geklärt.
  • Prü­fen, hier ist etwas unklar

    • Die Klau­sel nennt die Reit­be­tei­li­gung, lässt aber offen, ob auch eige­ne und über­ge­gan­ge­ne Ansprü­che, etwa Regress­an­sprü­che, erfasst sind. Die feh­len­de aus­drück­li­che Nen­nung allein beweist noch kei­ne Deckungs­lü­cke.
    • Die Ver­ein­ba­rung besteht nur münd­lich. Das bedeu­tet nicht auto­ma­tisch Unwirk­sam­keit, erschwert aber den Nach­weis der Abspra­chen.
    • Die Reit­be­tei­li­gung ist min­der­jäh­rig und die erfor­der­li­che Zustim­mung oder Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung ist unklar. Je nach Sor­ge­recht und Bevoll­mäch­ti­gung genügt nicht pau­schal der Blick auf die Zahl der Unter­schrif­ten.
  • Alarm, hier besteht Hand­lungs­be­darf

    • Der Ver­trag schließt rele­van­te Ansprü­che unter­ein­an­der aus, ohne dass eine anwend­ba­re Erwei­te­rung die­sen Aus­schluss auf­hebt.
    • Eine nach dem kon­kre­ten Tarif erfor­der­li­che Mel­dung oder Ver­ein­ba­rung fehlt. Die Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz müs­sen geklärt wer­den.
    • Ein Haf­tungs­aus­schluss soll feh­len­den Ver­si­che­rungs­schutz erset­zen. Sei­ne Wirk­sam­keit und Reich­wei­te sind unge­prüft; er ist kein gleich­wer­ti­ger Ersatz für eine Ver­si­che­rung.

Wenn Punk­te offen sind: Prü­fen Sie Ver­si­che­rungs­schein, Bedin­gun­gen, Nach­trä­ge und Reit­be­tei­li­gungs­ver­trag zusam­men. Las­sen Sie unkla­re Deckungs­fra­gen schrift­lich klä­ren und recht­li­che Fra­gen zur Ver­tre­tung oder zu Haf­tungs­aus­schlüs­sen bei Bedarf juris­tisch prü­fen. Eine Mel­dung oder Ver­trags­än­de­rung besei­tigt eine Lücke nicht auto­ma­tisch und wirkt nicht ohne Wei­te­res rück­wir­kend. Auch eine voll­stän­dig abge­ar­bei­te­te Prüf­lis­te ist kei­ne Leis­tungs­zu­sa­ge für jeden Scha­den­fall.

Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on

Was Sie bei Ihrer Reit­be­tei­li­gung tun soll­ten

Ob Sie ein Pferd zur Ver­fü­gung stel­len oder selbst als Reit­be­tei­li­gung rei­ten, bestimmt, wel­che Schrit­te für Sie sinn­voll sind. Auch das Alter der betei­lig­ten Per­so­nen und beson­de­re ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen kön­nen zusätz­li­che Anfor­de­run­gen mit sich brin­gen. Ent­schei­dend ist, dass Sie Ihre Ver­ant­wort­lich­kei­ten ken­nen und offe­ne Fra­gen recht­zei­tig klä­ren. Vier typi­sche Aus­gangs­la­gen zei­gen Ihnen, wor­auf es in Ihrer per­sön­li­chen Situa­ti­on ankommt und wie Sie gezielt vor­ge­hen kön­nen.

Ich bin Hal­te­rin und neh­me eine Reit­be­tei­li­gung auf

Prü­fen Sie, ob Ihre Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung eine regel­mä­ßi­ge Reit­be­tei­li­gung und die ver­ein­bar­ten Akti­vi­tä­ten ein­schließt. Beach­ten Sie dabei mög­li­che Mel­de­pflich­ten und eine gege­be­nen­falls erfor­der­li­che nament­li­che Auf­nah­me. Hal­ten Sie Nut­zung, Zei­ten, Ver­gü­tung und erlaub­te Akti­vi­tä­ten in einem schrift­li­chen Reit­be­tei­li­gungs­ver­trag fest.

Unter­schei­den Sie zwi­schen dem Schutz der Reit­be­tei­li­gung bei Schä­den gegen­über Drit­ten und ihren eige­nen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen gegen die Hal­te­rin. Die Mit­ver­si­che­rung einer Per­son bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass auch Ansprü­che unter­ein­an­der ver­si­chert sind.

Für die recht­li­che Gestal­tung kann eine auf Pfer­de­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei sinn­voll sein. Ver­ein­ba­ren Sie Leis­tungs­um­fang und Hono­rar vor­ab; ein pau­scha­ler Preis lässt sich dafür nicht ver­läss­lich nen­nen.

Nächs­ter Schritt: Den Ein­schluss der Reit­be­tei­li­gung und ihrer eige­nen Ansprü­che anhand der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen prü­fen und Unklar­hei­ten vor Beginn schrift­lich mit dem Ver­si­che­rer klä­ren.

Ich bin die Reit­be­tei­li­gung

Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, auto­ma­tisch mit­ver­si­chert zu sein. Klä­ren Sie mit der Hal­te­rin, ob ihre Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung sowohl Ihre Haf­tung gegen­über Drit­ten als auch berech­tig­te eige­ne Ansprü­che gegen die Hal­te­rin abdeckt. Ob bei einer eige­nen Ver­let­zung ein Anspruch besteht, hängt vom Unfall­her­gang und den recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ab.

Prü­fen Sie zusätz­lich Ihre Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung: Sind das Rei­ten frem­der Pfer­de und Schä­den am betreu­ten Pferd ein­ge­schlos­sen? Aus­schlüs­se für gelie­he­ne oder betreu­te Tie­re kön­nen rele­vant sein. Ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht, ergibt sich aus dem Ver­trag und nicht allein aus § 90a BGB.

Auch die per­sön­li­che Absi­che­rung bei einem Unfall oder län­ge­rem Ein­kom­mens­aus­fall ver­dient einen eige­nen Blick, etwa über eine Unfall­ver­si­che­rung für Rei­ter. Eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung ersetzt die­sen Schutz nicht.

Nächs­ter Schritt: Mit der Hal­te­rin den kon­kre­ten Ver­si­che­rungs­um­fang klä­ren und die eige­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung auf die ver­ein­bar­te Reit­be­tei­li­gung prü­fen.

Mei­ne Reit­be­tei­li­gung ist min­der­jäh­rig

Bei Min­der­jäh­ri­gen hän­gen Scha­den­er­satz­pflich­ten unter ande­rem vom Alter, der erfor­der­li­chen Ein­sicht und den Umstän­den des Scha­dens ab. § 828 BGB ent­hält dazu beson­de­re Regeln. Eine mög­li­che Haf­tung wegen ver­letz­ter Auf­sichts­pflich­ten ist getrennt zu prü­fen. Eltern haf­ten nicht auto­ma­tisch für jeden Scha­den ihres Kin­des.

Klä­ren Sie vor Ver­trags­ab­schluss die erfor­der­li­che Zustim­mung und Ver­tre­tung durch die Sor­ge­be­rech­tig­ten. Bei gemein­sa­mer elter­li­cher Sor­ge ver­tre­ten die Eltern das Kind grund­sätz­lich gemein­sam; bei allei­ni­ger Sor­ge kann ein Eltern­teil allein han­deln. Die pau­scha­le Aus­sa­ge, dass immer zwei Unter­schrif­ten erfor­der­lich sei­en, trifft des­halb nicht zu.

Prü­fen Sie außer­dem, ob der Ver­si­che­rungs­schutz die min­der­jäh­ri­ge Reit­be­tei­li­gung und die kon­kret ver­ein­bar­ten Tätig­kei­ten umfasst.

Nächs­ter Schritt: Sor­ge­be­rech­ti­gung, erfor­der­li­che Zustim­mung, Auf­sicht und Ver­si­che­rungs­um­fang vor dem ers­ten selbst­stän­di­gen Umgang mit dem Pferd klä­ren.

Wir haben einen Haf­tungs­aus­schluss ver­ein­bart

Ein Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht auto­ma­tisch in bei­de Rich­tun­gen. Sei­ne Reich­wei­te und Wirk­sam­keit hän­gen von der kon­kre­ten For­mu­lie­rung und den recht­li­chen Gren­zen ab. Gera­de vor­for­mu­lier­te Klau­seln unter­lie­gen stren­gen Vor­ga­ben, vor allem bei Per­so­nen­schä­den und gro­bem Ver­schul­den.

Auch mög­li­che Ansprü­che von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern müs­sen berück­sich­tigt wer­den: Nach § 116 SGB X kön­nen Scha­den­er­satz­an­sprü­che unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen auf die­se über­ge­hen. Ob ein Haf­tungs­aus­schluss sol­che Ansprü­che beein­flusst, muss im Ein­zel­fall recht­lich geprüft wer­den.

Ver­las­sen Sie sich nicht allein auf eine Ver­zichts­klau­sel. Las­sen Sie die Ver­ein­ba­rung fach­kun­dig prü­fen und klä­ren Sie unab­hän­gig davon den Ver­si­che­rungs­schutz. Das Hono­rar für eine anwalt­li­che Prü­fung soll­te vor­ab ver­ein­bart wer­den.

Nächs­ter Schritt: Haf­tungs­aus­schluss und Reit­be­tei­li­gungs­ver­trag recht­lich prü­fen las­sen; ver­si­cher­te Per­so­nen, Ansprü­che unter­ein­an­der und Aus­schlüs­se zusätz­lich in den Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen kon­trol­lie­ren.

Pra­xis-Hin­weis

Dani­el Moser, AMBA Ver­si­che­run­gen, Diet­manns­ried im All­gäu

Legen Sie den Ver­si­che­rungs­schein, die zuge­hö­ri­gen Bedin­gun­gen und den Reit­be­tei­li­gungs­ver­trag neben­ein­an­der. Prü­fen Sie dann drei Fra­gen getrennt: ob die Reit­be­tei­li­gung bei Schä­den gegen­über Drit­ten mit­ver­si­chert ist, ob ihre eige­nen Ansprü­che gegen die Hal­te­rin ein­ge­schlos­sen sind und wel­cher Schutz besteht, wenn die Reit­be­tei­li­gung das Pferd ver­letzt.

Hal­ten Sie unge­klär­te Punk­te schrift­lich fest und las­sen Sie den Ver­si­che­rer den ver­ein­bar­ten Schutz kon­kret erläu­tern. Beach­ten Sie erfor­der­li­che Mel­dun­gen und bewah­ren Sie Bestä­ti­gun­gen bei den Ver­trags­un­ter­la­gen auf. Eine all­ge­mei­ne Aus­sa­ge wie „Reit­be­tei­li­gung mit­ver­si­chert“ beant­wor­tet nicht auto­ma­tisch alle drei Fra­gen. Fra­gen zur Wirk­sam­keit des Reit­be­tei­li­gungs­ver­trags oder eines Haf­tungs­aus­schlus­ses gehö­ren in eine recht­li­che Bera­tung.

Ant­wor­ten zu Ver­si­che­rungs­schutz, Haf­tung und wich­ti­gen Ver­trags­fra­gen rund um Ihre Reit­be­tei­li­gung

Häu­fi­ge Fra­gen zu Reit­be­tei­li­gung und Pfer­de­haft­pflicht

Ja, Ihre Reit­be­tei­li­gung kann über die Pfer­de­haft­pflicht mit­ver­si­chert sein, wenn der ver­ein­bar­te Tarif die regel­mä­ßi­ge Nut­zung ein­schließt. Unter­schei­den Sie zwi­schen ihrer gesetz­li­chen Haft­pflicht gegen­über Drit­ten und ihren eige­nen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen gegen Sie als Pfer­de­hal­ter. Für bei­de Berei­che kön­nen unter­schied­li­che Rege­lun­gen gel­ten. Man­che Tari­fe ent­hal­ten den erfor­der­li­chen Ein­schluss bereits, ande­re benö­ti­gen eine zusätz­li­che Ver­ein­ba­rung.

Ein Fremd­rei­ter nutzt ein frem­des Pferd typi­scher­wei­se gele­gent­lich, wäh­rend eine Reit­be­tei­li­gung auf eine regel­mä­ßi­ge Nut­zung aus­ge­legt ist, häu­fig gegen Kos­ten­be­tei­li­gung oder Mit­hil­fe. Die genaue Abgren­zung rich­tet sich nach den jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Regel­mä­ßi­ges Rei­ten und eine Kos­ten­be­tei­li­gung begrün­den kei­ne auto­ma­ti­sche Mit­hal­ter­schaft. Das bestä­tig­te bei­spiels­wei­se das OLG Nürn­berg in sei­nem Urteil vom 29. März 2017.

Bei einem Sturz der Reit­be­tei­li­gung kann der Pfer­de­hal­ter nach § 833 BGB haf­ten, sofern sich die typi­sche Tier­ge­fahr ver­wirk­licht und kei­ne beson­de­ren Haf­tungs­aus­schlüs­se grei­fen. Bei einem pri­vat gehal­te­nen Frei­zeit­pferd ist dafür grund­sätz­lich kein Ver­schul­den erfor­der­lich. Hat die Reit­be­tei­li­gung die Tier­auf­sicht ver­trag­lich über­nom­men, kann eine Haf­tung nach § 834 BGB und ein mög­li­ches Mit­ver­schul­den rele­vant wer­den.

Ja, eine gesetz­li­che Kran­ken­kas­se kann nach § 116 SGB X bestehen­de Scha­den­er­satz­an­sprü­che der ver­letz­ten Reit­be­tei­li­gung über­neh­men und gegen­über dem haf­ten­den Pfer­de­hal­ter gel­tend machen. Vor­aus­set­zung ist, dass ein ent­spre­chen­der gesetz­li­cher Anspruch besteht und die Kran­ken­kas­se dafür Sozi­al­leis­tun­gen erbringt. Die Höhe der For­de­rung rich­tet sich unter ande­rem nach den ersatz­fä­hi­gen Leis­tun­gen und einer mög­li­chen Haf­tungs­quo­te

Nein, die Pri­vat­haft­pflicht über­nimmt Schä­den an einem frem­den Pferd nicht auto­ma­tisch. Ent­schei­dend ist, ob der kon­kre­te Ver­trag Schä­den an gelie­he­nen oder betreu­ten Tie­ren erfasst und wel­che Aus­schlüs­se ver­ein­bart wur­den. § 90a BGB stellt zwar klar, dass Tie­re kei­ne Sachen sind, sieht aber zugleich die ent­spre­chen­de Anwen­dung sachen­recht­li­cher Vor­schrif­ten vor. Las­sen Sie sich den Ver­si­che­rungs­schutz für das betreu­te Pferd aus­drück­lich bestä­ti­gen.

Ja, wenn Ihre Pfer­de­haft­pflicht eine Mel­dung oder nament­li­che Auf­nah­me der Reit­be­tei­li­gung ver­langt. Eine all­ge­mei­ne Mel­de­pflicht für jede Reit­be­tei­li­gung besteht jedoch nicht. Man­che Tari­fe schlie­ßen regel­mä­ßi­ge Reit­be­tei­li­gun­gen auto­ma­tisch ein, wäh­rend ande­re bestimm­te Anga­ben oder eine zusätz­li­che Ver­ein­ba­rung ver­lan­gen. Tei­len Sie Ihrem Ver­si­che­rer Ände­run­gen bei der Nut­zung mit, soweit sie für den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz rele­vant sind, und bewah­ren Sie des­sen Bestä­ti­gung auf.

Nein, ein Haf­tungs­aus­schluss ersetzt kei­ne Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung und bie­tet kei­nen ver­läss­li­chen Schutz gegen sämt­li­che Scha­den­er­satz­for­de­run­gen. Sei­ne Wirk­sam­keit hängt von der kon­kre­ten For­mu­lie­rung und den gesetz­li­chen Gren­zen ab. Auch Ansprü­che von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern kön­nen betrof­fen sein, wobei eine wirk­sa­me Haf­tungs­ver­ein­ba­rung deren Durch­setz­bar­keit unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen beein­flus­sen kann. Las­sen Sie ent­spre­chen­de Ver­trags­klau­seln des­halb recht­lich prü­fen.

Bei einer min­der­jäh­ri­gen Reit­be­tei­li­gung gel­ten beson­de­re Regeln für die Haf­tung und den Ver­trags­ab­schluss. Kin­der unter sie­ben Jah­ren sind nach § 828 BGB nicht delikts­fä­hig; bei älte­ren Min­der­jäh­ri­gen kommt es unter ande­rem auf die erfor­der­li­che Ein­sichts­fä­hig­keit an. Für den Ver­trag benö­ti­gen Sie die erfor­der­li­che Zustim­mung und Ver­tre­tung durch die Sor­ge­be­rech­tig­ten. Bei gemein­sa­mer elter­li­cher Sor­ge ver­tre­ten die Eltern das Kind grund­sätz­lich gemein­sam.

Nein, eine eige­ne Unfall­ver­si­che­rung ist für eine pri­va­te Reit­be­tei­li­gung gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben, kann aber eine sinn­vol­le Ergän­zung sein. Anders als die Pfer­de­haft­pflicht setzt eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung für ihre ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen grund­sätz­lich kei­ne Haf­tung einer ande­ren Per­son vor­aus. Ent­schei­dend sind die ver­si­cher­ten Unfall­fol­gen, die Tarif­be­din­gun­gen und mög­li­che Aus­schlüs­se. Prü­fen Sie zusätz­lich, ob Ihre Ein­kom­mens­ab­si­che­rung bei län­ge­rer Arbeits­un­fä­hig­keit oder Berufs­un­fä­hig­keit aus­reicht.

Ein Reit­be­tei­li­gungs­ver­trag soll­te die betei­lig­ten Per­so­nen, Nut­zungs­zei­ten, erlaub­ten Tätig­kei­ten, Kos­ten­be­tei­li­gung und gegen­sei­ti­gen Pflich­ten ein­deu­tig regeln. Hal­ten Sie außer­dem fest, wer bei Krank­heit oder Ver­let­zung des Pfer­des wel­che Auf­ga­ben über­nimmt und unter wel­chen Bedin­gun­gen die Ver­ein­ba­rung endet. Bei Min­der­jäh­ri­gen muss die erfor­der­li­che Zustim­mung der gesetz­li­chen Ver­tre­tung geklärt sein. Für indi­vi­du­el­le Haf­tungs­ver­ein­ba­run­gen emp­fiehlt sich eine recht­li­che Prü­fung.

Tarif­klau­seln im Ver­gleich

Reit­be­tei­li­gungs­klau­seln der Pfer­de­haft­pflicht im Ver­gleich

Die Reit­be­tei­li­gungs­klau­seln der Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rer unter­schei­den sich dar­in, wel­che Ansprü­che sie aus­drück­lich ein­schlie­ßen und wel­che Ein­schrän­kun­gen gel­ten. Für die Anbie­ter in unse­rem Bestand haben wir kon­kre­te Tarif­be­din­gun­gen und die zuge­hö­ri­gen Klau­seln gegen­über­ge­stellt. Dabei berück­sich­ti­gen wir auch Rege­lun­gen, die den Ver­si­che­rungs­schutz über ande­re Bestim­mun­gen erwei­tern. Der Anbie­ter­ver­gleich zeigt Ihnen die doku­men­tier­ten Unter­schie­de der geprüf­ten Bedin­gungs­fas­sun­gen und erleich­tert die Aus­wahl eines pas­sen­den Tarifs.

Die Reit­be­tei­li­gungs-Klau­sel je Haft­pflicht-Anbie­ter im Bestand

  • aus­drück­lich gere­gelt
  • teil­wei­se oder nur über eine ande­re Klau­sel
  • nicht genannt
  • Die Haft­pflicht­kas­se Alle 5 Punk­te

    Tier­hal­ter­haft­pflicht, Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen Stand 07/2026

    • Reit­be­tei­li­gung gegen Sie: Ansprü­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der bei Per­so­nen­schä­den ein­ge­schlos­sen.A1‑2.1.3 und A1‑2.5
    • Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger: § 116 Abs. 1 SGB X aus­drück­lich genannt, dazu Trä­ger der Sozi­al­hil­fe.A1‑2.5
    • Pri­va­te Ver­si­che­rer: § 86 VVG aus­drück­lich genannt, pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rer und sons­ti­ge Ver­si­che­rer.A1‑2.5
    • Arbeit­ge­ber: öffent­li­che und pri­va­te Arbeit­ge­ber ein­ge­schlos­sen.A1‑2.5
    • Sons­ti­ge Drit­te: über die Nen­nung sons­ti­ger Ver­si­che­rer erfasst.A1‑2.5

    Die klars­te For­mu­lie­rung der vier, inklu­si­ve der Para­gra­fen. Der Aus­schluss A1‑7.3 betrifft nur Ansprü­che des Ver­si­che­rungs­neh­mers selbst.

    HKD THV berech­nen
  • Bar­me­nia Pre­mi­um-Schutz Alle 5 Punk­te

    AVB THV Pre­mi­um-Schutz A 3564–04 mit VEMA-Ergän­zung A 3989–01, Stand 08/2026

    • Reit­be­tei­li­gung gegen Sie: aus­drück­lich ein­ge­schlos­sen, abwei­chend vom Ange­hö­ri­gen-Aus­schluss.A1‑2.1.10
    • Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger: gesetz­li­che Regress­an­sprü­che, dazu Sozi­al­hil­fe­trä­ger.A1‑2.1.11
    • Pri­va­te Ver­si­che­rer: pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rer genannt, dar­über hin­aus alle Ansprü­che, die von Drit­ten erho­ben wer­den.A1‑2.1.11
    • Arbeit­ge­ber: öffent­li­che und pri­va­te Arbeit­ge­ber wegen Per­so­nen­schä­den.A1‑2.1.11
    • Sons­ti­ge Drit­te: all­ge­mein erfasst, die Auf­zäh­lung ist nur bei­spiel­haft.A1‑2.1.11

    Gilt für den Tarif Pre­mi­um-Schutz. Die VEMA-Ergän­zung ver­si­chert zusätz­lich gewerbs­mä­ßig täti­ge Tier­hü­ter als Ein­zel­per­son bis 5.000 Euro Jah­res­um­satz.

    Bar­me­nia THV berech­nen
  • NV Pfer­de­Pre­mi­umP­lus 4 von 5 Punk­ten

    AVB NV Pfer­de­Pre­mi­umP­lus 3.0, Stand 03/2021

    • Reit­be­tei­li­gung gegen Sie: aus­drück­lich ein­ge­schlos­sen; die all­ge­mei­nen Aus­schlüs­se nach Zif­fer 7 blei­ben bestehen.Teil A, A1 Ziff. 21
    • Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger: Regress abwei­chend von Zif­fer 7 ein­ge­schlos­sen, dazu Sozi­al­hil­fe­trä­ger.Teil A, A1 Ziff. 27
    • Pri­va­te Ver­si­che­rer: nur pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rer genannt, ande­re pri­va­te Ver­si­che­rer nicht.Teil A, A1 Ziff. 27
    • Arbeit­ge­ber: öffent­li­che und pri­va­te Arbeit­ge­ber wegen Per­so­nen­schä­den.Teil A, A1 Ziff. 27
    • Sons­ti­ge Drit­te: nicht genannt.

    Soli­der Wie­der­ein­schluss für die häu­figs­ten Regress­fäl­le. Lücke bei sons­ti­gen Drit­ten und pri­va­ten Ver­si­che­rern außer­halb der Kran­ken­ver­si­che­rung.

    NV THV berech­nen
  • dege­nia T26 4 von 5 Punk­ten

    DEG-THV Pferd 2026, Risi­ko­trä­ger Alte Leip­zi­ger, Stand 06/2026, alle Tarif­va­ri­an­ten

    • Reit­be­tei­li­gung gegen Sie: nicht aus­drück­lich genannt; ein­ge­schlos­sen sind Ansprü­che der Tier­hü­ter und Mit­hal­ter gegen Sie, dar­über ist die Reit­be­tei­li­gung je nach Lage erfasst.A 1–2.1 f)
    • Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger: über­gangs­fä­hi­ge Regress­an­sprü­che ein­ge­schlos­sen.A 1–2.1
    • Pri­va­te Ver­si­che­rer: nur pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rer genannt.A 1–2.1
    • Arbeit­ge­ber: öffent­li­che und pri­va­te Arbeit­ge­ber wegen Per­so­nen­schä­den.A 1–2.1
    • Sons­ti­ge Drit­te: nicht genannt.

    Reit­be­tei­li­gung in allen drei Tarif­va­ri­an­ten mit­ver­si­chert. Ihre eige­nen Ansprü­che gegen Sie lau­fen über die Tier­hü­ter- und Mit­hal­ter-Klau­sel, nicht über eine eige­ne Rege­lung.

    dege­nia THV berech­nen

So lesen Sie den Check: Geprüft sind die genann­ten Bedin­gungs­fas­sun­gen. Eine feh­len­de aus­drück­li­che Nen­nung beweist allein noch kei­ne Deckungs­lü­cke, und ein Haken ist kei­ne Leis­tungs­zu­sa­ge für jeden Ein­zel­fall. Maß­geb­lich sind Ihr Ver­si­che­rungs­schein, die ver­ein­bar­te Tarif­va­ri­an­te und die voll­stän­di­gen Bedin­gun­gen.

Rechts­schutz und Pfer­de­vor­sor­ge

Reit­be­tei­li­gung und wei­te­re Risi­ken gezielt absi­chern

Neben Haf­tungs­fra­gen kön­nen recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen und hohe Tier­arzt­kos­ten ent­ste­hen. Mit der pas­sen­den zusätz­li­chen Absi­che­rung berück­sich­ti­gen Sie auch Risi­ken, die Ihre Pfer­de­haft­pflicht nicht über­nimmt.

Nahaufnahme einer Hand, die ein Formular ausfüllt – Symbolbild für vertragliche Absicherung durch eine Privatrechtsschutzversicherung
Pri­vat­rechts­schutz

Recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen kön­nen auch außer­halb der Pfer­de­hal­tung erheb­li­che Kos­ten ver­ur­sa­chen. Eine Pri­vat­rechts­schutz­ver­si­che­rung kann bei ver­si­cher­ten Strei­tig­kei­ten Anwalts­kos­ten und wei­te­re Ver­fah­rens­kos­ten über­neh­men. Wel­che Rechts­be­rei­che ein­ge­schlos­sen sind, hängt vom gewähl­ten Tarif ab.

Mädchen mit rosa Hemd umarmt liebevoll ein Pony auf der Weide – Symbolbild für den Schutz durch eine Pferdeversicherung.
Pfer­de­ver­si­che­rung

Die Pfer­de­ver­si­che­rung umfasst unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten, Ihr Pferd und bestimm­te finan­zi­el­le Risi­ken abzu­si­chern. Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über die ver­schie­de­nen Ver­si­che­rungs­ar­ten und fin­den Sie her­aus, wel­cher Schutz zu Ihrer Pfer­de­hal­tung passt.

Frau umarmt ihr braunes Pferd in sonnigem Außenbereich, beide wirken entspannt – Symbolbild für emotionale Bindung und OP-Vorsorge.
Pfer­de-OP-Ver­si­che­rung

Eine not­wen­di­ge Ope­ra­ti­on kann für Pfer­de­hal­ter mit erheb­li­chen Tier­arzt­kos­ten ver­bun­den sein. Mit einer Pfer­de-OP-Ver­si­che­rung kön­nen Sie ver­si­cher­te Ope­ra­ti­ons­kos­ten absi­chern. Infor­mie­ren Sie sich über den Leis­tungs­um­fang und die Unter­schie­de beim Ver­si­che­rungs­schutz.

Reit­be­tei­li­gung mit dem rich­ti­gen Ver­si­che­rungs­schutz absi­chern

Eine Reit­be­tei­li­gung ist dann sinn­voll abge­si­chert, wenn die tat­säch­li­che Nut­zung des Pfer­des, die getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen und der Ver­si­che­rungs­schutz zusam­men­pas­sen. Ent­schei­dend ist der kon­kre­te Leis­tungs­um­fang Ihrer Pfer­de­haft­pflicht, ins­be­son­de­re bei Per­so­nen­schä­den und mög­li­chen Rück­griffs­an­sprü­chen. Die geprüf­ten Tari­fe zei­gen, dass ähn­li­che Leis­tungs­be­schrei­bun­gen unter­schied­li­che Rege­lun­gen ent­hal­ten kön­nen. Des­halb zählt der voll­stän­di­ge Bedin­gungs­wort­laut und nicht allein die Bezeich­nung einer Klau­sel.

Auch ein sorg­fäl­tig aus­ge­ar­bei­te­ter Reit­be­tei­li­gungs­ver­trag kann offe­ne Deckungs­fra­gen nicht erset­zen. Klä­ren Sie vor Beginn der Zusam­men­ar­beit, ob Ihr bestehen­der Tarif Ihren Anfor­de­run­gen ent­spricht oder eine Anpas­sung sinn­voll ist. Berück­sich­ti­gen Sie dabei Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on und die tat­säch­lich ver­ein­bar­ten Tätig­kei­ten. Ein geziel­ter Tarif­ver­gleich hilft Ihnen, Unter­schie­de beim Ver­si­che­rungs­schutz zu erken­nen und eine fun­dier­te Ent­schei­dung zu tref­fen, ohne sich allein auf ein­zel­ne Leis­tungs­merk­ma­le zu ver­las­sen.

Wei­te­re Fra­gen zur Reit­be­tei­li­gung

Mei­ne bestehen­de Pfer­de­haft­pflicht nennt nur Fremd­rei­ter: bin ich mit mei­ner RB geschützt?

Nein, aus einer bestehen­den Fremd­rei­ter­klau­sel allein kön­nen Sie kei­nen siche­ren Ver­si­che­rungs­schutz für Ihre regel­mä­ßi­ge Reit­be­tei­li­gung ablei­ten. Man­che Ver­si­che­rer unter­schei­den bei­de Per­so­nen­grup­pen aus­drück­lich, ande­re ver­wen­den wei­ter gefass­te Defi­ni­tio­nen. Prü­fen Sie des­halb den voll­stän­di­gen Bedin­gungs­wort­laut und die ver­ein­bar­te Nut­zung. Ist die Ein­ord­nung unklar, soll­ten Sie vor Beginn der Reit­be­tei­li­gung eine schrift­li­che Bestä­ti­gung Ihres Ver­si­che­rers ein­ho­len.

Bei einer tat­säch­li­chen gemein­sa­men Pfer­de­hal­tung soll­ten bei­de Hal­te­rin­nen im Ver­si­che­rungs­ver­trag ent­spre­chend berück­sich­tigt wer­den. Klä­ren Sie mit Ihrem Ver­si­che­rer, ob bei­de Per­so­nen als Ver­si­che­rungs­neh­me­rin­nen oder mit­ver­si­cher­te Hal­te­rin­nen erfasst wer­den kön­nen. Prü­fen Sie außer­dem, wel­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen ver­si­chert sind. Ent­schei­dend ist, dass die ver­trag­li­che Absi­che­rung den tat­säch­li­chen wirt­schaft­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Ver­hält­nis­sen der Pfer­de­hal­tung ent­spricht.

Ja, die Teil­nah­me Ihrer Reit­be­tei­li­gung an Tur­nie­ren kann Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz haben. Eini­ge Pfer­de­haft­pflicht­ta­ri­fe schlie­ßen pri­va­te Tur­nie­re und deren Vor­be­rei­tung aus­drück­lich ein, wäh­rend ande­re beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen oder Ein­schrän­kun­gen vor­se­hen. Prü­fen Sie, ob Ihre Reit­be­tei­li­gung als berech­tig­te Rei­te­rin erfasst ist und wel­che Ver­an­stal­tun­gen ver­si­chert sind. Bei gewerb­li­cher Nut­zung oder beson­de­ren Wett­be­wer­ben kann zusätz­li­cher Klä­rungs­be­darf bestehen.

Mel­den Sie den Scha­den­fall umge­hend Ihrer Pfer­de­haft­pflicht und doku­men­tie­ren Sie den Unfall­her­gang mög­lichst voll­stän­dig. Nach § 104 VVG müs­sen Sie dem Ver­si­che­rer haf­tungs­re­le­van­te Umstän­de grund­sätz­lich inner­halb einer Woche anzei­gen. Sichern Sie vor­han­de­ne Bele­ge und machen Sie gegen­über Geschä­dig­ten kei­ne vor­schnel­len Schuld­an­er­kennt­nis­se. Lehnt der Ver­si­che­rer die Regu­lie­rung ab, soll­ten Sie die schrift­li­che Begrün­dung anhand Ihrer Ver­trags­be­din­gun­gen prü­fen las­sen.

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Mehr als 750 Bewer­tun­gen auf Goog­le, Pro­ven­Ex­pert und makler.de durch­schnitt­lich 4,9 bis 5,0 Ster­ne für AMBA Ver­si­che­run­gen als Ver­si­che­rungs­mak­ler im All­gäu.

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