FAQ zur Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen, Leis­tun­gen und häu­fi­ge Anlie­gen im Über­blick

Ob vor dem Abschluss, wäh­rend der Lauf­zeit oder bei kon­kre­ten Behand­lun­gen – rund um die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung erge­ben sich für gesetz­lich Ver­si­cher­te zahl­rei­che Fra­gen. Wel­che Leis­tun­gen sind wirk­lich ent­hal­ten? Wann greift der Ver­si­che­rungs­schutz? Und was gilt es bei Antrag, Wech­sel oder Zahn­ersatz­maß­nah­men zu beach­ten?

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie über 90 klar beant­wor­te­te Fra­gen zur Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung – fach­lich geprüft, recht­lich kor­rekt und ver­ständ­lich for­mu­liert. Die Inhal­te hel­fen Ihnen dabei, den pas­sen­den Tarif zu fin­den, Fall­stri­cke bei der Antrag­stel­lung zu ver­mei­den oder bereits bestehen­de Ver­trä­ge bes­ser ein­zu­ord­nen.

Fra­gen & Ant­wor­ten, die Sie ken­nen soll­ten

Eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung schützt Sie vor hohen Eigen­an­tei­len beim Zahn­arzt – etwa für Zahn­ersatz, Inlays, Implan­ta­te oder pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung. Die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se über­nimmt oft nur einen gerin­gen Teil der Kos­ten. Eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung schließt die­se Ver­sor­gungs­lü­cke und sichert lang­fris­tig Ihre Zahn­ge­sund­heit.

Sie lohnt sich für alle gesetz­lich Ver­si­cher­ten – unab­hän­gig vom Alter –, die Wert auf eine hoch­wer­ti­ge Zahn­be­hand­lung legen und nicht ris­kie­ren möch­ten, hohe Eigen­an­tei­le selbst zu tra­gen. Beson­ders emp­feh­lens­wert ist sie bei abseh­ba­rem Zahn­ersatz, feh­len­den Zäh­nen oder einem erhöh­ten Kari­es- oder Par­odon­to­se-Risi­ko.

Eine leis­tungs­star­ke Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten für Zahn­ersatz (z. B. Kro­nen, Brü­cken, Implan­ta­te), Zahn­be­hand­lun­gen (z. B. Fül­lun­gen, Wur­zel­be­hand­lun­gen), Kie­fer­or­tho­pä­die (beson­ders bei Kin­dern), Pro­phy­la­xe und pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gun­gen. Je nach Tarif sind bis zu 100 % Erstat­tung mög­lich.

Ja, die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung rich­tet sich aus­schließ­lich an gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te. Pri­vat­ver­si­cher­te haben in der Regel bereits einen Zahn­ta­rif in ihrer Voll­ver­si­che­rung inte­griert.

Die Regel­ver­sor­gung der GKV deckt nur medi­zi­nisch not­wen­di­ge, wirt­schaft­li­che Stan­dard­lö­sun­gen ab. Eine pri­va­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ermög­licht Ihnen dage­gen moder­ne, ästhe­ti­sche und lang­le­bi­ge Lösun­gen – zum Bei­spiel voll­ke­ra­mi­sche Kro­nen, Implan­ta­te oder hoch­wer­ti­ge Inlays – mit deut­lich redu­zier­tem Eigen­an­teil.

Nach Ver­trags­ab­schluss zah­len Sie einen monat­li­chen Bei­trag. Sobald eine ver­si­cher­te Leis­tung nötig wird, rei­chen Sie den Heil- und Kos­ten­plan oder die Rech­nung bei der Ver­si­che­rung ein. Je nach Tarif erhal­ten Sie die ver­ein­bar­te Erstat­tung – oft direkt auf Ihr Kon­to.

Basis­ta­ri­fe bie­ten häu­fig nur ein­fa­che Erstat­tun­gen (z. B. Ver­dopp­lung des Fest­zu­schus­ses). Kom­fort­ta­ri­fe leis­ten bereits umfas­send für Zahn­ersatz, Zahn­be­hand­lung und Pro­phy­la­xe. Pre­mi­um­ta­ri­fe über­neh­men meist bis zu 100 % der Kos­ten und ent­hal­ten umfang­rei­che Leis­tun­gen für Implan­ta­te, Kie­fer­or­tho­pä­die, hoch­wer­ti­ge Mate­ria­li­en und Zusatz­leis­tun­gen.

Am bes­ten, bevor Behand­lun­gen not­wen­dig wer­den. Sobald der Zahn­arzt eine kon­kre­te Maß­nah­me emp­fiehlt, gilt die­se als „ange­ra­ten“ – die Ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten dann nicht mehr. Ide­al ist der Abschluss in jun­gen Jah­ren mit noch gesun­dem Gebiss – so sichern Sie sich güns­ti­ge Bei­trä­ge und vol­len Schutz.

Mit zuneh­men­dem Alter steigt das Risi­ko für Zahn­ersatz, Implan­ta­te oder Par­odon­to­se­be­hand­lun­gen. Des­halb kal­ku­lie­ren vie­le Ver­si­che­rer alters­ab­hän­gi­ge Bei­trä­ge. Alter­na­tiv gibt es Tari­fe mit Alters­rück­stel­lun­gen, bei denen der Bei­trag über die Jah­re kon­stant bleibt – dafür aber anfangs etwas höher ist.

Die Rück­erstat­tung erfolgt, indem Sie die Rech­nung nach Abschluss der Zahn­be­hand­lung bei Ihrer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ein­rei­chen. Je nach Tarif wer­den 50 bis 100 % der ver­blei­ben­den Kos­ten über­nom­men – abzüg­lich der Vor­leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se. Vor­aus­set­zung ist, dass die Behand­lung medi­zi­nisch not­wen­dig war und vom Tarif abge­deckt wird.

Ach­ten Sie dar­auf, alle Gesund­heits­fra­gen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Bereits ange­ra­te­ne oder lau­fen­de Behand­lun­gen dür­fen nicht ver­schwie­gen wer­den, da sonst der Ver­si­che­rungs­schutz gefähr­det ist. Zudem soll­ten Sie prü­fen, ob Ihr gewünsch­ter Tarif War­te­zei­ten oder Sum­men­be­gren­zun­gen ent­hält.

Die Gesund­heits­fra­gen die­nen der Risi­ko­prü­fung. Sie hel­fen dem Ver­si­che­rer ein­zu­schät­zen, wie hoch das künf­ti­ge Leis­tungs­ri­si­ko ist. Wer bereits grö­ße­re Zahn­schä­den oder feh­len­de Zäh­ne hat, kann in der Regel nur ein­ge­schränkt oder mit Zuschlä­gen ver­si­chert wer­den. Ehr­li­che Anga­ben sind Pflicht – sonst droht im Leis­tungs­fall eine Ver­wei­ge­rung der Erstat­tung.

Ja, das ist bei vie­len Anbie­tern mög­lich. Je nach Tarif kön­nen bis zu 1–3 feh­len­de, nicht ersetz­te Zäh­ne mit­ver­si­chert wer­den – meist gegen einen Bei­trags­zu­schlag. Wich­tig ist, dass die Zäh­ne im Antrag kor­rekt ange­ge­ben wer­den und noch kein Zahn­ersatz ange­ra­ten wur­de.

Falsch­an­ga­ben – ins­be­son­de­re zu bereits bekann­ten Schä­den oder ange­ra­te­nen Behand­lun­gen – kön­nen im Leis­tungs­fall zur Leis­tungs­frei­heit füh­ren. Der Ver­si­che­rer kann den Ver­trag sogar rück­wir­kend kün­di­gen. Des­halb soll­ten Sie im Zwei­fel Ihre Kran­ken­ak­te beim Zahn­arzt anfor­dern, bevor Sie den Antrag stel­len.

Ja, eini­ge Tari­fe ver­zich­ten auf Gesund­heits­fra­gen. Die­se haben jedoch häu­fig begrenz­te Leis­tun­gen, höhe­re Bei­trä­ge oder lan­ge War­te­zei­ten. Zudem sind oft lau­fen­de oder ange­ra­te­ne Behand­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Für Per­so­nen mit pro­ble­ma­ti­schem Zahn­sta­tus kann dies den­noch eine Opti­on sein.

Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt in der Regel mit dem im Ver­si­che­rungs­schein genann­ten Datum. Beach­ten Sie aber die War­te­zei­ten: Für Zahn­be­hand­lun­gen gel­ten meist drei Mona­te War­te­zeit, für Zahn­ersatz und Kie­fer­or­tho­pä­die in der Regel acht Mona­te – es sei denn, Sie wäh­len einen Tarif ohne War­te­zeit.

Nein. Sobald eine Behand­lung durch den Zahn­arzt ange­ra­ten oder doku­men­tiert wur­de, gilt der Ver­si­che­rungs­fall als ein­ge­tre­ten. Ein nach­träg­li­cher Abschluss deckt die­se Maß­nah­me dann nicht mehr ab. Eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung soll­te daher immer vor­sorg­lich und recht­zei­tig abge­schlos­sen wer­den.

In der Regel nicht. Meist genügt die Beant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen im Antrag. Nur bei bestimm­ten Tari­fen oder wenn feh­len­de Zäh­ne ange­ge­ben wer­den, kann ein zusätz­li­cher Befund oder eine Bestä­ti­gung durch den Zahn­arzt erfor­der­lich sein.

Ent­schei­dend ist, wel­che Leis­tun­gen Sie kon­kret wün­schen (z. B. Implan­ta­te, Inlays, Kie­fer­or­tho­pä­die, Pro­phy­la­xe). Nut­zen Sie Zahn­zu­satz-Ver­gleichs­rech­ner, prü­fen Sie Leis­tungs­ver­zeich­nis­se und ach­ten Sie auf War­te­zei­ten, Sum­men­be­gren­zun­gen, Bei­trags­hö­he und Erstat­tungs­sät­ze. Las­sen Sie sich bei Unsi­cher­hei­ten pro­fes­sio­nell bera­ten.

Ja, bei den meis­ten Anbie­tern ist ein Online-Abschluss pro­blem­los mög­lich. Ach­ten Sie beim digi­ta­len Antrag auf die voll­stän­di­ge und kor­rek­te Beant­wor­tung aller Gesund­heits­fra­gen. Bei seriö­sen Anbie­tern erhal­ten Sie direkt im Anschluss Ihre Ver­trags­un­ter­la­gen per E‑Mail oder Post.

Je nach Tarif wer­den Kos­ten für Zahn­ersatz (z. B. Kro­nen, Brü­cken, Implan­ta­te), Zahn­be­hand­lun­gen (z. B. Fül­lun­gen, Wur­zel­be­hand­lun­gen), Pro­phy­la­xe (z. B. pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung), Kie­fer­or­tho­pä­die und Par­odon­to­se­be­hand­lun­gen erstat­tet. Pre­mi­um­ta­ri­fe über­neh­men bis zu 100 % der Kos­ten.

Ja, vie­le Tari­fe erstat­ten Implan­ta­te – oft bis zu einer bestimm­ten Anzahl oder inner­halb eines Höchst­be­trags pro Jahr. Ach­ten Sie auf mög­li­che Begren­zun­gen sowie auf Zusatz­kos­ten wie Kno­chen­auf­bau oder Implan­tat­auf­bau­ten, die sepa­rat gere­gelt sein kön­nen.

Ja, hoch­wer­ti­ge Tari­fe erstat­ten Inlays, Onlays und voll­ke­ra­mi­sche Fül­lun­gen. Wich­tig ist, dass medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit besteht. Rei­ne Schön­heits­kor­rek­tu­ren wer­den in der Regel nicht über­nom­men.

Vie­le Tari­fe beinhal­ten 1–2 pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gun­gen pro Jahr, teil­wei­se mit einer fes­ten Erstat­tung (z. B. 60 € pro Rei­ni­gung) oder bis zu einem Maxi­mal­be­trag pro Jahr. Man­che Tari­fe zah­len antei­lig oder in Kom­bi­na­ti­on mit Bonus­pro­gram­men.

Ja – vie­le Tari­fe über­neh­men Behand­lun­gen des Zahn­hal­te­ap­pa­rats, zum Bei­spiel bei Par­odon­ti­tis. Die Erstat­tung umfasst meist pro­fes­sio­nel­le Rei­ni­gung, Küret­ta­ge oder unter­stüt­zen­de The­ra­pien. Wich­tig: Die Behand­lung muss medi­zi­nisch not­wen­dig und nicht rein kos­me­tisch sein.

Ja, fast alle Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen ent­hal­ten eine soge­nann­te Zahn­staf­fel. In den ers­ten 1–3 Jah­ren sind die Leis­tun­gen auf bestimm­te Höchst­be­trä­ge pro Jahr begrenzt, z. B. 500 € im ers­ten Jahr, 1.000 € im zwei­ten Jahr etc. Danach ent­fällt die Begren­zung meist voll­stän­dig.

GOZ steht für „Gebüh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te“. Ver­si­che­run­gen erstat­ten nur Leis­tun­gen, die nach der GOZ abge­rech­net wer­den. Tari­fe haben oft eine Ober­gren­ze – z. B. bis zum 3,5‑fachen Satz. Rech­net der Zahn­arzt höher ab, müs­sen Sie den Dif­fe­renz­be­trag ggf. selbst tra­gen.

Rei­ne Schön­heits­be­hand­lun­gen wie Blea­ching oder Veneers ohne medi­zi­ni­schen Grund sind nicht ver­si­chert. Nur wenn eine medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on besteht (z. B. bei Zahn­fehl­stel­lun­gen, Sub­stanz­ver­lust), kön­nen die­se Leis­tun­gen antei­lig erstat­tet wer­den – abhän­gig vom Tarif.

Vie­le Anbie­ter erstat­ten auch Behand­lun­gen im Aus­land – Vor­aus­set­zung ist meist eine Vor­leis­tung der GKV oder die Abrech­nung gemäß GOZ. Details wie Höchst­be­trä­ge, Not­wen­dig­keit eines Heil- und Kos­ten­plans oder Ein­schrän­kun­gen auf EU-Län­der vari­ie­ren je nach Tarif.

Grund­sätz­lich: Den Heil- und Kos­ten­plan (vor Beginn der Behand­lung), die Rech­nung des Zahn­arz­tes und ggf. eine Leis­tungs­ab­rech­nung der GKV. Eini­ge Ver­si­che­rer for­dern auch Behand­lungs­be­rich­te oder Rönt­gen­bil­der – je nach Tarif. Tipp: Vor­ab den HKP ein­rei­chen und bestä­ti­gen las­sen.

Ein HKP ist ein Behand­lungs- und Kos­ten­plan, den Ihr Zahn­arzt vor grö­ße­ren Maß­nah­men erstellt. Er ent­hält alle geplan­ten Leis­tun­gen, deren Kos­ten sowie den Fest­zu­schuss der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se. Die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung prüft auf die­ser Basis, in wel­cher Höhe sie leis­tet. Vie­le Ver­si­che­rer for­dern ihn vor Beginn der Behand­lung.

Es ist drin­gend zu emp­feh­len. Zwar ist es nicht bei allen Tari­fen Pflicht, aber nur durch die vor­he­ri­ge Ein­rei­chung erhal­ten Sie eine ver­bind­li­che Zusa­ge zur Erstat­tung. Das gibt Pla­nungs­si­cher­heit – ins­be­son­de­re bei höhe­ren Sum­men für Implan­ta­te oder Zahn­ersatz.

In die­sem Fall erfolgt die Leis­tungs­prü­fung erst im Nach­hin­ein. Die Erstat­tung kann dann gerin­ger aus­fal­len oder sogar abge­lehnt wer­den, wenn die Behand­lung medi­zi­nisch nicht nach­voll­zieh­bar oder zu teu­er war. Des­halb soll­ten Sie bei grö­ße­ren Maß­nah­men immer vor­her Kon­takt zur Ver­si­che­rung auf­neh­men.

Ein Wech­sel ist grund­sätz­lich mög­lich, soll­te aber gut begrün­det sein – etwa bei Ver­trau­ens­ver­lust oder Behand­lungs­feh­lern. Vie­le Ver­si­che­rer erwar­ten, dass Nach­bes­se­run­gen durch den ursprüng­li­chen Zahn­arzt erfol­gen. Ein unmo­ti­vier­ter Wech­sel kann zu Leis­tungs­kür­zun­gen füh­ren.

Wenn ein Zahn­arzt höhe­re Sät­ze als üblich (über den 3,5‑fachen GOZ-Satz) abrech­net, muss mit dem Pati­en­ten vor­ab eine schrift­li­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung getrof­fen wer­den. Vie­le Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen über­neh­men Kos­ten nur bis zum Höchst­satz der GOZ. Alles dar­über hin­aus tra­gen Sie selbst – es sei denn, der Tarif sieht höhe­re Erstat­tun­gen vor.

Set­zen Sie sich umge­hend mit Ihrer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung in Ver­bin­dung. In vie­len Fäl­len gewäh­ren Implanta­ther­stel­ler Garan­tien. Klä­ren Sie mit Ihrem Zahn­arzt, ob eine kos­ten­lo­se Neu­ver­sor­gung mög­lich ist. Ihre Ver­si­che­rung prüft dann, ob ein erneu­ter Ersatz (ggf. inkl. Kno­chen­auf­bau) im Rah­men des Tari­fes abge­deckt ist.

In der Regel sind Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­pflich­tet, Rech­nun­gen, Bele­ge und ggf. Leis­tungs­nach­wei­se selbst bei Ihrer Ver­si­che­rung ein­zu­rei­chen. Man­che Pra­xen unter­stüt­zen Sie dabei – eine direk­te Abrech­nung mit dem Ver­si­che­rer erfolgt nur in Aus­nah­me­fäl­len.

Pri­vat­ärzt­li­che Abrech­nung bedeu­tet, dass der Zahn­arzt nicht nach Kas­sen­ta­rif, son­dern nach GOZ-Leis­tun­gen abrech­net. Die­se Leis­tun­gen gehen häu­fig über das Maß der Regel­ver­sor­gung hin­aus und sind in der Regel nicht oder nur teil­wei­se von der GKV abge­deckt – aber durch Ihre Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung erstat­tungs­fä­hig.

Ihr Zahn­arzt muss appro­biert sein und in Deutsch­land oder – bei Aus­lands­be­hand­lun­gen – in einem EU-Staat prak­ti­zie­ren. Zudem muss die Abrech­nung gemäß GOZ erfol­gen. Natur­heil­kund­li­che oder rein kos­me­ti­sche Leis­tun­gen sind nur dann erstat­tungs­fä­hig, wenn sie medi­zi­nisch not­wen­dig und im Tarif ein­ge­schlos­sen sind.

Die Bear­bei­tungs­dau­er liegt je nach Anbie­ter bei etwa 5 bis 14 Werk­ta­gen. Vor­aus­set­zung ist die voll­stän­di­ge Ein­rei­chung aller not­wen­di­gen Unter­la­gen. Bei unvoll­stän­di­gen Anga­ben oder Rück­fra­gen kann sich die Bear­bei­tung ver­zö­gern.

Ja, vie­le Ver­si­che­rer bie­ten Tari­fe an, bei denen 1 bis 3 feh­len­de, nicht ersetz­te Zäh­ne mit­ver­si­chert wer­den kön­nen – meist gegen einen Bei­trags­zu­schlag. Wich­tig ist, dass der Zahn im Antrag kor­rekt ange­ge­ben wird und die Behand­lung noch nicht ange­ra­ten oder begon­nen wur­de.

Das hängt vom Tarif ab. Bei her­aus­nehm­ba­rem Zahn­ersatz ver­lan­gen vie­le Ver­si­che­rer, dass die damit ver­sorg­ten Zäh­ne als feh­lend ange­ge­ben wer­den. In man­chen Fäl­len ist eine Ver­si­che­rung trotz­dem mög­lich, jedoch mit Aus­schluss bestimm­ter Leis­tun­gen oder mit Zuschlä­gen.

In vie­len Fäl­len ja – jedoch kann die Behand­lung als Vor­er­kran­kung gel­ten. Eini­ge Tari­fe schlie­ßen Leis­tun­gen für Par­odon­to­se aus oder set­zen eine War­te­zeit vor­aus. Ach­ten Sie auf spe­zi­el­le Aus­schlüs­se oder ein­ge­schränk­te Erstat­tun­gen bei chro­ni­schen Vor­er­kran­kun­gen.

Lau­fen­de oder ange­ra­te­ne Behand­lun­gen müs­sen im Antrag ange­ge­ben wer­den. Wer­den sie ver­schwie­gen, kann der Ver­si­che­rer im Leis­tungs­fall die Zah­lung ver­wei­gern oder den Ver­trag kün­di­gen. Es emp­fiehlt sich, vor Antrag­stel­lung den aktu­el­len Zahn­sta­tus durch den Zahn­arzt doku­men­tie­ren zu las­sen.

Der Abschluss ist grund­sätz­lich nur mög­lich, wenn Sie in Deutsch­land gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sind. Leis­tun­gen im Aus­land wer­den von vie­len Ver­si­che­rern erstat­tet – Vor­aus­set­zung ist meist die Abrech­nung nach deut­scher GOZ und ggf. eine Vor­leis­tung der GKV. Dau­er­haf­te Aus­lands­auf­ent­hal­te kön­nen zum Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren.

Vie­le Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen erstat­ten Behand­lun­gen im Aus­land, wenn die­se medi­zi­nisch not­wen­dig sind und gemäß GOZ abge­rech­net wer­den kön­nen. In der Regel müs­sen Sie die Rech­nung zunächst selbst zah­len und anschlie­ßend bei der Ver­si­che­rung ein­rei­chen – mit deut­scher Über­set­zung und Zah­lungs­nach­weis.

Ja. Es gibt Ver­si­che­rer, die fle­xi­ble­re Annah­me­richt­li­ni­en haben oder auf bestimm­te Gesund­heits­fra­gen ver­zich­ten. Eine frü­he­re Ableh­nung bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass kein Ver­si­che­rungs­schutz mehr mög­lich ist – las­sen Sie sich im Zwei­fel indi­vi­du­ell bera­ten.

Ein Wech­sel der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se hat in der Regel kei­nen Ein­fluss auf Ihre pri­va­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung. Der Ver­trag bleibt bestehen – infor­mie­ren Sie jedoch Ihre Ver­si­che­rung über den Kas­sen­wech­sel, damit es nicht zu Ver­zö­ge­run­gen bei der Leis­tungs­ab­rech­nung kommt.

Die Alli­anz Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung über­nimmt – je nach Tarif – bis zu 100 % der Kos­ten für Zahn­ersatz wie Kro­nen, Brü­cken oder Implan­ta­te. Beson­ders im Pre­mi­um­ta­rif pro­fi­tie­ren Sie von umfas­sen­dem Schutz ohne War­te­zeit.

➡️ Zur Alli­anz Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Die Bar­me­nia erstat­tet je nach Tarif bis zu 100 € jähr­lich für pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gun­gen. Die Leis­tung ist oft ab Ver­trags­be­ginn nutz­bar – teil­wei­se auch ohne War­te­zeit.

➡️ Zur Bar­me­nia Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Ja, die Con­cor­dia über­nimmt kie­fer­or­tho­pä­di­sche Maß­nah­men bei Kin­dern – auch in den KIG-Stu­fen 1–2 – mit fes­ten Höchst­be­trä­gen je Kie­fer. In höhe­ren KIG-Stu­fen erfolgt eine Erstat­tung unbe­grenzt im Rah­men der Tarif­be­din­gun­gen.

➡️ Zur Con­cor­dia Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Ja, die Baye­ri­sche bie­tet welt­wei­ten Ver­si­che­rungs­schutz, sofern Sie Mit­glied einer deut­schen Kran­ken­kas­se sind. Die Leis­tun­gen wer­den gemäß deut­scher Gebüh­ren­ord­nung (GOZ) abge­rech­net.

➡️ Zur Baye­ri­schen Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Die Hal­le­sche erstat­tet Auf­wen­dun­gen bis zum 3,5‑fachen Satz der GOZ. Wird die­ser über­schrit­ten, muss die Dif­fe­renz vom Pati­en­ten getra­gen wer­den, sofern kei­ne abwei­chen­den Rege­lun­gen im Tarif gel­ten.

➡️ Zur Hal­le­sche Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Die Han­se­Mer­kur bie­tet für Kin­der Tari­fe mit Erstat­tung für Kie­fer­or­tho­pä­die, Zahn­be­hand­lun­gen und pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung – je nach Tarif bis zu fest­ge­leg­ten Höchst­be­trä­gen pro Jahr.

➡️ Zur Han­se­Mer­kur Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Die Jani­tos über­nimmt je nach Tarif Leis­tun­gen für hoch­wer­ti­ge Zahn­fül­lun­gen, Wur­zel- und Par­odon­to­se­be­hand­lun­gen sowie Pro­phy­la­xe – in der Regel ab Ver­trags­be­ginn.

➡️ Zur Jani­tos Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Der Mün­che­ner Ver­ein leis­tet – je nach Tarif – bis zu 100 % für Zahn­ersatz. Falls kei­ne Vor­leis­tung der GKV erfolgt, rech­net der Ver­si­che­rer fik­tiv mit einem Pau­schal­wert (z. B. 35 %) und über­nimmt den ver­blei­ben­den Eigen­an­teil.

➡️ Zur Mün­che­ner Ver­ein Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Ja, die UKV Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung erstat­tet – je nach Tarif – bis zu 90 % der Kos­ten für Schie­nen, sofern die­se medi­zi­nisch not­wen­dig sind und nicht im Rah­men einer kie­fer­or­tho­pä­di­schen Behand­lung ste­hen.

➡️ Zur UKV Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung

Die R+V bie­tet je nach Tarif umfang­rei­che Leis­tun­gen für Implan­ta­te – inklu­si­ve Kno­chen­auf­bau, Auf­bau­ten und Labor­kos­ten – meist mit bis zu 100 % Erstat­tung im Pre­mi­um­seg­ment.

Die DFV Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung erstat­tet bis zu 100 % der Gesamt­kos­ten – inklu­si­ve Labor­kos­ten und Mehr­leis­tun­gen – und ver­zich­tet bei vie­len Tari­fen auf War­te­zei­ten.

Ja, die LKH bie­tet Tari­fe ohne War­te­zeit an, bei denen sofort nach Ver­trags­be­ginn ers­te Leis­tun­gen z. B. für Zahn­rei­ni­gung oder klei­ne­re Behand­lun­gen in Anspruch genom­men wer­den kön­nen – im Rah­men der Zahn­staf­fel.

Die SDK Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung erstat­tet – je nach Tarif – bis zu 100 % der Kos­ten für Behand­lun­gen am Zahn­hal­te­ap­pa­rat, wie z. B. bei Par­odon­to­se oder Ent­zün­dun­gen der Mund­schleim­haut.

Die ERGO über­nimmt – je nach Tarif – bis zu 100 % der Kos­ten für Kunst­stoff­fül­lun­gen und hoch­wer­ti­ge Kom­po­sit­fül­lun­gen, wenn die­se medi­zi­nisch not­wen­dig sind.

Die Gotha­er erstat­tet Implan­ta­te ohne fes­te Begren­zung der Anzahl – abhän­gig vom Tarif und der medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit. Auch Begleit­maß­nah­men wie Kno­chen­auf­bau kön­nen über­nom­men wer­den.

Im Pre­mi­um­ta­rif der Con­ti­nen­ta­le sind Leis­tun­gen für Zahn­ersatz, Zahn­be­hand­lung, Pro­phy­la­xe und Kie­fer­or­tho­pä­die mit bis zu 100 % abge­deckt – oft ohne War­te­zeit und mit hoher jähr­li­cher Erstat­tungs­gren­ze.

Die Würt­tem­ber­gi­sche über­nimmt – je nach Tarif – auch Kos­ten für Kno­chen­auf­bau und ande­re vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men bei Implan­ta­ten – inklu­si­ve Labor- und Mate­ri­al­kos­ten.

Die Nürn­ber­ger bie­tet Tari­fe, bei denen bis zu 3 feh­len­de Zäh­ne mit­ver­si­chert wer­den kön­nen – gegen Bei­trags­zu­schlag. Wich­tig: Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt nicht rück­wir­kend für bereits ange­ra­te­ne Maß­nah­men.

Signal Iduna bie­tet Kom­bi-Tari­fe mit Leis­tun­gen für Zahn­be­hand­lung, Seh­hil­fen und Heil­prak­ti­ker – eine sel­te­ne Kom­bi­na­ti­on, die beson­ders für ganz­heit­lich den­ken­de Ver­si­cher­te inter­es­sant ist.

Die Inter bie­tet je nach Tarif 80–100 % Erstat­tung für Zahn­ersatz – ein­schließ­lich Voll­ke­ra­mik­kro­nen, Implan­ta­ten und Zusatz­leis­tun­gen wie Vor­un­ter­su­chun­gen oder digi­ta­le Abfor­mung.

Die Astra über­nimmt – je nach Tarif – kie­fer­or­tho­pä­di­sche Leis­tun­gen auch bei Erwach­se­nen, sofern eine medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit vor­liegt. Die Erstat­tung ist meist auf einen Höchst­be­trag begrenzt.

Die ARAG über­nimmt – je nach Tarif – bis zu 100 % der Kos­ten für Funk­ti­ons­ana­ly­sen und vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men wie Schie­nen­the­ra­pie. Spe­zi­el­le Schie­nen wie DROS oder DIR sind jedoch meist aus­ge­schlos­sen.

Ach­ten Sie bei der Tarif­wahl auf die Erstat­tungs­hö­he für Zahn­ersatz, Zahn­be­hand­lung und Pro­phy­la­xe. Wich­ti­ge Kri­te­ri­en sind: Leis­tung für Implan­ta­te, Inlays, pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gung, War­te­zei­ten, Zahn­staf­fel, Bei­trags­sta­bi­li­tät und vor­han­de­ne Vor­er­kran­kun­gen. Ver­glei­chen Sie meh­re­re Tari­fe sorg­fäl­tig und las­sen Sie sich im Zwei­fel bera­ten.

Die Zahn­staf­fel begrenzt die maxi­ma­le Erstat­tung in den ers­ten Ver­si­che­rungs­jah­ren. Bei­spiels­wei­se: 500 € im 1. Jahr, 1.000 € im 2. Jahr usw. Ab dem vier­ten oder fünf­ten Jahr ent­fällt die Begren­zung meist. Sie dient dem Schutz des Kol­lek­tivs vor hohen Anfangs­kos­ten.

Ein Wech­sel der Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung oder eine Auf­sto­ckung ist mög­lich – jedoch nur, wenn kei­ne ange­ra­te­ne oder lau­fen­de Behand­lung vor­liegt. Bei einem Wech­sel begin­nen War­te­zei­ten und Zahn­staf­fel häu­fig von neu­em. Prü­fen Sie die neu­en Bedin­gun­gen genau, bevor Sie kün­di­gen oder wech­seln.

Ja, eini­ge Anbie­ter – z. B. Signal Iduna – bie­ten Kom­bi­ta­ri­fe mit Leis­tun­gen für Zahn, Seh­hil­fen, Heil­prak­ti­ker oder alter­na­ti­ve Medi­zin. Sol­che Pake­te kön­nen sinn­voll sein, wenn Sie auch in ande­ren Berei­chen ergän­zen­de Leis­tun­gen wün­schen.

Die Zahn­staf­fel wird nicht über­nom­men. Ein neu­er Ver­trag beginnt in der Regel wie­der mit den Begren­zun­gen für die ers­ten Jah­re. Des­halb lohnt sich ein Wech­sel nur, wenn lang­fris­tig bes­se­re Leis­tun­gen erzielt wer­den – und kei­ne Behand­lung bereits ange­ra­ten ist.

Ein Wech­sel kann sinn­voll sein, wenn der neue Tarif bes­se­re Leis­tun­gen bie­tet oder auf War­te­zei­ten ver­zich­tet. Prü­fen Sie jedoch, ob bereits eine Behand­lung ange­ra­ten wur­de – in die­sem Fall wäre der Wech­sel nach­tei­lig, da der neue Ver­si­che­rer nicht leis­tet.

Rein recht­lich ja – prak­tisch aber sel­ten sinn­voll. Die Ver­si­che­rer erstat­ten gemein­sam maxi­mal bis zu 100 % der Kos­ten. Eine Dop­pel­ver­si­che­rung kann zu kom­ple­xen Abrech­nun­gen füh­ren. Bes­ser ist ein star­ker Ein­zel­ver­trag mit hohem Leis­tungs­um­fang.

Eini­ge Anbie­ter haben spe­zi­el­le Ange­bo­te für Beam­te, Stu­die­ren­de oder Senio­ren. Die­se Tari­fe sind oft auf typi­sche Bedürf­nis­se zuge­schnit­ten – z. B. schnel­le Leis­tun­gen ohne War­te­zeit oder Bei­trags­sta­bi­li­tät im Alter. Ein Ver­gleich lohnt sich.

Ja. Mit dem Wech­sel in eine PKV ent­fällt die Not­wen­dig­keit für eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung, da Zahn­ersatz und ‑behand­lun­gen dann im Rah­men der Voll­ver­si­che­rung abge­deckt sind. Infor­mie­ren Sie Ihren Zusatz­ver­si­che­rer recht­zei­tig über den Sta­tus­wech­sel.

Die Regel­ver­sor­gung ist die von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se defi­nier­te Stan­dard­be­hand­lung. Sie berück­sich­tigt Wirt­schaft­lich­keit und aus­rei­chen­de Ver­sor­gung – z. B. eine ein­fa­che Metall­kro­ne statt einer ästhe­ti­schen Kera­mik­kro­ne. Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen ermög­li­chen Ihnen höher­wer­ti­ge Alter­na­ti­ven mit gerin­gem Eigen­an­teil.

Die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se zahlt einen fes­ten Betrag zur Regel­ver­sor­gung – unab­hän­gig davon, für wel­che Behand­lungs­me­tho­de Sie sich ent­schei­den. Wäh­len Sie eine höher­wer­ti­ge Ver­sor­gung, tra­gen Sie die Mehr­kos­ten selbst – oder erhal­ten die­se antei­lig von der Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung erstat­tet.

Das Bonus­heft doku­men­tiert Ihre jähr­li­chen Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen beim Zahn­arzt. Wer fünf Jah­re lücken­los zur Kon­trol­le geht, erhält 20 % mehr Fest­zu­schuss, bei zehn Jah­ren 30 %. Vie­le Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen hono­rie­ren dies eben­falls mit höhe­rer Erstat­tung.

Wenn die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se nichts leis­tet (z. B. bei Pri­vat­be­hand­lun­gen), rech­nen man­che Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen eine fik­ti­ve GKV-Leis­tung an – meist 30–40 %. Der ver­blei­ben­de Betrag wird dann pro­zen­tu­al laut Tarif erstat­tet. Die­se Rege­lung ist tarif­ab­hän­gig.

Zahn­ärz­te dür­fen den soge­nann­ten „Ein­fach­satz“ der GOZ – je nach Auf­wand und Schwie­rig­keit – stei­gern. Üblich sind Sät­ze zwi­schen 1,0 und 3,5. Eini­ge Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen erstat­ten nur bis zum 2,3- oder 3,5‑fachen Satz. Eine höhe­re Abrech­nung muss schrift­lich ver­ein­bart wer­den (Hono­rar­ver­ein­ba­rung).

Erstat­tungs­fä­hig sind nur Leis­tun­gen, die medi­zi­nisch not­wen­dig, nach GOZ abre­chen­bar und im Tarif ent­hal­ten sind. Wenn ein Zahn­arzt über die GOZ hin­aus abrech­net (z. B. 5,0‑facher Satz), zah­len Ver­si­che­run­gen oft nur bis zum tarif­lich ver­ein­bar­ten Höchst­wert.

Stan­dard­ver­sor­gung ent­spricht der Regel­ver­sor­gung der GKV (z. B. Amal­gam­fül­lung). Pri­vat­leis­tun­gen sind höher­wer­ti­ge Alter­na­ti­ven wie Kom­po­sit­fül­lun­gen oder voll­ke­ra­mi­sche Kro­nen. Ohne Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung müs­sen Sie die­se Leis­tun­gen meist selbst bezah­len.

In der Regel nicht. Sie erhal­ten die Rech­nung vom Zahn­arzt und rei­chen die­se selbst bei Ihrer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ein. Man­che Pra­xen hel­fen bei der Abwick­lung, aber eine direk­te Abrech­nung erfolgt nur in Aus­nah­me­fäl­len.

Wenn ein Zahn­arzt den Höchst­satz der GOZ (3,5‑fach) über­schrei­ten will, muss er mit Ihnen eine schrift­li­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen. Die­se muss begrün­det und vor Behand­lungs­be­ginn unter­zeich­net wer­den. Ohne die­se Ver­ein­ba­rung darf nicht höher abge­rech­net wer­den.

Die GOZ (Gebüh­ren­ord­nung für Zahn­ärz­te) legt die Abrech­nungs­grund­la­ge für pri­vat­ärzt­li­che Leis­tun­gen fest. Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen erstat­ten in der Regel nur GOZ-kon­for­me Leis­tun­gen – häu­fig begrenzt auf bestimm­te Stei­ge­rungs­sät­ze (z. B. 2,3- oder 3,5‑fach).

Ja, meh­re­re Anbie­ter bie­ten spe­zi­el­le Tari­fe für Kin­der an – ins­be­son­de­re zur Absi­che­rung kie­fer­or­tho­pä­di­scher Behand­lun­gen wie Zahn­span­gen. Zusätz­lich wer­den auch Leis­tun­gen für Pro­phy­la­xe, Fül­lun­gen und Zahn­be­hand­lun­gen über­nom­men. Ein frü­her Abschluss lohnt sich, bevor ers­te Behand­lun­gen ange­ra­ten wer­den.

➡️ Mehr zur Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung für Kin­der

Eini­ge Ver­si­che­rer ermög­li­chen den Abschluss ab dem 3. Lebens­jahr, weni­ge sogar frü­her. Sinn­voll ist ein Abschluss spä­tes­tens ab dem 5. Lebens­jahr, da kie­fer­or­tho­pä­di­sche Maß­nah­men häu­fig ab dem Grund­schul­al­ter not­wen­dig wer­den. Bereits ange­ra­te­ne Maß­nah­men sind nicht mehr ver­si­cher­bar.

In der pri­va­ten Zusatz­ver­si­che­rung gibt es kei­ne klas­si­sche Fami­li­en­ver­si­che­rung wie in der GKV. Jedes Fami­li­en­mit­glied benö­tigt einen eige­nen Ver­trag. Man­che Anbie­ter gewäh­ren jedoch Rabat­te, wenn meh­re­re Ver­trä­ge gleich­zei­tig abge­schlos­sen wer­den – z. B. bei Kin­dern oder Ehe­part­nern.

Ja, auch Senio­ren kön­nen von einer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung pro­fi­tie­ren – ins­be­son­de­re bei dro­hen­dem Zahn­ersatz­be­darf. Aller­dings stei­gen die Bei­trä­ge mit dem Ein­tritts­al­ter, und feh­len­de oder ersetz­te Zäh­ne kön­nen den Leis­tungs­um­fang ein­schrän­ken. Ein frü­her Abschluss bringt Vor­tei­le.

➡️ Mehr zur Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung für Senio­ren

Ja, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Bei­trä­ge über­nimmt und das Kind bei einer deut­schen gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chert ist, kann auch ein Groß­el­tern­teil einen Ver­trag abschlie­ßen. Die Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen lau­fen in der Regel den­noch auf den Namen des Kin­des.