Abstrakte Verweisung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
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Einige Versicherer verzichten in ihren BU-Verträgen auf die abstrakte Verweisung. Das ist für den Kunden von Vorteil. Versicherer, die nicht darauf verzichten, können den Kunden, wenn er denn nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, auf einen anderen Beruf verweisen, den er noch ausüben könnte, wenn Einkommen, soziales Ansehen etc. ähnlich sind. Wer nicht riskieren möchte, dass sich sein Versicherer von der Leistungspflicht im BU-Eintrittsfall dadurch befreit, dass er auf einen anderen Beruf verweist, den man noch ausüben könnte, schließt nur einen Vertrag mit einer Verzichtsklausel für die abstrakte Verweisung.
Prüfung nur auf zuletzt ausgeübten Beruf bei der BU
Für welchen Beruf die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wird, sollte eindeutig geregelt sein. Bewährt hat sich die Beschränkung auf den „zuletzt ausgeübten Beruf“. In einigen Verträgen haben Versicherer die Wahl zwischen allen Berufen, die man jemals ausgeübt hat. Das gibt dem Versicherer zahlreiche Ausweichmöglichkeiten.
Verzicht auf Beitragserhöhung
Versicherer können nach § 163 VVG das Recht – unter bestimmten Bedingungen – die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhöhen. Einige Versicherer sind bereit, auf dieses Recht zu verzichten, was dem Kunden eine hohe Planungssicherheit gibt.
Keine Ausschlüsse bei der Leistungserbringung
Einige Versicherer haben Klauseln, die eine Leistung dann ausschließen, wenn die Berufsunfähigkeit durch folgende Ursachen zustande kam:
Strahlen
Freisetzung von biologischen, chemischen oder radioaktiven Stoffen
Luftfahrt
Autorennen
Innere Unruhen
Vergehen im Straßenverkehr
Hier ist es erstrebenswert, einen Versicherer zu finden, der das nicht ausschließt, sonst wäre z.B. eine Berufsunfähig durch einen Chemieunfall oder Viren-Ausbruch eines Labors in der Nähe nicht versichert.
Berufsunfähigkeit nicht nur auf Deutschland beschränken
Man sollte darauf achten, dass der Versicherungsschutz nicht nur in Deutschland besteht, sondern mindestens europaweit, wenn nicht gar weltweit. Das Leben ist lang. In Zeiten der Globalisierung ist es gar nicht unwahrscheinlich, dass einen das Leben später an einen anderen Ort verschlägt.
Beitragsstundung möglich?
Versicherungspolicen, bei denen eine flexible Beitragszahlung möglich ist, sind zu bevorzugen. Z.B. kann es sinnvoll Beiträge zu stunden, für die Zeit, in der man lange krank ist, aber der Status der Berufsunfähigkeit noch nicht anerkannt ist. In solchen Phasen verfügt man oft über ein niedriges Einkommen.
Flexible Nachversicherungsmöglichkeit bei bestimmten Ereignissen
Einige Versicherer räumen ihren Kunden eine flexible Nachversicherung an. Im Regelfall in Form einer Vertragsanpassung mit Leistungserhöhung. Dies kann z.B. für den Fall der Heirat, Geburt eines Kindes, Ausbildungsende oder ähnliche Ereignisse vereinbart werden. Da dies dann ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgt, ist das eine interessante Anpassungsmöglichkeit.
Rückwirkende Leistung, wenn 6 Monate berufsunfähig
Einige Verträge sehen vor, dass auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit mind. 6 Monate lang andauert, aber nicht von Anfang an als solche erkennbar war, dennoch ab Tag 1 der Berufsunfähigkeit seine BU-Rente erhält und nicht erst ab Monat 7. Diese Regel im Kleingedruckten macht schnell einige Tausend Euro Unterschied.
Verzicht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach §19 VVG
Der Berufsunfähigkeits-Versicherer hat das Recht den Vertrag zu kündigen oder eine Vertragsanpassung vorzunehmen, wenn ihm bekannt wird, dass vor Vertragsabschluss ein erhöhtes Risiko bestanden hat, welches vom Versicherten nicht angegeben worden ist. Auf dieses Kündigungsrecht sollte der Versicherer verzichten, wenn der Versicherungsnehmer es nicht zu vertreten hat, dass das nicht gemeldet worden ist. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn der Hausarzt in seiner Krankenakte „Verdacht auf xyz“ notiert hat, es dem Patienten aber nicht mitgeteilt hat.
Verzicht auf die Arztanordnungsklausel
Versicherer können auf die Arztanordnungsklausel verzichten. Verzichtet der Versicherer nicht, müsste der Patient bei Berufsunfähigkeit allen Anordnungen des Arztes unbedingt Folge leisten und verliert ansonsten seine Berufsunfähigkeitsrente. Das würde z.B. bedeuten, dass eine verschriebene und nicht angetretene Physiotherapie den Versicherungsschutz gefährdet. Gleiches gilt dann für nicht angetretene Reha-Maßnahmen.
Keine Anpassung bei Berufswechsel
Sofern der Versicherte nach Vertragsabschluss den Beruf wechselt, sollte dies keine Auswirkungen auf den Versicherungsbeitrag und Versicherungsschutz haben. Auch dann nicht, wenn der neue Beruf ein höheres Risiko aufweist. Positiv ist es, wenn der Berufswechsel gar nicht erst angezeigt werden muss.
6-Monats-Prognose sollte ausreichend sein
Es sollte zur Anerkennung einer Leistungspflicht in Sachen Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend sein, wenn ein ärztliches Gutachten vorliegt, welches eine voraussichtlich mindestens 6-monatige Berufsunfähigkeit bescheinigt. Manche Versicherer arbeiten hier mit längeren Zeiträumen oder mit wachsweichen Begriffen wie „voraussichtlich dauernd“, was von Gerichten auch schon mal mit 3 Jahren gedeutet wird.
Leistungsdynamik bei der Rente – garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall
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Man kann im Versicherungsvertrag auch vereinbaren, dass im Leistungsfall eine Dynamik der Leistung eintritt. Bei einer Dynamik von 2% erhält man bei einer BU-Rente von 1000 Euro beispielsweise im Jahr 2 bereits 1020 Euro. Diese Leistungsdynamik kann Kaufkraftverluste im Laufe der Jahre ausgleichen.
Beitragsdynamik während der Laufzeit – vor dem Leistungsfall
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Um den Kaufkraftverlust im Laufe der Jahre auszugleichen, kann man auch vereinbaren, dass der Beitrag des BU-Vertrages (und damit auch die Leistung) jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz steigt – ohne, dass dafür eine erneute Gesundheitsprüfung anfällt. Eine solche Dynamik trägt sowohl dem Kaufkraftverlust durch Inflation Rechnung als auch dem erfahrungsgemäß im Laufe eines Lebens steigenden Einkommen. Bei vielen solchen Verträgen kann man jedes Jahr neu bestimmen, ob man ein Jahr mit der Erhöhung aussetzt.
Keine Meldepflicht bei Verbesserung Gesundheitszustand
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Manche Verträge sehen vor, dass man bei Bezug der Berufsunfähigkeitsversicherung proaktiv seinen Versicherer informieren muss, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert. Kundenfreundlicher sind Klauseln, die dies nicht beinhalten. Dann muss man erst auf Nachfrage eine Verbesserung melden.
Gefährliche Hobbys nachträglich melden
Manche Versicherungsverträge sehen vor, dass man die Neuaufnahme eines gefährlichen Hobbys (wie z.B. Drachenfliegen oder Fallschirmspringen) auch nach dem Vertragsabschluss melden muss. Wer das nicht möchte, sollte eine solche Klausel nicht unterschreiben.
Zahlung auch bei Arbeitsunfähigkeitsklausel
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Einige wenige Versicherer bieten auch bereits die Zahlung einer BU-Rente an, wenn man 6 Monate „nur“ arbeitsunfähig ist. Da die Bescheinigung einer 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit weit weniger schwer zu erreichen ist als die Bestätigung einer Berufsunfähigkeit kann dies sinnvoll sein. Allerdings steigt dadurch auch die Prämie. Hier muss man gemeinsam mit dem Versicherungsmakler entscheiden, ob dies sinnvoll ist.
Dies sind die wichtigsten Klauseln und Bedingungen, auf die man bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten sollte. Hier stellt jeder Versicherer seine Versicherung unterschiedlich zusammen. Deswegen sind Versicherungsprämien unterschiedlicher Versicherungen auch nicht immer 1:1 vergleichbar. In der BU-Beratung erhalten Sie von mir einen genauen Ablauf und hierbei zeige ich Ihnen gerne, welcher Tarif für Sie geeignet ist.