Doch wer nunmehr als Versicherter denkt, im Leistungsfall einer BU-Police funktioniert alles gleichsam im Handumdrehen, der irrt gewaltig. Böse Zungen, insbesondere aber Verbraucherschützer behaupten, dass Versicherungsgesellschaften mit allen möglichen Tricks und Finten arbeiten, um die vertraglichen Leistungen bei einer Berufsunfähigkeit eben doch nicht zu zahlen.
Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Hintergrundinformationen, die zu denken geben |
Praktisch jeder von uns ist nicht nur Mann, Frau oder divers, sondern auch Verbraucher. Und als Verbraucher hat jeder Rechte und Pflichten. Dies gilt selbstverständlich auch für Versicherungskunden. Nur dass jene „Pflichten“ in der Versicherungsbranche als „Obliegenheiten“ bezeichnet werden. Und für Versicherungskunden ist es mehr als ratsam, diese Obliegenheiten präzise zu beachten, also den eigenen Pflichten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag genau nachzukommen. Und zwar ohne Wenn und Aber, ohne Schummeln und Flunkern.
Nach statistischen Angaben werden im Leistungsfall zunächst rund 40 Prozent aller Anträge auf Berufsunfähigkeitsleistungen abgelehnt.
Vom Antrag auf BU-Leistungen bis zur Leistungsbewilligung in der Berufsunfähigkeitsversicherung vergehen – ebenfalls im statistischen Schnitt - rund zehn Monate.
Folge: Im Schnitt drohen bei 40 Prozent der Antragsteller auf eine BU-Rente existenzielle Probleme, weil die Anträge abgelehnt werden. Ausweg: Durch die Zusammenarbeit mit einem im Bereich Berufsunfähigkeitsschutz versierten Makler und durch Nutzung des juristischen Netzwerks lässt sich die Annahmequote deutlich erhöhen, wenn nicht gar verdoppeln.
LESETIPP
Berufsunfähigkeitsversicherung - wie läuft eine Beratung optimalerweise ab?
anonyme Risikovoranfrage bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die statistisch lange Bearbeitungszeit auf Seiten des Versicherers, die bisweilen als Schikane anmutet, setzt Antragsteller und Versicherungskunden finanziell erheblich unter Druck. Mit der Folge, dass sie eher zu Zugeständnissen bereit sind, indem sie spürbar geringere BU-Leistungen akzeptieren, als ihnen eigentlich zustünden. Auch hier gilt: Im BU-Bereich versierte Versicherungsmakler können gemeinsam mit erfahrenen Juristen die Bearbeitungszeit erheblich verringern und so die Zahlung von BU-Leistungen spürbar beschleunigen. Je kürzer die Zeit zwischen Eintritt des Leistungsfalls und Zahlung etwa einer BU-Rente, desto weniger gravierend die finanziellen Folgen für den Versicherungskunden.
Man kann es nicht oft genug wiederholen: Für die meisten Menschen in Deutschland ist die private Risikovorsorge in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung existenziell nötig und deshalb alternativlos. Doch Vorsicht: Wie beim Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung – Stichwort: Gesundheitsfragen – drohen dem Versicherten auch im Leistungsfall Fallen und Fallstricke, die die Zahlung von BU-Leistungen durch den Versicherer entweder vollständig oder größtenteils gefährden. Mit den üblichen finanziellen bzw. wirtschaftlichen Folgen, die hier wiederholt zur Sprache gekommen sind.
Im Folgenden ein kurzer Überblick darüber, was alles passieren kann und was nicht passieren darf bzw. passieren sollte, sobald die vertraglich vereinbarten Leistungen bei Berufsunfähigkeit von der Versicherungsgesellschaft gefordert werden. Vereinfacht gesagt und allgemein formuliert:
Berufsunfähigkeit – Schritt für Schritt zur Versicherungsleistung |
Manche Themen werden oft und gern tabuisiert. Der Tod beispielsweise, an den niemand denken möchte. Genau und deshalb kümmern sich viele Menschen erst spät um die Regelung des eigenen Nachlasses – also darum, wer später einmal erben soll. Auch das Thema „Patientenverfügung“ rangiert auf der To-Do-Liste der meisten Menschen leider nicht ganz oben, obwohl dies sehr sinnvoll und notwendig wäre.
Ebenfalls wird das Risiko, irgendwann einmal – ob nun nach einem Unfall oder aufgrund einer schweren Krankheit – nicht mehr arbeiten zu können und deshalb berufsunfähig zu werden, gern verdrängt. Dabei ist es nach statistischen Angaben gar nicht so unwahrscheinlich, seine Arbeitskraft zu verlieren, somit auch sein Erwerbseinkommen. Derzeit (Stand: Frühjahr 2021) sind nahezu zwei Millionen Menschen in Deutschland erwerbsgemindert und beziehen eine – selbstverständlich vergleichsweise geringe – Erwerbsminderungsrente.
Was also ist zu beachten, sobald Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt werden? |
Die so genannte 50 Prozent-Regel ist das entscheidende Kriterium, ob eine Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt und in der Folge die Versicherungsgesellschaft die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung überweist. „Leistung“ bedeutet regelmäßig die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente. Konkret bedeutet dies für den BU-Versicherten: Aus gesundheitlichen Gründen kann er seinen aktuellen Beruf nur noch mit maximal 50 Prozent der zuvor geleisteten Arbeit ausüben.
Jene 50 Prozent-Regelung basiert auf der Anzahl der durchschnittlichen, meist wöchentlichen Arbeitsstunden. Wer als Arbeitnehmer und BU-Versicherter also im Schnitt 38 Stunden pro Woche arbeitet und dies aufgrund gesundheitlicher Probleme nur noch 19 Stunden wöchentlich kam, gilt gemeinhin als berufsunfähig.
Falls sich eine Versicherung der Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen entziehen möchte, bedient sie sich mit Vorliebe des Arguments der „Verweisung“. Was harmlos klingt, hat es tatsächlich in sich. Denn zumindest theoretisch kann der Versicherer die Zahlung der BU‑Rente verweigern mit dem Argument, der Kunde könne einen anderen, zugleich ihm zumutbaren Beruf auszuüben.
Tipp: Details zum Thema „Verweisung“ finden sich in den Versicherungsbedingungen des BU-Vertrags. Darin ist auch zu lesen, ob entscheidend für die Verweisung der zuletzt ausgeübte Beruf oder aber der erlernte bzw. wie im Versicherungsvertrag genannte Beruf ist.
Im Gegensatz zur „abstrakten Verweisung“, die dem BU-Versicherer viel Spielraum gibt, eine Berufsunfähigkeitsrente abzulehnen, geht es bei der „konkreten Verweisung“ eher um Handfestes sozusagen. Dies bedeutet, zugegeben etwas vereinfacht formuliert: Liegt eine neue Tätigkeit des Versicherten konkret – demnach tatsächlich – vor, kann die Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern.
Zwei Alternativen kommen dabei in Betracht.
Der BU-Versicherte übt die weitere Tätigkeit bereits neben seinem „Hauptberuf“ aus, in dem er später berufsunfähig wird.
Der Versicherte übt eine Tätigkeit während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente aus.
Im ersten Fall darf die Versicherung die Zahlung von BU‑Leistungen verweigern, im zweiten Fall die zuvor zugesagte und auch gezahlte BU-Rente stoppen.
Bei der „konkreten Verweisung“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung spielt die Lebensstellung des BU-Versicherten eine wichtige Rolle. Nämlich dahingehend:
Die Tätigkeit, auf die verwiesen wird, muss der Lebensstellung, der Ausbildung und der Erfahrung des Versicherten entsprechen.
Die Verweistätigkeit darf die Gesundheit des Versicherten nicht überbeanspruchen
Die Tätigkeit, auf die verwiesen wird, muss in punkto Einkommen und sozialem Status der Situation vor Beginn der Berufsunfähigkeit entsprechen.
Bei der Verweistätigkeit ist eine maximale Einkommenseinbuße im Vergleich zu vorher von 20 Prozent aus Sicht des Versicherten hinnehmbar
Fazit |
Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
Übersicht |