Listenhunde in Deutschland
In Deutschland gibt es Hunderassen, die als "Listenhunde" bezeichnet werden und besonderen Regelungen unterliegen. Dies wurde zum Schutz der Bevölkerung und anderer Tiere eingeführt, weil die gelisteten Hunderassen als potenziell gefährlich eingestuft sind.
Die Liste der betroffenen Hunderassen ist nicht nur lang, sondern auch umstritten. Für Hundebesitzer kann das bedeuten, dass sie in der Haltung und Ausbildung ihrer Vierbeiner eingeschränkt werden. Doch was sind Listenhunde eigentlich genau? Welche Rassen sind betroffen und welche Regelungen gibt es für deren Haltung? In diesem Beitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick und erfahren alles Wichtige, was Sie als Hundehalter oder Interessierter darüber wissen sollten.
Welche Hunderassen sind auf der Liste?
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In Deutschland gibt es eine bundesweit geltende Rasseliste, die folgende Rassen umfasst:
Pitbull-Terrier
American-Staffordshire-Terrier
Staffordshire-Bullterrier
Bullterrier
Diese Hunderassen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden. In einigen Bundesländern ist zudem die Zucht mit diesen Rassen verboten. Dies gilt sowohl für reinrassige Hunde als auch für Mischlinge dieser Rassen. Für alle weiteren Hunderassen entscheidet jedes Bundesland individuell, ob und welche Hunde als gefährlich eingestuft werden und welche Bestimmungen die Halter einhalten müssen.
Welche Eigenschaften können Listenhunde besitzen?
Hunde, die auf der bundesweiten Rasseliste stehen, werden als potenziell gefährlich eingestuft. Ihnen werden Eigenschaften wie gesteigerte Aggressivität, mehr Kraft und Muskulatur, stärkeres Beißvermögen und eine geringere Reizschwelle zugeschrieben. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass kein Hund unter Generalverdacht gestellt werden sollte. Studien zeigen, dass Listenhunde nicht grundsätzlich gefährlicher als andere Hunde sind. Entscheidend für das Verhalten eines Hundes sind vor allem die Erziehung und die Sachkunde des Halters.
Regelung in den einzelnen Bundesländern
In Deutschland regelt jedes Bundesland individuell den Umgang mit Listenhunden und legt fest, welche Rassen als solche gelten. Wenn Sie sich einen Hund anschaffen möchten, der in einem Bundesland als Listenhund geführt wird, ist es wichtig, sich im Vorhinein genau über die geltenden Bestimmungen zu informieren. Die Voraussetzungen und Einteilungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Wir
Übersicht der Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg werden Listenhunde in die Kategorie 2 „gefährlich vermutet, aber widerlegbar“ eingeordnet. Zu dieser Kategorie zählen: American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Die Haltung dieser Hunde erfordert ab einem Alter von sechs Monaten eine Genehmigung, wobei ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Für die Haltung der neun weiteren Rassen kann eine erhöhte Gefährlichkeit im Rahmen einer Prüfung festgestellt werden.
Bayern
In Bayern werden Listenhunde in zwei Kategorien unterteilt. Kategorie 1 umfasst American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Für diese Hunde ist eine Halteerlaubnis erforderlich. Kategorie 2 beinhaltet Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Dogo Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler, für die ein Wesenstest durchgeführt werden muss.
Berlin
In Berlin gibt es keine Kategorien. Als gefährlich gelten Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Für die Haltung sind Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis und Wesenstest erforderlich. Trotz bestandenem Wesenstest besteht Maulkorbpflicht, für die Leinenpflicht kann eine Ausnahme beantragt werden.
Brandenburg
Brandenburg unterscheidet zwischen Kategorie 1 (gefährliche Rassen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu) und Kategorie 2 (Hunde mit Gefährlichkeitsvermutung: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler). Für Kategorie 2 ist eine Genehmigung erforderlich, und bei Erhalt eines Negativzeugnisses muss der Hund eine grüne Plakette tragen.
Bremen
In Bremen gibt es keine Kategorieeinteilung. Genehmigungspflichtig sind Pit Bull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier. Leinen- und Maulkorbpflicht gelten generell.
Hamburg
Hamburg unterscheidet zwischen Kategorie 1 (American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) und Kategorie 2 (Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu). Für Kategorie 1 ist eine Halteerlaubnis notwendig, für Kategorie 2 kann ein Wesenstest ein Negativzeugnis erlangen.
Hessen
In Hessen wird keine Kategorieeinteilung vorgenommen, aber bei bestimmten Rassen wird eine Gefährlichkeit vermutet. Dazu zählen (American) Pit Bull Terrier, (American) Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Für die Haltung ist eine Erlaubnis erforderlich, und der Hund muss einen positiven Wesenstest ablegen.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Kategorieeinteilung. Als wiederlegbar gefährlich gelten American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier und Bull Terrier. Es besteht eine Hundeerlaubnispflicht sowie Leinen- und Maulkorbzwang.
Niedersachsen
In Niedersachsen gibt es keine Listenhunde. Das Land setzt auf die Verantwortung der Hundehalter und die Erziehung des Hundes.
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen Kategorie 1 (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) und Kategorie 2 (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu). Für beide Kategorien ist eine Erlaubnis erforderlich, wobei für Kategorie 2 ein Sachkundenachweis vorgelegt werden muss.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gelten American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier als gefährlich und sind somit genehmigungspflichtig.
Saarland
Im Saarland sind American Staffordshire Terrier und American Pit Bull Terrier erlaubnispflichtig. Die vermutete Gefährlichkeit kann durch einen Wesenstest widerlegt werden.
Sachsen
In Sachsen wird bei der Einstufung von Listenhunden keine Unterscheidung in Kategorien vorgenommen. Als gefährlich eingestufte Rassen umfassen den American Staffordshire Terrier, den Bullterrier und den Pit Bull Terrier. Für diese Hunderassen besteht eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Halter dieser Rassen müssen sich an die spezifischen Vorschriften halten, die für das Halten dieser als gefährlich eingestuften Hunde gelten.
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt führt eine Rasseliste mit Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Diese Rassen müssen sich einem Wesenstest unterziehen, und bei Nichtbestehen ist die Haltung erlaubnispflichtig.
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat die Rasseliste abgeschafft und setzt auf strengere Haltungsanforderungen für alle Hundehalter. Gefährlich eingestufte Hunde können nach zwei Jahren resozialisiert werden.
Thüringen
In Thüringen gibt es seit 2018 keine Rasseliste mehr. Ein Hund muss von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft werden, woraufhin der Halter einen Sachkundenachweis erbringen
Was bedeutet Wesenstest und Leinenzwang?
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In Deutschland gelten Listenhunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als potenziell gefährlich und unterliegen deshalb besonderen Regelungen. Eine dieser Regelungen ist der Wesenstest, den Listenhunde bestehen müssen, um eine Erlaubnis zur Haltung zu erhalten. Ebenfalls vorgeschrieben ist ein Leinenzwang, der es dem Hundehalter verbietet, den Hund ohne Leine in der Öffentlichkeit zu führen. Doch was genau bedeutet der Wesenstest und Leinenzwang für Listenhunde?
Die Bedeutung des Wesenstests für Listenhunde
Der Wesenstest ist eine Prüfung, die das Verhalten des Hundes in verschiedenen Situationen testet. Dabei wird geprüft, ob der Hund eine potenzielle Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellt. Der Test umfasst unter anderem den Umgang mit Fremden, das Verhalten in der Öffentlichkeit, den Umgang mit Artgenossen und die Reaktionsfähigkeit des Hundes. Nur wenn der Hund den Wesenstest besteht, erhält der Halter eine Erlaubnis zur Haltung.
Der Wesenstest hat also eine große Bedeutung für Listenhunde und ihre Halter. Nur dadurch können potenziell gefährliche Hunde frühzeitig erkannt werden und das Risiko von Angriffen reduziert wird. Auch wenn der Test für den Hund stressig sein kann, ist er dennoch notwendig, um die Sicherheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten.
Zusammen mit dem Leinenzwang sollen Listenhunde also möglichst gut kontrolliert und gesichert werden, um das Risiko von Angriffen zu minimieren. Werden die Regelungen nicht eingehalten, kann dies zu Bußgeldern oder sogar zu einem Verbot der Hundehaltung führen. Es ist also wichtig, dass sich Listenhundehalter über die geltenden Regelungen und ihre Verantwortung im Klaren sind.
Hilft Verhaltenstherapie bei Listenhunden?
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Listenhunde gelten aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit in Deutschland als potenziell gefährlich und unterliegen daher besonderen Auflagen. Doch nicht jeder Listenhund ist automatisch aggressiv oder unkontrollierbar. Vielmehr können auch traumatische Erfahrungen oder mangelnde Sozialisierung zu Verhaltensauffälligkeiten führen. In solchen Fällen kann eine Verhaltenstherapie helfen, um das Wesen des Hundes positiv zu beeinflussen und mögliche Aggressionsprobleme in den Griff zu bekommen.
Erfolgsaussichten von Verhaltenstherapien bei Listenhunden
Eine Verhaltenstherapie für Listenhunde ist ein individuell abgestimmtes Training, das auf die speziellen Bedürfnisse des Hundes eingeht und dabei hilft, das Verhalten des Hundes positiv zu beeinflussen. Dabei wird in der Regel zunächst eine ausführliche Anamnese durchgeführt, um die Ursachen des Verhaltensproblems zu ergründen und mögliche Auslöser zu identifizieren. Anschließend wird ein Trainingsplan erstellt, der auf die individuellen Bedürfnisse des Hundes zugeschnitten ist.
Die Erfolgsaussichten einer Verhaltenstherapie hängen jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen spielt die Ursache Problems eine wichtige Rolle. Wenn der Hund beispielsweise aufgrund von traumatischen Erfahrungen Verhaltensauffälligkeiten zeigt, kann eine Therapie oft sehr erfolgreich sein. Wenn jedoch eine angeborene Aggressivität vorliegt, verspricht eine Verhaltenstherapie vielleicht eine Verbesserung, garantiert aber keine vollständige Heilung.
Auch die Erfolgsaussichten hängen von der Umsetzung des Trainingsplans ab. Eine Verhaltenstherapie erfordert viel Geduld und Durchhaltevermögen seitens des Hundebesitzers. Es ist wichtig, den Trainingsplan konsequent zu befolgen und regelmäßig zu überprüfen, ob Fortschritte erzielt werden. Nur so kann eine erfolgreiche Verhaltenstherapie gewährleistet werden.
Insgesamt kann eine Verhaltenstherapie für Listenhunde jedoch eine effektive Methode sein, um Verhaltensauffälligkeiten zu behandeln und mögliche Aggressionsprobleme in den Griff zu bekommen. Bei der Auswahl eines Hundetherapeuten ist jedoch darauf zu achten, dass dieser über ausreichende Erfahrung im Umgang mit Listenhunden verfügt und sich mit den speziellen Bedürfnissen dieser Rassen auskennt.
Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden ist. Trotz sorgfältiger Bearbeitung und Prüfung der Inhalte können wir jedoch keine Haftung für die Aktualität, die inhaltliche Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der in diesem Artikel bereitgestellten Informationen übernehmen. Wir empfehlen, sich stets bei den zuständigen Behörden oder Fachexperten über die aktuellsten Regelungen und Gesetze zu informieren.