Ihr Versicherungsmakler | Sicherheit für Sie & Ihre Familie
Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen & Antragsprozess

Alles Wissenswerte zur Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen und Tipps

Sie fragen sich, ob Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben und wie dieser festgestellt wird? In unserem Artikel erfahren Sie, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen. Außerdem erhalten Sie praktische Hinweise, um Ihren Rentenantrag erfolgreich zu stellen.

 

Das Wichtigste auf einen Blick

 

 Die Erwerbsminderungsrente der deutschen Sozialversicherung dient als Absicherung für Per­sonen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeitsfähig sind. Unterschieden wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente, je nachdem, ob man weniger als drei Stunden oder zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann.

 Für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gelten abweichende Wartezeiten.

 Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von Faktoren wie der Dauer und Höhe der geleisteten Beiträge und dem vormaligen Einkommen ab. Hinzuverdienstgrenzen bestimmen, in welchem Maße Rentner zu ihrer Rente dazuverdienen dürfen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen.

 

Grundlagen der Erwerbsminderungsrente

 
Person, die aufgrund von Krankheit oder Unfall eingeschränkt ist
 

Die Erwerbsminderungsrente ist eine der wesentlichsten Säulen der deutschen Sozialversicherung. Sie steht Menschen zur Seite, die aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Es ist ein solidarisches Prinzip, das diejenigen schützt, die unverschuldet in eine schwierige Lage geraten sind. Die Rentenversicherung greift dann ein, wenn die Arbeitskraft nachlässst und sorgt dafür, dass die Betroffenen nicht in ein finanzielles Loch fallen. Dafür sind Erwerbsminderungsrenten vorgesehen.

Doch wie wird festgestellt, ob jemand tatsächlich erwerbsgemindert ist? Es gibt zwei verschiedene Arten der Erwerbsminderungsrente: die volle und die teilweise Rente. Der Unterschied liegt in der Frage, wie viele Stunden täglich eine Person noch arbeiten kann. Kann jemand aufgrund seiner Gesundheit gar keine Tätigkeit mehr ausüben, besteht Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Per­sonen, die gesundheitlich noch in der Lage sind, täglich zwischen drei und sechs Stunden zu arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente haben.
 

Was versteht man unter Erwerbsminderung?

Erwerbsminderung ist ein Begriff, der im Sozialrecht eine zentrale Rolle spielt. Es geht dabei um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die durch verschiedene gesundheitliche Probleme verursacht werden kann – seien es körperliche oder psychische Leiden. Die deutsche Rentenversicherung definiert genau, ab wann eine Person als erwerbsgemindert gilt: Wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, liegt eine volle Erwerbsminderung vor. Bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung.

Diese Definitionen sind nicht willkürlich, sondern spiegeln die Realität des Arbeitsmarktes wider. Sie berücksichtigen, wie viel Arbeitszeit ein Arbeitgeber üblicherweise von seinen Angestellten erwartet und welche Möglichkeiten bestehen, trotz gesundheitlicher Einschränkungen am Arbeitsleben teilzunehmen.

Die Erwerbsminderungsrente soll sicherstellen, dass Menschen, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, nicht in die Armut abrutschen.
 

Voller versus teilweiser Anspruch

Der Grad der Erwerbsminderung entscheidet über die Höhe der Rente. Es gibt drei Kategorien:

 Rente wegen voller Erwerbsminderung: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente.

 Teilweise Erwerbsminderungsrente: Für diejenigen, die noch 3 bis unter 6 Stunden tätig sein können, gibt es die teilweise Erwerbsminderungsrente.

 Allgemeiner Arbeitsmarkt: Hierbei spielt auch der allgemeine Arbeitsmarkt eine Rolle. Wenn es keine passenden Stellen gibt, kann unter Umständen auch eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden, selbst wenn die Person eigentlich teilweise erwerbsgemindert ist.

Für ältere Jahrgänge, genauer gesagt für die Geburtsjahrgänge vor dem 2. Januar 1961, existieren besondere Regelungen. Diese Regelungen beziehen sich insbesondere auf den sogenannten "Berufsschutz". Das bedeutet, dass diese Per­sonen eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten können, wenn sie in ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, auch wenn sie in anderen Tätigkeiten noch voll erwerbsfähig wären.

Die sogenannte Zurechnungszeit berechnet die Rentenhöhe so, als hätte die Person bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet, was zu einem höheren Rentenanspruch führt. Ursprünglich endete die Zurechnungszeit mit dem 60. Lebensjahr, wurde aber schrittweise verlängert und wird bis 2031 auf das 67. Lebensjahr angehoben.
 
 

Anforderungen an den Rentenantragsteller

 
Illustration eines Antragstellers für Erwerbsminderungsrente
 

Der Weg zur Erwerbsminderungsrente ist gepflastert mit Anforderungen und Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

 Der Antragsteller darf das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, da sonst vorrangig ein Anspruch auf eine Altersrente besteht

 Es wird geprüft, ob eventuell Rehabilitationsmaßnahmen die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen verbessern könnten, bevor eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird

 Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann es zu einer Erwerbsminderungsrente kommen, selbst wenn nur ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung geleistet wurde

Die spezifischen Regelungen, die im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit greifen befreien den Betroffenen von der sonst erforderlichen Mindestversicherungszeit und Wartezeit. Dies stellt sicher, dass diejenigen, die durch ihre Arbeit zu Schaden gekommen sind, nicht auch noch finanziell benachteiligt werden und rechtzeitig Bescheid und Hilfe erhalten.
 

Mindestversicherungszeit und Wartezeit

Für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente muss der Versicherte mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und von diesen fünf Jahren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben. Diese sogenannte Wartezeit kann in einigen Fällen, beispielsweise bei Krankheit oder Schwangerschaft, flexibler gestaltet werden, sodass der 5-Jahres-Zeitraum verlängert wird. Dies gibt Menschen, die unverschuldet nicht in der Lage waren, Beiträge zu leisten, die Chance auf eine Rente.

Teilmonate zählen dabei als ganze Monate, was bedeutet, dass selbst kurze Zeiträume der Beitragsleistung positiv für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden. Dieser Ansatz zeigt, dass das System ein gewisses Maß an Flexibilität bietet und verschiedene Kriterien berücksichtigt, um individuellen Lebenslagen gerecht zu werden.
 

Gesundheitliche Einschränkungen als Voraussetzung

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind klar definiert. Per­sonen, die weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können, haben Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Bei einer Arbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich steht ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Menschen, die aufgrund der Schwe­re ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und in beschützenden Einrichtungen arbeiten, bekommen eine volle Erwerbsminderung.

Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber nicht nur die individuelle Arbeitsfähigkeit, sondern auch die tatsächliche Beschäftigungssituation berücksichtigt. So wird vermieden, dass Menschen, die zwar noch arbeiten könnten, aber keinen Arbeitsplatz finden, ohne Unterstützung bleiben.
 

Prüfung durch den Rentenversicherungsträger

Sollten Reha-Maßnahmen nicht ausreichen, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, wird geprüft, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die eingehende Prüfung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente. Ärztliche Gutachten und Unterlagen sind die Basis für die Entscheidung. Falls erforderlich, werden auch weitere Gutachten eingeholt.

Im Falle einer Ablehnung des Anspruchs haben die Antragsteller das Recht, Widerspruch einzulegen. Hierbei kann eine Beratung durch die Rentenversicherung sehr hilfreich sein. Es ist jedoch zu beachten, dass im Jahr 2020 etwa 42 Prozent der Anträge abgelehnt wurden, was zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags ist.
 
 

Die finanzielle Dimension der Erwerbsminderungsrente

 

Die finanzielle Unterstützung durch die Erwerbsminderungsrente ist für viele Menschen von großer Bedeutung. Die Höhe der Rente hängt von mehreren Faktoren ab:

 wie lange und wie viel in die Rentenversicherung eingezahlt wurde

 wie hoch das Einkommen war

 wie lange es noch bis zum regulären Rentenalter ist

 Zeiten ohne Beitragsleistung, wie beispielsweise Pflege- oder Mutterschutzzeiten, fließen in die Berechnung ein

Im Jahr 2019 lag die durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrente bei Frauen im Westen Deutschlands bei 742 Euro und bei Männern bei 803 Euro – im Osten waren es für Frauen im Durchschnitt 839 Euro und für Männer 750 Euro. Es gibt Möglichkeiten, Rentenabschläge auszugleichen, etwa durch zusätzliche freiwillige Beiträge. Sollten die letzten vier Jahre vor Rentenbeginn zu einer Rentenminderung führen, können diese Jahre aus der Berechnung ausgeschlossen werden.

Diese Regelungen zeigen, dass es durchaus Optionen gibt, die Rentenhöhe zu beeinflussen und renten zu optimieren. Zudem bezieht fast jeder sechste Erwerbsminderungsrentner zusätzlich die Grundrente, um finanziell über die Runden zu kommen. Dabei spielt auch die EM-Rente eine Rolle.
 

Berechnung der Rentenhöhe

Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente ist komplex und berücksichtigt verschiedene Aspekte der individuellen Versicherungsbiografie. Dazu gehören die Dauer der Beitragszahlung und das Einkommensniveau sowie die Zeit bis zur Regelaltersgrenze. Alle beitragspflichtigen Zeiten und die Höhe der geleisteten Beiträge werden in die Berechnung einbezogen. Die Basis bildet das durchschnittliche Einkommen während der Beitragszeit, ausgedrückt als Prozentsatz des aktuellen Rentenwerts. Beitragsfreie Zeiten wie Pflege oder Elternzeit werden ebenfalls berücksichtigt.

Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Rentenhöhe individuell ermittelt, wobei weiteres Einkommen und der Arbeitsumfang eine Rolle spielen. Die Zurechnungszeit wird berechnet, als hätte der Versicherte bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet. Diese Zeit gibt an, wie lange der Versicherte noch arbeiten müsste, um die volle Rente zu erhalten.
 

Hinzuverdienstgrenzen und deren Auswirkungen

Hinzuverdienstgrenzen sind entscheidend für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente. Diese Grenzen bestimmen, wie viel ein Rentner zu seiner Rente dazuverdienen darf, ohne dass es zu Kürzungen kommt. Seit Januar 2024 gelten neue Hinzuverdienstgrenzen: Für die teilweise Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei 37.117,50 Euro, für die volle Erwerbsminderungsrente bei 18.558,75 Euro. Dies bietet Rentnern die Möglichkeit, ihr Einkommen aufzubessern und somit ihren Lebensstandard zu halten.

Sollten die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, kann es allerdings zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente kommen. Die Kürzung wird mittels einem Prozentsatz des Überschreitungsbetrages berechnet. Daher ist es wichtig, dass Rentenempfänger genau über ihre Verdienstmöglichkeiten informiert sind und die Grenzen nicht unbeabsichtigt überschreiten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.
 
 

Arbeitsmarktbezug der Erwerbsminderungsrente

 

Der Arbeitsmarkt spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährung und Höhe der Erwerbsminderungsrente. Nicht nur die individuelle Arbeitsfähigkeit ist ausschlaggebend, sondern auch die Verfügbarkeit geeigneter Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Für teilweise Erwerbsgeminderte ist es nicht erforderlich, dass die passenden Stellen tatsächlich vakant sind, um einen Rentenanspruch geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch von der Arbeitsmarktsituation abhängt und die Bedeutung von Vermittlungsbemühungen und Arbeitsmarktpolitik unterstreicht.

Die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten wird ebenfalls berücksichtigt. Ist es dem Betroffenen zumutbar, eine andere als die bisherige Tätigkeit auszuüben, kann dies Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Erwerbsminderungsrente nicht nur eine Entlastung für die Betroffenen darstellt, sondern auch einen Anreiz schafft, soweit möglich am Arbeitsleben teilzunehmen.
 

Teilhabe am Arbeitsmarkt trotz Erwerbsminderung

Trotz einer Erwerbsminderung ist eine Teilhabe am Arbeitsmarkt für viele Menschen möglich und wün­schenswert. Die gesetzlichen Regelungen bieten einen Rahmen, der es ermöglicht, trotz reduzierter Arbeitsfähigkeit weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen. Dies unterstützt nicht nur die finanzielle Situation der Betroffenen, sondern trägt auch zu ihrem Selbstwertgefühl und ihrer sozialen Integration bei.

Die deutsche Rentenversicherung bietet für Menschen mit Erwerbsminderung verschiedene Hilfen und Unterstützungen an. Dazu gehören beispielsweise Rehabilitationsmaßnahmen oder die Vermittlung in leidensgerechte Arbeitsplätze. Diese Hilfen sind ein wichtiger Baustein, um die Arbeitsmarktchancen von Menschen mit einer Erwerbsminderung zu verbessern und ihnen eine aktive Rolle in der Gesellschaft zu ermöglichen.
 

Wenn keine Beschäftigung möglich ist

In manchen Fällen ist trotz größten Bemühungen keine Beschäftigung möglich. Per­sonen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Schutzinstitutionen tätig sind und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Anstellung finden können, gelten in der Regel als voll erwerbsgemindert und haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies stellt sicher, dass auch diese Per­sonen finanzielle Unterstützung erhalten und ihre Lebenshaltungskosten decken können.

Arbeitslose, die aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung keinen Teilzeitarbeitsplatz finden, können unter bestimmten Bedingungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, auch wenn sie medizinisch gesehen nur teilweise erwerbsgemindert sind. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach einer Erwerbsminderung ist jedoch schwierig und selten erfolgreich. Die Rückkehrquote in die Erwerbstätigkeit liegt unter 10 Prozent, was die Wichtigkeit der Erwerbsminderungsrente unterstreicht. Die befristete Erteilung der Erwerbsminderungsrente, die bei der Hälfte der Neurenten der Fall ist, erhöht die Chancen auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt nicht signifikant.
 

Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufs­unfähig­keit?

Die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Berufs­unfähig­keit werden oft im Zusammenhang mit Rentenansprüchen verwendet, sind jedoch nicht identisch. Erwerbsunfähigkeit bezieht sich auf die vollständige Unfähigkeit, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, unabhängig vom erlernten oder ausgeübten Beruf. Das bedeutet, dass eine Person, die als erwerbsunfähig eingestuft wird, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weniger als drei Stunden täglich in irgendeinem Beruf arbeiten kann.

Berufs­unfähig­keit hingegen ist ein Begriff, der aus der privaten Berufs­unfähig­keitsversicherung stammt und definiert, inwieweit eine Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, aufgrund von Krankheit oder Unfall, nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann. Hierbei ist entscheidend, dass die Einschränkung spezifisch den bisherigen Beruf betrifft und nicht die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen.

Während die Erwerbsminderungsrente sich auf die Erwerbsunfähigkeit bezieht und von der Deutschen Rentenversicherung geleistet wird, ist die Berufs­unfähig­keitsversicherung eine private Absicherung, die bei Berufs­unfähig­keit eine vereinbarte Rente auszahlt. Beide Konzepte sollen dazu beitragen, den Lebensunterhalt zu sichern, wenn gesundheitliche Probleme die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
 
 

Sonderregelungen und Schutzbestimmungen

 

Neben den allgemeinen Regelungen zur Erwerbsminderungsrente gibt es auch spezielle Vorschriften und Schutzbestimmungen für bestimmte Per­sonengruppen. Diese Sonderregelungen berücksichtigen individuelle Lebens- und Arbeitsumstände und bieten so zusätzlichen Schutz und Unterstützung. Insbesondere ältere Versicherte profitieren von diesen Regelungen, die ihnen helfen, trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Diese speziellen Regelungen sind ein Ausdruck der Solidarität und des sozialen Zusammenhalts in unserer Gesellschaft. Sie zeigen, dass das Rentensystem darauf abzielt, jedem Einzelnen in schwierigen Lebenssituationen beizustehen und niemanden zurückzulassen.
 

Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge

Für ältere Jahrgänge, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, besteht ein besonderer Vertrauensschutz im Rentenrecht. Dieser Schutz ermöglicht es ihnen, eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten, wenn sie in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, auch wenn sie in anderen Tätigkeiten noch voll erwerbsfähig wären. Diese Schutzregelung berücksichtigt die Tatsache, dass es für ältere Arbeitnehmer oft schwieriger ist, sich auf dem Arbeitsmarkt neu zu orientieren oder umzuschulen.

Die Regelung trägt dazu bei, dass ältere Versicherte, die aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr voll einsatzfähig sind, dennoch finanziell abgesichert sind. Sie erkennt an, dass diese Per­sonen einen erheblichen Beitrag zur Gesellschaft und Wirtschaft geleistet haben und verdientermaßen Schutz genießen sollten.
 

Besondere Bedingungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten stellen besondere Herausforderungen dar, und das Rentensystem trägt dem Rechnung. Bei einer Erwerbsminderung, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingt ist, gibt es Ausnahmen von den regulären Wartezeiten. So kann eine volle Erwerbsminderungsrente auch ohne die Erfüllung der allgemeinen fünfjährigen Wartezeit bezogen werden, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Regelung zeigt, dass das Rentensystem versucht, den speziellen Umständen und Bedürfnissen von Menschen, die durch ihre Arbeit zu Schaden gekommen sind, gerecht zu werden. Es ist ein wichtiges Signal, dass die Gesellschaft die Risiken anerkennt, die einige Berufe mit sich bringen, und bereit ist, für die daraus resultierenden Folgen aufzukommen.


 

Zusammenfassung

 

Die Erwerbsminderungsrente ist ein wesentlicher Teil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Sie bietet finanzielle Unterstützung für diejenigen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Die Rente trägt dazu bei, dass Menschen, die durch gesundheitliche Probleme benachteiligt sind, weiterhin ein würdiges Leben führen können. Wichtig ist die sorgfältige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Vorbereitung des Rentenantrags, um die bestmöglichen Chancen auf eine Bewilligung zu haben.

Die Erwerbsminderungsrente zeigt, dass Solidarität und soziale Gerechtigkeit tief im deutschen Sozialsystem verankert sind. Sie hilft nicht nur individuell, sondern stärkt auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Lassen Sie uns gemeinsam dafür Sorge tragen, dass dieses System auch in Zukunft Bestand hat und weiterhin diejenigen unterstützt, die unsere Hilfe am meisten benötigen.


Häufig gestellte Fragen

Was sind die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente?

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, dürfen Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Zusätzlich dürfen Sie entweder weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können (volle Erwerbsminderung) oder zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten können (teilweise Erwerbsminderung).

Bei welchen Krank­hei­ten steht mir eine Erwerbsminderungsrente?

Bei Krank­hei­ten wie Krebs, Epilepsie, MS und Parkinson kann eine Erwerbsminderungsrente beansprucht werden. Die Arbeitsfähigkeit muss auf maximal sechs Stunden pro Tag beschränkt sein.

Was sind die Nachteile einer Erwerbsminderungsrente?

Die Nachteile einer Erwerbsminderungsrente umfassen Abschläge, eine vorausgesetzte Wartezeit und die Notwendigkeit vorheriger Rentenversicherungsbeiträge. Daher kann die Rente reduziert sein und eine Wartezeit erfordern.

Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können, haben Sie Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Es spielt keine Rolle, welchen Beruf Sie zu Beginn Ihrer Erwerbsminderung ausgeübt haben.

Wie viel Geld bekommt man bei der Erwerbsminderungsrente?

Die durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrente lag 2022 bei ungefähr 933 Euro im Monat.


Über den Autor
Daniel Moser ist Versicherungsmakler und Gründer von AMBA Versicherungen

Daniel Moser, Ver­sicherungs­makler und Gründer von AMBA Versicherungen

Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Master-Consultant in Finance und Finanzwirt mit 20 Jahren Erfahrung


Impressum · Datenschutz · Erstinformation · Beschwerden · Cookies
AMBA Assekuranz-Makler-Büro-Allgäu hat 4,96 von 5 Sternen 325 Bewertungen auf ProvenExpert.com