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Reiseabbruchversicherung | Ratgeber 2021

Warum eine Reiseabbruchversicherung?

Die Reiseabbruchversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Reiserücktrittsversicherung und leistet dann, wenn eine Reise nach dem Reiseantritt abgebrochen werden muss. Immer dann, wenn die Reise nicht planmäßig beendet werden kann, kommt eine Leistung der Reiseabbruchversicherung in Betracht.

Dies kann eine früher als geplante Abreise ebenso betreffen, wie eine später als geplante Rückreise. Als Abbruchgrund werden spezifische versicherte Gründe definiert, z.B.:

  • Tod
  • Schwe­re Unfallverletzung
  • Unerwartet schwere Ersterkrankung oder Verschlechterung bestehender Erkrankung (die in den letzten 6 Monaten vor Reiseantritt nicht behandelt wurde)
  • Erheblicher Schaden am Eigentum, z.B. durch Feuer, Wasserrohrbruch oder Elementarereignisse

Die versicherten Gründe müssen die versicherte Person selbst betreffen oder innerhalb des engen Familienkreises auftreten.

Welche Leistungen erbringt eine Reiseabbruchversicherung?

Wenn die versicherten Gründe vorliegen, kann eine Reiseabbruchversicherung z.B. leisten:

  • Kostenerstattung für nicht genutzte Reiseleistungen
  • Bezahlung zusätzlicher Kosten bei verspäteter Rückreise (z.B. auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten)
  • Erstattung der Umbuchungskosten und zusätzlicher Rückreisekosten bei erforderlicher Verlängerung der Reise
  • Erstattung der Kosten bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel bei der Rückreise
  • Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei einer unterbrochenen Rundreise
  • Erstattung der Kosten für ein Mietfahrzeug, wenn das ursprünglich auf einer Reise genutzte Kfz wegen einer Panne oder eines Unfalls auf der Reise fahruntauglich wird und man deshalb die Reise nicht planmäßig fortsetzen kann
  • auch Assistance-Leistungen, z.B. das Organisieren einer anderen Rückreisemöglichkeit
  • Erstattung zusätzlicher Rückreisekosten, wenn man die Reise abbrechen muss

Wann zahlt die Reiseabbruchversicherung nicht?

Manche Risiken deckt die Reiseabbruchversicherung nicht: Wenn an einem Tag Bauchgrummeln oder eine Verstimmung hat und deswegen statt einer Sightseeing-Tour tagsüber lieber im Hotelbett bleibt, findet keine Erstattung der nicht wahrgenommenen Ausflugsfahrt statt.  Im Krankheitsbereich sind nur unerwartet schwere Erkrankungen versichert. Dazu gehören nicht einmalige Verdauungsprobleme oder Unlust auf einen Ausflug.

Die Reiseabbruchversicherung zahlt auch nicht, wenn ein Bekannter oder Arbeitskollege während der Reise verstirbt und man gerne an der Beerdigung teilnehmen möchte. Die versicherten Gründe müssen bei den Reiseteilnehmern selbst oder im engen Familienkreis auftreten.

Für welche Reisearten greift die Reiseabbruchversicherung?

Im Gegensatz zu klassischen Reiserücktrittsversicherung greift die Reiseabbruchversicherung immer dann, wenn eine bereits angetretene Reise wegen Krankheit, Todesfall oder z.B. schwerem Unfall abgebrochen oder verlängert werden muss. Dabei ist es nicht erheblich, mit welchem Beförderungsmittel die Reise stattgefunden hat. Versichert sind also bei dieser Art der Reiseversicherung:

  • Schiffsreisen
  • Flugreisen
  • Fahrt mit Bus
  • Fahrt mit Bahn
  • Fahrt mit Auto

Ein Reiseabbruch-Schutz besteht bei der Versicherung für alle Reisearten und kann für einzelne Per­sonen, Familien oder Gruppen abgeschlossen werden.

Wann sollte man eine Reiseabbruchversicherung abschließen?

Immer dann, wenn man eine Reiserücktrittsversicherung bucht, sollte man auch gleich das Modul Reiseabbruchversicherung dazu buchen. Wer möchte, dass zu einer Reisebuchung keine Kosten einer Stornierung bei Nichtantritt entstehen oder auch ein Abbruch keine zusätzlichen Kosten verursacht, sollte eine Reiserücktrittsversicherung zusammen mit einer Reiseabbruchversicherung buchen.

Je mehr Per­sonen die Reise buchen, desto größer ist natürlich die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer beteiligten Person etwas auftritt, was den Reiseantritt schwierig macht oder gar einen Reiseabbruch erforderlich macht.  Daher bietet es sich bei Buchung einer Reise für mehrere Per­sonen immer an, auch an den Abschluss entsprechender Versicherungen zu denken.

Bis wann kann man eine Reiseabbruchversicherung abschließen?

Eine Reiseabbruchversicherung muss man in der Regel deutlich vor Reiseantritt abgeschlossen haben. Üblich sind z.B. 30 Tage vor Reiseantritt, - es gibt aber auch Anbieter, die dies auch 14 Tage vor Reiseantritt noch ermöglichen oder dies abhängig machen vom Tag der Reisebuchung.

Wovon ist die Prämienhöhe für die Reiseabbruchversicherung abhängig?

Die Höhe der Prämie für eine Reiseabbruchversicherung ist vor allen Dingen von der Höhe des Reisepreises abhängig. Insgesamt besteht eine Abhängigkeit von:

  • Höhe des Reisepreises
  • Reise für einen Single oder eine Familie/Gruppe?
  • Versicherung nur für eine Reise oder für ein ganzes Jahr und mehrere Reisen?
  • Alter des Reisenden (Jüngere zahlen ggf. weniger)
  • Vereinbarung einer Selbstbeteiligung

Wann muss man den Reiseabbruch melden?

Sobald ein für die Versicherung entscheidendes Ereignis eintritt und man davon Kenntnis hat, muss man den Reiseveranstalter informieren, damit etwaige Kosten möglichst gering ausfallen. Der Versicherer muss möglichst zügig und zeitnah darüber informiert werden. Meist kann man bei den Versicherern über eine 24h-Hotline den Vorgang melden und erhält dann eine Schadensnummer. Manche Versicherer halten dafür auch (Online-) Formulare vor. Der Versicherer benötigt dann zur Regulierung alle wichtigen Daten zum Versicherungsfall und die Reiseunterlagen wie z.B. die Rechnung über die Gesamtreise und Rechnungen zu den Mehrkosten. Der Versicherer benötigt auf jeden Fall:

  • Nachweis über den Abbruchgrund
  • Belege der Mehrkosten
  • Rechnung Gesamtreise

Typische Belege für den Abbruchgrund, die ein Versicherer fordert, sind:

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen, weswegen die Reise abgebrochen wird
  • Ärztliches Attest zu einer Erkrankung
  • Kündigungsschreiben des Arbeitgebers
  • Ärztliches Attest zu einer Schwangerschaft
  • Nachweis über Verwandtschaftsverhältnis, wenn der versicherte Grund bei naher Verwandtschaft auftrat

Legt man diese Dokumente vor, wird der Versicherer in die Lage versetzt, die Anspruchsgrundlage zu prüfen, um dann auch zu leisten.

Ganz wichtig: Wer im Urlaub schwer erkrankt, sollte sich nach Möglichkeit auch eine Bescheinigung eines Arztes vor Ort (am Urlaubsort) einholen, damit der Nachweis erbracht werden kann, dass die Erkrankung bereits am Urlaubsort aufgetreten ist und nicht erst nach Rückkehr am Heimatort.

Corona-Schutz in der Reiseabbruchversicherung

Wer eine Reiseabbruchversicherung bucht, sollte prüfen, ob in der Reiseabbruchversicherung auch ein besonderer Coronaschutz enthalten ist, bzw. dieser zusätzlich gebucht werden kann.

Damit leistet die Reiseabbruchversicherung dann z.B. ggf. auch, wenn:

  • Man wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus in Isolation (Quarantäne) muss
  • Am Tag der Rückreise die Beförderung durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird (z.B. bei zu hoher Temperatur oder positivem Antigentest)
  • Eine Quarantäne-Pflicht für Rückreisende angeordnet wird und man deshalb zeitlich früher abreisen muss

Eine solche Versicherung kann sinnvoll sein, weil es ja ausreicht, Kontaktperson von jemandem gewesen zu sein, der im Verdacht steht, mit dem Coronavirus infiziert zu sein, um selber in Quarantäne gesteckt zu werden.

Fazit: Eine Reiseabbruchversicherung gehört eigentlich jedes Mal dazu, wenn man eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, weil unliebsame Ereignisse natürlich nicht nur kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt geschehen können, sondern auch nach dem Reiseantritt.

Solange das Coronavirus noch weltweit präsent ist, sollte man auf jeden Fall auch darauf achten, dass bei der Reiseabbruchversicherung (genau wie bei der Reiserücktrittsversicherung) die besonderen Risiken durch Covid-19 auch im Versicherungsschutz enthalten sind, - wie möglicherweise auftretende Schwierigkeiten durch Quarantäne, Infektion oder Reisewarnung.


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