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Arbeitgeberwechsel betriebliche Alters­vorsorge worauf achten

Betriebliche Alters­vorsorge Arbeitgeberwechsel - darauf sollten Sie achten

Ein Jobwechsel bringt viele Veränderungen mit sich, darunter auch die Frage, was mit Ihrer betrieblichen Alters­vorsorge (bAV) passiert. Viele Arbeitnehmer sind unsicher, wie ihre Alters­vorsorge beim Wechsel des Arbeitgebers geschützt bleibt und welche Schritte sie unternehmen müssen, um ihre Ansprüche zu sichern. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zum Thema bAV beim Arbeitgeberwechsel und welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen, um Ihre finanzielle Absicherung im Alter zu gewährleisten.


 

Das Wichtigste auf einen Blick

 

 Auch bei einem Arbeitgeberwechsel bleiben Ihre eingezahlten Beiträge zur betrieblichen Alters­vorsorge (bAV) erhalten. Dieses Prinzip der Unverfallbarkeit schützt Ihr angespartes Kapital, unabhängig davon, ob Ihr neuer Arbeitgeber in den bestehenden Vertrag einsteigt oder nicht.

 Sie haben mehrere Möglichkeiten, wie Sie Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel handhaben können: Fortführung bei einem neuen Arbeitgeber, private Weiterführung des Vertrags oder Ruhenlassen des Vertrags, um später wieder einzusteigen.

 Wenn Ihr neuer Arbeitgeber den alten Vertrag nicht übernehmen kann oder möchte, haben Sie bis zu einem Jahr Zeit, um Ihre Anwartschaften zu sichern. Während dieser Zeit können Sie den Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen, um die Vorteile Ihrer bisherigen Beiträge zu bewahren.


 

Was ist eine betriebliche Alters­vorsorge überhaupt?

 

Eine betriebliche Altersversorgung ist eine Art Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Zu den bekanntesten unter ihnen gehören die Direktversicherung und die Pensionskasse. Dabei geht ein Teil Ihres monatlichen Gehalts in die betriebliche Altersversorgung.

Das bedeutet: Sie erhalten am Ende des Monats etwas weniger Lohn, profitieren jedoch langfristig von mehr finanzieller Sicherheit im Alter. Natürlich ist es auch möglich, eine private Alters­vorsorge oder Riester Rente abzuschließen - oder eine Alters­vorsorge für Selbstständige in Form einer Basisrente. In diesem Fall funktioniert das Ganze ein wenig anders, bietet Ihnen im Alter jedoch dieselben Vorzüge.
 
 

Die Beiträge Ihrer betrieblichen Alters­vorsorge gehen beim Arbeitgeberwechsel nicht verloren!

 

Möchten Sie eine neue Stelle antreten? In diesem Fall bleibt Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel erhalten. Das angesparte Geld geht weder verloren, noch müssen Sie es zurückzahlen. Die gesetzliche Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.

Denn: Sie haben stets einen Anspruch darauf, dass Ihnen die vereinbarte Betriebsrente ausgezahlt wird. Und somit auch auf die betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel. Dieses Recht ist auch als Anwartschaft bekannt.
 
 

Diese Optionen haben Sie beim Arbeitgeberwechsel mit Ihrer bAV

 

Ihre betriebliche Alters­vorsorge ist nach dem Arbeitgeberwechsel nicht verloren. Arbeitnehmer haben das Recht, ihre unverfallbaren Rentenansprüche auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Auch dann nicht, wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel zu kündigen. Vielmehr haben Sie auch im Nachhinein Anspruch auf die unverfallbaren Rentenansprüche. Dabei profitieren Sie von unterschiedlichen Optionen:

 Sie können Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen und weiterhin in die bAV einzahlen. Vorausgesetzt, das ist bei Ihrem neuen Arbeitgeber möglich.

 Sie können Ihre betriebliche Alters­vorsorge nach dem Arbeitgeberwechsel privat weiterführen.

 Außerdem können Sie den Vertrag für Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel ruhen lassen. Damit bezahlen Sie keine Beiträge mehr, die entrichtete Summe bleibt jedoch weiterhin verzinst.

 Auch die Betriebsrente geht nicht verloren, wenn die Firma nicht mehr existiert. Hier gelten dieselben Richtlinien bei für die betriebliche Alters­vorsorge bei Arbeitgeberwechsel.
 

Gut zu wissen: Ein Jobwechsel reicht für eine Kündigung der bAV nicht aus

Für eine betriebliche Alters­vorsorge kann die Übernahme des bestehenden bAV-Vertrags durch den neuen Arbeitgeber erfolgen. Doch selbst wenn das nicht der Fall ist, kündigt sich Ihre bAV nicht automatisch auf. Stattdessen können Sie das angesparte Kapital behalten und weiterhin im Alter davon profitieren. Sie sind also trotz Jobwechsels umfassend geschützt.
 

Die Unverfallbarkeit Ihrer Beiträge

Die Beiträge, die Sie in Ihre betriebliche Alters­vorsorge vor dem Arbeitgeberwechsel eingezahlt haben, bleiben also erhalten. Viele Arbeitnehmer haben im Laufe ihres Arbeitslebens mehrere Arbeitgeber und können dennoch ihre Ansprüche auf Betriebsrenten behalten. Deshalb bezeichnet man sie auch als unverfallbar. Beachten Sie dabei jedoch die Fristen, die gegebenenfalls für die Unverfallbarkeit gelten.

Diese Befristungen sind wichtig: Nämlich, wenn nicht nur Sie, sondern auch Ihr bisheriger Arbeitgeber in die Alters­vorsorge eingezahlt hat.

Sämtliche Abzüge von Ihrem Bruttogehalt, die in diesen Fond fließen, gelten jedoch sofort als unverfallbar. Anders, wenn es sich hingegen um eine Betriebsrente handelt, die ausschließlich Ihr Arbeitgeber trägt. Dann kann es sein, dass Sie über einen bestimmten Zeitraum bei der Firma angestellt sein müssen.
 
 

Das geschieht mit dem Vertrag der betrieblichen Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel

 
Ihre betriebliche Alters­vorsorge kann beim Wechsel zu einem neuen Unternehmen direkt vom neuen Arbeitgeber übernommen werden. Ist das nicht möglich, muss er Ihnen eine Direktversicherung anbieten. Sie haben insgesamt ein Jahr Zeit dafür, diese Übertragung in die Wege zu leiten.
 

So klappt die Mitnahme Ihrer betrieblichen Alters­vorsorge

Damit Sie Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen können, müssen Sie einige Kriterien erfüllen. Ist das der Fall, steht der Mitnahme grundsätzlich nichts im Weg.

 Die bAV läuft über eine Pensionskasse, einen Pensionsfond oder eine Direktversicherung. Der neue Arbeitgeber kann das Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen.

 Der Vertrag bestand vor 2004 noch nicht

 Ihr angesparter Betrag übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht

 Ihr Arbeitgeberwechsel fand vor weniger als einem Jahr statt
 
 

Optionen, falls der neue Arbeitgeber nicht in die alte bAV einsteigen möchte

 

Es ist nicht immer möglich, Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel fortzuführen. In manchen Fällen entscheiden sich die neuen Arbeitgeber dagegen, in den alten Vertrag einzusteigen. Ist das der Fall, haben Sie zwei Möglichkeiten:

 Sie können Ihre betriebliche Alters­vorsorge nach Arbeitgeberwechsel privat weiterführen. Dabei überweisen Sie monatlich den vereinbarten Betrag, wobei Sie jedoch die Steuervorteile der Entgeltumwandlung verlieren.

 Alternativ ist es möglich, den Vertrag ruhen zu lassen und nach einer anderen Lösung zu suchen. Beachten Sie jedoch, dass Sie lediglich ein Jahr Zeit haben, Ihre Anwartschaften mitzunehmen.

 Über den neuen Arbeitgeber wird eine neue Direktversicherung abgeschlossen. Das vorhandene Versorgungskapital aus dem ersten Vertrag wird auf den neuen Vertag übertragen.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob es mit dem neuen Job auf längere Sicht etwas wird: Es kann sinnvoll sein, die bAV erst einmal beitragsfrei zu stellen oder privat einzuzahlen. Dann sind organisatorischer Aufwand und etwaige Abschlussgebühren nicht für die Katz. Erstrecht nicht, wenn Sie schon nach ein paar Monaten wieder gehen. Die Portierung können Sie auch noch vornehmen, wenn die Probezeit erfolgreich überstanden ist.
 
 

Ein paar Tipps zum Schluss

 

Damit Ihnen Ihre betriebliche Alters­vorsorge beim Arbeitgeberwechsel kein Kopfzerbrechen bereitet, sollten Sie die folgenden Tipps beherzigen:

  • Falls Sie noch nicht sicher sind, ob Sie Ihren neuen Job behalten möchten: Dann können Sie den Vertrag vorläufig ruhen lassen oder privat weiterführen. Anschließend können Sie gemeinsam mit Ihrem neuen Arbeitgeber eine Lösung finden.
  • Sollten Sie sich für den Abschluss eines neuen Vertrags entscheiden, prüfen Sie vorab die Konditionen. Dies hilft zu entscheiden, ob diese Alters­vorsorge Ihren Wünschen entspricht.
  • Im Zweifelsfall: Verhandeln Sie mit Ihrem künftigen Arbeitgeber über Ihre betriebliche Alters­vorsorge. Das Ziel dabei sollte stets sein, dass Ihr neuer Chef sich dafür entscheidet, Ihren Vertrag zu übernehmen. Oder er unterbreitet Ihnen ein besseres Angebot.

Beachten Sie Ihre mögliche Rentenversicherungspflicht, wenn Sie selbstständig oder freiberuflich tätig sind. Die Alters­vorsorgepflicht für Selbstständige soll per Gesetz beschlossen werden.


Über den Autor
Daniel Moser ist Versicherungsmakler und Gründer von AMBA Versicherungen

Daniel Moser, Ver­sicherungs­makler und Gründer von AMBA Versicherungen

Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Master-Consultant in Finance und Finanzwirt mit 20 Jahren Erfahrung


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