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Mitwirkungsanteil in Unfall­ver­si­che­rungen: Sein Einfluss

Mitwirkungsanteil Unfall­ver­si­che­rung: Wie er Ihre Leistungen beeinflusst

Der Mitwirkungsanteil in Ihrer Unfall­ver­si­che­rung entscheidet, inwieweit Vorerkrankungen die Versicherungsleistung bei einem Unfall reduzieren.

Denn der Versicherer ist berechtigt, die Entschädigung zu mindern, wenn Vorerkrankungen zu den Unfallfolgen beigetragen haben. Zum Beispiel könnte die Entschädigung gekürzt werden, wenn eine bereits geschwächte Sehne reißt oder wenn eine vorhandene Diabeteserkrankung den Heilungsprozess nach einem Unfall verlangsamt.

Wollen Sie besser verstehen, was dies für Ihre Ansprüche bedeutet und wie Sie mit einer klugen Tarifwahl in der privaten Unfall­ver­si­che­rung finanzielle Einbußen verhindern? Dann sind Sie hier richtig. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte zu diesem Thema.
 
 

Das Wichtigste auf einen Blick

 

 Der Mitwirkungsanteil ist ein wichtiger Faktor in der Unfall­ver­si­che­rung, der bei bestehenden Vorerkrankungen die Zahlung der Leistungen mindern kann. Er findet unter 25% keine Berücksichtigung.

 Bei Abschluss einer privaten Unfall­ver­si­che­rung ist es üblich, dass Versicherungsnehmer Gesundheitsfragen beantworten müssen. Sollte im Laufe der Versicherungsdauer eine Krankheit auftreten, kann diese trotzdem zu einer Minderung der Versicherungsleistungen führen, falls sie in einem kausalen Zusammenhang mit der Invalidität steht.

 Bei der Entscheidung für einen Unfall­ver­si­che­rungstarif ist es ratsam, einen Tarif zu wählen, der einen Mitwirkungsanteil von mindestens 70% vorsieht, sodass eine Reduzierung der Leistung erst ab einer nachweislichen Mitwirkung von 70 % erfolgt. Noch besser wäre ein Tarif, der einen Mitwirkungsanteil von 100% enthält oder gänzlich darauf verzichtet.

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Der Einfluss des Mitwirkungsanteils auf die Unfall­ver­si­che­rung

 
Versicherungsunterlagen und einem Stift, der den Einfluss des Mitwirkungsanteils auf die Unfallversicherung verdeutlicht
 
Wenn Vorerkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen bei einem Unfall mitwirken, kann dies zu einer Reduktion der Invaliditätsleistung führen. In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen eine Herabsetzung der Leistung vor, wenn der Anteil der Mitwirkung über 25% liegt. Die Kürzung der Entschädigung erfolgt dann anteilig zur Höhe der Mitwirkung. Laut dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht allerdings eine Ausnahme: Bei einer Mitwirkung von weniger als 25% wird auf eine Kürzung verzichtet.
 

Bedeutung des Mitwirkungsanteils

Die Unfall­ver­si­che­rung ist ein wesentlicher Schutz bei Unfällen. Der sogenannte Mitwirkungsanteil spielt eine entscheidende Rolle für die Höhe der Versicherungsleistungen. Im Folgenden erhalten Sie detaillierte Informationen zur Bedeutung dieses Begriffs und den rechtlichen Bestimmungen, die festlegen, wie Ihre Ansprüche bei Unfallfolgen beeinflusst werden, wenn bereits vorhandene Krank­hei­ten oder Gebrechen eine Rolle spielen.

Der Mitwirkungsanteil ist ein zentraler Faktor bei der Bewertung der Leistungen einer privaten Unfall­ver­si­che­rung. Dieser Prozentsatz gibt an, in welchem Maße bestehende Gesundheitsprobleme zu den Unfallfolgen beigetragen haben könnten. Der rechtliche Rahmen hierfür ist in § 182 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verankert, wonach der Versicherer den Nachweis erbringen muss, in welchem Ausmaß vorbestehende Krank­hei­ten oder Gebrechen eine Minderung der Leistung nach sich ziehen.
 

Auswirkungen des Mitwirkungsanteils auf die Leistungsberechnung

Insbesondere bei Tarifen mit Progressionsmodellen kann der Mitwirkungsanteil im Schadensfall zu beträchtlichen Kürzungen der Leistung führen, falls Vorerkrankungen zu einer Invalidität nach einem Unfall beitragen.

Es ist daher essentiell, bei der Wahl der Versicherung darauf zu achten, dass entweder auf den Mitwirkungsanteil gänzlich verzichtet wird oder dass eine Reduzierung der Leistung erst ab einem Mitwirkungsanteil von 70 % erfolgt. Dies ist besonders für ältere Versicherungsnehmer und Per­sonen mit bestehenden Gesundheitsproblemen von Bedeutung, die diese Konditionen bei der Tarifauswahl sorgfältig berücksichtigen sollten.
 
 

Ermittlung des Mitwirkungsanteils

 

Arzt füllt die Unfallursache und Vorerkrankungen aus
 

Der Mitwirkungsanteil wird in der Unfall­ver­si­che­rung berechnet, indem das Verhältnis zwischen der äußeren Einwirkung bzw. der aufgewendeten Kraft und der erlittenen Verletzung ermittelt wird.

Vorerkrankungen können den Mitwirkungsanteil beeinflussen und die Höhe der Leistungen für den Versicherten reduzieren. Also ist die Untersuchung, inwieweit bestehende gesundheitliche Probleme die Unfallfolgen beeinflusst haben könnten, ein zentraler Aspekt bei der Berechnung.

Eine präzise Abgrenzung zwischen Unfallfolgen und Vorerkrankungen ist von entscheidender Bedeutung für die korrekte Ermittlung des Mitwirkungsanteils, um die Höhe der Zahlung der Invaliditätsleistung angemessen festzulegen.
 

Untersuchung von Vorerkrankungen

Zur Untersuchung von Vorerkrankungen kommen folgende medizinische Verfahren zum Einsatz:

 Anamnese

 klinische Untersuchung

 diagnostische Tests

 PCR (Polymerase-Ketten-Reaktion)

 bildgebende Verfahren wie MRT, CT und Röntgen

Darüber hinaus ist eine klare Abgrenzung zwischen Unfallfolgen und Vorerkrankungen vorzunehmen, um den Mitwirkungsanteil korrekt zu bestimmen.

Der Unfallversicherer benötigt Informationen über bisherige und laufende Behandlungen sowie bekannte Vorerkrankungen der Versicherten, um das individuelle Krankheitsrisiko einschätzen und den Mitwirkungsanteil festlegen zu können.
 

Rechtliche Aspekte der Ermittlung des Mitwirkungsanteils

Für die Ermittlung des Mitwirkungsanteils in der Unfall­ver­si­che­rung ist eine eindeutige Abgrenzung zwischen Unfallfolgen und Vorerkrankungen erforderlich. Die Versicherung sollte entweder vollständig auf einen Mitwirkungsanteil verzichten oder erst Leistungen erbringen, wenn mindestens 70 % vorliegen, um die Zahlung der Leistung angemessen zu gestalten.

Der Versicherer ist dazu verpflichtet, den Mitwirkungsanteil und dessen Auswirkungen auf die Zahlung der Leistung nachzuweisen. Das Versicherungsrecht legt fest, dass bei der Feststellung der Unfallfolgen auch der Einfluss von bereits bestehenden Krank­hei­ten und Gebrechen des Versicherten erst ab 25 % berücksichtigt wird.
 
 

Häufige Vorerkrankungen mit Einfluss auf den Mitwirkungsanteil

 
Eine Illustration von medizinischen Symbolen und einem Diagramm, das häufige Vorerkrankungen mit Einfluss auf den Mitwirkungsanteil zeigt
 

Diabetes, Herzkrankheiten und Arthrose sind nur einige Beispiele für Vorerkrankungen, die den Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung beeinflussen können. Sie können ihn erhöhen und somit die Leistung mindern.

Wir haben geeignete Unfallversicherer getestet. Es gibt spezielle Tarife, die keinen oder sehr hohen Mitwirkungsanteil haben, wie zum Beispiel die VHV Unfall­ver­si­che­rung ohne Gesundheitsfragen oder die Tarife von Prokundo und Baloise mit einem Mitwirkungsanteil von 75 %.
 

Beispiele für Vorerkrankungen

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes können bestimmte Krank­hei­ten und Gebrechen, wie zum Beispiel Herzkrankheiten, Diabetes und Arthrose, zu einem erhöhten Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung führen. Diabetes kann den Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung um bis zu 25 % reduzieren, insbesondere wenn ein Zusammenhang zwischen der Krankheit und dem Unfall oder dessen Folgen besteht.

Herzkrankheiten gehören zu den gängigen Vorerkrankungen, die den Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung beeinflussen können.
 

Prävention und Management von Vorerkrankungen

Eine gesunde Lebensweise ist von entscheidender Bedeutung, da sie dazu beiträgt, Risiken zu minimieren, Krank­hei­ten vorzubeugen und die Folgen einzudämmen.

Regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sind wichtig, um Krank­hei­ten frühzeitig zu erkennen und die Chancen auf eine effektive Behandlung und Heilung zu verbessern.
 
 

Tarifauswahl und Vertragsbedingungen in der Unfall­ver­si­che­rung

 
Eine Illustration von verschiedenen Versicherungstarifen und einer Lupe, die die genaue Prüfung der Vertragsbedingungen verdeutlicht
 

Bei der Gegenüberstellung von Unfall­ver­si­che­rungstarifen sind folgende Faktoren von Bedeutung:

 Die Preise für unterschiedliche Altersgruppen

 Mitwirkungsanteil Unfall­ver­si­che­rung

 Die Leistungen, wie die Grundsumme, Progression und Gliedertaxe

 Die Möglichkeit, Tarife mithilfe eines Tarifrechners zu ver­gleichen.

Einige Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bieten Tarife in der Unfall­ver­si­che­rung ohne Gesundheitsfragen an, wie die Haft­pflichtkasse, die VHV und die Alteos.

Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner als Unterstützung bei der Wahl Ihres passenden Tarifs.
 

Kriterien für den Vergleich von Unfall­ver­si­che­rungstarifen

Der Mitwirkungsanteil beeinflusst die Unfall­ver­si­che­rungstarife. Wir empfehle daher Tarife mit Verzicht auf Anrechnung einer Mitwirkung zu wählen oder zumindest einen Tarif zu wählen, der erst ab 70 % oder mehr Mitwirkungsanteil greift.

Zusätzlich ist es wichtig, dass der von Ihnen gewählte Tarif unseren Empfehlungen für eine optimale Unfall­ver­si­che­rung entspricht. Dazu gehören Merkmale wie Leistungen bei Eigenbewegung, eine Update-Garantie, Absicherung bei erhöhter Kraftanstrengung, eine angemessene Gliedertaxe sowie Deckung bei Geistes- und Bewusstseinsstörungen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Punkten finden Sie in unserem speziellen Leitfaden "Was ist die beste Unfall­ver­si­che­rung".
 

Optionen mit hohem Mitwirkungsanteil

Für Per­sonen mit bestehenden Gesundheitsproblemen ist es ratsam, sich für eine Unfall­ver­si­che­rung zu entscheiden, die auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet und keine Mitwirkungsanteile anrechnet. So profitieren sie von günstigeren Bedingungen und erhalten Leistungen, die nicht durch ihre Vorerkrankungen beeinflusst werden.

Ein herausragendes Beispiel für einen solchen Tarif ist der KlassikGarant Exklusiv der VHV Unfall­ver­si­che­rung. Weitere Informationen zu diesem Tarif und anderen Anbietern, die für Menschen mit Vorerkrankungen geeignet sind, finden Sie in unserem speziellen Ratgeber "Unfall­ver­si­che­rung ohne Gesundheitsfragen".

Des Weiteren gibt es bei Askuma im Tarif Sorgenfrei Plus, bei der Barmenia Versicherung im Premium-Schutz, bei der Baloise im Gold-Tarif, bei der Concordia Versicherung mit dem Sorglos-Tarif, bei der HKD im Tarif Einfach Komplett, bei der Handara Unfall­ver­si­che­rung im Premium-Paket, bei der Janitos mit der Best Selection, bei Konzept & Marketing im prime 2.0, bei der LBN mit dem Besser+-Paket, beim Volkswohlbund im Tarif KomfortPlus und bei der Waldenburger im Premium-Plus keine Berücksichtigung von Vorerkrankungen bei der Leistungsauszahlung.

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Offenlegung von Vorschäden bei Vertragsabschluss und Schadensregulierung

 

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass Unfall­ver­si­che­rungen generell nach Vorschäden fragen. Auch wenn Sie eine Police abschließen, die einen hohen Mitwirkungsanteil hat oder sogar ganz darauf verzichtet, werden Sie dennoch nach früheren Unfällen oder Verletzungen gefragt. Ehrlichkeit ist hierbei entscheidend, und die Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden. Die Bandbreite der Gesundheitsfragen variiert je nach Anbieter: Einige verzichten gänzlich auf diese, während andere sehr detaillierte Angaben verlangen.

Selbst eine bejahende Antwort auf eine Gesundheitsfrage schließt eine Versicherung nicht aus. In vielen Fällen ist eine normale Versicherung trotzdem möglich. Entscheidend ist, ähnlich wie bei einer Berufs­unfähig­keitsversicherung, die wahrheitsgemäße Beantwortung aller Gesundheitsfragen.
 

Pflichten des Versicherungsnehmers

Als versicherter Kunde sind Sie verpflichtet, im Rahmen des Antragsprozesses für eine private Unfall­ver­si­che­rung sämtliche relevanten Gesundheitsinformationen vollständig und korrekt offenzulegen. Dies umfasst nicht nur aktuelle Gesundheitszustände, sondern auch frühere Erkrankungen oder Verletzungen, die einen Einfluss auf das Risiko eines Unfalls oder dessen Folgen haben könnten. Die Offenlegung dieser Informationen ermöglicht es dem Versicherer, das Risiko angemessen zu bewerten und einen fairen Versicherungsbeitrag zu kalkulieren.

Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann zu einer Anpassung des Versicherungsschutzes oder im schlimmsten Fall zum Verlust des Anspruchs auf Leistung im Schadensfall führen. Es liegt daher im besten Interesse des Versicherungsnehmer und der versicherten Per­sonen, alle geforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen, um den umfassenden Schutz durch die Unfall­ver­si­che­rung zu gewährleisten.

Versicherungen verlangen, dass alle nachträglich bekannt gewordenen Vorerkrankungen gemeldet werden, um den abgeschlossenen Vertrag neu zu bewerten. Dies gilt nicht für neu hinzugekommene Krank­hei­ten und Gebrechen.
 
 

Rechtliche Auseinandersetzungen rund um den Mitwirkungsanteil

 
Eine Illustration von einem Gerichtssaal mit Anwälten und Richtern, die rechtliche Auseinandersetzungen rund um den Mitwirkungsanteil veranschaulichen
 

Die Frage, inwieweit vorhandene Krank­hei­ten oder frühere Schäden einen Einfluss auf den Ausgang eines Unfalls hatten, führt oftmals zu juristischen Streitereien. Dabei darf das Alter des Versicherten nicht als Grund für eine geringere Entschädigungszahlung herangezogen werden – dies wurde durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt, einschließlich eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19. Oktober 2016 (Az. IV ZR 521/14).

In Streitfällen bezüglich des Mitwirkungsanteils kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht hilfreich sein. Er kann die rechtliche Situation prüfen und berechtigte Ansprüche des Versicherungsnehmers durchsetzen. Dazu gehört unter anderem die kritische Prüfung von Gutachten und die Hilfestellung bei der Interpretation des Versicherungsvertragsrechts.

Die gängigsten Themen, die zu Meinungsverschiedenheiten bei der Bestimmung des Mitwirkungsanteils führen, beziehen sich auf den Einfluss bereits bestehender Erkrankungen auf die Invalidität, den Einfluss von Vorschäden und den ermittelten Invaliditätsgrad. Diese werden in der Regel durch die Auslegung der Versicherungsbedingungen oder durch gerichtliche Urteile geklärt.
 

Typische Streitpunkte und Lösungen

Die gängigsten Themen, die zu Meinungsverschiedenheiten bei der Bestimmung des Mitwirkungsanteils führen, beziehen sich auf den Einfluss bereits bestehender Erkrankungen auf die Invalidität, den Einfluss von Vorschäden und den ermittelten Invaliditätsgrad. Diese werden in der Regel durch die Auslegung der Versicherungsbedingungen oder durch gerichtliche Urteile geklärt.

Streitigkeiten über Leistungskürzungen aufgrund des Mitwirkungsanteils können in der Regel mithilfe eines Güterichters einvernehmlich gelöst werden.
 

Die Rolle eines Fachanwalts für Versicherungsrecht

Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht bietet anwaltliche Ersteinschätzung bei Problemen mit der privaten Unfall­ver­si­che­rung an und spielt eine wesentliche Rolle bei der Beratung und Vertretung von Versicherungsnehmern in Auseinandersetzungen um den Mitwirkungsanteil.

Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüft kritisch das Gutachten des Sachverständigen, einschließlich der körperlichen Untersuchung des Klägers, im Rahmen der Begutachtung des Mitwirkungsanteils.

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Zusammenfassung

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung eine wesentliche Rolle spielt und dass die Kenntnis darüber dazu beitragen kann, finanzielle Einbußen zu vermeiden. Es ist wichtig, bei der Auswahl eines Tarifs auf den Mitwirkungsanteil zu achten und die Vertragsbedingungen genau zu prüfen. Darüber hinaus sollte man sich über die Bedeutung von Vorerkrankungen im Klaren sein und wie diese den Mitwirkungsanteil beeinflussen können.


Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung?

Ein Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung gibt an, ob bestehende Krank­hei­ten bei der Invalidität mitwirken und wie sie bei der Leistungsanrechnung berücksichtigt werden. Die Mitwirkungsklausel begrenzt den Leistungsanspruch im Falle von bestehenden Vorerkrankungen und Gebrechen.

Wann zahlt die private Unfall­ver­si­che­rung nicht?

Die private Unfall­ver­si­che­rung zahlt nicht bei Unfällen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss, bei der Ausübung risikoreicher Aktivitäten oder Extremsportarten, bei Unfällen während eines Krieges, Bürgerkrieges oder ähnlicher Situationen sowie bei Unfällen durch psychische (Vor-)Erkrankungen oder Selbstverletzung.

Welche Leistungen bietet die gesetzliche Unfall­ver­si­che­rung nicht?

Die gesetzliche Unfall­ver­si­che­rung leistet bei Arbeitsunfällen, sowie Unfälle auf dem Arbeitsweg. Sie bietet keinen Schutz für Unfälle im Haushalt, in der Freizeit oder beim Sport, sowie für Kinder außerhalb der Schule oder des Kindergartens. Ebenso werden Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen des Versicherten, einschließlich Trunkenheit, von der Unfall­ver­si­che­rung oft nicht abgedeckt.


Über den Autor
Daniel Moser ist Versicherungsmakler und Gründer von AMBA Versicherungen

Daniel Moser, Ver­sicherungs­makler und Gründer von AMBA Versicherungen

Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Master-Consultant in Finance und Finanzwirt mit 20 Jahren Erfahrung


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